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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 24.11.2022 – 5 A 200/21 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1124.5A200.21MD.00

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 06.04.2021 und ihr Widerspruchsbescheid vom 28.07.2021 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

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Der Kläger nahm im September 2018 seine Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt bei der Beklagten im Beamtenverhältnis auf Widerruf auf. Im Leistungstest Sport erzielte der Kläger am 13.11.2020 bei der Einzeldisziplin 3000-Meter-Lauf mit einer Zeit von 18:00 Minuten 0 Punkte. Im Wiederholungsversuch am 28.01.2021 erreichte der Kläger wiederum mit einer Zeit von 17:20 Minuten 0 Rangpunkte. Der zweite Wiederholungsversuch fand am 02.02.2021 auf dem Sportplatz der Beklagten statt. Die Laufbahn war zu diesem Zeitpunkt mit nassem Schnee bedeckt und nicht beräumt. Zum Ausgleich für die witterungsbedingten Nachteile mussten die Kandidaten nur 7 Runden anstelle von 7,5 Runden laufen (entspricht 2.800 m anstelle von 3.000 m). Der Kläger brach den Lauf nach 4 Runden (1.600 m) und einer Zeit von 12:05 Minuten ab. Nach dem bei den Akten befindlichen Vermerk der Sachbearbeiterin habe er nicht riskieren wollen, auf der Bahn zu stürzen. Wegen der Bedingungen beim 2. Wiederholungsversuch räumte die Beklagte dem Kläger einen dritten Wiederholungsversuch ein, der am 04.02.2021 stattfand. Auch hier wurde den Kandidaten ein Nachteilsausgleich wie bei der zweiten Wiederholungsprüfung eingeräumt. Der Kläger erreichte das Ziel in einer Zeit von 17:1393 Minuten und erzielte damit wiederum 0 Rangpunkte. Mit einer Bescheinigung vom 04.02.2021 wurde dem Kläger bestätigt, den 3.000-Meter-Lauf im 1., 2., 3. und 4. Versuch jeweils mit einer Bewertung von 0 Rangpunkten nicht bestanden zu haben, sodass die Leistung für den Bereich Sport nicht als ausreichend bewertet werden könne.

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Auf die Anhörung zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf machte der Kläger geltend, das Nichtbestehen des ersten Versuchs und des ersten Wiederholungsversuchs sei nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Gegen die Feststellung der Bewertungsergebnisse erhebe er vorsorglich Widerspruch. Die Ergebnisse der Leistungstests seien nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Zu den Leistungsbewertungen fehle es sowohl in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung als auch in der Polizeilaufbahnverordnung an näheren Vorgaben, obwohl die wesentlichen Inhalte bezüglich der Anforderungen gesetzlich zu regeln sei. Im dritten und vierten Versuch sei keine Leistungsabnahme für einen 3.000-Meter-Lauf erfolgt. Dass die Verkürzung auf 2.800 m im Wege des Nachteilsausgleichs vom Prüfungsamt beschlossen worden sei, werde bestritten. Ferner belege allein der Umstand, dass dem Kläger ein vierter Versuch eingeräumt worden sei, dass der dritte unter irregulären Verhältnissen stattgefunden habe. Der dem Kläger eingeräumte vierte Versuch habe nicht unter regulären Bedingungen stattgefunden, weil zwischen dem dritten und vierten Versuch nur 2 Tage gelegen hätten, die für eine Regeneration nicht ausreichend gewesen seien.

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Mit Bescheid vom 06.04.2021 entließ die Beklagte den Kläger aufgrund mangelhafter Leistungen im Fach Sport mit Ablauf des 30.06.2021 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Kläger habe den 3.000-Meter-Lauf innerhalb der für seine Altersklasse zur Erzielung eines Rangpunktes vorgesehenen 16 Minuten in allen 4 Versuchen nicht erreicht. Der Einwand, bei dem dritten und vierten Versuch habe es sich nicht um einen 3.000-Meter-Lauf gehandelt, weil die Kandidaten nur 2.800 m hätten laufen müssen, sei unbegründet, weil es sich hierbei um einen Nachteilsausgleich zugunsten der Kandidaten wegen der widrigen Witterungsbedingungen gehandelt habe. Dass der Kläger den dritten Versuch nicht bestanden habe, sei nicht auf irreguläre Bedingungen, sondern auf seine Leistungsdefizite zurückzuführen.

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Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wiederholte der Kläger seine Einwände aus der Anhörung vor Erlass des Bescheides.

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Nachdem die Beklagte unter dem 17.06.2021 die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet hatte, wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2021 zurück und führte zur Begründung aus, die Ergebnisse des ersten und zweiten Versuchs seien von den Sportlehrern vor Ort handschriftlich in Listen erfasst und im Anschluss in digitaler Form an die Koordinierungsstelle Ausbildung übertragen worden. Für den 3.000-Meter-Lauf sei beim dritten und vierten Versuch allen antretenden Kandidaten aufgrund der Witterungsbedingungen ein Nachteilsausgleich in der Form gewährt worden, dass anstelle der 3.000-Meter-Strecke nur 2.800 m zulaufen gewesen seien. Der Nachteilsausgleich ändere nichts daran, dass es sich um einen 3.000-Meter-Lauf gehandelt habe. Zudem seien die Kandidaten vor dem dritten Versuch über den Nachteilsausgleich belehrt worden. Der Kläger habe dem Verfahren zugestimmt und Einwände am Prüfungstag nicht geltend gemacht. Der Kläger habe im Anschluss an das Nichtbestehen des Leistungstests im November 2020 wissen müssen, dass er sich für den dritten Versuch hinreichend vorbereiten müsse. Sein Scheitern beruhe nicht auf den Witterungsbedingungen, sondern auf seinem sportlichen Unvermögen.

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Mit der dagegen am 02.09.2021 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht ergänzend geltend, die Bahn sei beim dritten und vierten Wiederholungsversuch vereist gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2021 und den Widerspruchsbescheid vom 28.07.2021 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, die Entlassungsverfügung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Kläger im Abschlusskurs im Fach Sport ungenügende Leistungen erbracht habe. Wegen der Leistungstests sehe die Verfahrensrichtlinie für die Sportausbildung vor, dass alle Einzeldisziplinen mit mindestens einem Rangpunkt abzulegen seien. Dies sei dem Kläger in der Einzeldisziplin 3.000-Meter-Lauf in vier Versuchen nicht gelungen. Der Kläger sei vor Ablegen des dritten und vierten Versuchs jeweils ausreichend belehrt worden. Er habe dem Verfahren und dem Nachteilsausgleich zugestimmt und habe vor der Testabnahme jeweils nichts Gegenteiliges geäußert.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet, weil die angefochtene Entlassungsverfügung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden.

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Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass es sich bei den Leistungstests (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 3 APVO LG 1 Pol) nicht um selbstständige Prüfungsleistungen handelt, deren endgültiges Nichtbestehen zu einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes nach Maßgabe des §§ 13 Abs. 5 LVO LSA, 22 Abs. 4 BeamtStG führt. Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 LVO LSA endet der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten das endgültige Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist. Nach § 13 Nr. 13 und 14 APVO LG 1 Pol sind in den Unterrichtsfächern polizeipraktische Ausbildung und Sport Leistungstests durchzuführen. Bei den Leistungstests im Sinne des § 14 APVO LG 1 Pol handelt es sich nicht um eine für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung oder Zwischenprüfung. Die Prüfung in diesem Sinne ist die Laufbahnprüfung im Sinne der §§ 43 ff. APVO LG 1 Pol, die Zwischenprüfung ist die im Sinne der §§ 36 ff. APVO LG 1 Pol.

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Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach dem Wortlaut der Regelung steht die Befugnis zur jederzeitigen Entlassung eines Beamten auf Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Bei der Ermessensausübung hat der Dienstherr dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als gesetzlichen Grenzen des Ermessens i. S. d. § 40 VwVfG Rechnung zu tragen. Deshalb darf eine Entlassung nicht willkürlich erfolgen. Sie bedarf vielmehr eines sachlichen Grundes. Als sachlicher Grund für die Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten aus dem Vorbereitungsdienst kommt auch eine mangelnde körperliche Eignung in Betracht. Denn die Aufgaben im Polizeivollzugsdiensts stellen besondere gesundheitliche Anforderungen (vgl. § 107 LBG LSA). Deshalb bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, des Landes Sachsen-Anhalt (APVO LG 1 Pol) vom 12.08.2013 (GVBl. LSA S. 420), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 07.07.2020 (GVBl. LSA S. 372, 373), dass mangelhafte oder ungenügende Leistungen in den Fächern Sport und Polizeipraktische Ausbildung im Aufbaukurs oder im Abschlusskurs ein Entlassungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG sind, weil die Aufgaben in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes besondere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und die sichere Anwendung polizeilicher Führungs- und Einsatzmittel stellen.

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Die besonderen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit sind in der Verfahrensrichtlinie für die Durchführung der Ausbildung in den Bereichen Sport und Einsatzbezogene Selbstverteidigung in der Laufbahngruppe 1 des Polizeivollzugsdienstes an der A. (RL Sport/ESV) vom 01.03.2019 näher konkretisiert. Nach der Ziffer 1.1.3 RL Sport/ESV sind in Bezug auf die sportmotorischen Fähigkeiten praktische Leistungstests vorgesehen, die neben einem Schlussweitsprung, Klimmziehen im Schrägliegehang, einem 200-m-Umkehrlauf einen 3.000-Meter-Lauf (für Männer, vgl. Ziffer 2.1 Buchst a.) bzw. einen 2.000-Meter-Lauf (für Frauen, Umkehrschluss aus 2.1 Buchst. a.) vorsehen. Nach der Ziffer 3 RL Sport/ESV müssen im Aufbau- und im Abschlusskurs mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden. Ausreichende Leistungen werden erzielt, wenn der Durchschnittsrangpunktewert je Bereich mindestens 5 Rangpunkte beträgt und jede einzelne Disziplin im Bereich sportmotorische Fähigkeiten/Schwimmen mit mindestens einem Rangpunkt bewertet wird. Werden nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht, können die Leistungstests im Bereich sportmotorische Fähigkeiten/Schwimmen in der jeweiligen Disziplin einmal wiederholt werden. Ferner sieht Ziffer 3 Abs. 7 RL Sport/ESV vor, dass mangelhafte oder ungenügende Leistungen im Fach Sport im Aufbaukurs und Abschlusskurs ein Entlassungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG sind.

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Nach Ziffer 2 der Richtlinie ergeben sich die Sportnormen und Einzelpunkte Bewertungen der Leistungstests aus den Anlagen 1-3. Über die Ergebnisse der Leistungstests ist ein Protokoll nach Maßgabe der Anl. 4 zu fertigen und dem für das Prüfungswesen zuständigen Bereich zu übermitteln. Nach der Anlage 1 ist für den 3.000-Meter-Lauf der Männer in der Altersklasse 30-34 Jahre zur Erlangung von einem Rangpunkt eine Laufzeit von 16:00 Minuten vorgesehen. Diese höchstzulässige Zeit überschritt der im Oktober 1988 geborene Kläger, der im Zeitpunkt der Prüfungen 32 Jahre alt war, mit seinen Ergebnissen von 18:00 Minuten im 1. Versuch am 13.11.2020, mit 17:20 Minuten im 2. Versuch am 28.01.2021, und mit 17:1393 Minuten im 4. Versuch am 04.02.2021. Im 3. Versuch erzielte der Kläger ebenfalls 0 Rangpunkte, weil er diesen Versuch am 02.02.2021 nach (etwa) 1.600 m und 12:05 Minuten abbrach.

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Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, die Einzelheiten betreffend die Abnahme von Leistungstests im Fach Sport und die Bestimmung der Zielwerte bedürften einer gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber durfte sich darauf beschränken, mit § 105 LBG LSA zu regeln, dass im Hinblick auf die Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes besondere gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen bestimmt werden dürfen. Die nähere Bestimmung der Einzelheiten dieser gesundheitlichen und physischen Standards darf der Gesetzgeber der Exekutive überlassen, die diese gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung auszufüllen hat. Wenn die Beklagte nach ihrer Verfahrensrichtlinie von einer genügenden physischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eines Anwärters für den Polizeivollzugsdienst nur dann ausgehen will, wenn er in verschiedenen Sportdisziplinen (Laufen, Schwimmen, etc.) bestimmte Mindestleistungen erbringt, ist die vor dem Hintergrund des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst setzt anders als eine solche im allgemeinen Verwaltungsdienst voraus, dass der Beamte zur Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols auch physisch in der Lage ist, sich gegenüber Ordnungspflichtigen oder Rechtsbrechern auch körperlich durchzusetzen. Über diese Fähigkeit können Leistungstests im Sport Aufschluss geben. Bei der Bestimmung der Tests und der Zielwerte wird sich die Beklagte dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung folgend daran zu orientieren haben, dass die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst einerseits körperlich anspruchsvoller ist als eine Bürotätigkeit, andererseits aber auch nicht dazu dient, Leistungssportler heranzubilden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte neben weiteren Disziplinen das erfolgreiche Bestehen eines 3.000-m-Laufs in bestimmter Zielzeit vorsieht, weil ein solcher Test Rückschlüsse auf die Fähigkeit zulässt, physische Herausforderungen erfolgreich zu meistern. Mit der von der Beklagten vorgesehenen Zielzeit von 16:00 Minuten und damit einem Durchschnitt von 5:20 Minuten je Kilometer wahrt sie auch die Grenzen dessen, was vernünftigerweise von einem Polizeivollzugsbeamten erwartet werden kann. Es handelt sich dabei für einen einigermaßen geübten Läufer auch bei Strecken von mehr als 10 km um ein moderates bis zügiges Dauerlauftempo.

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Die Einwände des Klägers gegen die Bewertungen seiner Leistungstests greifen nicht durch. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 14 und Abs. 4 Satz 1 APVO LG 1 Pol sind im Unterrichtsfach Sport Leistungstests durchzuführen. Das nähere wird nach § 19 Abs. 4 S. 2 von der Fachhochschule Polizei durch Verfahrensrichtlinien geregelt, die den Anwärtern bekanntzugeben sind. Entgegen der Auffassung des Klägers gelten für die Leistungsbewertung nicht die §§ 22 bis 24 APVO LG 1 Pol, weil der dies anordnende § 20 Abs. 1 APVO LG 1 Pol Regelungen nur für die Fachnoten bzw. das Gesamtergebnis des Abschlusskurses vorhält. Im Übrigen aber wegen der Bewertung der Leistungstests im Fach Sport verbleibt es bei dem Verweis auf die Verfahrensrichtlinien der Fachhochschule Polizei. Die Verfahrensrichtlinie sieht vor, dass die Sportnormen und Einzelpunkte Bewertungen der Leistungstests nach Maßgabe der Anlagen 1-3 zu ermitteln sind und dass über die Ergebnisse der Leistungstests ein Protokoll nach Maßgabe der Anl. 4 zu fertigen und dem für das Prüfungswesen zuständigen Bereich zu übermitteln ist. So ist der Beklagte bei der Abnahme der Prüfungen auch vorgegangen. Die Ergebnisse der vom Kläger absolvierten 4 Versuche sind handschriftlich in Tabellenform erfasst worden und sodann in elektronischer Form dem Bereich Prüfungswesen übermittelt worden. Dass sich der Sportlehrer bei dem ersten und dem zweiten Versuch nicht des Formblatts der Anlage 4 bedient hat, ändert am materiellen Ergebnis nichts. Dass der Kläger beim einen der Versuche eine Laufzeit von unter 16:00 Minuten erzielt hätte, macht der Kläger selbst nicht geltend. Weshalb die Form der Dokumentation zur Nachvollziehung des Prüfungsergebnisses nicht genügen sollte, ist unklar. Schließlich enthält auch die tabellarische Übersicht nach dem Muster der Anl. 4 zur Verfahrensrichtlinie keine weitergehenden Angaben als die bei den Prüfungen erzielten Ergebnisse und die hierfür zu vergebenden Rangpunkte.

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Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, die Ergebnisse des dritten und des vierten Versuchs dürften keine Berücksichtigung finden, weil bei beiden Versuchen der Zustand der Laufbahn aufgrund der Witterungsverhältnisse eine ordnungsgemäße Abnahme der Prüfung nicht ermöglicht habe. Die Fahrbahn sei vereist gewesen, sodass im Verhältnis zu anderen Prüfungskandidaten, die ihre Prüfung bei günstigeren Witterungsbedingungen hätten ablegen können, der Grundsatz der Chancengleichheit nicht gewahrt sei. Der Kläger kann sich auf solche Mängel im Prüfungsverfahren nicht berufen, weil er die nunmehr mit dem Widerspruch und der Klage geltend gemachten Mängel nicht vor Beginn der Prüfung gerügt hat. Es ist dem Kandidaten einer Prüfung nicht gestattet, sich rügelos auf eine Prüfung einzulassen und sich die Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren für den Fall des Nichtbestehens des Leistungstests aufzusparen. Zu den Mitwirkungspflichten im Prüfungsverfahren gehört es, dass ein Prüfungskandidat, der sich aufgrund der äußeren Bedingungen des Umfelds am Prüfungstag in seinem Recht auf chancengleiche Teilnahme an einer Prüfung beeinträchtigt sieht, den Mangel im Prüfungsverfahren vor Beginn der Prüfung gegenüber der Prüfungsaufsicht anzeigt. Lässt sich der Kandidat hingegen auf die Abnahme der Prüfung widerspruchslos ein, so ist ihm im Falle des Versagens in der Prüfung im Regelfall der Einwand, ihm sei aufgrund der witterungsbedingten äußeren Umstände eine erfolgreiche Prüfungsteilnahme nicht möglich gewesen, abgeschnitten. Die Beklagte hat schon vor Erlass des Bescheides und sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren vorgetragen, der Kläger habe sich vor Beginn der dritten und vierten Wiederholungsprüfung jeweils ausdrücklich mit den Prüfungsbedingungen, namentlich mit dem jeweils gewährten Nachteilsausgleich, einverstanden erklärt. Letztlich kann auf sich beruhen, ob ein ausdrückliches Einverständnis erklärt worden ist, weil der Kläger selbst weder im Widerspruchsverfahren noch mit der Klagebegründung geltend gemacht hat, vor Beginn der jeweiligen Prüfungen Einwände bezogen auf den witterungsbedingten Zustand der Laufbahn erhoben zu haben. Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, mit dem Abbruch des dritten Versuchs am 02.02.2021 und der dabei abgegebenen Erklärung, er habe nicht stürzen wollen, habe der Kläger konkludent die Prüfungsbedingungen gerügt, genügt nicht. Zum einen hat er den Mangel eben nicht vor Beginn der Prüfung gerügt. Zum anderen hat der Kläger auch den ihm eingeräumten vierten Versuch nicht in der vorgesehenen Zeit absolviert. Dass er vor diesem vierten Versuch die Witterungsbedingungen oder die seiner Auffassung nach nur ungenügende Regenerationszeit gegenüber den Prüfern gerügt hätte, hat er ebenfalls nicht geltend gemacht.

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Wenn Beamte auf Widerruf jederzeit nach pflichtgemäßen Ermessen entlassen werden können, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnung es als Entlassungsgrund ansieht, dass der Anwärter im Aufbaukurs oder im Abschlusskurs in den Fächern Sport mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbringt. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Richtlinie diese Regelung ermessenslenkend aufnimmt. Dies ändert indes nichts daran, dass das dem Dienstherrn nach § 23 Abs. 4 BeamtStG eröffnete Ermessen im Einzelfall ausgeübt werden muss. Gemäß § 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln. Dem genügt eine Behörde nicht, wenn sie sich, wie die Beklagte hier, rechtlich gebunden sieht und sich damit den Blick dafür verstellt, dass ihr bei der Ermessensausübung auch unter Berücksichtigung ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften jedenfalls in Ausnahmefällen eine andere Entscheidung als die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf möglich ist. Sowohl im Ausgangsbescheid wie im Widerspruchsbescheid verhält sich die Behörde ausschließlich zu der Frage, ob die erfolglosen Versuche des Klägers, die Leistungstests zu bestehen, ordnungsgemäß dokumentiert und beurteilungsfehlerfrei bewertet worden sind. Im Übrigen aber sind den angefochtenen Bescheiden, abgesehen von den prüfungsrechtlichen Erwägungen, die die Frage betreffen, ob ein sachlicher Grund für eine Entlassung vorliegt, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behörde erkannt hätte, dass ihr hinsichtlich der Entlassung des Beamten ein Ermessensspielraum eröffnet ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

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Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 5. Kammer – hat am 28.11.2022 beschlossen:

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Der Wert des Streitgegenstandes wird in auf 7.553,64 € festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 GKG und entspricht dem 6-fachen Wert der Anwärtergrundbezüge.