Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 20.09.2022 – 5 A 63/21 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0920.5A63.21MD.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der im Oktober … geborene Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgung durch den Beklagten. Er war vom 04.01.1984 bis zum 25.01.1992 als Rechtsanwalt tätig und zahlte aufgrund seiner Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen Beiträge zur Altersversorgung. Zum 01.01.1992 wurde der Kläger als Regierungsrat z. A. in den Landesdienst eingestellt und trat im Range eines Regierungsdirektors mit Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 31.10.2020 in den Ruhestand.

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Mit Bescheid vom 22.10.2020 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage des nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bemessenen Ruhegehaltssatzes von 64,2 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auf 4.434,86 € monatlich fest. Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigte der Beklagte die hälftige Zeit der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt (3 Jahre und 363,5 Tage) aufgrund der erworbenen Versorgungsansprüche gegen das Rechtsanwaltsversorgungswerk nur teilweise (2 Jahre und 310,25 Tage).

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Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Anrechnung der Rechtsanwaltsversorgung sei unzulässig, weil eine Anrechnung nur mit Renten, also mit Leistungen vorgesehen sei, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet habe. Das sei hier nicht einschlägig, weil er als Rechtsanwalt selbstständig tätig gewesen sei. Eine Kürzung der ruhegehaltfähigen Zeiten im Hinblick auf die Rechtsanwaltsversorgung sei nicht zulässig, weil seine Versorgungsansprüche auch unter Berücksichtigung der Rechtsanwaltsversorgung in unter der Höchstgrenze von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge lägen.

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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2021 zurück. Zwar sei die vom Rechtsanwaltsversorgungswerk gezahlte Rente nicht auf die Versorgungsleistungen anzurechnen, weil sie ausschließlich auf den eigenen Beiträgen des Klägers beruhe. Indes seien die Leistungen aus der Rechtsanwaltsversorgung bei der Bemessung der Dienstzeiten anzurechnen. Die Zeit, während der ein Beamter vor Berufung in das Beamtenverhältnis als Rechtsanwalt tätig gewesen sei, könne als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Bestehe für diese ruhegehaltfähige Zeit indes ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, so könnten diese Zeiten nur in dem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, der nach Anrechnung der zusätzlichen Versorgungsleistung auf das sich aus der Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt verbleibe. Der Zweck der Regelung bestehe darin, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten die Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten. Diesem Zweck entspreche eine Ausübung von Ermessen, die darauf angelegt sei, eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen. Um eine Besserstellung gegenüber „Nur-Beamten“ zu verhindern, sei eine Vergleichsberechnung anzustellen. Die Berücksichtigung der Vordienstzeiten werde abgelehnt, soweit die dadurch erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleichen.

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Mit der dagegen am 08.02.2021 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die nur teilweise Berücksichtigung der Zeit der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sei rechtswidrig. Da der Kläger ausschließlich eigene Mittel zur Rechtsanwaltsversorgung eingesetzt habe, stelle die nur teilweise Berücksichtigung dieser Vordienstzeit eine Enteignung dar. Die Tätigkeit im öffentlichen Dienst führe im Vergleich zu einer früheren rechtsanwaltlichen Tätigkeit zu einem Sonderopfer. § 16 BeamtVG sei einschränkend auszulegen, weil es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, zu Beginn der 1990er Jahre Anreize für Rechtsanwälte zu schaffen, in den öffentlichen Dienst zu wechseln. Zudem gehe das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr die Alimentation des Beamten so gestalten müsse, dass dieser Kürzungen der Versorgung in der Vergangenheit durch eine private Zusatzversorgung zumindest teilweise ausgleichen können müsse. Das bedeute, dass eine Anrechnung nur zulässig sei, wenn die Höchstgrenze von 71,75 v. H. der letzten Dienstbezüge überschritten werde. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten nicht deshalb abgelehnt werden dürfe, weil der Beamte neben dem Ruhegehalt eine Versorgungsleistung erhalte, die er ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert habe.

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Im Übrigen sei auch die Berechnung der Höhe nach nicht zutreffend, weil die Hälfte der als Rechtsanwalt zurückgelegten Arbeitszeit als ruhegehaltfähig anzurechnen sei, die beim Kläger 4 Jahre betrage. Der Beklagte hingegen habe lediglich 2 Jahre und 310 Tage als anrechnungsfähig angesehen und ziehe zudem ein Betrag i. H. v. 143,15 € ab. Wie der Beklagte diesen Betrag ermittelt habe bleibe unklar. Zudem sei der Beklagte zu Unrecht von einer Rente aus der Rechtsanwaltsversorgung i. H. v. 577,81 € ausgegangen, obwohl nach der Entscheidung des Familiengerichts und der außergerichtlichen Regelung über den Versorgungsausgleich nur von einem Betrag i. H. v. 525,11 € auszugehen sei. Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass die Anrechnung zulässig sei, weil die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung verpflichtend gewesen sei. Das Gesetz indes stelle lediglich darauf ab, ob die geleisteten Beiträge mindestens zur Hälfte von einem öffentlichen Arbeitgeber geleistet worden seien.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2021 zu verpflichten, gegenüber dem Kläger eine höhere Festsetzung der Versorgungsansprüche als bisher nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ist § 5 BeamtVG LSA. Danach setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Versorgungsbezüge fest, bestimmt den Zahlungsempfänger und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Ermessensvorschriften, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Ruhegehalt wird gemäß § 10 Abs. 3 BeamtVG LSA auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

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Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte die Zeit, während der der Kläger vor der Berufung in das Beamtenverhältnis vom 04.01.1984 bis zum 31.12.1991 als Rechtsanwalt tätig gewesen ist, nur teilweise berücksichtigt hat. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BeamtVG LSA kann die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Rechtsanwalt tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Anerkennung solcher Zeiten erfolgt zur Hälfte des Beschäftigungsumfangs und nicht über eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um mindestens 5 Jahre hinaus. Der Beklagte ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt höchstens in einem Umfang von 3 Jahren und 363,5 Tagen Berücksichtigung finden kann.

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Damit indes hat es entgegen der Auffassung des Klägers nicht sein Bewenden. Vielmehr konkretisiert § 16 Abs. 2 BeamtVG LSA weiter, in welchem Umfang die nach § 16 Abs. 1 BeamtVG LSA im Grundsatz anrechnungsfähige Vordienstzeit anzurechnen ist, wenn dem Beamten aus dieser Zeit anderweitige Versorgungsleistungen zustehen. Soweit der Kläger meint, die Bemessung nach § 16 Abs. 1 BeamtVG LSA stehe nur unter dem Vorbehalt eines Überschreitens der Höchstgrenze von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), steht dem der klare Wortlaut des § 16 Abs. 2 BeamtVG LSA, dessen systematische Stellung im Gesetz und der Zweck der Regelung entgegen. Soweit der Tatbestand der weiteren Anrechnungsregelung des § 16 Abs. 2 BeamtVG LSA reicht, ist die Regelung auch in der für den Beamten missliebigen Folge anzuwenden.

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Besteht für ruhegehaltfähige Zeiten als Rechtsanwalt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BeamtVG LSA ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, die nicht der Regelung des § 69 BeamtVG LSA unterliegt, können diese Zeiten gemäß § 16 Abs. 2 BeamtVG LSA nur in dem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, der nach Anrechnung der zusätzlichen Versorgungsleistung auf das sich aus der Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt verbleibt. Nach dem Wortlaut der Regelung können die nach Maßgabe des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Vordienstzeiten „nur“ in einem bestimmten Umfang „berücksichtigt werden“, wenn für die Vordienstzeit als Rechtsanwalt ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung besteht. Auch die systematische Stellung in dem die Anrechnung von Vordienstzeiten betreffenden § 16 BeamtVG LSA im Anschluss an den Absatz 1, der im Grundsatz festlegt, welche sonstigen Vordienstzeiten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA) in welchem Umfang § 16 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG LSA) zu berücksichtigen sind, verdeutlicht, dass die Berücksichtigungsfähigkeit der Vordienstzeiten unter den im Absatz 2 genannten weiteren Voraussetzungen nochmals beschränkt wird. Der aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik folgende Zweck der Regelung besteht darin, mit der Anrechnung von Vordienstzeiten dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte annähernd so gestellt wird, als hätte er die Vordienstzeit im Beamtenverhältnis absolviert (Absatz 1). Der Absatz 2 soll sicherstellen, dass der Beamte, der zuvor als Rechtsanwalt tätig gewesen ist und aus dieser Tätigkeit einen Anspruch auf Versorgungsleistungen erworben hat, nicht besser behandelt wird, als derjenige, der die gesamte Zeit im Beamtenverhältnis gedient hat.

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Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass für die ruhege-haltfähige Zeit, in der der Kläger als Rechtsanwalt tätig gewesen ist, ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung gegen das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen erworben wurde.

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Ebenfalls zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass es sich bei den Versorgungsleistungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen nicht um Rentenbezüge im Sinne des § 69 BeamtVG LSA handelt. Denn als Renten im Sinne dieser Regelung sind nur solche Leistungen anzusehen, für die neben dem Arbeitnehmer auch ein Arbeitgeber Zahlungen geleistet hat. Bei den Versorgungsansprüchen gegenüber dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen verhält es sich im vorliegenden Fall anders, weil der Kläger diese Versorgungsleistungen ausschließlich durch seine eigenen Zahlungen erworben hat.

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Da die Ruhensregelung nach § 69 BeamtVG LSA nicht anwendbar ist, ist für die Bemessung des Umfangs der Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeit als Rechtsanwalt nach § 16 Abs. 1 BeamtVG LSA die Regelung in § 16 Abs. 2 BeamtVG LSA anzuwenden. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Umfangs, in dem berücksichtigungsfähige Dienstzeiten angerechnet werden, ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 16 Abs. 1 BeamtVG LSA. § 16 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG LSA bestimmt, dass die Anerkennung von Vordienstzeiten als Rechtsanwalt i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG LSA zur Hälfte des Beschäftigungsumfangs und nicht über eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um insgesamt fünf Jahre hinaus erfolgt. Deshalb bildet von den Vordienstzeiten als Rechtsanwalt vom 04.01.1984 bis zum 31.12.1991 von annähernd 8 Jahren die Hälfte, mithin die vom Beklagten angenommenen berücksichtigungsfähigen Zeiten im Umfang von 3 Jahren und 363,5 Tagen den Ausgangspunkt für die Anrechnungsregelung nach § 16 Abs. 2 BeamtVG LSA.

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Zur Bestimmung des „sich aus der Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende(n) Ruhegehalt(s)“ ist der Zeitraum von 4 Jahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA mit dem für die Bemessung des Ruhegehalts maßgeblichen Faktor von 1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu multiplizieren (6.907,88 € x 1,79375 % = 123,910075 € x 4 = 495,64 €). Der Beklagten hat demgegenüber zugunsten des Klägers einen geringfügig höheren Betrag von 495,99 € angenommen, weil er die Dienstzeit von 4 Jahren mit dem Bemessungsfaktor multipliziert (4 Jahre x 1,79375 v. H. = 7,18 v. H.) und sodann mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen multipliziert hat (6.907,88 x 7,18 v. H. = 495,985784 €). Letztlich mag dies auf sich beruhen, weil die dem Kläger günstigere Berechnungsweise des Beklagten den Kläger nicht beschwert.

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Diesem Betrag ist die „zusätzliche Versorgungsleistung“ i. S. d. § 16 Abs. 2 BeamtVG LSA gegenüber zu stellen. Das sind die Rentenansprüche des Klägers gegen das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen, die der Beklagte zutreffend mit 577,81 € beziffert hat. Zwar wendet der Kläger ein, dass sich der Zahlbetrag für ihn nur auf 525,11 € beläuft. Indes hat der Beklagte zutreffend unter Berücksichtigung des im familienrechtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs vor dem Amtsgericht Burg berücksichtigt, dass zu Lasten des Klägers beim Rechtsanwaltsversorgungswerk ein Anrecht zugunsten seiner ehemaligen Ehefrau von 50,00 €/mtl. übertragen wurde. Dieses Anrecht ist mit der Ziffer 3 des Tenors im Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 15.11.2011 - 5 F 694/10 S - zulasten des Klägers und zugunsten seiner ehemaligen Ehefrau übertragen worden. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Übertragung beruhe nicht auf einer Entscheidung des Familiengerichts im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA, sondern auf der Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich im Sinne des § 6 Abs. 1 VersAusglG, an die das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG gebunden gewesen sei. Dass sich der Kläger mit seiner ehemaligen Ehefrau über den Versorgungsausgleich insoweit verständigt hat und dass das Familiengericht an diese Vereinbarung gebunden gewesen ist, ändert nichts an dem Umstand, dass erst die Entscheidung des Familiengerichts über die Übertragung des Anrechts auch für die Versorgungsträger, die nach § 219 Nr. 2 FamFG in Versorgungsausgleichssachen der Familiengerichte zu beteiligen sind, rechtliche Bindungswirkungen entfalten und sich rechtsgestaltend auf die Ansprüche des Klägers und seiner ehemaligen Ehefrau gegen die Versorgungsträger auswirken. Mithin stellt auch die im Beschluss des Amtsgerichts wegen der Bindungswirkung nach § 6 Abs. 2 VersAusglG übernommene Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich eine Entscheidung des Familiengerichts im Sinne des § 72 Abs. 1 BeamtVG LSA dar.

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Dieses Anrecht i. H. v. 50,- €/mtl. hatte sich bei einem Zahlbetrag von 522,96 € im Jahr 2018 auf einen Betrag von 52,48 zugunsten seiner Ehefrau erhöht (Beiakte Bl. 8, 10). Dieser zugunsten seiner Ehefrau übertragene Anteil beträgt aufgrund der Erhöhung des Zahlbetrages von 522,96 € auf nunmehr 525,11 € mtl. ab dem 01.01.2020 mtl. 52,70 €, der zu dem Zahlbetrag hinzuzurechnen ist, um den Versorgungsanspruch des Klägers gegen das Rechtsanwaltsversorgungswerk zu erfassen. Das ergibt in der Summe den Betrag von 577,81 €. Setzt man diese Rentenansprüche in das Verhältnis, das sich aus der Beitragszeit im Rechtsanwaltsversorgungswerk zu der Gesamtbeitragszeit von 32,25 Jahren (vom 01.01.194 bis zum 31.03.2016) ergibt, so folgt hieraus ein Anrechnungsbetrag von 143,15 €/mtl., um den sich die fiktiv bemessene Versorgungsleistung von mtl. 495,99 € mindert. Der verbleibende Betrag von 352,84 € würde im Verhältnis zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen von 6.907,88 einen Anteil von 5,11 v. H. ausmachen, der bezogen auf einen Bemessungssatz von 1,79375 v. H. (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA) eine nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 BeamtVG LSA anrechnungsfähige Dienstzeit von 2,85 Jahren und damit 2 Jahren und 310,25 Tagen entspricht (Beiakte Bl. 28).

22

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt diese aus der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 BeamtVG LSA folgende Bemessung nicht gegen den Gleichheitssatz. Dem Kläger gereicht es nicht zum Nachteil, dass er aus privaten Mitteln Altersvorsorge getroffen hat. Die Anrechnung von Vordienstzeiten verfolgt das Ziel, Lücken in der Versorgung der Betroffenen im Verhältnis zu den Beamten zu schließen, die sich ausschließlich in einem Beamtenverhältnis befunden haben. Dieser Zweck der Anrechnung von Vordienstzeiten rechtfertigt es umgekehrt, mit der Anrechnungsregelung im Absatz 2 dafür Sorge zu tragen, dass die Vordienstzeiten nur in dem Umfang berücksichtigt werden, wie der Betroffene als Beamter Versorgungsansprüche hätte erwerben können. Der Beamte muss durch die Anrechnung der Vordienstzeiten nicht bessergestellt werden als er stünde, wenn er die Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis absolviert hätte.

23

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt in dieser Begrenzung der Anrechnung von Vordienstzeiten schon deshalb nicht, weil die Bemessung der Versorgungsleistungen ohnehin nicht in die aufgrund der Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk erworbenen Rentenansprüche eingreift. Der Fürsorgegrundsatz oder sonstige hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG stehen der Bemessungsregelung auch nicht entgegen. Dem Fürsorgegrundsatz ist Rechnung getragen, weil Versorgungslücken, die dadurch entstehen könnten, dass der Beamte förderliche Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht hat, durch § 16 BeamtVG LSA geschlossen werden. Das gilt nach dem o. g. auch unter Berücksichtigung der Anrechnung nach § 16 Abs. 2 BeamtVG LSA, weil der Fürsorgegrundsatz nicht gebietet, den Beamten, der bestimmte förderliche Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht hat, besser zu stellen, als denjenigen der diese Zeiten als Beamter absolviert hat.

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Der Einwand des Klägers, die Anrechnung sonstiger Zeiten solle Rechtsanwälten einen Anreiz bieten, in den öffentlichen Dienst überzutreten, so dass eine „Kürzung“ nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 BeamtVG LSA diesem Zweck zuwiderlaufe, greift nicht durch. Zutreffend ist, dass ein Rechtsanwalt nicht vom Übertritt in den öffentlichen Dienst des Landes abgehalten werden soll, weil er befürchten muss, dass er wegen der ihm bis zum Erreichen der Altersgrenze nur noch verbleibenden kürzeren Zeit Dienstzeiten nicht in einem Umfang erdienen kann, wie er es hätten tun können, wäre er sogleich in den öffentlichen Dienst eingetreten. Die aus der Anrechnung der Vordienstzeit folgende Privilegierung des ehemaligen Rechtsanwalts, für den mehr Dienstzeiten berücksichtigt werden, als er tatsächlich im Beamtenverhältnis erdient hat, wird ihm mit der Regelung in § 16 Abs. 2 BeamtVG LSA nicht genommen, sondern nur in einer dem Zweck der Anrechnungsregelung entsprechenden Weise begrenzt.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.415,20 € festgesetzt.

Gründe

29

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit den Empfehlungen in der Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem 2fachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der festgesetzten und der erstrebten Versorgung zu bemessen. Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, seine Versorgung müsse mtl. 3.799,95 € betragen, während der Beklagte die Höhe auf 3.657,65 € festgesetzt hat.