Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 23.05.2023 – 3 A 158/22 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0523.3A158.22MD.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.750,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die – wiederhole – Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid der Beklagten vom 11.01.2022 in Höhe von 1.000,00 Euro und der Androhung in Höhe von 1.500,00 Euro.
Mit Schreiben vom 09.09.2020 übersandte die Klägerin der Beklagten einen ausgefüllten Vordruck zur Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder § 55 c der Gewerbeordnung für die „Betriebsstätte K., A-Stadt“. Dabei firmierte die Klägerin auf dem Briefkopf und unter dem Absenderfeld als:
„A. …mbh, B-Stadt
Zweigniederlassung Z-Stadt
B-Platz 14
Z-Stadt“
Im Text hieß es:
„Gebührenrechnungen sind bitte auf die antragstellende Gesellschaft, die A... mbh, M-Straße 36, B-Stadt, auszustellen und gemeinsam mit der Bestätigung der Gewerbeanmeldung an die Korrespondenzadresse in Z-Stadt zu senden (A. ….mbh, B-Stadt, Zweigneiderlassung Z-Stadt, z.Hd. Frau B., B-Platz 14, Z-Stadt)“
Unter der Z-Stadt Adresse reichte die Beklagte die Anmeldung zur Korrektur zurück. Denn in den Feldern FN 11 und FN 14 waren die Anschriften der Wohnungen der gesetzlichen Vertreter nicht benannt, sondern nur: „Dr. M., dienstansässig B-Platz 14, Z-Stadt., S.“ In der Folgezeit gab es Telefonate und Schriftverkehr zwischen den Beteiligten, wonach die Geschäftsführer aus persönlichen Gründen ihre Wohnanschriften nicht mitteilen möchten.
Daraufhin erließ die Beklagte mit bestandkräftigem Bescheid vom 27.05.2021 eine Ordnungsverfügung zur ordnungsgemäßen Gewerbeanmeldung mit der Anordnung zur Mitteilung der Wohnanschriften der Geschäftsführer. Zudem war ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro angedroht. Wegen Nichtbefolgung erging unter dem 06.07.2021 eine Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 100,00 Euro und die Androhung in Höhe von 200,00 Euro; weiter unter dem 28.09.2021 die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 200,00 Euro und Androhung in Höhe von 500,00 Euro; unter dem 09.11.2021 die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 500,00 Euro und Androhung in Höhe von 1000,00 Euro. Die Verfügungen sind bestandskräftig geworden und die Zwangsgelder sind bezahlt worden. Schließlich erging unter dem 11.01.2022 die hier streitbefangene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1000,00 Euro unter Androhung von 1.500,00 Euro. Alle Bescheide sind unter der Anschrift A. …mbh B-Stadt, Zweigniederlassung Z-Stadt, vertreten durch die Geschäftsführer, B-Platz 14, Z-Stadt versandt und zugestellt worden.
Den gegen die streitbefangene Zwangsgeldfestsetzung vom 11.01.2022 eingelegte Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass der Bescheid formell illegal sei, weil diese an die Zweigniederlassung in Z-Stadt gerichtet sei. Bei einer Zweigniederlassung handele es sich um eine selbständige Abteilung eines Unternehmens mit selbständiger Geschäftsleitung, selbständiger Abwicklung der Geschäfte und getrennter Gewinnermittlung. Geschäftsanschrift der Firma A. … mbh sei ausweislich des Handelsregisters und auch in tatsächlicher Hinsicht die B-Straße in B-Stadt). Zudem bestünde keine rechtliche Verpflichtung zur Angabe der Wohnanschrift der Geschäftsführer.
Der an die A. …mbh, vertr. d. d. Geschäftsführer, M-Str. 36, B-Stadt adressierte zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 21.04.2022 führt aus, dass das Verhalten der Geschäftsführer der GmbH zuzurechnen sei. Entsprechend den Erläuterungen der Anlagen zur Gewerbeanzeigeverordnung sei bei juristischen Personen, die Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit seien, grundsätzlich die für sie zutreffenden Angaben maßgeblich. Bei den Feldern FN 4 bis 11 sowie 30 und 31 seien die ihrer gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) einzufügen. Es handele sich hierbei um Daten, die nur von natürliche Personen verwirklicht werden könnten. Da juristischen Personen die Unzuverlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter direkt zuzurechnen sei, sei die Kenntnis dieser Daten für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der juristischen Person daher von großer Bedeutung. Die Angaben der FN 4 bis 11 seien für die im Rahmen einer etwaigen Zuverlässigkeitsüberprüfung einzuholenden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister oder dem Gewerbezentralregister von Bedeutung, da sie der Identifizierung des Gewerbetreibenden dienten.
Die Voraussetzungen der streitbefangenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme seien gegeben. Die Grundverfügung vom 27.05.2021 sei bestandskräftig.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, dass die streitbefangene Zwangsgeldforderung formell- wie materiell-rechtlich rechtwidrig sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verteidigt den streitbefangenen Beschied.
Das Gericht hat am 28.03.2023 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) und im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet.
Der streitbefangene Zwangsgeldfestsetzungs- und Androhungsbescheid vom 11.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen für die Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen liegen vor.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Bescheid nicht bereits formell rechtswidrig; er ist nicht an den falschen Adressaten gerichtet. Er ist wirksam und hinreichend bestimmt gegenüber der „Firma B. B-Stadt“ als Inhaltsadressat bekannt gegeben worden. Ohne Zweifel richtete sich die Grundverfügung vom 27.05.2021 wie auch der streitbefangene Bescheid sowie die zuvor ergangenen Bescheide der Verwaltungsvollstreckung materiell-rechtlich gegen die „Firma A. …mbh B-Stadt“. Regelungsinhalt war stets die von dieser Firma getätigte Gewerbeanzeige zur Aufnahme der Tätigkeit in A-Stadt und die Forderung der Beklagten nach vollständiger Ausfüllung des entsprechenden Vordruckes. Diesbezüglich wurde zwischen den Beteiligten Schriftverkehr ausgetauscht, sämtliche Bescheide haben die Klägerin auch erreicht und der Regelungsinhalt war zwischen den Beteiligten völlig unstreitig. Die Adressierung „Zweigniederlassung Zürich“ war nur der Bitte der Klägerin in ihrem Anmeldeschreiben vom 09.09.2020 geschuldet, wonach dies als „Korrespondenzadresse“ gelten sollte. Nur dieser Bitte ist die Beklagte bei der Adressierung nachgekommen.
Schließlich ist die Vollstreckungsmaßnahme auch materiell rechtmäßig. Den die zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 27.05.2012 ist bestandskräftig und wird nicht mehr rechtlich überprüft. Vollstreckungsmaßnahmen setzen lediglich einen wirksamen, unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus. Das festgesetzte und weiter angedrohte Zwangsgeld sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dazu darf auf die zutreffenden Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ohne das die Entscheidung darauf beruht und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten, weist das Gericht darauf hin, dass die Rechtsansicht der Beklagten zur vollständigen Ausfüllung der Felder und Angabe der Wohnanschriften der Geschäftsführer zutreffend sein dürfte. Denn insoweit überwiegt das behördliche Interesse an Kenntniserlangung der vollständigen Identität der Geschäftsführer als handelnde und verantwortliche Vertreter der juristischen Person, wozu eben auch die genaue Wohnanschrift zählt. Die Beklagte hat damit das Recht auf ihrer Seite. Dass die von der Klägerin benannten anderen Behörden bei der Gewerbeanmeldung nicht auf die Wohnanschrift der Geschäftsführer bestanden haben, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Gründe dafür nicht bekannt sind. Eine Selbstbindung der Beklagten als hier handelnde Behörde, tritt damit jedenfalls nicht ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V. Ziffer 1.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes und der Hälfte des weiteren angedrohten Zwangsgeldes anzunehmen.