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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 20.09.2022 – 5 A 31/21 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0920.5A31.21MD.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der … geborene Kläger begehrt die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge wegen der Anrechnung von Rentenzahlungen. Vor der Begründung des Beamtenverhältnisses arbeitete der Kläger (u.a.) von 1973-1979 als E-Lokführer im VEB Braunkohlenkombinat Bitterfeld. Von 1992 bis Ende März 2012 war der Kläger im Beamtenverhältnis, zuletzt im Range eines Polizeioberkommissars, beschäftigt.

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Am 20. März 2012 setzte die Oberfinanzdirektion Magdeburg - Bezügestelle Dessau - die Versorgung des mit Ablauf des 31. März 2012 aufgrund der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten Klägers fest. Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 hörte der Beklagte den Kläger wegen dessen ab dem 1. Oktober 2017 beginnenden Rentenzahlungen zu einer möglichen Anrechnung auf die Versorgungsansprüche an. Hierauf reichte der Kläger seinen Rentenbescheid der Knappschaft Bahn See vom 4. Juli 2017 zur Akte, der eine monatliche Rente in Höhe von 896,24 Euro zzgl. eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 65,43 Euro, insgesamt 961,67 Euro, auswies. Im Versicherungsverlauf waren (u.a.) für die Zeiträume jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember der Jahre 1975 bis 1977 neben dem Einkommen für die Bemessung der Sozialversicherung (7.091,- M, 7.200,- M, 7.200,- M) die für die freiwillige Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet (FZR) maßgeblichen Einkünfte in Höhe von 2.087,00 Mark, 3.911,00 Mark und 5.740,00 Mark ausgewiesen.

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Mit Bescheid vom 03. August 2017 traf der Beklagte eine Ruhensanordnung. Dabei führte der Beklagte zunächst aus, dass neben der Rente Versorgungsbezüge nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze gewährt werden könnten. Die Höchstgrenze berechnete er mit 2.708,98 Euro. Bei den Versorgungsbezügen stellte er in Höhe von 1.648,97 Euro (Mindestruhegehalt) und Rentenleistungen in Höhe von 896,24 Euro ein. Eine Kürzung nahm er mangels Überschreitens der Höchstgrenze nicht vor. Sodann nahm er eine Berechnung der erweiterten Ruhensregelung nach § 14 Abs. 5 BeamtVG (a. F.) vor, stellte den Ruhensbetrag in Höhe von 191,50 Euro fest und setzte den Zahlbetrag auf 1.457,47 Euro fest.

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Mit Schreiben vom 30. August 2018 wandte sich der Kläger gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge unter Anrechnung der Rentenleistungen. In den Jahren von 1975 bis 1977 seien durch den Kläger freiwillige Zahlungen zur freiwilligen Zusatzversicherung geleistet worden, die bei der Verrechnung hätten unberücksichtigt bleiben müssen.

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Der Beklagte teilte dem Kläger hierauf mit, dass er das Schreiben vom 30. August 2018 als Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der laufenden Rentenanrechnung werte, da der Bescheid vom 03. August 2017 bereits bestandskräftig sei. Nach der gesetzlichen Regelung bleibe bei einer Anrechnung der Teil der Rente außer Betracht, der auf freiwilligen Beiträgen beruhe. Habe der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst gezahlt, werde nach § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vermutet, dass hinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis, sondern nur die Fiktion einer Arbeitsleistung stehe und die Beiträge freiwillig zum Zwecke der Eigenversorgung entrichtet worden seien. Bei der vom Kläger angesprochenen FZR handele es sich um eine zusätzliche Versicherung auf freiwilliger Grundlage zur Ergänzung der gesetzlichen Altersrente. Der FZR hätten nach der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-VO) alle Sozialversicherten beitreten können, deren Einkommen die Grenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600 Mark monatlich oder 7.200 Mark im Kalenderjahr überstiegen habe. Der Beitrag habe für den Versicherten 10 v. H. des 600 Mark übersteigenden Monatseinkommens betragen, der Betrieb habe weitere 10 v. H. gezahlt. Daher sei die Hälfte der Beiträge von dem Arbeitgeber getragen worden, so dass die FZR auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei.

6

Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, in der es heißt, die Zahlung der Beiträge zur freiwilligen Zusatzversicherung seien nur durch den Versicherten erfolgt. Am 13. März 2019 wandte sich der Beklagte im Wege der Amtshilfe unmittelbar an die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See und bat unter Darstellung seiner Rechtsauffassung um erneute Prüfung, ob des Sachverhalts und Mitteilung, ob die Zahlung der Beiträge zur FZR durch den Kläger tatsächlich nur durch diesen erfolgt seien. Darauf teilte die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See dem Beklagten mit Schreiben vom 06. Mai 2019 teilte mit, dass entgegen der zuvor vertretenen Auffassung Beiträge zur FZR nicht nur durch den Versicherten gezahlt worden seien.

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Mit Bescheid vom 08. Mai 2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Die dem bestandskräftigen Festsetzungsbescheid vom 03. August 2017 zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage habe sich nicht zugunsten des Klägers geändert.

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Hiergegen erhob der Kläger am 03. Juni 2020 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG lägen mit dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See vom 04. Februar 2019 vor. Warum die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See am 06. Mai 2019 anderes erklärt habe, erschließe sich nicht und sei aufzuklären. Aus den gleichen Gründen werde die Rücknahme bzw. Aufhebung des Bescheides vom 03. August 2017 beantragt.

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Mit Bescheid vom 20. November 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn komme nicht in Betracht. Die Anrechnung des vollen Rentenbetrages sei rechtmäßig gewesen. Ein Widerruf nach § 49 Abs. 1 VwVfG scheitere schon daran, dass ein Bescheid gleichen Inhalts sofort wieder erlassen werden müsse. Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG seien nicht erfüllt, da der Bescheid rechtmäßig sei.

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Mit der am 02. Dezember 2020 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen vor, weil die Berechnung der Versorgungsbezüge sei fehlerhaft erfolgt sei. Eine Anrechnung der Rente, soweit sie Zahlungen auf die FZR berücksichtige, sei rechtswidrig, weil diese ausschließlich auf Zahlungen des Klägers beruhten.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2020 zu verpflichten, über den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 03. August 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und beruft sich auf die Ausführungen im den angegriffenen Bescheiden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage unbegründet, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz1 VwGO). Der hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des mit bestandskräftigen Bescheid vom 03. August 2017 abgeschlossenen Verfahrens bzw. auf erneute Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 03. August 2017.

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1) Rechtsgrundlage für das vom Kläger begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens ist § 51 Abs. 1 VwVfG. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (a) oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (b).

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a) Die dem Bescheid vom 03. August 2017 zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage hat sich nicht zugunsten des Klägers geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt nicht vor, weil die maßgeblichen Regelungen über die Bestimmung der Höhe der Versorgungsleistungen einschließlich der für den Bescheid vom 03. August 2017 maßgeblichen Ruhensanordnung (nunmehr § 20 Abs. 4 BeamtVG LSA) sind in der Sache unverändert geblieben. Letztlich macht auch der Kläger nicht geltend, dass sich die Sachlage geändert hätte. Denn mit der Rechtsbehauptung, die Ruhensanordnung in dem Bescheid vom 03. August 2017 sei rechtswidrig, weil die freiwillige Zusatzrentenversicherung ausschließlich auf seinen eigenen Beiträgen beruht habe, macht er nur geltend, dass der Beklagte die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Sachlage fehlerhaft erfasst habe. Damit macht er nicht geltend, dass eine neue Sachlage eingetreten wäre, sondern dass eine neue Erkenntnislage bestehe.

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b) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch nicht darauf stützen, dass neue Beweismittel vorliegen, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 04. Februar 2019 ist kein neues Beweismittel, das geeignet wäre, eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Zwar ist dem Kläger auf seine Nachfrage mit dem Schreiben mitgeteilt worden, dass „die Zahlung der Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (…) nur durch den Versicherten“ erfolgt sei. Dieses Schreiben stellt indes kein Beweismittel dar, sondern ist lediglich Ergebnis einer letztlich unzutreffenden rechtlichen Bewertung. So räumt denn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit dem weiteren Schreiben vom 06. Mai 2019 auf die Nachfrage des Beklagten ein, dass die Beiträge zur freiwilligen Zusatzversicherung entgegen der Mitteilung vom 04. Februar 2019 nicht nur vom Versicherten gezahlt worden seien.

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Diese Würdigung entspricht auch den Darstellungen der Knappschaft in dem Rentenbescheid vom 04. Juli 2017 zum Versicherungsverlauf. Dort wird für die Zeit vom 01. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1977 dargestellt, dass sich die Sozialversicherungsbeiträge nach dem jeweiligen beitragspflichtigen Verdienst i. H. v. 7.091,- M, 7.200,- M und 7.200,- M richteten und das die freiwillige Zusatzrentenversicherung nach dem maßgeblichen Verdienst i. H. v. 2.078,- M, 3.911,- M und 5.740,- M zu bemessen seien. Das fügt sich ein in die für diese Jahre geltenden gesetzlichen Regelungen der ehemaligen DDR zur Sozialversicherung. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Verbesserung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit (FZR-VO) vom 10.02.1971 (GBl. II, S. 121) konnten alle sozialpflichtversicherten Werktätigen, deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,- M monatlich bzw. 7.200,- M jährlich übersteigt, der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beitreten. Nach § 5 Abs. 1 FZR-VO wurde der Beitrag zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung auf 10 % des 600 DM monatlich bzw. 7.200 DM jährlich übersteigenden Einkommens bestimmt. Nach § 5 Abs. 2 FZR-VO waren die Betriebe verpflichtet, für die bei ihnen beschäftigten Arbeiter, die der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten sind, als Betriebsanteil den gleichen Beitrag i. H. v. 10 % wie die Werktätigen zu zahlen. Diese Wertung findet auch eine Stütze in dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus dem Sozialversicherungsnachweis, der belegt, dass der beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienst für die Sozialversicherung im Jahr 1975 7.091 M und für die freiwillige Zusatzrentenversicherung 2.078 M betragen hat. Für das Jahr 1976 ist der beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienst für die Sozialversicherung mit 7.200 M und für die freiwillige Zusatzrentenversicherung mit 3.911 M und für das Jahr 1977 mit 7.200 bzw. 5.740 M belegt. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den im Sozialversicherungsnachweis aufgeführten Beträgen nicht um Einzahlungen, die der Kläger getätigt hätte, sondern um den jeweiligen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst, anhand dessen die Beiträge bemessen wurden. Da auch die freiwillige Zusatzversicherung nicht allein auf den Beiträgen des Klägers, sondern auch auf den gleich hohen Beitragsleistungen des volkseigenen Betriebes beruhte (§ 5 Abs. 2 FZR-VO), sind auch diese Leistungen als Renten i. S. d. § 14 Abs. 5 BeamtVG a. F. (nunmehr § 20 Abs. 4 BeamtVG LSA) anzurechnen.

21

Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Auffassung, wird ihm damit keine erdiente Renten- oder Versorgungsleistung genommen. Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit einer Rente die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht nach § 20 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG LSA die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Die nach Dienstjahren bemessene Versorgung des Klägers erreichte die Mindestversorgung nicht. Für diese Fälle sieht das Gesetz vor, dass dem Beamten aus Gründen der Fürsorge jedenfalls eine Mindestversorgung i. H. v. 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (oder, wenn dies günstiger ist, 65 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der BesGr A 4 LBesO) zustehen soll. Wird aber neben dieser Mindestversorgung, die eine über der erdienten Versorgung liegende Unterstützung bewirkt, eine Rente gezahlt, so soll die Versorgung in dem Umfang ruhen, wie mit der erdienten Versorgung und den Rentenzahlungen die Mindestversorgung überschritten wird. Wenn die Mindestversorgung unabhängig von der erdienten Versorgung einen Mindeststandard sichert, so ist es nur recht und billig, wenn die Differenz zwischen erdienter Versorgung und Mindestversorgung in dem Umfang abgeschmolzen wird, in dem der Beamte für die Mindestversorgung auf Rentenleistungen zurückgreifen kann.

22

Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.

23

2) Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach den §§ 48, 49 VwVfG. Er kann nicht geltend machen, der Beklagte müsse auf seinen Antrag erneut entscheiden, ob der Bescheid vom 03. August 2017 zurückgenommen werden soll. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Auf diese Regelung kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 03. August 2017 nicht stützen, weil der Bescheid mit der Ruhensanordnung rechtmäßig gewesen ist. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass nach § 55 Abs. 1 BeamtVG Versorgungsbezüge neben einer Rente nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze gewährt werden. Die Höchstgrenze hat der Beklagte im Bescheid vom 03. August 2017 mit 2.708,98 € bemessen. Versorgungsbezüge stellte er nach Anwendung des § 55 BeamtVG a. F. in Höhe von 1.648,97 € ein. Rentenleistungen berücksichtigte er auf der Grundlage der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See mit 896,24 €. Eine Kürzung nahm er mangels Überschreiten der Höchstgrenze nicht vor. Nach § 14 Abs. 5 BeamtVG (a. F.; nunmehr § 20 Abs. 5 BeamtVG LSA) indes ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung, wenn beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit einer Rente nach Anwendung des § 55 BeamtVG die Versorgung das erdiente Ruhegehalt übersteigt. Ausgehend von einer Mindestversorgung i. H. v. 1.618,29 € und einer erdienten Versorgung i. H. v. 1.426,79 € ermittelte die Beklagte einen Ruhensbetrag i. H. v. 191,50 €. Soweit der Kläger geltend macht, bei der Bemessung der Ruhensregelung seien zu Unrecht seine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung angerechnet worden, greift der Einwand aus den oben genannten Gründen nicht durch. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung unzutreffend sein könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

28

Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.