Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 24.08.2023 – 2 B 195/23 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0824.2B195.23MD.00
Orientierungssatz
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur dann zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde und die Behörde diesen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. (Rn.2)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 4.634,50 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 29.06.2023 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren in Höhe von 18.538,00 € vom 31.05.2023 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, also bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, nur dann zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde und die Behörde diesen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. Ein solcher Antrag ist hier, soweit ersichtlich, nicht gestellt worden. Die Antragstellerin ist auf diesen Mangel vom Gericht hingewiesen worden. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Es liegt auch keine der Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO vor. Weder hat die Antragsgegnerin nicht binnen angemessener Frist über einen Aussetzungsantrag entschieden noch droht die Vollstreckung. Auch hierfür ist nichts ersichtlich und nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner aktuellen Fassung. Danach ist der Streitwert für die Hauptsache, der sich hier nach § 52 Abs. 3 GKG auf die Höhe der Gebührenforderung und der Verwaltungskosten beläuft, zu vierteln.