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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 16.02.2023 – 3 A 153/21 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0216.3A153.21MD.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 6.524,11 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine Kürzung der ihm für die Jahre 2017 und 2018 gewährten Zuwendung zur Förderung der Ausbringung von Wirtschaftsdünger aus Haltung auf Stroh.

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Er betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen, in dem Hähnchen gehalten werden, und beantragte am 15.05.2015 die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbringung von festem Wirtschaftsdünger aus Haltung auf Stroh - Wirtschaftsdünger aus Strohhaltung (gemäß VO (EU) Nr. 1305/2013 und der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbringung von festem Wirtschaftsdünger aus Haltung auf Stroh (Richtlinie Festmist) vom 14.04.2015. Unter dem 29.06.2016 genehmigte der Beklagte die Teilnahme an der beantragten Agrarumwelt- und Klimamaßnahme für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2020.

3

Mit bestandskräftigen Bescheid vom 30.11.2016 gewährte der Beklagte dem Kläger für den fünfjährigen Verpflichtungszeitraum Zuwendungen in Höhe von insgesamt 13.669,80 Euro. Die Bewilligung ist an die Einhaltung eines durchschnittlichen Tierbestandes mit einer Tierbestandsobergrenze gebunden. In Ziffer 3.3 des Zuwendungsbescheides wird der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 genannte Schlüssel als maßgeblicher Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten für die maximal förderfähige Fläche nach Nr. 6.4 der Richtlinie Festmist bestimmt.

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Im Rahmen der Verwaltungskontrolle zu den Auszahlungsanträgen stellte der Beklagte für die Verpflichtungsjahre 2017 und 2018 fest, dass der durchschnittliche Tierbestand von 0,3 bis 1,4 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche unter Anwendung des Umrechnungsschlüssels nach Nr. 16 der Festmist-Richtlinie im Betrieb des Klägers nicht eingehalten worden war. Der Beklagte kürzte deshalb mit Bescheid vom 06.08.2018 die Zuwendung für das Jahr 2017 um 10 % und mit Bescheid vom 07.02.2020 die Zuwendung für das Jahr 2018 um 20 %. Gegen den Änderungsbescheid vom 07.02.2020 legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, dass ein den betrieblichen Verhältnissen nicht entsprechender zu hoher Großvieheinheiten Bestand festgestellt worden sei. Im Rahmen der Abhilfeprüfung teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sie bei der Berechnung der Großvieheinheiten zu Unrecht vom Umrechnungsschlüssel in der Festmist-Richtlinie anstatt des im Zuwendungsbescheid festgelegten Umrechnungsschlüssels ausgegangen sei. Die Anwendung des Umrechnungsschlüssels im Bewilligungsbescheid führe zu einer Überschreitung der Tierbestandsdichte um 2,16 GVE je Hektar, die eine Kürzung um 100 % nach sich ziehe. Im Rahmen einer erneuten Verwaltungskontrolle stelle die Beklagte Entsprechendes für das Jahr 2017 (eine Überschreitung der Tierbestandsdichte um 2,35 GVE je Hektar) fest. Der Beklagte nahm deshalb mit Bescheid vom 22.04.2020 die Änderungsbescheide vom 06.08.2018 und vom 07.02.2020 für die Jahre 2017 und 2018 vollständig zurück.

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Mit dem streitbefangenen Teilwiderrufs- und Erstattungsbescheid vom 29.04.2020 hob der Beklagte die Bewilligung für die Jahre 2017 und 2018 nunmehr vollständig auf und forderte für diese beiden Verpflichtungsjahre die bereits ausgezahlte Zuwendung in Höhe von insgesamt 6.524,11 Euro zurück. Gegen den Bescheid vom 29.04.2020 legte der Kläger am 22.05.2020 Widerspruch ein, denn das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2021 als unbegründet zurückwies.

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Hierauf hat der Kläger am 24.06.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung seines Begehrens trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Die Beklagte setze die Umrechnung der Großvieheinheiten unter Berücksichtigung der Lebendmasse (500 kg = 1 Großvieheinheit) zu hoch an. Für Hähnchen sei ein Umrechnungsfaktor von 0,002 GVE je Tier und nicht 0,03 GVE je Tier anzuwenden. Der im Bescheid zugrunde gelegte Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 trage die Bescheidung nicht. Zudem würden Zahlungen im Rahmen der Art. 28, 29 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nicht je Großvieheinheiten gewährt. Auch sie der Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 nicht verbindlich und eröffne die Möglichkeit die Umrechnungssätze unter bestimmten Voraussetzungen zu verringern. Eine entsprechende Ermessensausübung sei nicht ersichtlich. Ferner sei die Änderung der einmal ergangenen Bescheidung von Leistungen nicht mehr zulässig. Überdies sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass Hähnchen bei der Berechnung von Geflügel völlig unberücksichtigt blieben.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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1. den Bescheid des Beklagten vom 29.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2021 aufzuheben und

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2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene teilweise Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2016, mit dem der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung gewährt hat, ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Diese Voraussetzungen für den teilweisen Widerruf des Bescheides vom 30.11.2016 liegen vor.

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Bei der nach der Richtlinie Festmist gewährten Zuwendungen handelt es sich Geldleistungen i. S. v. § 49 Abs. 3 VwVfG.

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Nach Nr. 3.1 des Bewilligungsbescheides vom 30.11.2016 sind die Regelungen der Richtlinie Festmist Bestandteil des Bescheides. Unter. Nr. 3.3 des Bescheides vom 30.11.2016 wird der Schlüssel des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 für die Berechnung der Großvieheinheiten für die maximal förderfähige Fläche nach Nr. 6.4 der Richtlinie Festmist als verbindlicher Umrechnungsschlüssel festgelegt. Diese Bestimmung im Bewilligungsbescheid ist in entsprechender Anwendung der § 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass mit der maximal förderfähigen Fläche der maximale Tierbestand pro Hektar förderfähige Fläche gemeint ist. Denn die Größe der Fläche, für welche die Förderung gezahlt wird, hängt nicht von den Großvieheinheiten ab. Hierfür bedarf es keines derartigen Umrechnungsschlüssels. Der Umrechnungsschlüssel in Großvieheinheiten dient vielmehr der Ermittlung des maximalen Tierbestandes pro Hektar der förderfähigen Fläche im Sinne von Nr. 6.4 der Richtlinie Festmist, worauf die Nebenbestimmung in Nr. 3.3. des Bewilligungsbescheides Bezug nimmt. Klarstellend regelt die Nebenbestimmung, dass der in Nr. 16 der Richtlinie Festmist i. V. m. dessen Anlage genannte und von den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 abweichende Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung des Tierbestandes keine Anwendung findet. Damit ist für den Kläger erkennbar, dass der im Bewilligungsbescheid aufgeführte Umrechnungsschlüssel des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 für die Ermittlung des Tierbestandes maßgeblich ist. Danach sind für sonstiges Geflügel 0,03 GVE zugrunde zu legen. Mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ist dieser Umrechnungsschlüssel für den Kläger verbindlich geworden. Entsprechend Nr. 4.2.1 der Richtlinie Festmist muss der Betrieb einen durchschnittlichen Tierbestand von 0,3 bis 1,4 GVE je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche im jeweiligen Verpflichtungsjahr einhalten.

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Den in Nr. 4.2.1 der Richtlinie Festmist vorgegebenen Tierbestand hat der Kläger für die Verpflichtungsjahre 2017 und 2018 nicht eingehalten. Nach den jeweiligen Nachweisblättern zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände aufgeführten Tierbestände ergaben sich für das Jahr 2017 ein durchschnittlicher Tierbestand von 3,75 GVE je Hektar und für das Jahr 2018 ein Tierbestand von 3,56 GVE je Hektar.

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Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagten im angefochtenen Bescheid keinen unzutreffenden Schlüssel der Umrechnung in Großvieheinheiten zugrunde gelegt. Denn der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid lediglich den im bestandskräftigen und für den Kläger deshalb verbindlichen Umrechnungsschlüssel zugrunde gelegt.

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Darüber hinaus ist dem Beklagten ein Abweichen von den in der einschlägigen EU-Vorschrift vorgegebenen Umrechnungsschlüssels aufgrund eines Vetos der Europäischen Kommission nicht möglich. Denn die Zuwendungen werden gemäß Nr. 1.3 der Festmist Richtlinie aus Mitteln der Europäischen Union (EU) gewährt. Die Beachtung dieser Vorgabe ist eine Voraussetzung für die Mittelbereitstellung. Auch haben bei Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, für der Kläger die vorliegend widerrufene Zuwendung erhalten hatte, die Umwelt- und Klimaauswirkungen einen hohen Stellwert, so dass bei dem Umrechnungsschlüssel neben dem Tiergewicht auch die Umweltbelastung der einzelnen Tierkategorien berücksichtigt werden darf. Zwar eröffnen die Anmerkungen zum Umrechnungsschlüssel im Anhang II Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 die Möglichkeit einer Änderung (nach dem Wortlaut der Anmerkung allerdings nur in Form einer Erhöhung) der Umrechnungssätze vor. Das setzt jedoch entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse voraus, die in dem entsprechenden Programm angemessen zu erläutern und zu begründen sind. Solche Erläuterungen enthält das einschlägige Förderprogramm jedoch nicht. Auch hat die EU-Kommission die in der Richtlinie Festmist niedrigen Umrechnungsfaktoren nicht anerkannt.

21

Der Einwand des Klägers, die Zahlung werde nicht nach Großvieheinheiten gewährt trifft zwar zu, weil die Höhe der Zuwendung nach Nr. 3.1 des Bewilligungsbescheides i. V. m. Nr. 6.4 der Richtlinie Festmist 62 Euro pro Hektar Ackerfläche beträgt, die mit entsprechenden Mist gedüngt wird. Gleichwohl ist der Einwand unerheblich, weil der streitige Widerruf wegen der Überschreitung der Tierbestandsobergrenze auf die Nichteinhaltung einer Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheides beruht.

22

Dass eine bestandskräftige Bewilligung widerrufen werden kann, ergibt sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Rechtsgrundlage (vgl. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG).

23

Es ist nicht zu ersehen, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt hätte. Der Beklagte hat die festgestellten Verstöße wegen ihres Ausmaßes in nachvollziehbarer Weise als schwerwiegend gewertet und jeweils in Höhe von 100 % des gewährten Zuschusses sanktioniert.

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Für ein Abweichen vom dem im Bewilligungsbescheid vom 30.11.2016 verbindlich festgelegten Umrechnungsschlüssel in Großvieheinheiten ist bei der behördlichen Ermessensentscheidung zum Widerruf der Bewilligung kein Raum. Denn der Bewilligungsbescheid lässt solch ein Abweichen nicht zu.

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Dass dem Kläger bei der Bewilligung mitgeteilt worden sei, dass Hähnchen bei der Berechnung der der Großvieheinheiten völlig unberücksichtigt bleiben würde, ist nicht ersichtlich und auch nicht erheblich. Eine solche Beratung ist an Hand der vorgelegten Akte des Beklagten nicht feststellbar und in der Sache nicht nachvollziehbar. Denn sie setzte ja voraus, dass der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten angenommen hätte, Hähnchen sei kein Geflügel. Auch hätte eine entsprechende Zusicherung gegenüber dem Kläger der Schriftform bedurft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).

26

Auch im Übrigen lässt der vom Kläger angefochtene Bescheid keine Rechtsfehler erkennen.

27

Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 29.04.2020, des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 26.05.2021 sowie der Klageerwiderung und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO unmittelbar und entsprechend).

28

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

29

Der Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist abzulehnen. Für ein solches Begehren des Klägers besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil zu seinen Gunsten keine Kostenentscheidung ergangen ist.

30

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Erstattungsbetrags.