Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 27.01.2023 – 3 A 250/20 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0127.3A250.20MD.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.175,18 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Gewährung der Überbrückungshilfe I ohne die anteilige Anrechnung der ihr für den Juni 2020 gewährten Corona-Soforthilfe.

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Die Klägerin beantragte im April 2020 per Online-Formular Corona Soforthilfen des Bundes für Selbstständige bei der A.. Daraufhin bewilligte ihr die Beklagte mit bestandskräftigen Bescheid vom 05.06.2020 für die Monate April, Mai und Juni eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 4.636,12 Euro. Anschließend beantragte die Klägerin am 06.10.2020 per Online-Antragsformular Corona-Überbrückungshilfen bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 02.11.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin Überbrückungshilfen in Höhe von 2.158,69 Euro. Bei der Antragstellung gab die Klägerin an, bereits Corona-Soforthilfen erhalten zu haben, sodass die Beklagte diese bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden Finanzmittel für den Monat Juni des Jahres 2020 anrechnete. Sie verrechnete dabei ausweislich des Antragsprogramms (Bl.17 d. GA.) Finanzmittel in Höhe von 1.175,18 Euro für den Monat Juni.

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Am 07.11.2020 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht in Magdeburg erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da ihr die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen ohne Anrechnung der Corona-Soforthilfen zustünde. Der Antragszeitraum für die Corona-Soforthilfen des Bundes habe den Zeitraum von März bis Mai 2020 umfasst. Ihr sei aufgrund des fehlenden Online-Antragssystems die Möglichkeit genommen worden, bereits im März einen Antrag auf Corona-Soforthilfen zu stellen. Das Portal sei in Sachsen-Anhalt erst am 24.04.2020 freigeschaltet worden. Erst dadurch sei es zu einer Überschneidung bei den Fördermonaten gekommen, die eine Anrechnung ermöglicht habe. Diesen Umstand habe das Land und nicht sie verschuldet, sodass er in den Risikobereich des Landes fiele. Dass für den Berechnungszeitraum der Soforthilfen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei, vereitle zudem den Zweck der Corona-Hilfen. Gerade der Monat März 2020 sei für viele Unternehmen und Selbstständige durch den verhängten Lockdown existenzgefährdend gewesen. Die Auszahlung der Soforthilfen hätte daher für die Monate März bis Mai erfolgen sollen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheids vom 02.11.2020 zu verpflichten, der Klägerin eine Corona-Überbrückungshilfe I des Bundes für die Monate Juni, Juli und August 2020 ohne Anrechnung der Corona-Soforthilfen für den Juni 2020 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Klageerwiderung trägt die Beklagte vor: Die Klage sei bereits wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse unzulässig, weil die Klägerin in ihrem Antrag nur die ihr gewährte Förderung in Höhe von 2.158,69 Euro geltend gemacht habe. Auch habe sie erst am 28.04.2020 Corona-Soforthilfen beantragt, weshalb ihr die Hilfen auch erst für den Zeitraum ab der Antragstellung zu gewähren gewesen seien. Maßgeblich für den Beginn des Förderzeitraums sei der Zeitpunkt der Antragstellung. Zwar sei der Klägerin zuzugestehen, dass die Beantragung von Corona-Soforthilfen über ein Online-Antragsformular erst ab April 2020 möglich gewesen sei, es habe jedoch bereits zuvor die Möglichkeit bestanden, mit Hilfe eines analogen Antragsformulars postalisch oder per E-Mail Corona-Soforthilfen zu beantragen. Das Land habe insoweit im Vergleich zu anderen Bundesländern keinen Sonderweg beschritten. Aufgrund der durch die spätere Antragstellung der Klägerin erfolgten Überschneidung des Gewährungszeitraums sei eine Anrechnung der Corona-Soforthilfen auf die Überbrückungshilfen erforderlich gewesen. Eine nachträgliche Reduzierung der Höhe der Finanzhilfen sei, anders als von der Klägerin behauptet, nicht erfolgt. Die Beklagte habe nur entsprechend den von der Klägerin beantragten Corona-Hilfen entschieden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Klage ist bereits unzulässig. Für den von der Klägerin über die Bewilligung der Überbrückungshilfe hinausgehenden Betrag fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin für die Bewilligung dieses Betrages bei der Beklagten gar keinen Antrag gestellt hat. Denn in Ihrem eigenen Antrags vom 06.10.2020 hat die Klägerin die für den Juni 2020 gewährte Corona-Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe für den Juni 2020 angerechnet (vgl. Blatt 17 der Beiakte) und für diesen Monat gar keine Überbrückungshilfe beantragt. In ihrem Antrag wird als Auszahlungsbetrag ausdrücklich ein Betrag von 2.158,69 Euro angegeben. Für den Monat Juni 2020 gibt der Antrag als maximale Förderhöhe einen Betrag von 1.175,18 Euro und einen Abzugsbetrag aus anderen Programmen in Höhe von 1.545,373 Euro an. Die Beträge werden zwar in einem vorformulierten Online-Antrag ausgewiesen. Soweit die Klägerin bei der Antragstellung im Formular selbst vorgenommene Abzugsbeträge nicht für nachvollziehbar hält, hätte sie das spätestens bei der Übermittlung der Antragsunterlagen an die Beklagte mitteilen können. Eine solche Mittelung der Klägerin ist vorliegend nicht ersichtlich.

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Darüber hinaus ist die Klage unbegründet.

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Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die von ihr begehrte Gewährung einer höheren Überbrückungshilfe noch einen solchen auf Neuverbescheidung ihres Fördermittelantrages. Der ihrem weitergehenden Begehren entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 02.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i. V. m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht.

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Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten.

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Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die teilweise Gewährung der Überbrückungshilfe unter Anrechnung der für den Juni 2020 gewährten Corona-Soforthilfe nicht zu beanstanden.

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Zu Recht hat die Beklagte ein Drittel der Klägerin für die Monate April bis Juni 2020 gewährte Corona-Soforthilfe in Höhe von 1.545,37 Euro für den Juni 2020 angerechnet und deshalb die für den Monat Juni 2020 von der Klägerin geltend gemachten erstattungsfähigen Kosten in Höhe eines Teilbetrages auf Null reduziert. Diese Entscheidung der Beklagten entspricht Nr. 8 Abs. 1, 1. Unterabsatz und Abs. 2 der Vollzughinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständige Unternehmen vom 31.07.2020 und ist nicht zu beanstanden. Denn die Anrechnung der Corona-Soforthilfe dient der Vermeidung der Überkompensation der Antragsteller für den Fall der Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe. Für den Juni 2020 hat die Beklagte der Klägerin mit bestandskräftigen Bescheid vom 05.06.2020 eine Corona-Soforthilfe gewährt. Der Bescheid vom 05.06.2020 legt ausdrücklich die Zeit vom 28.04.2020 bis zum 28.07.2020 als Förderzeitraum fest. Diese Festlegung im Bescheid vom 05.06.2020 hat die Klägerin nicht angefochten. Demzufolge ist die Entscheidung der Beklagten zur Vermeidung einer Überkompensation die der Klägerin bereits gewährte Corona-Soforthilfe anteilig anzurechnen, nicht zu beanstanden.

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Zu einer Überschneidung der Förderzeiträume von Corona-Soforthilfe und Corona-Überbrückungshilfe I im Juni 2020 ist es nicht deshalb gekommen, weil die Corona-Soforthilfe erst seit Freitag, den 24.04.2020, online beantragt werden konnte. Denn die Corona-Soforthilfe konnte bereits mit dem Auflegen des Programms durch das Land seit dem 30.03.2020 postalisch oder auch vereinfacht per Mail mittels eingescannten Antragsformulars bei der Beklagten beantragt werden.

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Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie der Klageerwiderung und stellt fest, dass es diesen Begründungen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO unmittelbar und entsprechend).

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der von Kläger begehrten weiteren Förderung.