Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 13.12.2022 – 5 A 81/21 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1213.5A81.21MD.00

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, über die Bewerbung des Klägers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, im Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt zum 01.03.2021 erneut zu entscheiden und dass der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2020 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 27.01.2021 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Einstellung in den Polizeivollzugsdienst wegen Dienstuntauglichkeit. Der im … geborene Kläger befand sich im Jahr 2014 wegen Darmproblemen und Durchfällen in einer 5-wöchigen stationären Rehabilitationsbehandlung, da er aufgrund einer Fruktose- und Sorbitolunverträglichkeit unter sehr häufigen Durchfällen und viel Luft im Bauch gelitten habe. Ernährungsberatung und Ernährungsumstellung führten zu einer deutlichen Gewichtsreduktion und stabilem gastrointestinalen Befinden unter sorbitol- und fruktosefreier Kost. Seit dem 01.12.2019 war der Kläger als Soldat im freiwilligen Wehrdienst tätig. Im Rahmen seiner Ausbildung zum Infanteristen wurde er ausweislich der Stellungnahme seines Kompaniechefs unter anderem mit sogenannter „Einmannpackung (EPa)“ verpflegt, bei der auf spezifische Lebensmittelunverträglichkeiten keine Rücksicht genommen werde. Im Regeldienst nehme er an der Verpflegung über die Truppenküche teil, die ebenfalls nicht auf individuelle Bedürfnisse zugeschnitten sei. Einschränkungen in seiner Verwendung seien nicht festgestellt geworden. Eine medizinische Vorstellung oder Behandlung aufgrund der Fruktosemalabsorption erfolgte ausweislich einer Stellungnahme der Truppenärztin nicht. Nach erfolgreicher Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren bei der Beklagten erhielt der Kläger vorbehaltlich der Feststellung der Polizeitauglichkeit eine Einstellungszusage zum 01.03.2021. Nachdem der Kläger auf dem Anamnesebogen angegeben hatte, sich im Jahr 2014 wegen einer unerkannten Fruktoseunverträglichkeit einer Rehabilitationsbehandlung unterzogen zu haben, teilte der ärztliche Gutachterdienst der Landesverwaltung der Beklagten mit Schreiben vom 07.12.2020 unter Bezugnahme auf die Ziffer 2.1.2 der Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300) mit, dass der Kläger polizeidienstuntauglich sei. Daraufhin widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 10.12.2020 die Einstellungszusage und teilte dem Kläger mit, dass eine Ernennung zum Polizeikommissaranwärter nicht in Betracht komme, weil Merkmale vorlägen, die seine Polizeidiensttauglichkeit ausschlössen.

2

Mit dem dagegen am 07.01.2021 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte dürfe seine Polizeidiensttauglichkeit nicht ohne konkrete Einzelfallprüfung annehmen. Der polizeiärztliche Dienst habe die Polizeidienstuntauglichkeit allein aufgrund einer Fruktoseunverträglichkeit festgestellt, ohne eigene Untersuchungen oder Tests durchzuführen.

3

In der auf den Widerspruch eingeholten Stellungnahme legte der ärztliche Gutachterdienst der Landesverwaltung dar, die vom Kläger angegebene Nahrungsmittelunverträglichkeit sei, außer durch Vermeidung von fruktose- und sorbitolhaltigen Lebensmitteln, nicht zu behandeln. In geschlossenen Einsätzen seien Polizeivollzugsbeamte auf Gemeinschaftsverpflegung durch Fremdanbieter angewiesen, bei der eine Beachtung von Nahrungsmittelunverträglichkeiten - anders als bei der Bundeswehr - nicht möglich sei. In einer Einsatzlage könnten Polizeivollzugsbeamte bei Symptomen wie Durchfällen, Flatulenzen und damit verbundenen Bauchschmerzen Waffen nicht sicher führen.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2021, der dem Kläger am 03.02.2021 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf komme nicht in Betracht, weil der Kläger polizeidienstuntauglich sei. Er leide unter einer Stoffwechselstörung im Sinne der Merkmalnummer 2.1.2 der PDV 300. Sowohl den anamnestischen Angaben des Klägers als auch dem Entlassungsbericht der Klinik vom 17.06.2014 sei zu entnehmen, dass der Kläger wegen einer Fruktoseunverträglichkeit in stationärer Behandlung gewesen sei. Diese Lebensmittelunverträglichkeit sei nicht behandelbar. Damit scheide eine Teilnahme an geschlossenen Einsätzen für den Kläger aus, weil bei der Gemeinschaftsverpflegung auf individuelle Besonderheiten wegen Nahrungsmittelunverträglichkeiten keine Rücksicht genommen werden könne, sodass die Gefahr bestehe, dass beim Kläger in solchen Einsatzlagen Durchfälle, Flatulenzen und Bauchschmerzen aufträten.

5

Mit der dagegen am 02.03.2021 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst, weil er weiterhin die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst anstrebe und die Möglichkeit bestehe, dass die Beklagte seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erneut wegen der Nahrungsmittelunverträglichkeit ablehne. Die Klage sei auch begründet, weil ein Ausschlussgrund im Sinne der Merkmalnummer 2.1.2 der PDV 300 nicht vorliege. Die ärztliche Feststellung einer Fruktoseintoleranz/Sorbitolunverträglichkeit aus dem Jahr 2014 erlaube keine gesicherte Feststellung zu seinem aktuellen Gesundheitszustand. Zudem hänge die Verträglichkeit bestimmter Zuckermoleküle von der Verfügbarkeit von Enzymen im Darm und damit von der individuellen Darmflora ab. Die Unverträglichkeit äußere sich in einem Spektrum von Symptomen, sodass erst ab Überschreiten einer bestimmten Unverträglichkeitsschwelle von einer Störung bzw. Krankheit im Sinne der Merkmal-Nr. 2.1.2 der PDV 300 die Rede sein könne. Der Kläger könne, wie er während seines Dienstes bei der Bundeswehr gezeigt habe, Fruktose und Sorbitol beschwerdefrei zu sich nehmen, sodass seine Nahrungsmittelunverträglichkeit keinen Krankheitswert aufweise. Bei der Bundeswehr habe er regelmäßig und beschwerdefrei an der auf individuellen Ernährungsbedarf nicht abgestimmten Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen. Entgegen der Behauptung der Beklagten gebe es beim Kantinenessen der Bundeswehr zwar für einzelne Nahrungsbestandteile Deklarationen. Das gelte aber nicht für Sorbitol und Fruktose. Die Vermeidung des Verzehrs von Obst und Früchten sei dem Kläger auch in geschlossenen Einsätzen ohne weiteres möglich. Ungeachtet all dessen könne er auch durch Einnahme von Präparaten wie Fructosin oder Fructaid seine Einsatzfähigkeit wiederherstellen.

6

Der Kläger beantragt,

7

festzustellen, dass die Beklagte am 01.03.2021 verpflichtet gewesen ist, über die Bewerbung des Klägers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, im Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt erneut zu entscheiden, und der Bescheid der Fachhochschule Polizei vom 10.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2021 rechtswidrig gewesen ist.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie meint, für die Feststellung der Polizeidienstuntauglichkeit sei auf den Sachverstand des polizeiärztlichen Dienstes abzustellen, der die medizinischen Kenntnisse mit dem Wissen um die besonderen gesundheitlichen Anforderungen im Polizeivollzugsdienst vereine. Das polizeiärztliche Zentrum habe im vorliegenden Fall aufgrund der vom Kläger im Anamnesebogen angegebenen und im Entlassungsbericht der Klinik aus dem Jahre 2014 dokumentierten Nahrungsmittelunverträglichkeiten eine Polizeidienstuntauglichkeit attestiert. Auch eine weitere ärztliche Stellungnahme vom 27.10.2010 bestätige, dass ein „zu hoher Konsum von Obst bzw. Fruchtzucker (…) aus medizinischen Gründen vermieden werden“ solle. Anders als bei der Bundeswehr könne bei der Polizei auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln in geschlossenen Einsätzen keine Rücksicht genommen werden. Die vom Kläger als Möglichkeit erwogene Kompensation durch Medikamentengabe komme bei einer Sorbitolintoleranz nicht in Betracht.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist begründet. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher erledigt hat, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Es kann dahinstehen, ob das erledigende Ereignis bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 02.03.2021 eingetreten war. Es spricht immerhin einiges dafür, dass der Kläger die Ausbildung als Anwärter für den Polizeivollzugsdienst auch noch am 02.03.2021 hätte aufnehmen können, auch wenn die Einstellung der Ausbildungskohorte zum 01.03.2021 erfolgen sollte. Letztlich kann dies offenbleiben, weil eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann zulässig wäre, wenn das erledigende Ereignis bereits vor Klageerhebung eingetreten ist.

12

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, weil die Ablehnung der Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzte. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ist § 4 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (Polizeilaufbahnverordnung - PolLVO LSA) vom 25.08.2010 (GVBl. LSA 2010, S. 68) zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.12.2019 (GVBl. LSA S. 954). Danach kann in das Beamtenverhältnis eingestellt werden, wer 1. gerichtlich nicht bestraft ist, 2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, 3. polizeidiensttauglich ist, 4. mindestens 160 cm groß ist und 5. nach der Gesamtpersönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint.

13

Zu Unrecht hat die Beklagte die Einstellung des Klägers in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt als Polizeikommissaranwärter zum 01.03.2021 mit der Begründung versagt, der Kläger sei polizeidienstuntauglich im Sinne des § 4 Nr. 3 PolLVO LSA. Polizeidienstuntauglich ist, wer den besonderen gesundheitlichen und physischen Zugangsvoraussetzungen, die die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes erfordern, nicht genügt (vgl. § 105 LBG LSA). Die besonderen gesundheitlichen und physischen Zugangsvoraussetzungen erfüllt nur, wer als Polizeivollzugsbeamter jederzeit an jedem Ort eingesetzt werden kann und dabei die Gewähr bietet, unmittelbaren Zwang ausüben zu können und Waffen sicher führen zu können. Bei der Bestimmung der zur Gewährleistung dieser Ziele notwendigen Standards hat der Beklagte einen Beurteilungsspielraum. Er bestimmt, welche gesundheitlichen und physischen Anforderungen ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst im Einzelnen erfüllen muss und welche physischen Defizite oder gesundheitlichen Einschränkungen mit den Anforderungen unvereinbar sind und deshalb einen Ausschluss aus dem Bewerberkreis rechtfertigen. Andererseits gewährleistet Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte nach Maßgabe von Eignung, Leistung und Befähigung. Deshalb darf der Beklagte bei der Ausübung der Beurteilungsermächtigung den Zweck der gesetzlichen Regelung nicht aus dem Blick verlieren. Auch wenn es Sache der Beklagten ist, die Eignungskriterien für den Zugang zum Polizeivollzugsdienst zu bestimmen, darf sie die Zugangsmöglichkeit nicht unverhältnismäßig einschränken und damit Bewerber durch ein den Zugang versperrendes Eignungsmerkmal ausgrenzen, das aufzustellen auch durch die besonderen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Gesundheit und Physis des Polizisten stellt, nicht mehr gerechtfertigt ist, weil sich der gesundheitliche Mangel auf die Fähigkeit, lang andauernde Einsätze durchzustehen, unmittelbaren Zwang auszuüben oder Waffen sicher zu führen, nicht auswirkt.

14

Ebenso wie es auf der Hand liegt, dass körperliche Merkmale wie blonde Haare ebenso wenig einen Eignungsmangel begründen können wie ein anlagebedingter Haarausfall, ist auf der anderen Seite selbstverständlich, dass etwa ein erblindeter Bewerber nicht in der Lage sein wird, Rechtsbrecher zu verfolgen, unmittelbaren Zwang gegen Störer auszuüben oder Schusswaffen zu führen. Differenziert wird die Lage zu beurteilen sein, wenn ein Eignungsmangel erst bei einer bestimmten Ausprägung eines körperlichen Mangels oder Krankheitsgrades angenommen wird, wie dies etwa bei der Sehkraft der Fall ist, bei der Abstufungen zwischen einem uneingeschränkt gut ausgeprägten Sehvermögen bis hin zur vollständigen Erblindung vorkommen können. Hier ist es Aufgabe des Beklagten, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anhand der hohen und komplexen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes zu ermessen, welches Maß an Fehlsichtigkeit noch hingenommen werden kann, ohne dass Gefahren für einen effektiven und - für den Beamten, seine Kollegen oder Dritte - sicheren Einsatz in jeder Einsatzlage zu besorgen sind.

15

Entsprechend verhält es sich nach Auffassung der Kammer auch bei der beim Kläger diagnostizierten Fruktose- und Sorbitolunverträglichkeit. Nach der Ziffer 2.1.2 der PDV 300 liegt ein Ausschlussgrund vor bei „Stoffwechselstörungen/Stoffwechselkrankheiten, bei Diabetes einschließlich der latenten und subklinischen Form“. Eine Fruktose- und Sorbitolunverträglichkeit stellt eine Störung des Stoffwechsels im menschlichen Körper dar, weil bei einer intestinalen Fruktoseintoleranz Fruchtzucker im Dünndarm nicht in genügendem Umfang abgebaut werden kann, so dass ein größerer Teil der Fruktose in den Dickdarm gelangt und dort zu unangenehme Symptomen wie Durchfall, Blähungen oder Schmerzen führt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Intestinale_Fruktoseintoleranz). Die Handhabung des Ausschlussmerkmals durch die Beklagte, die im vorliegenden Fall eine die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Stoffwechselstörung bereits deshalb angenommen hat, weil bei dem Kläger eine Fruktose- und Sorbitolunverträglichkeit festgestellt worden ist, ohne weitere Ermittlungen oder Untersuchungen darüber anzustellen, welchen Ausprägungsgrad die Lebensmittelunverträglichkeit nach den individuellen Verhältnissen des Klägers hat und ohne zu ermitteln und zu bewerten, unter welchen Voraussetzungen beim Kläger mit Symptomen zu rechnen ist, die geeignet sein können, in Einsatzlagen zu Gefahren für sich oder andere zu führen, ist nach Auffassung der Kammer unverhältnismäßig. Die Handhabung des Merkmals als ein absolutes Ausschlusskriterium, ohne in den Blick zu nehmen, dass es Abstufungen und Ausprägungsgrade einer Störung im Stoffwechsel geben kann, die die sichere und effektive Arbeit als Polizist in jeder Einsatzlage nicht in Frage stellt, verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein solcher Eignungsmaßstab verkennt, dass eine Fruktoseintoleranz nicht für jeden Betroffenen mit einer einheitlichen Symptomatik und einem einheitlichen Verlauf einhergeht. Vielmehr äußern sich die Symptome bei jedem Menschen unterschiedlich stark, abhängig unter anderem von der aufgenommenen Fruktosemenge und von der Empfindlichkeit des Darms (vgl. https://www.Apotheken-umschau.de). Ab welcher Menge an Fruchtzucker die Kapazitätsgrenze erreicht ist und ein Mensch mit Beschwerden reagiert, ist individuell unterschiedlich. Es ist deshalb nicht statthaft, allein die Diagnose einer Fruktoseunverträglichkeit als Ausschlusskriterium vorzusehen, wenn es dem Bewerber mit der bei ihm vorhandenen Ausprägung der Unverträglichkeit möglich ist, unter gemeingewöhnlichen Umständen an vorgegebener Gemeinschaftsverpflegung in geschlossenen Einsätzen teilzunehmen, ohne dass Symptome wie Durchfälle, Flatulenzen oder Bauchschmerzen auftreten, die den Einsatz des Beamten unmöglich machen oder ihn in seiner Verwendung einschränken. Die Bestimmung eines geeigneten Maßstabes, etwa durch Festlegung von Fruchtzuckermengen, die von den Bewerbern beschwerdefrei aufgenommen werden können, ist der Beklagten möglich und zumutbar.

16

Auch die Anwendung eines solchen zu entwickelnden Maßstabes ist der Beklagten möglich. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist es rechtlich zulässig, von Bewerbern die Teilnahme an einem geeigneten Testverfahren zu verlangen. Zwar wäre eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Test, zumal ohne gesetzliche Grundlage, unzulässig. Es bleibt aber selbstverständlich die Möglichkeit, einen geeigneten Test durchzuführen, wenn der Bewerber hierzu sein Einverständnis erklärt. Erklärt er sein Einverständnis nicht, kann seine Eignung nicht festgestellt werden, so dass seine Bewerbung bereits deshalb abgelehnt werden dürfte.

17

Die Beklagte könnte auch nicht einwenden, dass auch die Entwicklung eines abgestuften Maßstabes dem Kläger nichts nützen würde, weil bereits jetzt feststehe, dass er nach seinen individuellen Verhältnissen und der Ausprägung des festgestellten Leidens nicht in der Lage sei, an geschlossenen Einsätzen teilzunehmen, ohne sich oder andere im Einsatz zu gefährden, weil er auf die Gemeinschaftsverpflegung angewiesen wäre und deshalb wegen der Aufnahme von Fruktose Symptome entwickeln würde. Zutreffend ist zwar, dass der Kläger auch nach seinen eigenen Angaben unter einer Fruktose- und Sorbitolunverträglichkeit leidet. Das hatte er auf dem Anamnesebogen bei der Einstellungsuntersuchung selbst angegeben und ergab sich auch aus dem Entlassungsbericht der Heilkliniken … aus dem Jahre 2014. Allerdings weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass eine solche Nahrungsmittelunverträglichkeit nicht für jeden Betroffenen mit einer einheitlichen Symptomatik und einem einheitlichen Verlauf einhergeht (s. o.). Eigene Untersuchungen bezogen auf die individuellen Verhältnisse des Klägers und des bei ihm ausgeprägten Grades der Nahrungsmittelunverträglichkeit hat die Beklagte nicht angestellt. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger mit seinem Vortrag hinreichend substantiiert und glaubhaft vorgetragen hat, dass während seines Einsatzes bei der Bundeswehr weder durch die Kantinenverpflegung noch durch die Einsatzverpflegung mittels „Einmannpackung“ Einschränkungen zu Tage getreten sind, die seine Einsatzfähigkeit beeinträchtigt oder gar eine medizinische Behandlung notwendig gemacht hätten, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger geschlossene Einsätze bei der Polizei nicht ohne Einschränkungen durchstehen könnte. Dass die ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 27.10.2020 den Hinweis enthält, ein „zu hoher Konsum von Obst bzw. Fruchtzucker (…) aus medizinischen Gründen vermieden werden“ solle, rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss, dass eine Polizeidienstuntauglichkeit bereits jetzt feststünde. Auch wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass bei einer Gemeinschaftsverpflegung von Polizeivollzugsbeamten in geschlossenen Einsätzen auf die besonderen Ernährungsgewohnheiten oder -bedarfe Einzelner nicht Rücksicht genommen werden kann, gibt es auf der anderen Seite keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass die Gemeinschaftsverpflegung in geschlossenen Einsätzen nur aus Obst und Beeren bzw. Obst- und Beerensäften bestünde. Der Kläger hätte es, da Obst und Beeren leicht zu erkennen sind, in der Hand, auch in geschlossenen Einsätzen vom Verzehr solcher, für ihn mit der Gefahr der Unverträglichkeit verbundenen Lebensmittel, Abstand zu nehmen, ohne dass er Hunger leiden müsste oder sonst seine Einsatzbereitschaft infrage gestellt würde. Zwar trifft es zu, dass Fruktose und Sorbitol auch als Inhalts- oder Zusatzstoff in Nahrungsmitteln enthalten ist. Dass die darüber dem Körper zugeführten Zuckermengen genügen, um nach den individuellen Verhältnissen des Klägers zu einer Symptomatik zu führen, deren Erheblichkeit seine jederzeitige Einsatzfähigkeit gefährden könnte, liegt, auch vor dem Hintergrund der Bewährung des Klägers in seinem Dienst bei der Bundeswehr, jedenfalls nicht offenkundig auf der Hand.

18

Der im Bescheid vom 11.12.2020 verfügte Widerruf der Einstellungszusage ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Als Rechtsgrundlage für den Widerruf kommt § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG in Betracht, wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Zwar enthielt die Einstellungszusage in dem Schreiben vom 01.12.2020 den Hinweis, dass der Kläger vorbehaltlich der Feststellung seiner Polizeidiensttauglichkeit in den Polizeivollzugsdienst als Polizeikommissaranwärter eingestellt werden kann. Unabhängig von der Frage, ob es im Falle der Feststellung der Polizeidienstuntauglichkeit überhaupt einer Aufhebung der Einstellungszusage bedarf oder ob nicht die Einstellungszusage selbst die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Einstellungszusage enthält, könnte der Widerruf jedenfalls deshalb nicht auf § 49 Abs. 2 VwVfG gestützt werden, weil die Behörde das ihr nach dieser Regelung zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 Abs. 2 VwGO analog, § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

21

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 7.876,92 € festgesetzt.

Gründe

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 GKG und wird nach dem sechsfachen Wert des monatlichen Anwärtergrundbetrages bemessen.