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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 25.05.2023 – 3 E 327/21 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0525.3E327.21MD.00
Tenor
Die Erinnerung der Beklagten vom 5.10.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.9.2021 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Der als Erinnerung gem. §§ 66 Abs. 1 GKG, 165, 151 VwGO statthafte Rechtsbehelf der Beklagten vom 5.10.2021, mit dem sie sich gegen die Kostenfestsetzung vom 30.9.2021 wendet, hat keinen Erfolg.
2
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat frei von Beanstandungen den Betrag der Erledigungsgebühr in Ansatz gebracht. Soweit die Beklagte sich hiergegen wendet und meint, „besondere“ Bemühungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten zur Erledigung des Rechtsstreits seien nicht erkennbar, folgt das Gericht diesen Ausführungen nicht. Ausweislich der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 29.3.2021 (S. 2) erfolgte die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide „unter Kosten-Nutzen-Abwägung“, nachdem die Beklagte im vorangegangenen Schriftsatz vom 2.3.2021 erklärt hatte, sie kündige „in Folge der fehlenden Vergleichsbereitschaft des Klägers“ an, die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben, da sie „nun keine Gesamtbetrachtung beider Verwaltungsverfahren des Klägers mehr vornehmen könne(n)“. Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 25.2.2021 Stellung genommen zur vom Gericht in Aussicht gestellten Terminierung, falls sich eine Erledigung aus den aufgezeigten Gründen nicht ergebe. Nach dessen Übersendung an die Beklagte rief diese bei Gericht an und bat laut Telefonvermerk der Geschäftsstelle vom 2.3.2021 (Bl. 128 der Akte) darum, nicht zu terminieren, da der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben werde. Wiederum vorausgegangen war der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.2.2021, in welchem dieser um Verfahrensfortgang bat und ausführte, eine – von der Beklagten in den Schriftsätzen vom 30.11.2020 und 4.2.2021 gewünschte – Verbindung mit anderen Verfahren des Klägers erscheine weder zielführend noch sachdienlich. Die Beklagte kann dem Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit die – beratende – Mitwirkung am Zustandekommen der Erledigung nicht absprechen, denn sie bat selbst im Schriftsatz vom 30.11.2020 um Verlängerung der Stellungnahmefrist, „um den notwendigen Schriftverkehr mit der Gegenseite vornehmen zu können“. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers weist auch – von der Beklagten unwidersprochen – in seinem Schriftsatz vom 5.11.2021 darauf hin, es sei vorab avisiertes Ziel der Beklagten gewesen, eine Rückzahlung in bestimmter Höhe zu erhalten; im Gespräch sei ein Betrag um 1.000,- € gewesen; hierzu sei es nicht gekommen. Die Erledigung des Rechtsstreits hat sich nach alldem nicht ausschließlich durch den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Gerichts vom 12.10.2020 und die dortigen Rechtsausführungen ergeben, sondern auch durch die nachfolgend noch längere Zeit konträr gebliebenen prozessökonomischen und prozesstaktischen Erwägungen der Beteiligten und letztlich durch das Verhalten des anwaltlich vertretenen, nicht selbst rechtskundigen Klägers, einer von der Beklagten angesonnenen Verknüpfung dieses Verfahrens mit einem anderen Subventionsverfahren nicht beizupflichten. Dass hierbei der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht mitursächlich mitgewirkt hätte, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 2.9.2021 unterstellt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Vielmehr liegt das Bemühen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die von der Beklagten primär verfolgte „einvernehmliche Lösung“ abzuwenden, auf der Hand, so dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zur Setzung des erledigenden Ereignisses durch Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide gekommen wäre.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.