Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 22.05.2023 – 2 B 139/23 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0522.2B139.23MD.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.05.2023 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg.
I. Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Ablehnung des Antrages auf Registrierung als Berufsbetreuerin ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO statthaft.
Der erhobene Widerspruch vom 15.05.2023 gegen den Bescheid vom 04.05.2023 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner unter Ziffer 2 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
II. Der Antrag ist begründet.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn seine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde entfällt. Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist durch das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung dann wiederherzustellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in die Rechte der Antragstellerin eingreifenden behördlichen Verfügung bestehen. Umgekehrt ist das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung dann geringer zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Verfügung, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, welches über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Erweist sich die Rechtslage nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
Ausgehend hiervon überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der (vorläufigen) Registrierung als Berufsbetreuerin. Denn der Verwaltungsakt vom 04.05.2023 erweist sich nach gebotener summarischer Prüfung als rechtswidrig.
1. Rechtsgrundlage des ablehnenden Bescheides ist § 32 BtOG. Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift werden Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, auf ihren Antrag von der zuständigen Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 registriert.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtswidrig, da der Antragsgegner diese nicht besonders begründet hat.
Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Eine etwaige Begründung fehlt vollständig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Fall des Gefahrenverzugs nach S. 2 vorliegt, der das Begründungserfordernis entbehrlich machen würde.
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtswidrig.
Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BtOG räumt der Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von Berufsbetreuern kein Ermessen ein. Auf Antrag sind die Berufsbetreuer zu registrieren, sofern die entsprechenden Unterlagen (Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung) eingereicht wurden. Die Eignung als Berufsbetreuerin ist im Rahmen des § 32 BtOG nicht zu beurteilen. Der Wortlaut ist diesbezüglich eindeutig, da die Vorschrift ausdrücklich festschreibt, dass die Voraussetzungen des § 23 Nr. 1 und 2 BtOG nicht überprüft werden. § 23 Abs. 1 BtOG setzt als Voraussetzung für die Registrierung eines Berufsbetreuers die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (Nr. 1) sowie die ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit (Nr. 2) voraus.
Der Antragsgegner begründet seine ablehnende Entscheidung jedoch mit erheblichen Zweifeln an der Eignung der Antragstellerin als Berufsbetreuerin und nennt als Grundlage insbesondere § 23 Abs. 1 BtOG. Eine solche Eignungsüberprüfung ist im Rahmen des Antrages auf Registrierung nach § 32 BtOG jedoch nicht durchzuführen.
Im Fall der Antragstellerin gilt darüber hinaus § 32 Abs. 2 S. 1 BtOG, wonach bei Personen, die zum 1. Januar 2023 bereits seit drei Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt haben, davon auszugehen ist, dass sie über die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Sachkunde verfügen. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin ebenfalls keinen Sachkundenachweis vorzulegen hat. Denn sie ist bereits seit 2005 als Berufsbetreuerin tätig. Es wird aufgrund ihrer über dreijährigen Erfahrung von Gesetzes wegen von ihrer Sachkunde ausgegangen.
Dass hier möglicherweise seitens des Antragsgegners Zweifel an der Eignung der Antragstellerin als Berufsbetreuerin bestehen, ist nicht im Rahmen des streitgegenständlichen Registrierungsverfahrens zu bewerten und zu berücksichtigen. Hierfür wäre ein entsprechendes Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren durchzuführen (§ 27 BtOG).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013, weil der bisherige Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte dafür bietet, welche Bedeutung die Sache für die Antragstellerin hat. Die Summe des demzufolge anzunehmenden Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000 € ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.