Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 18.04.2023 – 6 A 223/21 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0418.6A223.21MD.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid zur Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Januar 2021 bis März 2021 (im Folgenden: 01/2021 bis 03/2021) und eines Säumniszuschlages.
Der Kläger ist seelisch behindert und steht unter gerichtlich angeordneter Betreuung durch den Herrn C..
Allein bewohnt er Räumlichkeiten einer Außenwohngruppe der P... Stiftung, Wohnen + Assistenz in der A-Straße, A-Stadt.
Hintergrund dessen ist ein Vertrag zwischen der Stiftung und dem Kläger vom 28.08.2010 in der Neufassung zum 01.01.2020. Ziel dieses Vertrages ist es nach dessen Präambel, Menschen mit Behinderung ein Zuhause zu schaffen und diejenige Hilfe zu gewähren, die benötigt wird, um selbstbestimmt, selbstständig und selbstverantwortlich leben zu können. Vertragsgegenstand ist gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrages die Überlassung von Wohnraum, die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des Neunten Sozialgesetzbuches (im Folgenden: SGB IX) sowie die Bereitstellung von Sachmitteln, die hierfür benötigt werden. Die von dem Kläger bewohnten Räumlichkeiten sind als solche abgeschlossen und verfügen nicht über Gemeinschaftsräume zur Nutzung durch andere Personen. Der Kläger wird im Rahmen von 9,8 Fachleistungsstunden vier Mal wöchentlich von einer Bezugsmitarbeiterin der Stiftung zur Unterstützung aufgesucht. Es steht ihm jedoch frei, diese Leistungen individuell abzulehnen oder außerhalb seiner Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen. Für die weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung der Hilfeleistungen sowie der Raumeinheit wird auf den o.g. Vertrag und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen (Bl. 57 bis 69 d. VV).
Unter der Anschrift in der A-Straße wird der Kläger von dem Beitragsservice des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) unter der Rundfunkbeitragsnummer … zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages herangezogen.
In dem Zeitraum 01/2013 bis 12/2020 war er aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (im Folgenden: RBStV) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Nachdem der Beklagte den Betreuer des Klägers unter dem 16.11.2020 über den bevorstehenden Ablauf der Befreiung zum 31.12.2020 informierte, beantragte dieser mit Schriftsatz vom 04.03.2021 zunächst die erneute Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht und fügte einen Bescheid der Stadt Halle (Saale) über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 123 Abs. 5 SGB IX vom 23.02.2021 an. Demnach wurden dem Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021 Leistungen der Eingliederungshilfe als Leistung der sozialen Teilhabe durch den Leistungserbringer „Intensiv betreutes Wohnen für seelisch behinderte Menschen, A-Straße, A-Stadt“ gewährt.
Nach weiterer Korrespondenz lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag mit Bescheid vom 28.06.2021 ab, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergebe, dass der Kläger unter den Personenkreis des § 4 Abs. 1 RBStV falle.
Zudem setzte der Beklagte mit Bescheid vom 02.07.2021 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01/2021 bis 03/2021 i.H.v. 52,50 EUR sowie einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR, mithin insgesamt 60,50 EUR gegenüber dem Kläger fest.
Unter dem 19.07.2021 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die zuletzt genannten Bescheide erheben. Zur Begründung verwies dieser im Wesentlichen auf § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV. Hieraus ergebe sich, dass die Heranziehung des Klägers zur Rundfunkbeitragspflicht ausscheide, da er nicht eine einzelne Wohnung bewohne, sondern in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung betreut werde. Bei den Räumlichkeiten des Klägers handle es sich bereits nach dem zugrundeliegenden Vertrag um eine Einrichtung für intensiv betreutes Wohnen. Zudem sei Vertragsgegenstand neben der Bereitstellung der Unterkunft auch die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe.
Mit zwei separaten Widerspruchsbescheiden jeweils vom 08.10.2021 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (im Folgenden: Widerspruchsbescheid 1) und gegen die Festsetzung der Rundfunkbeiträge inklusive des Säumniszuschlages (Widerspruchsbescheid 2) zurück.
Zur Begründung führte er in dem Widerspruchsbescheid 2 insbesondere aus, der Kläger bewohne nicht eine Raumeinheit einer Betriebsstätte nach § 3 Abs. 2 RBStV, sondern eine eigene Wohnung. Raumeinheiten in Außengruppen von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung seien als unabhängige Wohnungen anzusehen und würden auch dann als solche gelten, wenn sich ein Betreuer regelmäßig vor Ort befinde.
Gegen den Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 28.10.2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben.
Zur Begründung wiederholt der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen die bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argumente. Zudem habe der Leistungserbringer mit dem Träger der Sozialhilfe zwar keine schriftliche Vereinbarung geschlossen, die Leistung der Eingliederungshilfe sei dennoch aufgrund der Gebotenheit im Einzelfall gewährt worden. Auch würden die Räumlichkeiten des Klägers sozialrechtlich als vollstationäre Wohnform gelten.
Nachdem zunächst auch die Feststellung des Nichtbestehens der Beitragspflicht des Klägers begehrt wurde, wurde dies nach Konkretisierung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die bereits in dem Widerspruchsbescheid vorgebrachten Argumente.
Zudem sei es dem Kläger anders als bei einer heimmäßigen Unterbringung möglich, weitestgehend selbstständig zu leben, was nach der Präambel des Vertrages zwischen dem Kläger und der Stiftung gerade Ziel der Gewährung des Wohnraumes sei.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klage ist statthaft als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gerichtet auf die Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 02.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2021.
Das Klagebegehren richtet sich nach sachgemäßer Auslegung unter Zugrundelegung der Konkretisierung durch den Prozessbevollmächtigten auch in der mündlichen Verhandlung gemäß § 88 VwGO lediglich gegen die Festsetzung unter Berufung auf § 3 Abs. 1 RBStV und nicht auch gegen den Bescheid, mit welchem die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt wurde oder die Feststellung, der Kläger sei von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der anwaltlich vertretene Kläger stützt sich im Rahmen seiner Klagebegründung lediglich auf § 3 Abs. 2 RBStV und benennt den Festsetzungsbescheid explizit in seinem Antrag. Gegen den Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV ist der Kläger schon nicht gerichtlich vorgegangen.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 02.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weshalb er nicht aufzuheben ist, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Der Festsetzungsbescheid ist rechtmäßig, weil es sich bei den von dem Kläger bewohnten Räumlichkeiten nicht um solche innerhalb einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung handelt, die unter die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV fallen, sondern um eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne.
Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Wohnung ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist und durch einen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Grundsätzlich fallen die von dem Kläger bewohnten Räumlichkeiten unter diese Definition, insbesondere sind sie abschließbar und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betretbar.
Nicht als Wohnung gelten jedoch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV Raumeinheiten in Betriebsstätten wie Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 S. 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (im Folgenden: SGB XII) für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben.
Der Begriff der Wohneinrichtung ist mit der Einführung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV zum 01.01.2017 in das Rundfunkbeitragsrecht eingeführt worden und taucht in keiner anderen Vorschrift auf. Im systematischen Zusammenhang mit dem einleitenden Satz „Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten“ ist der Begriff so auszulegen, dass es sich um einen Unterfall der Betriebsstätten i. S. d. § 6 Abs. 1 RBStV handelt (vgl. Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 3 Rn. 57). Hierfür spricht auch, dass die Länder bereits 2012 davon ausgingen, dass von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen nur solche Raumeinheiten ausgenommen sind, die Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind (vgl. Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) S. 12).
Die Räumlichkeiten des Klägers fallen aber nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV.
Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Wohneinrichtung im hiesigen Fall die nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV erforderlichen Leistungen nach § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII erbringt. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil § 75 Abs. 3 SGB XII in seiner aktuellen Fassung i.V.m. § 75 Abs. 1 SGB XII voraussetzt, dass Leistungen nach dem siebten bis neunten Kapitel des SGB XII gewährt werden, die der Kläger jedoch gerade nicht erhält. Der Vertrag zwischen dem Kläger und der Stiftung beruht auf § 42a SGB XII, der nicht unter die o.g. Kapitel fällt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe wurden dem Kläger zudem ausweislich des Bescheides der Stadt Halle (Saale) vom 23.02.2021 auf Grundlage des § 123 Abs. 5 SGB IX gewährt. Es kann in diesem Zusammenhang jedoch dahinstehen, ob es sich bei dem Verweis des § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV auf § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII tatsächlich um eine dynamische Verweisung auf die neue Fassung des § 75 Abs. 3 SGB XII bzw. das reformierte Eingliederungsrecht in dem SGB IX handelt oder ob sie statisch wirkt.
Zumindest bestand, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Leistungserbringer und Sozialleistungsträger keine Vereinbarung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV. Die Leistungsgewährung von Eingliederungshilfe beruht vielmehr ausweislich des Bescheides der Stadt Halle (Saale) vom 23.02.2021 auf einer Entscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles, weil das individuelle Leistungsangebot der P... Stiftung als Leistungserbringer dem zu deckenden Bedarf entsprach (vgl. Bl. 68 d. A.). An der von § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV vorausgesetzten Vereinbarung fehlt es somit.
Darüber hinaus handelt es sich bei den von dem Kläger bewohnten Räumlichkeiten ohnehin nicht um eine eigene Betriebsstätte der P... Stiftung oder um einen Teil einer solchen Betriebsstätte. Der Kläger bewohnt vielmehr – unabhängig von Leistungserbringungsformen und Vereinbarungen zwischen den Leistungsträgern – eine Wohnung i.S.d. § 3 Abs. 1 RBStV.
Eine Betriebsstätte ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Die Räumlichkeiten des Klägers werden von diesem jedoch lediglich zu privaten Wohnzwecken genutzt und gehören nicht dem Betrieb der P... Stiftung an.
Zur Abgrenzung der Qualifizierung von Raumeinheiten als Betriebsstätte/Betriebsstätten-Teil einer Wohneinrichtung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV und Wohnungen nach § 3 Abs. 1 RBStV ist insbesondere entscheidend, inwieweit die Möglichkeit der individuellen Entfaltung des Bewohners besteht. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV. Die Einführung dieser Norm erfolgte nach einer gemeinsamen Erklärung der Länder vom 03.12.2015 gerade, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bestimmten Raumeinheiten in Betriebsstätten vergleichbar den Örtlichkeiten in Pflege- oder Seniorenheimen den dort untergebrachten Menschen in deutlich geringerem Maße als Rückzugsort und zur individuellen Entfaltung dienen als herkömmliche Privatwohnungen. Insbesondere bestehe ein geringerer Grad an Privatsphäre und es herrsche eine stärkere Reglementierung der individuellen Lebensgestaltung, die sich im Vergleich zur klassischen Wohnung insbesondere durch Betretungsrechte zum Zwecke der Betreuung, Versorgung und medizinischen Behandlung ergebe (vgl. Begründung der Länder zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 3. Dezember 2015 (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) S. 17).
Insofern besteht auch keine Bindungswirkung hinsichtlich der sozialrechtlichen Qualifizierung der Räumlichkeiten des Klägers für die rundfunkbeitragsrechtliche Beurteilung, denn hier finden aufgrund der genannten gesetzgeberischen Erwägungen andere Schwerpunkte Anwendung.
Dies zugrunde gelegt, sind die Räumlichkeiten des Klägers nicht als Betriebsstätte oder als Bestandteil einer Betriebsstätte nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV einzustufen. Denn der Kläger ist nicht in einem solchen Maße in seiner Privatsphäre und der eigenständigen Lebensführung eingeschränkt, dass seine Wohnverhältnisse mit der Unterbringung in einem Pflegeheim bzw. einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung vergleichbar wären.
Hinsichtlich der Wohnung des Klägers bestehen schon keine einer Heimunterbringung vergleichbaren Betretungsrechte des Personals der P... Stiftung. Eine jederzeit mögliche Einschränkung der Privatsphäre hierdurch droht gerade nicht. Vielmehr darf die Raumeinheit des Klägers gemäß § 9 des o.g. Vertrages – außer bei Gefahr in Verzug - nur in seinem Einvernehmen und zur Erbringung der vereinbarten Leistungen betreten werden. Nach den Angaben des Betreuers des Klägers in der mündlichen Verhandlung besteht für den Kläger jedoch auch dann keine Pflicht, Betreuungspersonal tatsächlich eintreten zu lassen. Er kann vielmehr selbstbestimmt entscheiden, in welchem Umfang er Leistungen überhaupt und in seiner Wohnung in Anspruch nehmen möchte.
Ein Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen besteht für den Kläger zudem lediglich im Rahmen von 9,8 Wochenstunden an insgesamt vier Wochentagen, was in Proportion zu der verbleibenden Wochenzeit einen geringen Betreuungsumfang darstellt, der – wie erläutert – ohnehin nicht durchgängig und verlässlich in den Räumlichkeiten des Klägers stattfindet. Zudem ist es im privaten Bereich geradezu typisch, dass pflegebedürftige Menschen umfangreiche Unterstützungsleistungen innerhalb ihrer Wohnungen durch ambulante Dienstleister in Anspruch nehmen. Hierdurch werden diese Wohnungen jedoch nicht zu Betriebsstätten des Pflegedienstleisters.
Soweit der Kläger im Rahmen des intensiv betreuten Wohnens in der Gestalt des Außenwohnens nach den online-Angaben der P... Stiftung die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Notbetreuung mittels Rufbereitschaft hat, kann er auch diese Dienstleistung selbstbestimmt und nach seinen (akuten) Bedürfnissen in Anspruch nehmen, was auch insoweit einer selbstverantwortlichen Lebensführung entspricht. Dass sich in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung des Klägers vergleichbare Raumeinheiten sowie Wohngruppen der Stiftung und das Stiftungsgelände an sich befinden, ändert an der konkreten Wohnsituation des Klägers nichts. Für die Beurteilung der klägerischen Wohnform kommt es allein auf die Verhältnisse – insbesondere in Hinblick auf die Möglichkeit einer individuellen Entfaltung – innerhalb seiner Wohnung an. Dass er die theoretische Möglichkeit hat, innerhalb weniger Minuten Kontaktpersonen zu erreichen, spricht nicht gegen eine eigenständige Alltagsbewältigung, sondern stellt lediglich einen Sicherheitsmechanismus dar. Gleiches gilt in Hinblick darauf, dass der Kläger ausweislich der Angaben in der mündlichen Verhandlung über die Stiftung hausratsversichert ist, denn diese zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarung vermag ebenfalls nichts an den konkreten Wohnverhältnissen des Klägers zu ändern, deren Charakter dadurch nicht verändert wird.
Im Übrigen ist es hinsichtlich des klägerischen Vortrages, die Räumlichkeiten seien teilmöbliert und er bedürfe zur Ausstattung mit eigenen Einrichtungsgegenständen der Zustimmung der P... Stiftung auch auf dem übrigen Wohnungsmarkt nicht unüblich, Mietverträge über (teil)möblierte Räume zu schließen. Zudem gibt es angesichts der Inventarliste der durch den Kläger selbst eingebrachten Möbelstücke keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Zustimmung zum Einbringen eigener Möbel werde verweigert (vgl. Rückseite Bl. 97 d. A.).
Schließlich dient auch der Vertrag zwischen dem Kläger und der Stiftung ausweislich seiner Präambel gerade dazu, dass der Kläger ein selbstständiges, selbstbestimmtes und selbstverantwortliches Leben führen kann. Es soll dem Kläger gerade ermöglicht werden, soweit wie möglich ohne Reglementierung und individuell nach seinen Bedürfnissen zu leben. Im Zusammenhang hiermit ist auch zu beachten, dass der Kläger Mietzahlungen alleine und an die Stiftung als Vermieter zahlt, sodass diese ihm die Räumlichkeiten lediglich zu seiner eigenen Nutzung zur Verfügung stellt.
§ 3 Abs. 2 RBStV soll gerade auch tatbestandliche Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich verhindern (vgl. BeckOK InfoMedienR/Lent, 39. Ed. 1.2.2023, RBeitrStV § 3 Rn. 5; Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 3 Rn. 45). Die Norm dient zur Vereinfachung der Abgrenzung zwischen privatem und betrieblichem Bereich und ist ihrer Systematik nach eine Ausnahmevorschrift. Deshalb sind die in § 3 Abs. 2 RBStV geregelten Fälle eng auszulegen.
Umstände, die bei entsprechend enger Auslegung zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch führen würden, sind dagegen nicht zu erkennen.
Der streitgegenständliche Bescheid begegnet auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Rundfunkbeiträge keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die Geltendmachung des Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR.
In dem streitgegenständlichen Zeitraum 01/2021 bis 03/2021 betrug der monatliche Beitrag im privaten Bereich gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) vom 31. August 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 17,50 EUR. Der Kläger hat die gemäß § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit bezahlt, sodass der Beklagte gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 24. Oktober 2016 einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Der Betrag in Höhe von 8,00 EUR erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, als „Druckmittel eigener Art“ den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, auch als verhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.