Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 03.02.2023 – 3 A 260/20 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0203.3A260.20MD.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 63.148,54 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von weiteren Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.
Sie betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Milchviehanlage und Ackerbau.
Am 15.01.2016 führte der Landkreis B. auf dem Betriebsgelände der Klägerin eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Dabei stellte der Landkreis fest, dass Jauche aus Klägeriglus auf eine befestigte Oberfläche ausgetreten war, die nicht über einen Schmutzwasseranschluss verfügte. Die Jauche war von der befestigten Fläche in angrenzende unbefestigte Bodenbereiche gelangt. Der Landkreis B. hat diese Feststellungen durch Fotos dokumentiert und geht in seinem Kontrollbericht zum Kontrolltermin von folgenden Verstößen aus:
- GAB 1 PK 09: Ab- und Überlaufen des Lagergutes und Eindringen ins Grundwasser – Bewertung 5 %, Gesamtbewertung Vorsatz 30 %
- GAB 3 PK 06: nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Handhabung sonstige Stoffe nach Liste I/II, Anl. 1 AgrarZahlVersrpflV – Bewertung 3 %, Gesamtbewertung Vorsatz: 30 %.
Die Bewertung als Vorsatz begründete der Landkreis im Kontrollbericht damit, dass er bereits in den Vorjahren Jaucheaustritte aus den Kälberiglus im Rahmen der Vor-Ort.-Kontrollen, erstmals am 29.04.2013 und zuletzt am 02.12.2015 festgestellt hatte, er die Klägerin zur Beseitigung der Mängel bei der Bewirtschaftung der Kälberiglus aufgefordert und die Klägerin bislang keine Abhilfemaßnahmen ergriffen habe. Am 07.08.2014 hatte der Landkreis mit der Festmistlagerung am Feldrand einen zweiten Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Lagerung von Mist festgestellt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 02.12.2015 hat der Landkreis das Verhalten der Klägerin erstmalig als einen originärer Vorsatzverstoß mit einer CC-Kürzung in Höhe von 20 % bewertet. Mit Schreiben vom 25.01.2016 hat der Landkreis der Klägerin den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 15.01.2016 übersandt.
Unter dem 13.05.2016 beantragte die Klägerin für das Jahr 2016 die Gewährung von Direktzahlungen.
Die Beklagte setzte mit dem streitbefangenen Bescheid vom 09.01.2017 die CC-Kürzung im Rahmen der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 um und gewährte der Klägerin eine Direktzahlung in Höhe von 147.346,59 Euro,
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 30.01.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt und eine Kürzung um 30 % sei nicht gerechtfertigt. Die praktizierte Kälberhaltung auf Stroh zur Sammlung der anfallenden Jauche habe beanstandungslos funktioniert. Nur im Rahmen von Niederschlagswasserereignissen sei es dazu gekommen, dass gebundene Jauche teilweise über die Standfläche abgelaufen sei. Nach einem solchen Ereignis sei die Vor-Ort-Kontrolle 2015 durchgeführt worden. Der aus der Vor-Ort-Kontrolle 2015 resultierenden Aufforderung sei die Klägerin im Jahr 2016 durch die Errichtung einer neuen Bodenplatte nachgekommen. Die Kontrollberichte des Landkreises B. seien formell rechtswidrig. Die Prüfkriterien der GAB seien nicht gesetzlich normiert und nicht veröffentlicht. Es lägen weder die aufgeführten Verstöße noch der angenommene Vorsatz vor. Der Anwendungsbereich des Prüfkriteriums GAB 1 PK 09 sei nicht eröffnet, weil es sich bei den Kälberiglus nicht um eine Anlage zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silage und Silagesickersäften im Sinne der VAwS LSA handele. Zudem fehle es an Feststellungen zu dem geltend gemachten Eindringen von Stoffen in das Grundwasser, in oberirdische Gewässer oder in die Kanalisation.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2020 hob das Landeverwaltungsamt den am 15.01.2016 festgestellten Verstoß GLÖZ 3 PK 06 auf und änderte die Feststellung zum Verstoß GAB 1 PK 09 auf „ohne Eindringen ins Grundwasser / oberirdische Gewässer / Kanalisation“. Denn Unternehmenskürzungssatz behielt das Landesverwaltungsamt bei und wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt u. a. aus: Ein Überlaufen des Lagergutes mit Eindringen ins Grundwasser könne nicht durch entsprechende Analyseergebnisse belegt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei den Kälberiglus um eine Anlage im Sinne der VAwS LSA, weil sich die Iglus offensichtlich seit mehreren Jahren am selben Standort befänden und dort aufgrund ihrer Betriebsweise regelmäßig Festmist und Jauch angefallen und dort auch einen gewissen Zeitraum verblieben sei. Es sei wiederholt festgestellt worden, dass Jauche aus den Kälberiglus in unbefestigte Bereiche abgelaufen war. Es sei unerheblich, ob das Überlaufen der Jauche lediglich durch entsprechende Niederschlagswasserereignisse ausgelöst worden sei. Die Kürzung um 30 % sei gerechtfertigt, weil die Klägerin vorsätzlich und wiederholt verstoßen gegen GAB 1 PK 09 verstoßen habe. Die CC-Prüfkriterien lägen jährlich, auch für das Jahr 2016, veröffentlicht in Form einer Informationsbroschüre vor und die Rechtsgrundlagen für die CC-Vorschriften seien im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführt.
Hierauf hat die Klägerin am 17.11.2020 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im behördlichen Verfahren. Sie trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Der Anwendungsbereich der geltend gemachten GAB 1 PK 09 sei schon nicht erfüllt, weil die Kälberiglus der Klägerin keine Lageranlage i. S. d. agrarförderrechtlichen und gewässerschutzrechtlichen Vorschriften darstellten. Der zur Begründung der dreißigprozentigen Kürzung herangezogener vorsätzliche Verstoß liege nicht vor, weil die Klägerin auf die bisher bewährte und zunächst beanstandungsfreie Praxis ihrer Kälberaufzucht vertraut habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 09.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2020 zu verpflichten, ihr für das Jahr 2016 weitere Direktzahlungen in Höhe von 63.148,54 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung trägt er im Wesentlichen vor: Bei der Standfläche, auf welcher sich die Iglus zum Zeitpunkt der Kontrollen befunden hätten, habe es sich nach ihrem Zweck um eine ortsfeste Lageranlage i. S. v. § 62 WHG i. V. m. § 2 VAwS LSA gehandelt. Eine solche Anlage müsse so betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten könnten. Darauf, dass sie hiergegen verstoße, sei die Klägerin wiederholt, letztmalig in der Anhörung vom 09.12.2015 hingewiesen worden. Seit April 2013 bis zum Kontrollzeitpunkt im Januar 2016 sei nicht erkennbar gewesen, welche Maßnahmen die Klägerin zur Verhinderung des Auslaufens der Jauche ergriffen habe. Es läge deshalb bereits eine zweite Wiederholung und bereits im Jahr 2015 ein originär vorsätzlicher Verstoß vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten und dem Landesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten weiteren Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 09.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Direktzahlungen und Ausgleichszahlungen für das Jahr 2016, weil sie im Antragsjahr 2016 gegen CC-Vorschriften vorstoßen hat und die Kürzung von Direktzahlungen an die Klägerin für das Jahr 2016 nicht zu beanstanden ist.
Gemäß Art. 5 VO (EU) Nr. 1307/2013 i. V. m. Art. 91 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 wird eine Verwaltungssanktion verhängt, wenn ein in Art. 92 genannter Begünstigter, die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 nicht erfüllt. Die in Anhang II der VO (EU) aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen gemäß Art. 93 die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und betreffen u. a. den Bereich Umweltschutz, Klimawandel und guter Zustand der landwirtschaftlichen Flächen.
Der Schutz des Grundwassers wird durch § 4 Agrarzahlungen-Verpflichtungsverordnung (AgrarZahlVerpfV) in nationales Recht umgesetzt. Nach § 4 Abs. 2 AgrarZahlVerpfV sind Stoffe nach Liste I und Liste II der Anlage 1 im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit so zu handhaben, das eine nachhaltige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG stellen die Mitgliedstaaten Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die Bestimmungen enthalten sollen, welche mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen. Dazu gehören u. a. Bestimmungen über besondere Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage. Diese Regelungen wurden mit § 62 WHG i. V. m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS LSA) getroffen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VAwS LSA müssen Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.
Entgegen ihrer Ansicht hat die Klägerin gegen das Prüfkriterium GAB 1 PK 09 verstoßen. Bei der Standfläche, auf der sich die Kälberiglus von 2011 bis Januar 2016 durchgehend befanden, handelt es sich um eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i. S. v. $ 62 Abs. 1 WHG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VAwS LSA. Eine Standfläche für Kälberiglus ist eine Anlage zur Lagerung von Frischmist und unterfällt den Anforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG. Von seinem Zweck dem Schutz vor Gefährdungen des Grundwassers ist der Anlagenbegriff weit auszulegen. Frischmist ist ein in der Landwirtschaft anfallender Stoff, von dem Jauche ablaufen kann und demzufolge unter Berücksichtigung seiner Gefährlichkeit für das Grundwasser mit Jauche und Gülle vergleichbar. Die Standfläche für die Kälberiglus ist eine befestigte Fläche, die mit dem Erdboden fest verbunden und demzufolge ortsfest ist. Sie dient dem Zweck auf ihr mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen. Der Zweck einer solchen Standfläche für Kälberiglus zur Vermeidung von Verunreinigungen der angrenzenden Bodenbereiche mit wassergefährdenden Stoffen ist der gleiche wie bei einer Anlage zum Lagern von Festmist und Silage. Die flüssigen und festen Ausscheidungen der Kälber, die in den Kälberiglus und auf der wasserundurchlässigen Bodenfläche anfallen, werden über den Einstreu gebunden. Es entsteht dadurch Mist, der solange auf der Fläche bleibt, bis er ggfs. für eine weitere Nutzung entnommen und entsorgt und durch neuen Einstreu ersetzt wird. Bis zu seiner weiteren Nutzung, Entsorgung oder Ersetzung wird der Frischmist auf der befestigten Standfläche gelagert.
Von der befestigten Standfläche, auf der sich die Kälberiglus befanden, ist am 15.01.2016 auf einer Länge von ca. 75 m dem Gefälle folgend Jauche auf eine unbefestigte Wiese gelaufen. Ausweislich der Fotodokumentation zum Kontrollbericht ist die Jauche als solche bereits erkennbar gewesen. Die Jauche war hellbraun bis braun gefärbt und wies den typisch beißenden Geruch auf (vgl. Seite 2 der Stellungnahme des Landkreises Börde vom 30.01.2019 zum Widerspruch des Klägers, Rückseite von Blatt 88 der Beiakte A). Die Jauche wurde nicht aufgefangen oder abgehalten und drang in unbefestigten Boden ein (vgl. Kontrollbericht des Landkreis Börde nebst Fotodokumentation 21.01.2016, Blatt 35 ff. d. Beiakte A). Mit einer solchen Betriebsweise hat die Klägerin gegen die Anforderungen verstoßen, die von einer Haltung von Kälbern in Iglus zu verlangen sind. Kälberiglus sind auf einer wasserundurchlässigen Betonplatte aufzustellen und die Errichtung einer Auffanggrube für Jauche und verschmutztes Oberflächenwasser ist zwingend erforderlich (vgl. Ehlers, Aktuelle Anforderungen uns Systeme für die Kälberhaltung, 27.10.2008, Seite 10, Blatt 33 der Beiakte B).
Zu Recht hat der Beklagte diesen Verstoß der Klägerin gegen das Prüfkriterium GAB 1 PK 09 als wiederholten und vorsätzlichen Verstoß angesehen und mit einer Kürzung von 30 % bewertet.
Die Klägerin hat wiederholt gegen GAB 1 PK 09 verstoßen. Nach Art. 38 Abs. 1 VO (EU) liegt ein wiederholtes Auftreten eines Verstoßes vor, wenn dieselbe Aufforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde, er die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen.
Der Landkreis B. stellte erstmals am 29.04.2013 (außerhalb des Wiederholungszeitraums gemäß Art. 38 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 für den Verstoß von 2016) ein Ab- und Überlaufen von Jauche von der Standfläche der Kälberiglus fest und forderte die Klägerin auf, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Austritten von Jauche zu treffen bzw. eine Beräumung durchzuführen. Am 07.08.2014 stellte der Landkreis mit der Festmistlagerung am Feldrand einen zweiten Verstoß gegen dieses Prüfkriterium fest. Einen weiteren Verstoß stellte der Landkreis bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 02.12.2015 fest. Auch hier lief Jauche von der Standfläche auf eine angrenzende unbefestigte Fläche über. Die zu den Kontrollen angefertigten Berichte hat der Landkreis B. jeweils an die Klägerin versandt und sie hatte ausreichend Gelegenheit, die Verstöße jeweils abzustellen.
Weil die Klägerin seit 2013 keine wirksamen und geeigneten Maßnahmen gegen das Ablaufen von Jauche von der Standfläche getroffen hatte, hatte der Landkreis den am 15.01.2016 festgestellten Verstoß deshalb in nachvollziehbarer Weise als vorsätzlichen Verstoß gewertet. Zwar ist nicht per se jeder wiederholte Verstoß als vorsätzlich zu werten. Vielmehr kommt es dabei jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an. Vorliegend spricht bereits die Art des Verstoßes dafür, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat. Denn von jedem landwirtschaftlichen Unternehmen darf erwartet werden, dass ihm bekannt ist, dass von einer befestigten Standfläche ohne Auffanggrube, auf der Mist gelagert wird, Jauche, auf eine unbefestigte Fläche ablaufen und das Grundwasser gefährden kann. Auch muss ein Landwirt damit rechnen, dass nicht nur die Sonne scheint, sondern es auch regnen kann. Unterlässt der Landwirt bei der Lagerung von Mist die erforderlichen Vorkehrungen, belegt ein solches Verhalten im Regelfall, dass er ein Überlaufen von Jauche auf unbefestigte Flächen und eine Gefährdung des Grundwassers in Kauf nimmt. Hierfür spricht insbesondere auch, dass bei einer Haltung von Kälberiglus die Errichtung einer Auffanggrube für Jauche und verschmutztes Oberflächenwasser als zwingend geboten angesehen wird. Dass muss jedem Landwirt bekannt sein, der Kälber in Iglus hält. Dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat, wird insbesondere dadurch deutlich, dass bereits bei der Kontrolle vom 29.04.2013 der Landkreis bei der Klägerin ein Ablaufen von Jauche von der Standfläche der Iglus auf eine unbefestigte Fläche festgestellt hatte. Spätestens dann musste ihr die Gefahr des Abflusses von Jauche von ihrer Standfläche auf unbefestigte Flächen und bewusst sein und sie konnte realistischer Weise nicht mehr darauf vertrauen, dass es – auch bei Regenereignissen - nicht zu einem Ablaufen von Jauche auf unbefestigte Flächen kommen werde.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sehen die einschlägigen Vorschriften der VO (EU) Nr. 640/2014 nicht vor, dass der Begünstigte vor einer Wertung eines Wiederholungsverstoßes als vorsätzlich zuvor, darauf hingewiesen werden muss, dass Wiederholungen als Vorsatztaten zu werten sind. Eine solche Hinweispflicht sieht Art. 38 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 nur für die Wertung eines Verstoßes als Wiederholungsverstoß vor. Art. 40 VO (EU) Nr. 640/2014, der die Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen regelt, sieht eine solche Hinweispflicht hingegen nicht vor. Auch aus dem Erwägungsgründen 35 und 36 zur VO (EU) Nr. 640/2014 folgt eine solche Hinweispflicht nicht. Nach dem Erwägungsgrund 35 sollten Verwaltungssanktionen nur angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Zu Frage, in welchen Fällen fährlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Betriebsinhabers angenommen werden darf, trifft der Erwägungsgrund 35 keine Aussage. Auch dem Erwägungsgrund 36 ist die von der Klägerin behauptete Hinweispflicht nicht zu entnehmen. Dem Erwägungsgrund 36 zufolge sollte in Bezug auf die Cross-Compliance neben einer Staffelung der Verwaltungssanktionen zwecks Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgesehen werden, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt wiederholte Verstoße gegen dieselbe Cross-Compliance-Verpflichtung nach vorheriger Verwarnung des Betriebsinhabers als vorsätzliche Verstöße betrachtet werden. Der Erwägungsgrund 36 enthält (unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 38 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014) nur die Verpflichtung, dass der Begünstigte bei Wiederholungsverstößen vorher zu verwarnen ist. Dass der Begünstigte auch darauf hinzuweisen ist, dass ein künftiger Verstoß als vorsätzliche betrachtet wird, kann dem Erwägungsgrund 36 hingegen nicht entnommen werden. Vielmehr hält der Erwägungsgrund 36 nach seinem Sinn und Zweck die zuständige Behörde dazu an, wiederholte Verstöße ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr als fahrlässig, sondern als vorsätzlich zu werten, wenn der Betriebsinhaber zuvor verwarnt wurde. Denn in einem solchen Fall kann ja in aller Regel schwerlich von einem fahrlässigen Verhalten des Betriebsinhabers ausgegangen werden.
Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung gemäß Art. 99 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1306/2013 grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten. Ein Wiederholungsverstoß liegt gemäß Art. 38 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes des vorangegangenen Verstoßes zu treffen. Weil die Kläger am 15.01.2016 zumindest schon zum zweiten Mal vorsätzlich gegen die GAB 1 PK 09 trotz entsprechender Hinweise durch den Landkreis verstoßen hat, ist die Erhöhung des Kürzungssatzes auf 30 % angemessen und nicht zu beanstanden.
Dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht den Anforderungen des rechtstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG genügen ist nicht ersichtlich. Art. 103 Abs. 2 GG ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht einschlägig. Denn die Norm erfasst keine Sanktionen, die wie die vorliegende Verwaltungssanktion keine Strafen sind (vgl. Remmert in: Dürg/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Kommentar, Stand: September 2022, Art. 103, Rdnr. 57 m. w. N.).
Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 09.01.2017, den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 14.10.2020 sowie der Klageerwiderung und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO unmittelbar und entsprechend).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung i. S. v. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Eine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht ersichtlich. Auch ist keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben. Denn die Frage, ob die eine Bodenplatte mit Kälberiglus eine Anlage i. S. v. § 62 Abs. 1 WHG ist, lässt sich bereits an Hand des Gesetzes klären und ist nicht klärungsbedürftig. Die Frage, ob die Klägerin vorliegend vorsätzlich gehandelt hat, ist einzelfallabhängig und hat keine grundsätzliche Bedeutung.