Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 27.07.2023 – 3 B 150/23 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0727.3B150.23MD.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Abänderungsantrag hat keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses 3 B 104/21 MD vom 28.04.2021 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO liegen nicht vor.
Die Antragsteller haben keine veränderten Umstände oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen, die eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung zu ihren Gunsten zu rechtfertigen vermögen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Sowohl die Entscheidung des EuGH vom 15.02.2023 – C-484/22 als auch die abgebrochene Abschiebung der Antragstellerin zu 4 und die nach dem Abschiebeversuch erstellten ärztlichen Stellungnahmen vom 03.06.2023 und vom 14.06.2023 zu ihrem Gesundheitszustand sind keine veränderten Umstände die eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung vom 28.04.2021 zu rechtfertigen vermögen.
Nach der Entscheidung des EuGHs vom 15.02.2023 ist es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Richtlinie 2008/115 verwehrt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, B. v. 15.02.2023 – C-484/22 -, juris, Rdnr. 25). Eine solche Entscheidung hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 01.04.2021, gegen den die Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehren, gar nicht getroffen. Mit dem Bescheid vom 01.04.2021 hat die Antragsgegnerin die Folgeanträge der Antragsteller abgelehnt und gemäß § 71 Abs. 5 und Abs. 6 AsylG vom Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung (einer Rückkehrentscheidung) abgesehen. Weil die Antragsgegnerin vorliegend keine neue Rückkehrentscheidung erlassen hat, war sie nicht verpflichtet gemäß Art. 5 Richtlinie 2008/115, das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand des Drittstaatsangehörigen bei der Entscheidung über den Folgeantrag zu berücksichtigen. Die Rückkehrentscheidungen in den Erstbescheiden vom 18.12.2017 und vom 18.10.2019, bei denen nach der Rechtsauffassung des EuGH Art. 5 Richtlinie 2008/115 zu berücksichtigen wäre, sind bestandskräftig und können deshalb vom Gericht im Hauptsacheverfahren nicht mehr aufgehoben werden.
Die ärztlichen Stellungnahmen vom 03.06.2023 und vom 14.06.2023 vermögen die tatsächlichen Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen i. S. v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht zu begründen. In der Stellungnahme vom 14.06.2023 führt die Ärztin, welche die Antragstellerin zu 4 behandelt, zwar aus, dass (allein) mit der Trennung der Antragstellerin zu 4 von ihrem vertrauten Umfeld fast sicher eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergehe. Diese Behauptung der Ärztin wird in der Stellungnahme aber nicht weiter begründet und ist nicht nachvollziehbar.
Auch vermögen der Abbruch der Abschiebung der Antragstellerin und die ärztlichen Stellungnahmen vom 03.06.2023 sowie vom 14.06.2023 die vom Gesetzgeber vermutete Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 4 (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG) nicht in ausreichender Weise zu widerlegen. Denn Ihnen kann nicht entnommen werden, dass und falls ja aus welchen Gründen eine Rückführung der Antragstellerin zu 4 nach Lettland unter Auflagen, welche die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin beachten, nicht möglich ist. Aus diesem Grunde können auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse festgestellt werden.
Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß bzw. entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die Gründe im Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.04.2021 und seiner Beschlüsse vom 14.07.2022 – 3 B 193/22 MD -, vom 25.08.2022 – 3 B 289/22 MD – und vom 20.12.2023 – 3 B 462/22 MD -, denen es jeweils folgt.
Das Gericht sieht auch keinen Anlass den Beschluss 3 B 104/21 MD vom 28.04.2021 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.