Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 14.12.2022 – 6 A 328/20 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1214.6A328.20MD.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft darüber zu geben,

1. welche Ausgaben für die einzelnen Reisen (2017 und 2018)

a) gesondert nach Reisekosten für die Abgeordneten insgesamt und

b) gesondert nach Ausgaben für die Landtagsverwaltung (z.B. Ausschussassistenten)

entstanden sind,

2. welche Ausgaben für die einzelnen Reisen (2019 und 2020)

a) gesondert nach Reisekosten für die Abgeordneten insgesamt und

b) gesondert nach Ausgaben für die Landtagsverwaltung (z.B. Ausschussassistenten)

jeweils entstanden sind und geplant waren,

Darüber hinaus wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die jeweiligen Ablaufpläne je Reise und gegebenenfalls weitere begründende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 15.10.2020 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten zu insgesamt noch vier Fragestellungen Auslandsreisen der Ausschüsse des Landtages betreffend Zugang zu behördlichen Informationen, nachdem seinem Begehren im Übrigen entsprochen wurde.

2

Mit Schreiben vom 23.04.2019 bat der Kläger unter anderem um Information darüber, welche Ausgaben für Auslandsdienstreisen der Ausschüsse des Landtags in den Jahren 2017 und 2018 zum einen gesondert nach Reisekosten für die Abgeordneten insgesamt und zum anderen gesondert nach Ausgaben für die Landtagsverwaltung (z.B. Ausschussassistenten) entstanden sind. Er bat weiterhin um Auskunft, welche Ausgaben für die einzelnen Reisen in den Jahren 2019 und 2020 wiederum zum einen gesondert nach Reisekosten für die Abgeordneten insgesamt und zum anderen gesondert nach den Ausgaben für die Landtagsverwaltung entstanden bzw. geplant seien. Sodann bat er um Übersendung bzw. geeignete Bereitstellung (z.B. per E-Mail) der jeweiligen Ablaufpläne je Reise und gegebenenfalls weiterer begründender Unterlagen. Mit Schreiben vom 21.10.2019 erweiterte der Kläger sein Auskunftsverlangen unter anderem um Informationen darüber, in wie vielen Fällen in dem erfragten Zeitraum 2017-2020 eine ausschließliche Teilnahme jeweils aller ordentlicher Ausschussmitglieder erfolgt sei und welchen Anteil diese an den durchgeführten Reisen insgesamt ausmache.

3

Mit Schreiben vom 28.02.2020 informierte der Kläger die Landtagsverwaltung über die Einschaltung des Informationsfreiheitsbeauftragten des Landes, der eine Kopie seiner an den Kläger gerichteten Stellungnahme vom 20.03.2020 zu dessen Auskunftsantrag dem Beklagten zuleitete.

4

Mit Bescheid vom 25.06.2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab, soweit er die oben genannten Fragestellungen betraf und gab ihm im Übrigen statt. Zur Begründung des abgelehnten Auskunftsersuchens wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Informationsanspruch auf Mitteilung, welche Auslandsreisen die Ausschüsse des Landtages von Sachsen-Anhalt in den Jahren 2017 und 2018 sowie 2019 und 2020 durchgeführt hätten, bestehe nach § 9 Abs. 2 IZG LSA nicht. Nach dieser Regelung bestehe ein Anspruch auf die begehrten Informationen nicht, wenn der Antragsteller sich die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könne. Dies sei hier der Fall, weil die Reisen der Ausschüsse des Landtages auf der Internetseite des Landtages www..de über die Suchfunktion in der Parlamentsdokumentation aus einer allgemein zugänglichen Quelle für jedermann in zumutbarer Weise recherchierbar seien. Soweit der Auskunftsantrag sich auf die Ausgaben für die einzelnen Reisen der Ausschüsse in Vollausschussstärke beziehe sei der Antrag nach § 5 Abs. 1 und 2 IZG LSA abzulehnen, weil die Reisen in Ausübung der Mandatstätigkeit erfolgt seien und im Zusammenhang mit der parlamentarischen Arbeit des Abgeordneten in den Ausschüssen des Landtages stehen würden. Aufgrund des Mandatsbezuges überwiege das Informationsinteresse des Antragstellers nicht. Selbst wenn dieser Ausschlussgrund nicht in Betracht käme, sei das Informationsbegehren wegen des Schutzes personenbezogener Daten der Abgeordneten nach § 3 Abs. 1 IZG LSA abzulehnen. Soweit der Antrag sich auf die Auskunft über Reisekosten der mitreisenden Verwaltungsmitarbeiter erstrecke, sei der Antrag nach § 5 Abs. 1 und 2 IZG LSA abzulehnen, da die Informationen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stünden. Selbst wenn dieser Ausschlussgrund nicht in Betracht käme, müsste – sofern man § 5 Abs. 1 IZG LSA für einschlägig erachtete – ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden. Von diesem sei aber zum Schutz der Ausschussmitglieder abgesehen worden, weil bei Einwilligung der Auskunftserteilung der Rückschluss auf die Reisekosten der einzelnen Teilnehmer an der Auslandsreise möglich sei. Soweit Auskunft über die im Jahr 2020 noch geplanten Reisen begehrt werde, habe die Landtagspräsidentin im Zuge der Corona-Krise im Einvernehmen mit dem Ältestenrat am 17.03.2020 entschieden, dass ab sofort bis auf weiteres alle Ausschussreisen untersagt seien (Drucksache 7/5905 vom 18.03.2020). Die begehrte Übersendung bzw. geeignete Bereitstellung der Ablaufpläne der in Rede stehenden Reisen sowie gegebenenfalls weiterer begründender Unterlagen sei abzulehnen, weil es sich um mandatsbezogene Informationen handele, bei denen das Schutzinteresse der Abgeordneten gegenüber dem Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen würden. Soweit Auskunft zu der Frage begehrt werde, in wie vielen Fällen in dem erfragten Zeitraum 2017-2020 eine ausschließliche Teilnahme jeweils aller ordentlicher Ausschussmitglieder erfolgt sei und welchen Anteil diese an den durchgeführten Reisen insgesamt ausmache, sei der Antrag abzulehnen. Ein Anspruch auf die begehrte Information bestehe nicht, da sie in der gewünschten Form nicht vorliege.

5

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch, der sich auf die abgelehnten Teile des Auskunftsbegehrens beschränkt, wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Fragestellungen nach den durchgeführten Auslandsdienstreisen und den Reisekosten seien nicht personenbezogen, sodass ein Eingriff in das freie Mandat gemäß Art. 41 Abs. 2 der Landesverfassung nicht ersichtlich sei. Soweit das Auskunftsbegehren mit dem Argument abgelehnt werde, die Informationsbeschaffung sei aus allgemein zugänglichen Quellen – hier dem Internet – möglich, sei bereits nicht ersichtlich, ob diese Informationen überhaupt vollständig seien. Durch die begehrte Übersendung der Ablaufpläne für Ausschuss Reisen und gegebenenfalls weiterer Unterlagen werde nicht in das freie Mandat eingegriffen, zumal nicht die politische Sinnhaftigkeit derartiger Reisen hinterfragt werde. Soweit mit dem Bescheid Auskunft über die Kriterien und Regularien bei der Planung und Durchführung von Auslandsreisen erteilt werde, sei es nur folgerichtig, auch die Ablaufpläne und weitere Unterlagen zu den Reisen vorzulegen. Transparenz über die öffentlich finanzierten Auslandsdienstreisen sei derzeit nur äußerst eingeschränkt vorhanden.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Auskunftsbegehren zu Auslandsdienstreisen der Ausschüsse des Landtages komme es auf die Frage eines Eingriffs in das freie Mandat nicht an, da als Versagungsgrund § 9 Abs. 2 2. Alt. IZG LSA durchgreife. Die begehrten Informationen seien auf der Internetseite des Landtages über die Suchfunktion in der Parlamentsdokumentation in zumutbarer Weise recherchierbar. Ein Anspruch auf Erteilung von Informationen über die insgesamt entstandenen Reisekosten für die Abgeordneten bzw. für die Landtagsverwaltung bestehen nach § 5 Abs. 1 und 2 IZG LSA nicht, weil es sich um personenbezogene Daten handele. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in dem von dem Informationsfreiheitsbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt genannten Urteil einen grundsätzlichen Anspruch auf anonymisierte Auskunft unter der Bedingung anerkannt, dass die um Auskunft ersuchte Stelle anhand einer Risikoanalyse prüfen müsse, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Deanonymisierung ausgeschlossen sei. Wegen der vergleichsweise geringen Anzahl an Mitgliedern eines Ausschusses bestehe aber eine sehr hohe Deanonymisierungsmöglichkeit. Die Ausschüsse des Landtages sein bis zum 05.02.2019 mit 12 Mitgliedern und seit dem 06.02.2019 mit 13 Abgeordneten besetzt. Die Mitglieder eines Ausschusses könnten namentlich über die Internetseite des Landtages ohne Weiteres festgestellt werden. Insofern sei kein unverhältnismäßiger Aufwand erforderlich, um die Teilnehmer von Ausschussreisen festzustellen. Ferner bestehe anhand des im Internet auf der Landtagsseite allgemein zugänglichen Ausschussnamensverzeichnisses und bei Nennung der Gesamtreisekosten einer Ausschussreise ohne weiteres die Möglichkeit, genau zu bestimmen, welchen Anteil an den Gesamtreisekosten jedes einzelne teilnehmende Ausschussmitglied in Ausübung des Mandats verursacht habe. Gesamtreisekosten würden regelmäßig das 12- bzw. 13-fache der nahezu identischen Reisekosten (An- und Abreisekosten, Hotelkosten, Dolmetscherkosten, Transportkosten vor Ort) der einzelnen mitreisenden Abgeordneten betreffen. Aus den Gesamtreisekosten einer Ausschussreise lasse sich daher mittels Division durch die Teilnehmerzahl die auf einen einzelnen mitreisenden Abgeordneten entfallenden Einzelkosten ohne Weiteres ableiten. Im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Risikoanalyse komme die Landtagsverwaltung daher zu dem Ergebnis, dass die Mitteilung der Gesamtreisekosten einer einzelnen Ausschussreise i.V.m. der Möglichkeit des Herstellens eines Personenbezugs zu der kleinen Personengruppe von Ausschussmitgliedern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit der Deanonymisierung in sich berge. Diese Argumentation habe der Informationsfreiheitsbeauftragte für vertretbar gehalten. Soweit er hierzu den Hinweis gegeben habe, die Gefahr der Deanonymisierung werde nicht mehr gesehen, wenn die Gesamtkosten von mindestens 2 Reisen zusammengefasst oder die Kosten für Auslandsreisen in den Haushaltsjahren 2017-2018 sowie 2019-2020 kumuliert angegeben würden, habe der Widerspruchsführer seine Fragestellung weder konkretisiert noch sei der Widerspruchsbegründung ein Interesse an der Bereitstellung zusammengefasster Kosten zu entnehmen. Insoweit würden sich aber auch bei der Angabe kumulierter Kosten mittels Division durch die Anzahl der Reisen und durch die Teilnehmerzahl die Einzelkosten ohne Weiteres ableiten lassen. Insoweit bestehe die Gefahr der Deanonymisierung. Im Übrigen habe der Widerspruchsführer seinen Antrag nicht ausreichend im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 3 IZG LSA begründet. Der allgemeine Hinweis auf die satzungsmäßigen Aufgaben des Bundes der Steuerzahler könne ebenso wie die Vorlage der Satzung nicht als ausreichende Begründung für den Informationszugang angesehen werden, auch werde eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Schutzinteresse der Abgeordneten dadurch nicht ermöglicht. Sofern der Widerspruchsführer zur Begründung des Informationsbegehrens ausführe, dass die wirtschaftliche und sparsame Verwendung öffentlicher Mittel bewertet werden solle, sei dem entgegenzuhalten, dass dies Aufgabe des Landesrechnungshofes sei. Auch sei die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens mit dem freien Mandat der Abgeordneten nicht zu vereinbaren. Die Annahme des Informationsfreiheitsbeauftragten, es sei denkbar, dass alle Abgeordneten mit der Preisgabe ihrer Einzelreisekosten einverstanden sein könnten, habe sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sachverhalt nicht bewahrheitet und verkenne das Diffamierungspotenzial. Selbst wenn aber der Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten mit Mandatsbezug nach § 5 Abs. 2 IZG LSA unberücksichtigt bliebe, sei ein Informationsbegehren abzulehnen, da die Abwägung nach § 5 Abs. 1 IZG LSA zugunsten der Abgeordneten ausfallen würde. Eine Bekanntgabe personenbezogener Daten und deren mögliche Veröffentlichung könne das Persönlichkeitsrecht der Abgeordneten verletzen. Zur Wahrnehmung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung könne die Verwaltung des Landtages nur Informationen herausgeben, mit denen keine personenbezogenen Daten offengelegt oder Rückschlüsse auf solche zugelassen würden. Da eine Deanonymisierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, falle die Abwägung zugunsten der Abgeordneten aus. Soweit sich das Auskunftsbegehren auf die auf mitreisende Verwaltungsmitarbeiter entfallenden Reisekosten erstrecke, sei der Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 und 2 IZG LSA abzulehnen, da die Informationen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stünden. Es gehöre zu den Aufgaben der Verwaltungsmitarbeiter, einen Ausschuss auf einer Reise zu begleiten. Dies erfolge zum Zwecke der termingerechten Programmdurchführung und Organisation des Reiseverlaufs vor Ort, die Daten stünden daher mit dem Dienstverhältnis der Verwaltungsmitarbeiter in Zusammenhang. Soweit der Informationsfreiheitsbeauftragte in seiner Stellungnahme die Auffassung vertrete, § 5 Abs. 1 IZG LSA sei nicht einschlägig, es müsse ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden, sei selbst im Falle der Einwilligung der Verwaltungsmitarbeiter die Verwaltung verpflichtet, vor Herausgabe der Information eine Abwägung mit den Rechten der Abgeordneten durchzuführen. In diese Abwägung sei einzustellen, dass die Höhe der für Verwaltungsmitarbeiter anfallenden Dienstreisekosten weitgehend identisch mit den Reisekosten der einzelnen Abgeordneten sei. Die Verwaltungsmitarbeiter reisten nicht gesondert, sondern mit den Abgeordneten und seien aus organisatorischen Gründen ständig in deren Nähe. Es würden daher entsprechende Kosten anfallen. Eine Auskunftserteilung hinsichtlich der gesonderten Reisekosten der den Ausschuss begleitenden Verwaltungsmitarbeiter würde dazu führen, dass der den Abgeordneten zur Seite stehende Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 IZG LSA ins Leere laufen würde. Im Hinblick auf die begehrte Übersendung der Ablaufpläne der Auslandsreisen sowie gegebenenfalls weiterer begründender Unterlagen sei wegen des bereits dargestellten Mandatsbezugs der Antrag gemäß § 5 Abs. 1 und 2 IZG LSA abzulehnen. Soweit ausgeführt werde, mit der Frage nach den Ablaufplänen werde nicht die politische Sinnhaftigkeit derartiger Reisen hinterfragt, sei richtigerweise festgestellt worden, dass die konkrete Ausgestaltung des Mandats allein der politischen Bewertung des Ausschusses überlassen bleiben müsse. Dies gelte auch für die konkrete Ausgestaltung und Ablaufplanung einer Ausschussreise. Soweit eingewandt werde, wenn schon die Regularien für die Planung und Durchführung von Auslandsreisen vorgelegt würden, müsse dies auch für Ablaufpläne und weitere begründende Unterlagen gelten, sei darauf zu verweisen, dass es sich bei den abstrakten Regularien um internes Binnenrecht handele, die keinen Bezug zu einer bestimmbaren Person hätten, während dies bei einer konkreten Reise und deren Ablauf der Fall sei. Selbst wenn aber der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 IZG LSA unberücksichtigt bliebe und mit dem Informationsfreiheitsbeauftragten die Möglichkeit der Einwilligung gesehen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass wegen der Kombination aus Deanonymisierungsmöglichkeit und dem verfassungsrechtlich geschützten freien Abgeordnetenmandat einer persönlich befürworteten Preisgabe der jeweiligen Ablaufpläne je Reise und gegebenenfalls weiterer begründender Unterlagen auch nur durch einen einzelnen Abgeordneten widersprochen werden müsse. In diesem Fall wären wegen der identischen Ablaufplanung für alle Teilnehmer der Reise zwangsläufig die Ablaufpläne der übrigen Reiseteilnehmer ebenfalls bekannt. Eine Verweigerung der Herausgabe ihrer Daten bzw. die Versagung der Einwilligung werde erschwert. Es würde ein öffentlicher Druck und Zwang auf alle anderen Abgeordneten ausgeübt, der mit dem Abgeordnetenmandat nicht zu vereinbaren sei. Soweit ergänzend um Auskunft gebeten werde, in wie vielen Fällen für den erfragten Zeitraum eine ausschließliche Teilnahme jeweils aller ordentlicher Ausschussmitgliedern einer Reise erfolgt sei und welchen Anteil diese an den durchgeführten Reisen insgesamt ausmache, sei dieses Auskunftsbegehren nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IZG LSA abzulehnen. Danach bestehe nur ein Anspruch auf vorliegende amtliche Informationen. Richtig sei, dass in Einzelfällen aus unterschiedlichen Gründen ein Mitglied eines Ausschusses nicht an einer geplanten Gesamtausschussreise teilnehmen könne. In diesen Fällen könne der Abgeordnete durch ein stellvertretendes Mitglied seiner Fraktion vertreten werden. Ein Anspruch auf die begehrte Information bestehe nicht, weil sie in der gewünschten Form nicht vorliege.

7

Dagegen hat der Kläger am 16.11.2020 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, soweit Auskunft verlangt werde, welche Ausgaben für die Reisen 2017 und 2018 gesondert für die Abgeordneten und für die Landtagsverwaltung entstanden seien (Frage 2 des Widerspruchsbescheides), sei ein Eingriff in das freie Mandat gemäß Art. 41 Abs. 2 Landesverfassung nicht ersichtlich. Die Fragestellung erfolge ohne jeglichen Mandatsbezug und ohne jeglichen persönlichen Bezug. Zudem müsse jeder Abgeordnete um Einwilligung ersucht werden. Dass sich die Beklagtenseite hierum bemüht habe, sei nicht ersichtlich. Entsprechendes gelte für die Frage, mit der Auskunft darüber begehrt werde, welche Ausgaben für die Reisen in den Jahren 2019 und 2020 gesondert für Abgeordnete und für die Landtagsverwaltung insgesamt entstanden seien. Auch die begehrte Übersendung der Ablaufpläne und gegebenenfalls weiterer Unterlagen (Frage 5 des Widerspruchsbescheides) greife nicht in das freie Mandat ein. Es werde nicht die politische Sinnhaftigkeit derartiger Reisen erfragt. Soweit dem Begehren durch Auskunft über die Kriterien und Regularien zur Planung und Durchführung von Auslandsdienstreisen entsprochen werde, sei es nur folgerichtig, auch die Ablaufpläne und weitere Unterlagen zur Reise selbst vorzulegen. Der Vergleich der abstrakten Regularien mit einer konkreten Reise sei ein rein objektiver Vorgang, der keine Beschwer im Hinblick auf das freie Mandat enthalte, sondern dieses und die konkrete Ausgestaltung grundsätzlich der politischen Bewertung des Ausschusses überlasse. Da der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit normativ vorgegeben sei, könne dies nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung schon nicht geeignet sein, das Prinzip des freien Mandats zu verletzen. Soweit hinsichtlich der Frage, in wie vielen Fällen im erfragten Zeitraum eine ausschließliche Teilnahme aller ordentlichen Ausschussmitglieder erfolgt sei und welchen Anteil diese an den durchgeführten Reisen insgesamt ausmache (Frage 8 des Widerspruchsbescheides), ausgeführt werde, die begehrte Information liege nicht vor, sei dies nicht nachvollziehbar. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 04.07.2007 – 2 BvE 1/06 und andere – die Transparenz politischer Willensbildung betont und zum Ausdruck gebracht, Transparenzregeln fänden ihre grundsätzliche Rechtfertigung im Vorrang der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages gegenüber dem privaten Interesse des Abgeordneten an informationeller Abschirmung seiner Tätigkeiten neben dem Mandat. Seien aber nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes auch Sanktionen mit der verfassungsrechtlichen Stellung des Abgeordneten vereinbar, gelte dies für die hier konkret erbetenen Auskünfte erst recht.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.06.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 zu verpflichten, gegenüber dem Kläger wegen der durch Ausschüsse des Landtages vorgenommenen Auslandsdienstreisen folgende Informationen abzugeben:

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1. Welche Ausgaben sind für die einzelnen Reisen (2017 und 2018)

11

a) gesondert nach Reisekosten für die Abgeordneten insgesamt und

12

b) gesondert nach Ausgaben für die Landtagsverwaltung (z.B. Ausschussassistenten)

13

entstanden? (Frage 2 des Widerspruchsbescheides)

14

2. Welche Ausgaben sind für die einzelnen Reisen (2019 und 2020)

15

a) gesondert nach Reisekosten für die Abgeordneten insgesamt und

16

b) gesondert nach Ausgaben für die Landtagsverwaltung (z.B. Ausschussassistenten)

17

jeweils entstanden und geplant? (Frage 4 des Widerspruchsbescheides)

18

3. Es wird die Übersendung bzw. geeignete Bereitstellung (z.B. per E-Mail) der jeweiligen Ablaufpläne je Reise und gegebenenfalls weiterer begründender Unterlagen beantragt. (Frage 5 des Widerspruchsbescheides)

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die noch streitgegenständlichen Fragen zur 2, 4, 5 und 8 des Widerspruchsbescheides würden den spezifischen Bereich parlamentarischer Angelegenheiten und das freie Mandat der Abgeordneten betreffen. Reisen von Abgeordneten würden eine Wahrnehmung ihres Mandats darstellen, insbesondere, wenn für die Reisen nach § 9 AbgeordnetenG LSA ein Anspruch auf Reisekostenvergütung bestehe. Ein solcher Zusammenhang könne bei Reisen fehlen, die nicht im Auftrag des Präsidenten, eines Ausschusses oder einer Fraktion erfolgen würden. So liege es aber bei Ausschuss- und Delegationsreisen nicht. § 5 Abs. 2 IZG LSA greife bei den die Abgeordneten betreffenden Fragestellungen unmittelbar durch und dürfe im Hinblick auf die Mitarbeiter der Landtagsverwaltung nicht ausgehöhlt werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung im Hinblick auf die Verwendung der Sachleistungspauschale durch Bundestagsabgeordnete den Zusammenhang mit der Mandatsausübung dargestellt habe, müsse dies auch für Ausschuss- und Delegationsreisen der Landtagsabgeordneten gelten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.07.2007, auf die der Kläger verweise, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Fall des Bundesverfassungsgerichts sei es darum gegangen, ob die gesetzlich normierte Pflicht zur Offenlegung der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten mit dem freien Mandat des Abgeordneten verfassungsrechtlich vereinbar sei. Indem der Bundestag das Abgeordnetengesetz geändert und eine gesetzlich normierte Pflicht zur Offenlegung der Nebeneinkünfte geschaffen habe, habe er seinen gesetzgeberischen Handlungsspielraum ausgeübt. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Frage, ob eine gesetzlich geregelte Offenlegungspflicht hinsichtlich der Kosten und Ablaufpläne der Ausschuss- und Delegationsreisen verfassungsgemäß sei. Insofern habe der Gesetzgeber des IZG LSA weder eine Offenlegungspflicht noch eine Sanktionierung normiert. Vielmehr habe er sich gegen das Informationsinteresse eines Antragstellers und für den Schutz aller Informationen aus Unterlagen ausgesprochen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen würden. Auch habe der Kläger nach Klageerhebung sein Rechtsschutzbedürfnis verloren, weil er sich in seinem Jahresbericht 2022 (sogenanntes „Schwarzbuch“) Erkenntnisse, die er von dritter Seite erhalten oder der Presse entnommen habe, zu Eigen gemacht habe.

22

Nachdem der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Reisen würden als Gruppenreisen durchgeführt, die jeweiligen Programmpunkte würden regelmäßig in voller Ausschussstärke wahrgenommen, haben die Beteiligten die 4. Frage, in wie vielen Fällen für den erfragten Zeitraum (2017-2020) eine ausschließliche Teilnahme jeweils aller ordentlichen Ausschussmitglieder erfolgt sei und welchen Anteil diese an den durchgeführten Reisen insgesamt ausmache (Frage 8 des Widerspruchsbescheides), für in der Hauptsache erledigt erklärt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für insoweit erledigt erklärt haben, als es um die Frage ging, in wie vielen Fällen für den erfragten Zeitraum (2017-2020) eine ausschließliche Teilnahme jeweils aller ordentlichen Ausschussmitglieder erfolgt ist und welchen Anteil dies an den durchgeführten Reisen insgesamt ausmacht (Frage 8 des Widerspruchsbescheides), war das Verfahren insoweit analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenfolge gemäß § 161 Abs. 2 VwGO teilweise einzustellen. Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da es in seine Rechtssphäre fällt, dass er dem Kläger erst in der mündlichen Verhandlung die mit der obigen Frage erbetene Auskunft erteilt hat.

25

Hinsichtlich des nach teilweiser Erledigung der Hauptsache noch zu entscheidenden Teils des Klagebegehrens gilt Folgendes:

26

I. Die Klage ist zulässig.

27

Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht nachträglich entfallen. Soweit sich der Beklagte auf § 9 Abs. 2 IZG LSA stützt und hierzu ausführt, der Kläger habe sich ausweislich der Presseinformationen vom 19.10.2022 (Anl. 1 und 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 05.12.2022, Bl. 98-100 der Gerichtsakte) Erkenntnisse, die er von dritter Seite erhalten oder der Presse entnommen habe, zu Eigen gemacht, steht diese Rechtsansicht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die in den vorgelegten Pressemitteilungen ausgeführten Informationen zu zwei durchgeführten Auslandsreisen des „Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien“ sowie zu einer geplanten und später abgesagten Reise nach Chile erschöpfen den Gehalt der noch streitigen Fragen nicht; sie enthalten nur einen Teil der begehrten Informationen. Hinzu kommt – worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat –, dass dem Kläger nicht bekannt ist, ob diese Presseveröffentlichungen zutreffend und vollständig sind, zumal der Beklagte hierzu nicht Stellung genommen und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen bestätigt hat.

28

II. Die Klage ist auch begründet.

29

Der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 15.10.2020 sind rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und waren daher aufzuheben. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten amtlichen Informationen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

30

Der Anspruch auf Informationszugang stützt sich auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vom 19.06.2008, in der Fassung vom 18.02.2020 (IZG LSA). Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den sonstigen Organen und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Landtag Sachsen-Anhalts ist ein sonstiges Organ im Sinne dieser Regelung.

31

Einzige Voraussetzung für einen solchen Informationszugang ist, dass es sich um eine amtliche Information handeln muss. Damit ist jede, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung unabhängig von der Art ihre Speicherung gemeint (§ 2 Nr. 1 IZG LSA). Dazu zählen auch die vom Kläger gewünschten Informationen, so dass sein insoweit bestehender Auskunftsanspruch durch den Beklagten - soweit er über diese Informationen verfügt - grundsätzlich zu erfüllen ist, es sei denn, es liegen spezielle Ausschlussgründe bzw. solche Gründe vor, auf die eine Ablehnung des Auskunftsersuchens wirksam gestützt werden kann. Ausschlussgründe bzw. wirksame Ablehnungsgründe im Sinne des IZG LSA liegen hier nicht vor.

32

1. Zu Ziffer 1 des Klageantrags:

33

Die als Frage 2 des Widerspruchsbescheides erbetene Information über die gesondert nach Reisekosten der Abgeordneten und nach Ausgaben der Landtagsverwaltung entstandenen Ausgaben für die in den Jahren 2019 und 2020 vorgenommenen Reisen ist nicht durch § 9 Abs. 2 IZG LSA ausgeschlossen. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

34

a) Die aus den vom Beklagten vorgelegten Pressemitteilungen hervorgehenden Informationen stehen dem Begehren des Antragstellers nicht entgegen, weil sie – wie bereits oben ausgeführt – die Fragestellungen nicht erschöpfen. Soweit sich die Beklagtenseite auf ihre Internetseite und die dort enthaltene Suchfunktion bezieht, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 IZG LSA nicht vor. Zwar ist es nach heutigem Stand über die Suchfunktion der Internetseite des Landtags … möglich, ein Ausschussverzeichnis einzusehen, das die Zusammensetzung der Ausschüsse mit den nach Parteien aufgelisteten Ausschussmitgliedern darstellt. Auch ist es möglich, Delegationsreisen von Ausschüssen des Landtags im Jahr 2022 einzusehen. Die für die Jahre 2017-2018 erbetenen Informationen über Reisekosten, gesondert nach Abgeordneten und Verwaltungsmitarbeitern, sind über diese Internetseite jedoch nicht recherchierbar.

35

Der Antrag ist auch nicht nach § 5 IZG LSA ausgeschlossen. Die Vorschrift dient dem Schutz personenbezogener Daten. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 IZG LSA darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Nach § 5 Abs. 2 IZG LSA überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

36

Personenbezogene Daten sind nach der auch hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

37

Derart spezifische Angaben begehrt der Kläger nicht, denn seine Frage nach den Reisekosten für die einzelnen in den Jahren 2017 und 2018 durchgeführten Reisen ist nicht auf namentlich bezeichnete Abgeordnete bzw. sie begleitende Mitarbeiter der Landtagsverwaltung/Ausschussassistenten – im Weiteren: Ausschussassistenten – gerichtet. Vielmehr betrifft das Auskunftsbegehren die insgesamt je Reise angefallenen Reisekosten, gesondert nach Abgeordneten bzw. Ausschussassistenten. Die Fragestellung des Klägers weist insoweit lediglich eine Gruppenspezifik auf, sie ist aber nicht personenspezifisch formuliert. Bezugspunkt der Frage sind lediglich die Abgeordneten eines Ausschusses in ihrer Gesamtheit, d. h. der Ausschuss als solcher, und die sie begleitenden Ausschussassistenten, für die ebenfalls lediglich die Gruppenbezogenheit relevant ist. Damit ist § 5 IZG LSA bereits dem Grunde nach nicht einschlägig.

38

Sofern man aber die Rechtsauffassung des Beklagten vertreten wollte, § 5 IZG LSA schließe das Informationsbegehren des Klägers aus, weil die Gefahr der Deanonymisierung, bedingt durch die – nach Ansicht des Beklagten – geringe Anzahl an Ausschussmitgliedern, bestehen würde, teilt das erkennende Gericht diese Rechtsauffassung nicht. Zum einen ist nicht bekannt und auch nicht über die Internetseite des Landtages recherchierbar, welcher Abgeordneter des in Rede stehenden Ausschusses an welcher Auslandsreise im fraglichen Zeitraum tatsächlich teilgenommen hat. Zum anderen ist auch nicht die Zahl der Teilnehmer an der jeweiligen Reise feststellbar.

39

Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, die Reisen würden regelmäßig als Gruppenreise in Vollausschussstärke durchgeführt, ändert dies nichts daran, dass die Frage des Klägers nicht auf eine bestimmte oder mit 100 %iger Sicherheit bestimmbare Person bezogen ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Darlegungen der Beklagtenseite ein an der Teilnahme verhindertes Ausschussmitglied durch ein Mitglied der Fraktion vertreten werden kann. Daher besteht die Möglichkeit, jeden Teilnehmer einer Auslandsreise namentlich festzustellen, allein weil er ordentliches Mitglied eines Ausschusses ist, nicht. Abgesehen hiervon ist fraglich, ob im Falle der Verhinderung regelmäßig eine Vertretung wahrgenommen wird. Jedenfalls wäre im Vertretungsfall der Name des Abgeordneten, der gehindert ist, an der Reise teilzunehmen, nicht über die Internetseite des Landtags oder in sonstiger einfacher Weise feststellbar.

40

Soweit der Beklagte im Übrigen ausführt, die Kosten pro Abgeordneten bzw. pro Ausschussassistenten seien leicht durch Division festzustellen, was wegen der relativ gleichen Höhe der pro Kopf - Kosten die Gefahr der Deanonymisierung wahrscheinlich erscheinen lasse, ist dem bereits aus den vorstehenden Gründen nicht beizutreten. Mit dieser Argumentation käme es im Übrigen auf die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses auch gar nicht an, weil danach auch bei einem Ausschuss mit höherer Mitgliederanzahl durch Division die auf jedes Ausschussmitglied entfallenden Kosten ermittelt werden könnten. Ist schon eine absolute Deckungsgleichheit der Kosten pro Kopf ungeachtet des Umstandes, dass gleichartige Kosten für z.B. Dolmetscher und Transport vor Ort sowie Hotelkosten entstehen mögen, relativ unwahrscheinlich, so ist jedenfalls eine personenspezifische Zuordnung nicht möglich. Insofern ist auch das freie Mandat nicht berührt, weil zwar die Durchführung der Auslandsreise im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Mandats bzw. im Falle der Ausschussassistenten mit dem Dienstverhältnis in Zusammenhang steht, jedoch eine Rechtfertigungssituation für entstandene Kosten mangels der Möglichkeit personenbezogener Zuordnung nicht gegeben ist.

41

Die Ansicht des Beklagten verkürzt den mit dem Informationszugangsgesetz gewünschten Anspruch des Gesetzgebers auf Transparenz beim Zugang zu amtlichen Informationen in unverhältnismäßiger Weise, weil nach dessen Argumentation der Informationszugang im vorliegenden Fall von der Anzahl der Mitglieder eines Landtagsausschusses abhängig gemacht wird, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Zahl der Abgeordneten des Ausschusses zwar mit der Zahl der an einer Ausschussreise teilnehmenden Abgeordneten übereinstimmen kann, aber keineswegs übereinstimmen muss. Der Auffassung, allein durch Division einer Gesamtreisekostensumme durch die Zahl aller Abgeordneten eines Ausschusses könne ein bestimmter Kostenaufwand einem namentlich bestimmbaren Abgeordneten beigelegt werden, ist daher nicht zu folgen.

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Im Übrigen hat die zum Ausschluss der Gefahr der Deanonymisierung anzustellende Risikoanalyse nur Erkenntnisse zu berücksichtigen, die so spezifisch sind, dass sie hinreichend wahrscheinlich den Rückschluss auf eine bestimmte Person zulassen, nicht aber solche Informationen, die eine Personenmehrheit in ihrer Gesamtheit betreffen. Rückschlüsse von gruppenbezogenen Informationen auf eine bestimmte Person bewegen sich regelmäßig im spekulativen Bereich.

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Unerheblich und im Rahmen der Risikoanalyse nicht zu berücksichtigen sind insbesondere Ereignisse eher zufälliger Art wie z.B. in Presseveröffentlichungen enthaltene Fotos oder Berichte über verunfallte oder erkrankte Landtagsabgeordnete und ähnliches. Die hohe Wahrscheinlichkeit der Deanonymisierung kann nur bei Informationen gegeben sein, die ohne große Mühe und nicht dem Zufall geschuldet zu erlangen sind.

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Soweit das Informationsbegehren die Gruppe der mitreisenden Ausschussassistenten anbetrifft, ist aus den oben genannten Gründen die begehrte Auskunft genauso wenig ausgeschlossen. Die Wahrnehmung des freien Mandats der Abgeordneten eines Ausschusses wird mangels Personenbezogenheit der Auskunft nicht tangiert.

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2. Zu Ziffer 2 des Klageantrags:

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Es gilt das bereits zu Ziffer 1 des Klageantrags Ausgeführte. Soweit die Frage die Auskunft über für das Jahr 2020 noch geplante Reisen anbetrifft, lässt sich der Ziffer 5 der Drucksache 7/5905 vom 18.03.2020 eine Untersagung aller Ausschussreisen entnehmen. Welche Reisen allerdings geplant waren, ergibt sich daraus nicht. Ob die nach der Presseveröffentlichung (Anl. 2) angesprochene Reise nach Chile allein geplant war, ist nicht ersichtlich. Was einer entsprechenden Auskunftserteilung entgegenstehen könnte, erschließt sich im Hinblick auf die mit dem Informationszugangsgesetz verfolgte Transparenz amtlichen Handelns nicht.

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3. Zu Ziffer 3 des Klageantrags:

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Die begehrte Übersendung bzw. geeignete Bereitstellung der jeweiligen Ablaufpläne je Reise und gegebenenfalls weiterer begründender Unterlagen ist nicht nach § 5 Abs. 2 IZG LSA ausgeschlossen. Mangels Personenbezogenheit der begehrten Informationen kommt der Ausschlussgrund bereits dem Grunde nach nicht in Betracht.

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Zwar steht die Durchführung der Auslandsreise im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des freien Mandats der Abgeordneten. Nach den Darlegungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist aber davon auszugehen, dass die Programmpunkte der Auslandsreise den Ausschuss in seiner Gesamtheit betreffen und keinen konkreten Bezug zu einzelnen Abgeordneten aufweisen. § 5 Abs. 2 IZG LSA käme aber nur dann in Betracht, wenn sich aus den erbetenen Unterlagen konkrete Vorhaben namentlich bestimmter Abgeordneter ergeben würden. Da dies nicht der Fall ist, sind die Ablaufpläne zur Verfügung zu stellen.

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Soweit es darüber hinaus Unterlagen geben sollte, die zur Begründung der Reise des Landtagsausschusses dienen, wären diese ebenfalls zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es würde sich daraus ein persönlicher Bezug zu bestimmten Abgeordneten ergeben.

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Daher war der Klage im Übrigen stattzugeben.

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Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der teilweisen Erledigung der Hauptsache aus § 161 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich des noch zu entscheidenden Teils der Klage aus § 154 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.