Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 18.01.2023 – 15 A 13/21 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0522.15A13.21MD.00

Tenor

Das Disziplinarverfahren wird ausgesetzt.

Dem Kläger wird aufgegeben, bis zum 01.06.2023 die begründete Nachtragsdisziplinarklage zu erheben.

Gründe

1

Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 DG LSA setzt das Disziplinargericht das gerichtliche Disziplinarverfahren auf Antrag der Anklage aus, wenn diese die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt hält und dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, mitteilt. Diese Voraussetzungen liegen (weiter) vor.

2

Bereits mit Schriftsatz vom 09.03.2022 teilte die Klägerin dem Disziplinargericht nach § 50 Abs. 2 Satz 1 DG LSA die neuerlichen steuerstrafrechtlichen Handlungen des Klägers mit, woraufhin das Disziplinargericht mit Beschluss vom 30.05.2022 das Disziplinarverfahren bis zum 15.08.2022 aussetzte und der Anklage aufgab, bis zu diesem Zeitpunkt die begründete Nachtragsdisziplinarklage zu erheben (§ 50 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Auf den Antrag des Klägers vom 26.07.2022 setzte das Disziplinargericht das gerichtliche Disziplinarverfahren weiter bis zum 15.11.2022 aus und gab ihm auf, bis zu diesem Zeitpunkt die Nachtragsdisziplinarklage zu erheben. Aufgrund der Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft S. bei dem Amtsgericht S. beantragte der Kläger unter dem 02.11.2022 - vor Ablauf der Frist (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 3 DG LSA) - erneut die Verlängerung der Frist für die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.

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Die Anklageschrift vom 28.09.2022 wirft dem Beklagten und seiner Ehefrau Steuerhinterziehung bezüglich der Einkommensteuer in vier Fällen nach §§ 369, 370 AO vor.

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Mit der bereits anhängigen Disziplinarklage werden dem Beklagten Steuerstraftatbestände bezüglich der Grunderwerbsteuer, der Einkommensteuer und der Grundsteuer vorgeworfenen, zu deren Ahndung die Zurückstufung um zwei Stufen beantragt wird. Mit den nunmehr neuerlich strafrechtlich angeklagten Steuerstraftatbeständen könnte sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme erhöhen, sodass auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme anstehen könnte. Damit fallen die neuerlich strafrechtlich angeklagten Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nach § 50 Abs. Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 DG LSA ins Gewicht. Dies rechtfertigt bereits aus verfahrensökonomischen Gründen die - weitere - Aussetzung des anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens und Bestimmung einer neuerlichen großzügigen Frist zur Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.

5

Vorliegend stehen steuerstrafrechtliche Rechtsfragen im Vordergrund, zu deren Überprüfung die Fachgerichte aufgerufen sind. Zwar erfolgt die disziplinarrechtliche Bewertung eines disziplinarrechtlich relevanten Geschehens grundsätzlich unabhängig von der strafrechtlichen Ahndung und Bewertung. Die steuerstrafrechtlichen Bewertungen erfolgen aber nach der AO, was wiederum besondere fachsteuerliche Kenntnisse erfordert. Auch unter Beachtung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes (§ 4 DG LSA), rechtfertigt es, die fachgesetzliche Bewertung abzuwarten und auf diesen Sachverstand zu vertrauen. Die diesbezüglich notwendigerweise eintretende Verzögerung ist unter Gesamtgesichtspunkten nicht als „erheblich“ im Sinne eines nicht förderlichen Verfahrensstillstandes zu bewerten (§ 50 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DG LSA). Das Abwarten erscheint in diesem Verfahrensstadium verfahrensökonomisch als sinnvoll. Denn ansonsten müsste nach Abschluss des anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens ein weiteres gerichtliches Disziplinarverfahren unter Einbeziehung einer eventuellen vorherigen Disziplinarmaßnahme eröffnet werden. Dies gilt es zu vermeiden. Ebenso erscheint die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage zu diesem jetzigen frühen Zeitpunkt verfahrensökonomisch nicht sinnvoll. Denn die Anklage ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 DG LSA aufgrund der Erhebung der öffentlichen Klage zur Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens verpflichtet und ist somit an den weiteren Ermittlungen gehindert. Wie die Klägerin nachvollziehbar ausgeführt hat, bestehen auch aufgrund des Geständnisses des Beklagten und seiner Selbstanzeige schwierige fachsteuerstrafrechtliche Probleme, weshalb die Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 2 DG LSA nicht greift. Auch dies spricht für eine Aussetzung des anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens.

6

Sofern der im Ermessen des Disziplinargerichts stehende Vorbehalt des § 50 Abs. 3 Satz 1 DG LSA nicht greift, besteht für das Disziplinargericht ein Aussetzungszwang (Bay.VGH, Beschluss v. 08.10.2009, 16b DC 09.1806; mit Verweis auf GKÖD, Rz. 35 zu § 53 BDG; juris).

7

Bei der Entscheidung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 DG LSA (gleichlautend mit § 53 Abs. 2 Satz 2 BDG) handelt es sich um eine solche mit zweifacher Stoßrichtung; zum einen ist über die Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu entscheiden, und zum anderen bedarf es einer Fristsetzung zur Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage. Dabei handelt es sich aber um eine einheitliche disziplinarrechtliche Entscheidung. § 50 Abs. 3 Satz 1 DG LSA bestimmt allein die Voraussetzungen für die Aussetzung, sodass sich diese nicht etwa nach § 94 VwGO richtet. Eines ergänzenden Rückgriffs auf die Vorschrift nach der VwGO aufgrund § 3 DG LSA bedarf es nicht. Ein solcher Rückgriff macht auch wenig Sinn. Denn die Voraussetzungen nach § 94 VwGO betreffend einer „Vorgreiflichkeit“ sind andere als die in § 50 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 DG LSA bestimmte spezialgesetzliche Frage nach der „Art und Höhe“ der Disziplinarmaßnahme oder der „erheblichen Verzögerung“ (Alt. 2). Im Übrigen wird sich die Dauer der Aussetzung an der Frist zur Einreichung der Nachtragsdisziplinarklage orientieren; beide Regelungen sind zwangsläufig miteinander verbunden. Demnach ist für diese einheitliche disziplinarrechtliche Entscheidung auch die aus drei Berufsrichtern bestehende Kammer für Disziplinarsachen berufen, und nicht etwa der Einzelrichter oder sog. Berichterstatter nach § 87 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO.

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Wegen dieser einheitlichen besonderen disziplinarrechtlichen Entscheidung bedarf es auch keiner Ablösung von der disziplinargesetzlich vorgesehenen Unanfechtbarkeit des einheitlichen Beschlusses nach § 50 Abs. 2 Satz 2 DG LSA. Zwar formuliert § 50 Abs. 2 Satz 4 DG LSA, dass die Entscheidung über die Fristsetzung und deren Verlängerung durch Beschluss erfolgt und in § 50 Abs. 2 Satz 5 DG LSA heißt es, dass der Beschluss unanfechtbar ist. Diese gesetzlich vorgesehene Unanfechtbarkeit bezieht sich aber auf den „Gesamtbeschluss“ nach § 50 Abs. 2 Satz 2 DG LSA bestehend aus der Aussetzungsentscheidung und der Fristsetzung. Daran ändert auch nichts, dass in § 50 Abs. 3 Satz 1 DG LSA bezüglich der Entscheidung über die Ablehnung der Aussetzung auf die Unanfechtbarkeit nach § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 DG LSA verwiesen wird. Dies als „argumentum e contrario“ zu werten, wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht (Beschuss v. 08.10.2009, 16b DC 09.1806; juris) erschließt sich nicht; genauso gut kann dies darauf schließen lassen, dass auch die Aussetzung selbst unanfechtbar ist. Eine Auswertung in den juristischen Datenbanken ergab, dass dieser vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung nicht weiter beigetreten wurde.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 50 Abs. 2 Satz 5 DG LSA).