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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 13.12.2022 – 5 A 21/20 MD
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 wird mit Ausnahme der Ziff. 3 Satz 4 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018.
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Am 29. November 2017 reiste der Kläger auf dem Luftweg von Malta kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. November 2017 einen Asylantrag beim Bundesamt (im Folgenden: Bundesamt).
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Die maltesischen Behörden teilten auf das Informationsersuchen des Bundesamtes vom 27. April 2018 am 16. Mai 2018 mit, dass dem Kläger am 27. Juli 2017 subsidiärer Schutz in Malta gewährt wurde.
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Das Bundesamt hörte den Kläger am 09. Januar 2018 an. Er führte aus, die allgemeine Situation in Malta sei für ihn nicht gut gewesen. So habe er illegal auf einer Baustelle gearbeitet und keine staatlichen Unterstützungen erhalten. Bei einer Rückkehr nach Malta fürchte er die Obdachlosigkeit.
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Mit Bescheid vom 17. Mai 2018, dem Kläger zugestellt am 07. Juni 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheides). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote mit Blick auf Malta nicht vorliegen (Ziff. 2 des Bescheides), drohte die Abschiebung nach Malta an (Ziff. 3 des Bescheides) und ordnete eine Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 4 des Bescheides). Wegen der Begründung wird auf den streitbefangenen Bescheid Bezug genommen.
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Der Kläger hat vor dem erkennenden Gericht am 08. Juni 2018 Klage erhoben.
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Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen aus dem Asylverfahren und trägt vertiefend vor, Malta sei zwar als Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich als sicherer Drittstaat anzusehen. Allerdings sei § 71a AsylG dahingehend auszulegen, dass ein erfolglos oder auch erfolgreich abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat nur vorliege, wenn das betreffende Asylverfahren gemäß Definition des sicheren Drittstaates in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchgeführt worden sei. Dieses sei insbesondere in Malta nicht der Fall gewesen, weil nicht sichergestellt sei, dass das Asylverfahren gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Freiheiten durchgeführt worden sei. Zudem sei sein subsidiärer Schutzstatus gemäß Ziff. 26 ACT No. XL of 2020 to amend the Refugees Act. Cap. 420 erloschen. Nach dieser Vorschrift könne die Agentur für internationalen Schutz beschließen, dass der internationale Schutz erlösche, wenn die Person, die internationalen Schutz genieße, ihren Schutz unmissverständlich aufgegeben habe. Ein unmissverständlicher Verzicht auf den Schutz umfasse unter anderem: (a) eine schriftliche Erklärung des Begünstigten in der er bestätige, dass er auf seinen Schutzstatus verzichte, oder (b) die Nichtverlängerung des internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Schutzes oder seiner Verlängerung. Die Gültigkeitsdauer des subsidiären Schutzstatus betrage in Malta 3 Jahre. Hieraus folge, dass sein in Malta gewährter Schutzstatus inzwischen aufgrund Zeitablaufes erloschen sei. Aufgrund dessen habe die Beklagte zu prüfen, ob er weiterhin über den subsidiären Schutzstatus in Malta verfüge bzw. ob - im Falle eines zwischenzeitlichen Erlöschens dieses Schutzstatus - dieser Schutzstatus seitens des maltesischen Staates bei einer Rückkehr nach Malta wieder eingeräumt werde. Eine derartige Prüfung habe die Beklagte bisher unterlassen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 mit Ausnahme der Ziff. 3 Satz 4 aufzuheben,
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt die Beklagte Bezug auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 und vom 21. Oktober 2022 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Das Gericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2022 mit Beschluss vom selben Tag der Beklagten aufgegeben, eine Auskunft der maltesischen Behörden, ggf. durch eine info-request nach Art. 34 Dublin-III-Verordnung, zu der Frage einzuholen, ob der dem Kläger am 27. Juli 2017 in Malta gewährte subsidiäre Schutzstatus dort weiterhin besteht. Wegen des Ergebnisses wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.Oktober 2022 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig in Ziff. 1 des streitbefangenen Bescheides ist rechtswidrig.
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Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des streitbefangenen Bescheides findet nach Auffassung der Beklagten ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der dem Kläger am 27. Juli 2017 in Malta zuerkannte internationale Schutz gemäß Ziff. 26 ACT No. XL of 2020 to amend the Refugees Act. Cap. 420 erloschen ist. Nach dieser Vorschrift kann die Agentur für internationalen Schutz beschließen, dass der internationale Schutz erlischt, wenn die Person, die internationalen Schutz genießt, ihren Schutz unmissverständlich aufgegeben hat. Ein unmissverständlicher Verzicht auf den Schutz umfasst unter anderem eine schriftliche Erklärung des Begünstigten, in der er bestätigt, dass er auf seinen Schutzstatus verzichtet (lit. a)), oder die Nichtverlängerung des internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Schutzes oder seiner Verlängerung (lit. b)). Vorliegend haben die maltesischen Behörden auf die info-request des Bundesamtes nach Art. 34 Dublin III-Verordnung mit Schreiben vom 19. September 2022 mitgeteilt, dass der Kläger seinen am 26. Juli 2020 abgelaufenen subsidiären Schutzstatus nicht verlängert habe. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und in Übereinstimmung mit den Regelungen des ACT No. XL of 2020 to amend the Refugees Act. Cap. 420 - hier Ziff. 26 lit. b) ACT No. XL of 2020 to amend the Refugees Act. Cap. 420 -, welche am 07: August 2020 in Kraft getreten seien, sei sein internationaler Schutz erloschen.
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Anhaltspunkte dafür, die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung auf Grundlage einer anderen Nummer des § 29 Abs. 1 AsylG aufrechtzuerhalten, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich.
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2. Die Entscheidung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten, die Abschiebungsandrohung, soweit sie sich auf die Abschiebung nach Malta bezieht, sowie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziff. 2 bis 4 des streitbefangenen Bescheides sind ebenfalls rechtswidrig. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist die Grundlage für die Folgeentscheidungen über das Bestehen von Abschiebungsverboten, der Abschiebungsandrohung und der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Erweist sich - wie hier - die Unzulässigkeitsentscheidung als rechtswidrig, sind auch diese Folgeentscheidungen aufzuheben (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51/18 -, juris, Rn. 20).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.