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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 20.10.2022 – 5 A 91/21 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1020.5A91.21MD.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge durch den Beklagten. Der am … geborene Kläger war nach Beendigung seiner Hochschulausbildung im September 1981 vom 15.10.1983 bis zum 30.04.1986 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft B. teilzeitbeschäftigt, ab dem 01.05.1986 vollbeschäftigt tätig, bevor er ab dem 01.01.1989 eine Beschäftigung beim Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. aufnahm und von dort ab dem 01.02.1989 an die EG-Kommission abgeordnet wurde. Mit Wirkung vom 19.04.1993 trat der Kläger als Referatsleiter 46 - Technischer Arbeitsschutz - im Ministerium für Arbeit und Soziales im Angestelltenverhältnis in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Am 20.07.1994 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Gewerbedirektor ernannt. Mit Bescheid vom 28.07.1994 setzte das Ministerium für Arbeit und Soziales das Besoldungsdienstalter unter Einbeziehung des Zeitraums vom 15.10.1983 bis zum 31.01.1992 auf den 01.08.1976 fest. Er trat mit Erreichen der Altersgrenze im Range eines Ministerialrats mit Ablauf des 31.12.2020 in den Ruhestand.

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Mit Bescheid vom 03.12.2020 setzte der Beklagte die Versorgung fest. Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigte der Beklagte den Wehrdienst und die Hochschulausbildung bis zum 25.09.1981. Die Tätigkeit des Klägers bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft B. berücksichtigte der Beklagte für den Zeitraum vom 15.10.1983 bis zum 31.03.1985 mit dem Teilzeitanteil von 50 vom Hundert. Die Tätigkeit beim Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. berücksichtigte der Beklagte nicht.

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Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, nach dem bestandskräftigen Bescheid über die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters vom 28.07.1994 sei der gesamte Zeitraum vom 15.10.1983 bis zum 31.01.1992 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Ferner habe er für den Zeitraum vom 20.07.1994 bis zum 31.12.1995 einen Anspruch auf doppelte Anrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit, weil er vom 01.07.1974 bis zum 30.06.1976 als Berufssoldat beschäftigt gewesen sei.

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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2021 zurück. Aus dem Bescheid über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters vom 28.07.1994 könne der Kläger Ansprüche auf Berücksichtigung weiterer Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nicht ableiten, weil bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters anders als bei der Versorgung auch Zeiten bei sonstigen Arbeitgebern berücksichtigt werden könnten. Eine vom Kläger mit seinem Schreiben vom 07.10.2020 geltend gemachte Tätigkeit bei der Gesamthochschule K. - Fachbereich Elektrotechnik - habe mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen nicht anerkannt werden können. Die Tätigkeit bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft B. sei nur nach Maßgabe des Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses anrechnungsfähig. Der Zeitraum bis zum 31.12.1995 könne nicht doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, weil der Kläger nicht aus einem Beamtenverhältnis aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe zum Land Sachsen-Anhalt übergetreten sei. Vielmehr sei er vor der Einstellung in den Landesdienst im früheren Bundesgebiet im Angestelltenverhältnis tätig gewesen.

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Mit der dagegen am 19.03.2021 erhobenen Klage macht der Kläger weiter geltend, er habe einen Anspruch auf Berücksichtigung des Zeitraums vom 15.10.1983 bis 31.01.1992 als ruhegehaltfähige Dienstzeit, weil dieser Zeitraum bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters als eine im öffentlichen Dienst oder bei gleichgestellten Arbeitgebern berücksichtigungsfähige Dienstzeit festgestellt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 03.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2021 zu verpflichten, die Versorgung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ist § 5 BeamtVG LSA. Danach setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Versorgungsbezüge fest, bestimmt den Zahlungsempfänger und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Ermessensvorschriften, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Ruhegehalt wird gemäß § 10 Abs. 3 BeamtVG LSA auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

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Der Beklagte hat die in der Zeit vom 15.10.1983 bis zum 31.12.1988 ausgeübte Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft B. auf der Grundlage des §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG LSA berücksichtigt. Danach sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten förderlich gewesen ist. Dabei hat der Beklagte den Zeitraum vom 01.05.1986 bis zum 31.12.1988, in der der Kläger vollzeitbeschäftigt gewesen ist, in dem gesamten Umfang berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den Zeitraum vom 15.10.1983 bis zum 31.03.1985, in der der Kläger mit 20 von 40 Stunden teilzeitbeschäftigt gewesen ist, und den Zeitraum vom 01.04.1985 bis zum 30.04.1986, in dem der Kläger mit einem Anteil von 30 von 40 Stunden teilzeitbeschäftigt gewesen ist, nur mit dem jeweiligen Teilzeitanteil berücksichtigt hat, weil nach § 12 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG LSA Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

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Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte den Zeitraum vom 01.01.1989 bis zum 31.01.1993, in dem der Kläger einer Beschäftigung beim Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) nachging und von dort ab dem 01.02.1989 an die EG-Kommission abgeordnet wurde. Denn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA sind ruhegehaltfähig Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nur, wenn das privatrechtliche Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestanden hat. Das Arbeitsverhältnis des Klägers indessen war nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, sondern zu einem eingetragenen Verein begründet. Das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) ist ein eingetragener Verein, dem rund 400 Persönlichkeiten aus Landwirtschaft, Wissenschaft, gewerblicher Wirtschaft, Verwaltung und Beratung angehören (vgl. https://www.ktbl.de/wir). Der Verein wird zwar institutionell vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gefördert (vgl. ebenda). Das ändert indes nichts daran, dass es sich bei dem mit öffentlichen Mitteln geförderten privatrechtlich organisierten Verein um einen privaten Arbeitgeber handelt. Anderes gilt auch nicht für den Zeitraum, in dem der Kläger vom KTBL an die EG-Kommission abgeordnet war. Auch wenn der Kläger in diesem Zeitraum eine Tätigkeit für die EG-Kommission wahrgenommen hat, so ändert dies nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, sondern nach wie vor zu dem privatrechtlich organisierten eingetragenen Verein bestanden hat.

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Eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA auf Fälle der Beschäftigung bei einem von Bund, Ländern oder Kommunen institutionell geförderten privaten Arbeitgeber kommt nicht in Betracht, weil es an der für die entsprechende Anwendung der Regelung notwendigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Anerkennung von Vordienstzeiten in § 15 Abs. 1 BeamtVG LSA bewusst auf Beschäftigungsverhältnisse bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschränkt. Das zeigt ein Vergleich mit den Sonderregelungen für das Hochschulpersonal. So sieht § 79 Abs. 2 Satz 5 BeamtVG LSA vor, dass die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor (pp.) liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben worden sind, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Ist die Berücksichtigung von hauptberuflichen Tätigkeiten bei einem privaten Arbeitgeber nach § 79 Abs. 2 Satz 5 BeamtVG LSA nach dem im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers nur auf beamtetes Hochschulpersonal anwendbar, so würde eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 BeamtVG LSA auf Beschäftigungsverhältnisse bei privaten Arbeitgebern zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausweitung der Berücksichtigung privatrechtlicher Beschäftigungszeiten führen.

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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Zeitraum vom 15.10.1983 bis zum 31.01.1992 müsse insgesamt und ungekürzt Berücksichtigung finden, weil das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt diesen gesamten Zeitraum auch bei der Bestimmung des Besoldungsdienstalters in dem bestandskräftigen Bescheid vom 28.07.1994 berücksichtigt habe. Die Bestimmung des Besoldungsdienstalters richtet sich nach den einschlägigen Regelungen in dem Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bzw. seinerzeit im Bundesbesoldungsgesetz. Die Bestimmung des Besoldungsdienstalters ist für die Bemessung der Versorgungsbezüge nicht von Belang, weil diese ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen im Beamtenversorgungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt festzusetzen sind. Sie verfolgen unterschiedliche Zielrichtungen und sind infolgedessen auch unterschiedlich ausgestaltet. So sah etwa § 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.06.2009 (BGBl. I S. 1434), geändert durch Gesetz vom 23.06.1994 (BGBl I S. 1311), vor, dass bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters neben der Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auch der Dienst bei einem sonstigen Arbeitgeber gleichstand, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendete und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist. Solche erweiternden Regelungen enthält das Beamtenversorgungsgesetz im § 15 BeamtVG LSA nicht. Deshalb kommt es auf die Bestandskraft des mit Bescheid vom 28.07.1994 festgesetzten Besoldungsdienstalters im vorliegenden Fall nicht an, weil es hier nicht um die Bemessung der Besoldung, sondern um die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers geht.

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Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob Zeiten auf Grund der §§ 15 bis 17 BeamtVG LSA als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis geprüft und aktenkundig gemacht werden soll (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG LSA). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt indes nicht dazu, dass Zeiten, die nach den §§ 15 ff. BeamtVG LSA nicht berücksichtigt werden dürfen, nunmehr zu berücksichtigen wären. Die Pflicht, Vordienstzeiten i. S. d. §§ 15 ff. BeamtVG LSA bereits bei Begründung des Beamtenverhältnisses zu ermitteln und das Ergebnis aktenkundig zu machen, ist eine Verfahrensvorschrift, die dazu dient, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, die auftreten können, wenn derlei Ermittlungen über Sachverhalte vor Begründung des Beamtenverhältnisses erst mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand angestellt werden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht mag deshalb in den Fällen, in denen der Sachverhalt nicht mehr aufklärbar ist, zu einer Beweiserleichterung für den Beamten führen. Hier indes wirkt sich der Verstoß nicht aus, weil die vom Kläger ausgeübten und vom Beklagten nicht berücksichtigten Vordienstzeiten zwischen den Beteiligten nicht umstritten sind. Ist der Sachverhalt aber geklärt, stellt sich die Frage nach Beweiserleichterungen nicht. Für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine Tätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber nach Maßgabe des § 15 BeamtVG berücksichtigt werden kann, kommt es somit auf einen etwaigen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG LSA nicht an.

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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er habe vor der Aufnahme seiner Tätigkeit im Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt bei einem belgischen Unternehmen als Angestellter gearbeitet, von dem er an die EG-Kommission abgeordnet worden sei, verhilft dies der Klage auch nicht zum Erfolg, weil § 16 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG LSA nur eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst eines ausländischen öffentlichen Dienstherrn ermöglicht.

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Der Zeitraum vom 20.07.1994 bis zum 31.12.1995 kann nicht doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA ist die Zeit der Verwendung eines Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil er nicht im Beamter im früheren Bundesgebiet gewesen ist, als er am 20. Juli 1994 seinen Dienst als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt aufnahm. Er ist vielmehr vor der Einstellung in den Landesdienst im früheren Bundesgebiet im Angestelltenverhältnis bei einem privaten Arbeitgeber tätig gewesen. Dass er bis zum 30.06.1976 als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundesrepublik Deutschland gestanden hatte, ist unerheblich, weil nach § 84 BeamtVG LSA darauf abzustellen ist, ob der Beamte im Zeitraum seiner Verwendung im Beitrittsgebiet zur Aufbauhilfe in einem Beamtenverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im früheren Bundesgebiet gestanden hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.727,28 € festgesetzt.

Gründe

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Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag für den Kläger ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache wird in Übereinstimmung mit den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der festgesetzten und der begehrten Versorgung bemessen. Der Kläger hat diese Differenz mit monatlich 446,97 € beziffert.