Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 22.09.2023 – 6 A 196/21 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0922.6A196.21MD.00
Orientierungssatz
1. Für den Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA (juris: InfZG ST) genügt auch die bloße Möglichkeit der Belastung des geschützten Rechtsgutes der Zusammenarbeit der Bundesländer untereinander. Es ist nicht notwendig, dass das Schutzgut bereits beeinträchtigt oder beschädigt ist.(Rn.52)
2. Verfassungsrechtlich relevant ist hingegen, dass der Beklagte aufgrund der ablehnenden Stellungnahme der Bundesländer gegen eine Veröffentlichung der begehrten Informationen gegen das Bundesstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen würde.Dieser Grundsatz verpflichtet die Länder nicht nur zur Rücksichtnahme gegenüber dem Bundesstaat, sondern schafft auch Pflichten der Länder untereinander, wozu insbesondere das Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gehört. (Rn.76)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Informationszugang zu den behördlichen Vorgängen betreffend die Kommunikation der Bundesländer untereinander im Vorfeld der Erstellung des das Glücksspielrecht betreffenden Umlaufbeschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08. September 2020 (im Folgenden: Umlaufbeschluss) und der Erstellung Gemeinsamer Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder in Bezug auf Angebote von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker auf Grundlage des Umlaufbeschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 8. September 2020 vom 30. September 2020 (im Folgenden: Leitlinien).
Dieser Umlaufbeschluss und die Leitlinien wurden (zunächst durch das Innenministerium des Landes H…) bereits veröffentlicht.
Mit durch das Regierungspräsidium D… an den Beklagten weitergeleitete E-Mail vom 19.10.2020 wandte sich der Kläger an die zum damaligen Zeitpunkt noch in H… bestehende Gemeinsame Geschäftsstelle Glücksspiel der Länder (im Folgenden: GGL). Dieser E-Mail angehangen war der Scan eines Schriftsatzes des Klägers an die Obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Bundesländer. Demnach habe er – der Kläger – erfahren, dass sich die Bundesländer auf eine ab Mitte Oktober bzw. Mitte Dezember 2020 geltende Verwaltungspraxis geeinigt hätten, die die Bereiche der Online-Glücksspiele und Sportwetten beschränke.
Dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Insbesondere seien die damit aus seiner Sicht einhergehenden Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs den Glücksspielaufsichtsbehörden verboten, was sich aus Art. 56 AEUV und Art. 15 bis 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und den Grundsätzen der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und der Transparenz ergebe. Daneben bestünden rechtliche Zweifel daran, wie durch die angekündigte Praxis das Kanalisierungsziel des GlüStV erreicht werden solle.
Die Obersten Glücksspielbehörden würden angesichts dessen aufgefordert, ihm, dem Kläger, alle Unterlagen, Gutachten sowie Materialien zukommen zu lassen, die den Entscheidungen der Länder zugrunde liegen, von Online-Glücksspielanbietern kurzfristig Beschränkungen zu verlangen, soweit diese technisch bereits umsetzbar seien.
Dabei solle das in der E-Mail enthaltene Schreiben auch als Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz der jeweiligen Länder im Sinne der Bitte um Übersendung aller Unterlagen, Materialien, Gutachten, Korrespondenzen und Entwürfen, die im Zusammenhang mit dem „Umlaufbeschluss“ und/oder den „Gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde der Länder“ stehen, betrachtet werden.
Im weiteren Verlauf teilte der Kläger nach Anfrage durch den Beklagten mit Schreiben vom 02.02.2021 mit, seine E-Mail vom 19.10.2020 sei als formeller Antrag auf Informationszugang gegen das Land Sachsen-Anhalt nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) zu werten.
Unter dem 23.02.2021 gab der Beklagte den Innenministerien der anderen 15 Bundesländer Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vorgenannten Antrag des Klägers. Dabei erläuterte der Beklagte, als für den Antrag gegenständlich werde der Schriftverkehr der Länder im Rahmen der Ausarbeitung der Leitlinien sowie der Schriftverkehr im Hinblick auf die Abstimmung über die Leitlinien angesehen. Ferner seien die vorbereitenden Unterlagen aus dem Glücksspielkollegium zur inhaltlichen Ausgestaltung der Leitlinien relevant. Es werde ferner davon ausgegangen, die gegenüber der gemeinsamen Geschäftsstelle abgegebenen Stellungnahme würden auch im hiesigen Verfahren gelten, andernfalls werde um Richtigstellung gebeten.
Die Innenministerien der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein (vgl. Bl. 101 bis 132 d. VV A), Hamburg, Baden-Württemberg, Saarland, Hessen, Bayern, Bremen und Thüringen (Bl. 10 bis 82 d. VV B) bestätigten diese Annahme jeweils mit Verweis auf ihre früheren Stellungnahmen gegenüber der damaligen GGL in H....
Hintergrund dessen ist, dass bereits diese im November 2020 in Zusammenhang mit der oben genannten E-Mail des Klägers vom 19.10.2020 die Bundesländer zur Stellungnahme betreffend ein beabsichtigtes Antwortschreiben und die Freigabe der begehrten Unterlagen an den Kläger aufgefordert hätten. Schon zum damaligen Zeitpunkt widersprach der Großteil der Innenministerien der Länder einer Freigabe der Informationen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern berief sich dabei darauf, durch die Herausgabe der begehrten Informationen würden die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt. Dieser Eischätzung schloss sich das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg an. Das Innenministerium des Saarlandes widersprach der Zurverfügungstellung der Informationen mit dem Hinweis des Bekanntwerdens von Mitteilungen öffentlicher Stellen außerhalb des Saarlandes und des Bezugs der Akten auf die geschützte Willensbildung der Behörden. Nach Einschätzung Hessens handelte es sich bei den Vorberatungen zwischen den Ländern um vertrauliche Beratungen im Sinne des § 84 Nr. 2 HDSIG. Das Land Rheinland-Pfalz berief sich zur Begründung des Widerspruchs insbesondere auf mögliche negative Auswirkungen auf die Beziehungen zu anderen Bundesländern. Das Innenministerium Nordrhein-Westfalens schloss sich dieser Ansicht im Februar 2021 gegenüber dem Beklagten an (Bl. 57 bis 111 d. VV A).
Mit Bescheid vom 30.06.2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers nach dem IZG LSA ab.
Es ergebe sich kein Anspruch auf Informationszugang aus § 1 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA, weil dem Zugang mehrere absolute Versagungsgründe entgegenstünden.
Zunächst sei § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA erfüllt, denn der Informationszugang könne vorliegend zu nachteiligen Auswirkungen auf die Beziehungen des Landes Sachsen-Anhalt zu anderen Bundesländern führen. Die Länder hätten im Rahmen der Erarbeitung des Umlaufbeschlusses und der Leitlinien stets darauf vertraut und auch vertrauen dürfen, dass sämtlicher Schriftverkehr vertraulich behandelt werde. Eine Veröffentlichung der Informationen könne zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der zukünftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen. Eine solche Prognose ergebe sich insbesondere vor dem Hintergrund der ablehnenden Stellungnahme zur Veröffentlichung durch eine Vielzahl der anderen Bundesländer.
Ein weiterer Auskunftsversagungsgrund ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA, weil der Zugang der Informationen die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden (auch weiterhin) beeinträchtigen werde.
Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 02.08.2021 Widerspruch ein, den er unter dem 03.09.2021 wie folgt begründete:
Die Gründe für die Ablehnung seines Antrages seien nicht einschlägig und vorgeschoben. Dies sei jedoch dahinzustellen, weil die Verhinderung des Informationszuganges bereits verdeutliche, dass das von dem Land Sachsen-Anhalt geführte Konzessionsverfahren für virtuelle Automatenspiele und Online-Pokerspiele nicht den Anforderungen an die Transparenz entspreche. Intransparent sei auch, dass das Landesverwaltungsamt den Umlaufbeschluss und die Gemeinsamen Leitlinien in der Praxis für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Betreibern heranziehe, obwohl die Verlautbarungen keinen Niederschlag im Glücksspielstaatsvertrag gefunden hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und berief sich dabei im Wesentlichen auf die bereits vorgebrachten Argumente.
Auch der Hinweis des Klägers auf das Transparenzgebot ändere an der Entscheidung nichts. Zwar unterlägen behördliche Entscheidungen grundsätzlich dem Transparenzgebot. Dieses müsse hier aber aus den bereits genannten Gründen hinsichtlich der im Vorfeld durchgeführten Abstimmung zwischen den obersten Glücksspielbehörden zurücktreten.
Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 30.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2021 am 30.09.2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben.
Zur Begründung beruft er sich neben den bereits oben angeführten Argumenten auf folgende Aspekte:
Die Beklagte sei schon nicht schutzwürdig, weil sie in der Praxis aus dem Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien Beschränkungen für Anbieter ableite, sich jedoch andererseits im hiesigen Verfahren darauf berufe, die Verlautbarungen seien nicht justiziabel und könnten Glücksspielrecht nicht ändern.
Im Ergebnis gehe es der Beklagten gemeinsam mit den anderen Bundesländern in ihrer Verwaltungspraxis ohnehin darum, private Wettbewerber möglichst weitgehend von dem deutschen Markt fernzuhalten.
Die Beklagte könne sich zur Versagung der Informationen auch nicht auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 a bis e IZG LSA berufen. Ließe man die Anwendung der darin normierten Versagungsgründe zu und reiche die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung von etwaigen Beziehungen zu einem anderen Bundesland für die Versagung aus, würde dadurch das IZG LSA ausgehebelt. Vor dem Hintergrund des Verdachts des Willens zur Ungleichbehandlung bestehe zudem ein rechtsstaatliches Bedürfnis, die Ausnahmen im IZG LSA europarechtskonform eng auszulegen. Die von der Beklagten angenommene Prognose der Beeinträchtigung der föderalen Beziehungen dürfe demnach nicht ausreichen, weil auf diese Weise jedes Auskunftsersuchen leerlaufen würde, denn die Länder würden immer auf irgendeiner Ebene zusammenarbeiten oder kommunizieren. Erforderlich sei für die Ablehnung eines Antrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a bis e IZG LSA deshalb mindestens ein konkretisierter und substantiiert dargelegter Nachweis ernstlicher Konsequenzen durch andere Bundesländer. Das wiederum setze mindestens die seriöse Befassung der anderen Bundesländer mit der Materie und einen klaren Widerspruch voraus. Vorliegend stellten sich die Stellungnahmen der Bundesländer jedoch als bloße Gefälligkeitsmitteilungen dar.
Daneben könne auch das Argument, die begehrten Informationen müssten geheim gehalten werden, um einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch zu ermöglichen nicht verfangen. Die Verwaltung bestehe nicht für ihrer selbst willen, insbesondere nicht, um geheime Absprache zu treffen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 30.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2021 aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, alle Unterlagen, Gutachten sowie Materialien zugänglich zu machen bzw. herauszugeben, die den Entscheidungen der Länder zu Grunde liegen, mit denen von online-Glücksspielanbietern über die beiden Verlautbarungen „Umlaufbeschluss“ vom 08.09.2020 und „Gemeinsame Leitlinien“ Beschränkungen auferlegt werden, soweit diese „technisch bereits umsetzbar“ sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, es sei schon nicht erkennbar, welche konkreten Informationen der Kläger begehrt, denn weder Umlaufbeschluss noch Leitlinien seien Rechtsnormen oder Verwaltungsakte, mit denen gegenüber Glücksspielanbietern Beschränkungen auferlegt werden könnten oder die justiziabel seien.
Zudem sei fraglich, ob der Kläger seine Klage gegen das Land H... als Träger der GGS hätte richten müssen.
In der Sache bestünden weiterhin die Ablehnungsgründe aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 a Alt. 3 IZG LSA und § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA. Zur Begründung dessen wiederholt die Beklagte im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente.
Im Übrigen handle es sich bei den Widersprüchen der Bundesländer zu der Veröffentlichung der begehrten Informationen keinesfalls um Gefälligkeitsmitteilungen. Es sei vielmehr auch im Glückspielkollegium mehrfach auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht und der Vertraulichkeit hingewiesen worden.
Auch sei für das hiesige Verfahren gerichtet auf Informationszugang das Argument des Klägers unerheblich, er – der Beklagte - wolle Bewerber sachwidrig und ungleich behandeln. Spätere Erlaubnisverfahren würden auf Grundlage des GlüStV 2021 und den übrigen einschlägigen Rechtsnormen durchgeführt und könnten gerichtlich überprüft werden, seien aber nicht streitgegenständlich im hiesigen Verfahren.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 14.06.2022 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die die Kammer aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
I. Über die Klage hat die Kammer zu entscheiden. Dem steht nicht die Übertragung auf die Einzelrichterin entgegen. Denn die Übertragung ist für die Dauer des in § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO festgesetzten Zeitraumes schwebend unwirksam, weil das Verfahren infolge eines Wechsels der Mitglieder im Spruchkörper einer neu ernannten Proberichterin übertragen worden ist und der Geschäftsverteilungsplan der Kammer keine dem § 21 g Abs. 3 GVG entsprechende Regelung enthält (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 6 Rn. 13).
Für die Klage besteht auch das Rechtsschutzbedürfnis, mithin das Interesse an der Anrufung eines Gerichts zur Entscheidung über das Verfahren.
Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt insbesondere nicht aufgrund des Klageantrages, denn dieser ist auf einen vollstreckbaren Inhalt, die Herausgabe der beantragten Unterlagen, gerichtet. Dabei ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG besonders zu berücksichtigen, dass der Kläger als Antragsteller nach dem IZG LSA keine Kenntnis über die dem Beklagten konkret vorliegenden Unterlagen hat und sich hinsichtlich der Formulierung seines Antrages nur auf die ihm bekannten Informationen berufen kann. Insofern war für die Annahme des Rechtsschutzinteresses nicht zu verlangen, dass er nähere Angaben zu den im Antrag genannten Beschränkungen durch den Beklagte macht. Der Kläger hat hinsichtlich seines Antrages ausreichend konkret seine Ansicht berücksichtigt, der Beklagte lege potenziellen Betreibern aufgrund des Umlaufbeschlusses und der Leitlinien Beschränkungen auf, soweit diese „technisch bereits umsetzbar“ seien. Der darauf bezogene wörtliche Antrag stimmt mit Nr. 4 des Umlaufbeschlusses überein, wonach die Glücksspielanbieter die Gewähr bieten müssten, die technisch bereits umsetzbaren Vorgaben zum Spielerschutz und zur Spielsuchtbekämpfung einzuhalten.
Zudem war der Antrag auch für den Beklagten inhaltlich hinreichend verständlich.
Er hat bereits gegenüber den anderen Bundesländern im Rahmen der Anhörung zu dem Antrag des Klägers im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, als für diesen Antrag gegenständlich werde der Schriftverkehr der Länder im Rahmen der Ausarbeitung der Leitlinien sowie der Schriftverkehr im Hinblick auf die Abstimmung über die Leitlinien angesehen. Ferner seien die vorbereitenden Unterlagen aus dem Glücksspielkollegium zur inhaltlichen Ausgestaltung der Leitlinien relevant.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht dadurch entfallen, dass die gemäß § 27p Abs. 1 und 8 Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV) nur übergangsweise in H... angesiedelte GGL ab dem 01.01.2023 durch die GGL in Sachsen-Anhalt abgelöst worden ist. Zwar sollte es sich auch bei den im Umlaufbeschluss festgelegten gemeinsamen Übereinkommen hinsichtlich der künftigen Ermessensausübung ausweislich Nr. 4 des Beschlusses um eine vorübergehende Lösung für die Übergangszeit nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 bis zum Übergang der Aufgabenwahrnehmung auf die GGL in Sachsen-Anhalt handeln. Durch die Aufnahme dieser Tätigkeit hat sich der Antrag des Klägers jedoch nicht erledigt. Das IZG LSA setzt für den Anspruch auf Informationszugang nicht voraus, dass die begehrten amtlichen Informationen ihrem Regelungsgehalt nach weiter Anwendung finden müssen. Gegenstand des Anspruchs ist lediglich die Zurverfügungstellung der Informationen, unabhängig von ihrem Anwendungsbereich.
Aus den oben genannten Gründen war die Klage auch nicht mangels Bestimmtheit des Klageantrages als unzulässig abzuweisen.
II. Die Klage, die sich gegen den richtigen Beklagten wendet, ist jedoch unbegründet.
1. Der Beklagte ist zwar richtiger Beklagter und damit passiv legitimiert nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO LSA. Die Klage musste insbesondere nicht gegen die bis zum 31.12.2022 bestehende GGL in H... gerichtet werden, weil sich der förmliche Antrag des Klägers ausdrücklich an die oberste Glücksspielbehörde Sachsen-Anhalts richtet und als Rechtsgrundlage das IZG LSA angeführt wird.
2. Der Kläger hat jedoch mit seiner Klage in der Sache keinen Erfolg, weil die Ablehnung seines Antrages rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegend nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA, weil diesem Anspruch nach Überzeugung der Kammer der absolute Versagungsgrund aus § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA entgegensteht.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IZG LSA hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber 1. den Behörden a) des Landes, b) der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie c) der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und 2. den sonstigen Organen und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.a) Bei der Beklagten handelt es sich zwar um eine Landesbehörde und der Kläger begehrt auch amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IZG LSA.Danach handelt es sich bei amtlichen Informationen um jede, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.Die begehrten Informationen dienen bereits ihrer Systematik nach amtlichen Zwecken, denn sie wurden im Zusammenhang mit den für das Glücksspielrecht maßgeblichen Leitlinien und dem Umlaufbeschluss angefertigt. Diese Verlautbarungen sollten der gemeinsamen und gleichlautenden Verwaltungspraxis der Länder dienen, was sich beispielhaft aus dem Einleitungssatz des Umlaufbeschlusses und den Schlussbemerkungen der Leitlinien ergibt. Danach hätten sich die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt und das Vollzugsermessen solle nach dem gemeinsam festgelegten Rahmen ausgeübt werden. Mit einer solchen Steuerung einer einheitlichen Behördenpraxis werden exekutive Kernaufgaben wahrgenommen.b) Der Anspruch ist jedoch nach Ansicht der Kammer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA ausgeschlossen, weil dem Informationszugang öffentliche Interessen entgegenstehen.Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder einem Land.Die Zurverfügungstellung bzw. Veröffentlichung der von dem Kläger begehrten Informationen in Bezug auf die Kommunikation der Bundesländer zur Erarbeitung der Leitlinien und des Umlaufbeschlusses kann solch nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen des Beklagten zu den anderen Bundesländern haben.aa) Bei dem Begriff der nachteiligen Auswirkungen handelt es sich in Ermangelung einer Legaldefinition in dem IZG LSA um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht legal definiert ist. Da – anders als bei der Beurteilung nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen des Bundes – keine Einschätzungsprärogative der Exekutive besteht, ist der Rechtsbegriff gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 28. August 2018 – 17 K 6863/16 –, juris Rn. 51; Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 3 Rn. 40).Eine Auswirkung ist nach dem Verständnis der Kammer von diesem unbestimmten Rechtsbegriff dann nachteilig, wenn sich das Bekanntwerden der Information negativ oder ungünstig auf das jeweilige Schutzgut auswirkt. Ein Nachteil kann alles sein, was dem Schutzgut abträglich ist (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 40. Ed. 1.5.2023, IFG § 3 Rn. 40).
aa) Diese Abträglichkeit droht im hiesigen Fall, denn die Veröffentlichung der Informationen bürgt - im Einklang mit der Beurteilung durch den Beklagten – das reale Risiko der Beeinträchtigung des Schutzgutes der Beziehungen der Bundesländer untereinander. Die Zurverfügungstellung der von dem Kläger begehrten Informationen durch den Beklagten kann zu einem erheblichen Vertrauensverlust der anderen Bundesländer in den Beklagten führen, was negative Auswirkungen auf die zukünftige Zusammenarbeit haben kann. Grund dafür ist, dass die Bundesländer bei der Erarbeitung des Umlaufbeschlusses und der Leitlinien aus sachlichen Gründen auf die Geheimhaltung der Kommunikation vertraut und der Veröffentlichung der Informationen ausdrücklich widersprochen haben.(1) Zunächst haben die Bundesländer bei ihren Verhandlungen zur Erstellung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien aus sachlichen Gründen darauf vertrauen dürfen, dass die länderübergreifende Kommunikation zur Erstellung des oben genannten Umlaufbeschlusses und der gemeinsamen Leitlinien vertraulich behandelt wird.Das eine solche Vertraulichkeit vereinbart worden ist, ergibt sich bereits aus der Geschäftsordnung des zum Zeitpunkt der Erstellung des Umlaufbeschlusses und der Leitlinien noch bestehenden Glückspielkollegiums.Gemäß § 27p Abs. 6 und 7 des GlüStV 2021 diente dieses Kollegium bis zum 31.12.2022 der Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden und hat sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung gegeben. Diese beschlossene Geschäftsordnung schaffte für die gesamte Tätigkeit des Glücksspielkollegiums Vertraulichkeit, was sich unter anderem aus § 5 der Geschäftsordnung ergibt, wonach die Sitzungen des Glücksspielkollegiums nicht öffentlich waren. Zudem wurden Verfahrensbeteiligte gemäß § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung durch die in der Sache jeweils zuständige Länderbehörde im länderübergreifenden Verfahren informiert. Informationen an die Öffentlichkeit und die Presse über Beschlüsse des Glücksspielkollegiums wiederum erteilte gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 der Geschäftsordnung der Vorsitzende des Kollegiums, der den Inhalt solcher Informationen vorab im Glücksspielkollegium abzustimmen hatte (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 28. August 2018 – 17 K 6863/16 –, juris Rn. 46 f.).Daneben ergibt sich auch aus dem weiteren Vortrag des Beklagten, dass zwischen den Bundesländern und im Glücksspielkollegium mehrfach auf die Vertraulichkeit der Kommunikation hingewiesen worden ist.(2) Dieses Vertrauen ist vorliegend auch schutzwürdig, insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Vereinbarung zur Geheimhaltung der internen Kommunikation, denn hierfür bestehen sachliche Gründe. Ein Anspruch des Klägers besteht somit nicht bereits aus dem Grund, dass die eigens gesetzten Vertraulichkeitsregelungen und Absprachen offenkundig unbegründet wären.In Anbetracht der weitreichenden aufsichts- und genehmigungsrechtlichen Kompetenzen des Glücksspielkollegiums diente die Geheimhaltung offenkundig auch der Wahrung der Gleichbehandlung verschiedener Interessenten im Glücksspielrecht. Durch den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit konnte insbesondere sichergestellt werden, dass Beteiligte aktueller und künftiger genehmigungs- und aufsichtsrechtlicher Verfahren keine vorzeitige Kenntnis ihres Inhalts erlangten, wodurch eine Wettbewerbsverzerrung verhindert werden konnte. Ferner konnte hierdurch eine primär sachorientierte Entscheidungsfindung, die möglichst frei von Einflussnahmen interessierter Kreise verläuft, gesichert werden (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 28. August 2018 – 17 K 6863/16 –, juris Rn. 46 f.).
(3) Hinzu kommt hinsichtlich des mit der Informationsveröffentlichung zu befürchtenden Vertrauensverlustes und Verschlechterung der föderalen Beziehungen im hiesigen Fall, dass die Mehrheit der anderen Bundesländer der Veröffentlichung der begehrten Informationen durch den Beklagten ausdrücklich widersprochen haben. Sie haben, wie oben erläutert, bereits gegenüber der damaligen GGL in H... der Veröffentlichung widersprochen und dies gegenüber dem Beklagten nach seiner Anfrage zur Stellungnahme überwiegend nochmals bestätigt.Diese widersprechenden Stellungnahmen erweisen sich nach Auffassung der Kammer nicht, wie der Kläger meint, als bloße Gefälligkeitsmitteilungen der anderen Bundesländer, in dem Sinne, dass damit eine Umgehung der Veröffentlichung aus anderen als in dem § 3 IZG LSA genannten Gründen beabsichtigt wäre.Voraussetzung für die Gefahr der Beeinträchtigung der Beziehungen der Bundesländer untereinander infolge der Veröffentlichung von Informationen entgegen dem Widerspruch anderer Bundesländer ist, dass ein solches Widersprechen nach einer seriösen Befassung der anderen Bundesländer mit der Materie erfolgt. Hieran mangelt es, wenn die Stellungnahmen bzw. Widersprüche ersichtlich vorgeschoben, aus offensichtlich unsachlichen Gründen oder aus bloßer Gefälligkeit ergehen (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 28. August 2018 – 17 K 6863/16 –, juris Rn. 58).Die Stellungnahmen der widersprechenden Bundesländer lassen den Schluss auf eine seriöse Befassung offenkundig zu. Sie erfolgen nicht aus einem der letztgenannten Gründe.Die Stellungnahmen der Bundesländer mögen zwar kurzgehalten sein, werden jedoch in einer Vielzahl auf konkrete Landesnormen der Informationszugangs – bzw. Informationsfreiheitsgesetze der sich äußernden Bundesländer gestützt. Dabei thematisieren die Bundesländer unterschiedliche Ablehnungsgründe und berufen sich – wie beispielsweise das Land Rheinland-Pfalz – unter anderem auch auf die Befürchtung möglicher negativer Auswirkungen auf die Beziehungen zu anderen Bundesländern. Angesichts dessen haben eine Vielzahl der angehörten Bundesländer sich bereits im November 2020 aufgrund des Anfrage der damaligen GGL in H... nicht lediglich pauschal der Veröffentlichung widersprochen, sondern sich zur Begründung auf konkrete Ausnahmetatbestände berufen. Diese Widersprüche haben 13 der anderen Bundesländer auf die Anfrage des Beklagten aus dem Februar 2021 nochmals ausdrücklich bestätigt und bekräftigt.Die Kammer ist – das Vorstehende zugrunde gelegt und unter Beachtung auch des Umstandes, dass sich die Bundesländer auch zuvor bei der Kommunikation zur Erstellung des Umlaufbeschlusses und der Leitlinien auf die Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit geeinigt haben – davon überzeugt, dass es sich bei den Begründungen in den Widersprüchen der Bundesländer nicht um Gefälligkeitswidersprüche handelt. Anhaltspunkte für die Annahme, die Widersprüche seien vorgeschoben oder aus offensichtlich unsachlichen Gründen ergangen, bestehen ebenfalls nicht.bb) Das so verstandene schutzwürdige Vertrauen der Länder auf eine geschützte Kommunikation und die Nicht-Veröffentlichung der begehrten Unterlagen infolge der ausdrücklichen Widersprüche würde unterlaufen werden, wenn der Beklagte dem Kläger die begehrten Informationen zur Verfügung stellen würde. Denn durch eine Veröffentlichung dieser Informationen, die im Widerspruch zu der Geheimhaltungsregelung stehen, droht ein erheblicher Verlust des Vertrauens dieser Bundesländer in das Land Sachsen-Anhalt, was wiederum zu einer nachhaltigen Schädigung der Beziehungen führen kann.Im Falle einer Veröffentlichung hätten die Innenministerien der anderen 15 Bundesländer insofern zu befürchten, dass das Land Sachsen-Anhalt sich auch künftig in ähnlichen Fällen und trotz etwaiger Absprachen zur Vertraulichkeit von Informationen diese veröffentlichen wird. Ein solches Misstrauen in eines der anderen Bundesländer kann dazu führen, dass eine offene Kommunikation untereinander – auch vor dem Hintergrund der Ausübung politischen Drucks – als negative Auswirkung der Veröffentlichung nicht mehr möglich sein wird.In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, welche Intensität die befürchtete Beeinträchtigung haben muss, weil die hier anzunehmende Belastung für die Beziehungen des Landes Sachsen-Anhalt zu den anderen Bundesländern jedenfalls gravierend wäre.Der befürchtete Vertrauensverlust infolge der Veröffentlichung trotz ausdrücklicher Ablehnungen und sachgerechter Vertraulichkeitsmaßstäbe würde voraussichtlich zu massiven Kommunikationsproblemen in der weiteren Zusammenarbeit des Beklagten mit den anderen Bundesländern führen. Eine gute und vertrauensvolle Basis der Zusammenarbeit ist jedoch gerade im System eines föderalen Bundesstaates essenziell. Nur hierdurch kann dem Interesse der Allgemeinheit an einer bundeseinheitlichen Behandlung gewisser Rechtsfragen und der einheitlichen Ermessensausübung im Glücksspielrecht sowie insgesamt dem Interesse an einer effektiven föderalen Zusammenarbeit Rechnung getragen werden.
cc) Für den Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA genügt nach Überzeugung der Kammer auch die bloße Möglichkeit der Belastung des geschützten Rechtsgutes der Zusammenarbeit der Bundesländer untereinander. Es ist nicht notwendig, dass das Schutzgut bereits beeinträchtigt oder beschädigt ist (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 40. Ed. 1.5.2023, IFG § 3 Rn. 40). Diese Annahme widerspricht nicht dem (unionsrechtlichen) Transparenzgebot.(1) Dass die Möglichkeit einer Belastung genügt, ergibt sich neben dem Wortlaut der Ausschlussnorm auch aus deren Sinn und Zweck.Zunächst kann unterstellt werden, dass sich der Landesgesetzgeber entsprechend dem Bundes-Informationsfreiheitsgesetz bewusst dafür entschieden hat, den Begriff „kann“ im Wortlaut der Vorschrift zu wählen und damit die Möglichkeit der Beeinträchtigung als ausreichend erachtet hat.Der Sinn und Zweck des absoluten Ablehnungsgrundes des § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA würde zudem leerlaufen, wenn die Möglichkeit einer zukünftigen Beeinträchtigung für den Ausschluss des Informationszugangsanspruchs nicht genügen würde. Die hier einschlägige Ausschlussvorschrift soll gerade verhindern, dass die föderalen, erforderlichen und dem öffentlichen Interesse der Bürgerinnen und Bürger entsprechenden guten und vertrauensvollen Beziehungen der Bundesländer untereinander keinen Schaden durch die Veröffentlichung etwaiger Informationen erleiden (vgl. auch Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA zu § 3 IZG LSA). Genügte dabei nicht schon die Möglichkeit einer künftigen Beeinträchtigung, sondern wäre der bereits erfolgte Eintritt einer Beeinträchtigung erforderlich, liefe der Tatbestand leer, weil der Nachteil für das Schutzgut und der davon betroffenen Allgemeinheit auf diese Weise schon nicht mehr verhindert werden könnte.Diesbezüglich kann für das hiesigen Verfahren auch dahinstehen, ob im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Gefahr der Beeinträchtigung die abstrakte Möglichkeit genügt oder es einer konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen bedarf, weil Letztere jedenfalls vorliegen. Bei der Befürchtung der Beklagten, die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Bundesländer untereinander sei bei einer Veröffentlichung der begehrten Informationen gefährdet, handelt es sich keinesfalls um eine abstrakte oder gar fernliegende Vermutung. Vielmehr drängt sich diese Konsequenz insbesondere angesichts der ausdrücklichen Widersprüche der anderen Bundesländer geradezu auf.(2) Der Umstand, dass die (hier konkrete) Möglichkeit einer zukünftigen Beeinträchtigung der Beziehungen der Bundesländer untereinander für den Ausschluss nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA ausreicht, ist zudem mit dem (unionsrechtlichen) Transparenzgebot und dem Grundsatz einer sog. gläsernen Verwaltung vereinbar.Diese Grundsätze mögen zwar dazu führen, dass die Ausnahmetatbestände des IZG LSA zugunsten der Öffentlichkeit eng auszulegen sind, was sich auch aus den Anwendungshinweisen des Landesgesetzgebers ergibt (vgl. Einleitung der Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA zu 3 1 IZG LSA).Auch bei einer solchen Auslegung genügen jedoch die hier vorliegenden Gründe für den Ausschluss des Anspruchs des Klägers. Wie dargelegt, droht eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen in konkreter Form, dies überragende Interessen des Klägers sind nicht erkennbar. Insbesondere führt der eng ausgelegte Ausnahmetatbestand, anders als der Kläger meint, auch nicht zu einem faktischen Ausschluss des Transparenzgebotes der Verwaltung.
(a) Zunächst ist jedenfalls die Transparenz etwaiger Erlaubnis,- Aufsichts- oder andere behördliche Maßnahmen betreffende Verfahren, die der Kläger im gerichtlichen Verfahren mehrfach erörtert hat (indem er etwa vorträgt, der Beklagte leite in der Praxis Beschränkungen von Glücksspielanbietern aus dem Umlaufbeschluss und den Leitlinien ab oder das Konzessionsverfahren für virtuelle Automatenspiele und Online-Pokerspiele sei intransparent) schon nicht Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens nach dem IZG LSA.
Das Informationszugangsgesetz soll zwar die Transparenz der Verwaltung ermöglichen, es besteht aber unabhängig von in konkreten Einzelfällen begehrten oder angefochtenen Verwaltungsakten als denjenigen der Bewilligung von Informationszugang. Die Transparenz etwaiger Erlaubnis,- Aufsichts-, oder anderer Verfahren können (potenzielle) Betreiber vielmehr im Rahmen gerade dieser Verwaltungsverfahren geltend machen und ggf. um Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten ersuchen. Ob künftige Verwaltungsverfahren hinreichend transparent durchgeführt werden, ist jedoch nicht im Sinne eines vorbeugenden Rechtsschutzes im hiesigen Verfahren nach dem IZG LSA zu prüfen.
Insofern ändert es an dem Ergebnis des hiesigen Verfahrens auch nichts, dass der Kläger den Beklagten aufgrund der aus dem Umlaufbeschluss und den Leitlinien entnommenen Beschränkungen in der Praxis für nicht schutzwürdig erachtet und in seiner Argumentation auf die Rechtsprechung des EuGH in dem Verfahren
C-72/10 - Costa und Cifone, Rn. 72 verweist.
In diesem Urteil werden zwar im Rahmen von durch das vorlegende Gericht zu entscheidenden Strafverfahren die Grundsätze des Transparenzgebotes in Bezug auf Konzessionsverfahren erörtert, der EuGH beschäftigt sich aber nicht mit einem Anspruch auf Informationszugang unabhängig von einem konkreten anderen behördlichen Verfahren.
Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der Beklagte dem Transparenzgebot in anderen Verfahren nicht hinreichend nachkommt, vermag dies insofern auch bei Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung nichts an den hier entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüber der Veröffentlichung der begehrten Informationen ändern.
Diese Erwägungen gelten entsprechend auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich auf den, im Verfahren des IZG LSA grundsätzlich nicht erheblichen Umstand beruft, in etwaigen Erlaubnisverfahren zum Betrieb von Online-Glücksspielen seien aus dem Umlaufbeschluss und aus den Leitlinien Beschränkungen entnommen worden, die sich ohne die Hintergrundinformationen nicht nachvollziehen ließen.
(b) Hinzu kommt für das hiesigen Verfahren nach dem IZG LSA, dass bereits der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA selbst auf einer Abwägung zwischen dem Transparenzgebot und dem Schutz öffentlicher Interessen beruht. Die Transparenz der Verwaltung dient demnach insbesondere der Entwicklung des Gemeinwesens sowie dem Vertrauen und der Nachvollziehbarkeit der Bürgerinnen und Bürger in staatliches Handeln und ist Ausdruck des Rechts auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (vgl. Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA zu § 1 IZG LSA).Das Recht auf Informationszugang und vollständige Transparenz der Exekutive kann gerade aufgrund dieses Schutzzwecks des § 3 Abs. 1 IZG LSA, der Wahrung öffentlicher Interessen, nicht schrankenlos gewährt werden. Es ist entsprechend der gesetzgeberischen Abwägung vielmehr ausgeschlossen, sobald eine Gefahr für die öffentlichen Interessen – wie hier - überwiegt.
Für die Kammer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Abwägungsentscheidung.
Einerseits handelt es sich bei dem einfach normierten Anspruch auf Informationszugang als Ausdruck der verfassungsrechtlichen Informationsfreiheit um ein hohes Rechtsgut. Andererseits kann dieses Rechtsgut nicht ohne Rücksicht auf andere Interessen von Verfassungsrang durchgesetzt werden. Das Recht des einzelnen an dem Informationszugang muss entsprechend zurücktreten, wenn mit der Veröffentlichung – wie hier – die Gefahr einhergeht, dass das föderale Prinzip aufgrund der beeinträchtigten Zusammenarbeit der Länder untereinander erhebliche Einschränkungen erleidet, weil eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig verschlechtert wird.
Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die entsprechenden Verlautbarungen aus ihrer Sicht hinreichend bestimmt und deutlich formuliert sind, sodass sich die von den Bundesländern angenommenen Voraussetzungen – jedenfalls für einen Rechtskundigen wie den Kläger als Rechtsanwalt – bereits aus diesen veröffentlichten Unterlagen selbst ergeben.
So werden beispielsweise in Ziff. 1 der Leitlinien die von den Bundesländern angenommenen allgemeinen Voraussetzungen erörtert, wozu ein Sitz des potenziellen Anbieters in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Darstellung des Glücksspielangebots in deutscher Sprache sowie die Einrichtung eines automatisierten Spielsuchtfrüherkennungssystems zählen. Zudem waren nach Ziff. 2 der Gemeinsamen Leitlinien bis zum15.10.2020 weitere, näher bezeichnete Anforderungen umzusetzen. Danach war beispielsweise im Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem Eigenvertrieb von virtuellen Automatenspielen die Verwendung der Begriffe „Casino“ und „Casinospiele“ unzulässig.
Auch der Umlaufbeschluss enthält hinreichend deutliche Anforderungen, die sich auch ohne die Veröffentlichung der begehrten Informationen nachvollziehen und umsetzen lassen. Nach Ziff. 1 des Umlaufbeschlusses etwa beträgt das Einsatzlimit 1.000,00 EUR im Monat, nach Ziff. 4 sollte den Anbietern ein Übergang in das Regelungswerk des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eröffnet werden, soweit sie ihre Geschäftspraxis bereits an die voraussichtliche künftige Rechtslage angepasst und ihr Angebot darauf entsprechend beschränkt haben.
dd) Die Anwendung des Ausnahmetatbestandes im Fall des Klägers verstößt auch nicht gegen andere Vorschriften oder Grundsätze des Unionsrechts, sodass das IZG LSA nicht entsprechend der Annahme des Klägers unionsrechtskonform insofern auszulegen ist, als dass die Ausnahmetatbestände keine Wirkung entfalten.
(1) Zunächst greift der Einwand des Klägers, die fehlende Zurverfügungstellung der Informationen widerspreche der europarechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit, nicht durch, weil in der fehlenden Zurverfügungstellung der Informationen keine rechtswidrige Ungleichbehandlung zu erkennen ist.
Nach Art. 56 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der dem Art. 56 AEUV folgenden Bestimmungen verboten.
Als Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen, wozu Diskriminierungen und sonstige Behinderungen gehören (vgl. Streinz/Müller-Graff, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 56 Rn. 70). Zu den offenkundigsten Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zählen Diskriminierungen, die sich aus einer Schlechter-Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder aus anderen ähnlich wirkenden Unterscheidungsmerkmalen ergeben (vgl. a.a.O. Rn. 71). Daneben unterliegen dem Verbot des Art. 56 Abs. 1 AEUV auch Behinderungen aus unterschiedslos für Leistungserbringer anwendbaren Vorschriften, bei denen eine (verdeckte) Diskriminierung nicht oder nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann (a.a.O. Rn. 86 f.).
Solch eine Diskriminierung oder Behinderung etwaiger (potentiellen) Anbieter von Online-Glücksspielen ist in der fehlenden Zurverfügungstellung der von dem Kläger begehrten Unterlagen nicht zu erkennen.
Zunächst liegt kein Sachverhalt vor, nach dem Anbieter von Online-Glücksspielen aus dem Ausland offen oder verdeckt aufgrund der ihnen zugrundeliegenden Merkmale schlechter behandelt werden als inländische Anbieter, weil keinem der Anbieter die streitigen begehrten Informationen zur Verfügung stehen.
Daneben liegt in der fehlenden Veröffentlichung auch keine Behinderung der Dienstleistungsfreiheit.
Für die Kammer ist bereits nicht ersichtlich, weshalb allein die nicht vorhandene Möglichkeit zur Einsichtnahme der begehrten Unterlagen einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister die Leistungserbringung weniger attraktiv machen würde. Die Anforderungen an eine Erlaubniserteilung sowie die von den Behörden zugrunde gelegten Ermessensmaßstäbe sind vielmehr hinreichend durch den GlüStV sowie die veröffentlichten Leitlinien und den Umlaufbeschluss ersichtlich (s.o.). Auch der Kläger vermag nicht zu begründen, worin konkret der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit zu erkennen ist. Ohnehin wäre auch dieser Aspekt erst im Rahmen eines konkreten Erlaubnisverfahrens eines individuellen Anbieters zu berücksichtigen.
(2) Gleiches gilt in Hinblick auf den vom Kläger benannten Art. 17 GRCh, dem unionsrechtlich verankerten Eigentumsrecht.
Diesbezüglich fehlen gänzlich Anhaltspunkte für die Annahme, durch die Entscheidung zur Nichtveröffentlichung der Informationen würde das Eigentumsrecht etwaiger Betreiber oder des Klägers unverhältnismäßig tangiert.
(3) Auch die eigene Berufsausübungsfreiheit des Klägers aus Art. 8 GG ist durch die fehlende Veröffentlichung der Informationen nicht beeinträchtigt, weil auch er gleichermaßen Zugang zu den vorgenannten Unterlagen hat und seine Mandantschaft grundsätzlich rechtlich anhand dieser Unterlagen hinreichend beraten kann. Weshalb für eine Rechtsberatung zwingend die Informationen über vorangegangene Verhandlungen der Bundesländer erforderlich sein sollten, erschließt sich nicht.
(4) Verfassungsrechtlich relevant ist hingegen, dass der Beklagte aufgrund der ablehnenden Stellungnahme der Bundesländer gegen eine Veröffentlichung der begehrten Informationen gegen das Bundesstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen würde.Dieser Grundsatz verpflichtet die Länder nicht nur zur Rücksichtnahme gegenüber dem Bundesstaat, sondern schafft auch Pflichten der Länder untereinander, wozu insbesondere das Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gehört (vgl. Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2021, GG Art. 20 Rn. 68; VG C-Stadt, Urteil vom 28. August 2018 – 17 K 6863/16 –, juris Rn. 57). Gerade diese Grundsätze würde der Beklagte mit der Veröffentlichung der Informationen jedoch aus den vorgenannten Gründen verletzen.ee) Schließlich ist auch der Argumentation des Klägers, der Anspruch aus § 1 IZG LSA würde leerlaufen, wenn der Ausnahmetatbestand aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 IZG LSA Anwendung finden würde, nicht zu folgen.Anders als der Kläger meint, liegt schon nicht jeder behördlichen Information föderale Kommunikation zugrunde. Zudem geht auch nicht mit jeder Veröffentlichung von Informationen, die auch andere Bundesländer betreffen, die Gefahr einer Beeinträchtigung der künftigen Zusammenarbeit dieser Bundesländer untereinander einher. Vielmehr ergibt sich diese Ausnahme im hiesigen Fall gerade aus der zuvor vereinbarten vertrauensvollen Zusammenarbeit und den in erheblicher Anzahl vorliegenden Widersprüchen der anderen Bundesländer.ff) Der Behörde steht auch kein Ermessen dahingehend zu, in Fällen wie dem hiesigen, in denen die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen droht, die begehrten Informationen dennoch zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ergibt sich als zwingende Rechtsfolge aus § 3 Abs. 1 ZG LSA, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausnahmegrundes vorliegen (vgl. auch Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA zu § 3 IZG LSA - Schutz von besonderen öffentlichen Belangen).
gg) Im Übrigen kann dahinstehen, ob sich eine Ablehnung des Antrages auch aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA ergibt, weil ein Informationszugang schon aus den oben genannten Gründen nicht besteht.
Lediglich ergänzend weist die die Kammer daher darauf hin, dass jedenfalls einige Gesichtspunkte gegen die Annahme auch des Ausschlussgrundes aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA sprechen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA ist der Anspruch nach dem IZG LSA ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.
Gegen die Annahme dieses Ausschlussgrundes spricht für den hiesigen Fall, dass die Anwendungshinweise zum IZG LSA zwar vorsehen, die Beratungen von Behörden seien auch außerhalb bzw. nach Abschluss eines laufenden Entscheidungsprozesses geschützt, andererseits aber auch die Erläuterung enthalten, die Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen. Angesichts des Umstandes, dass das Glücksspielkollegium und die Beratungsgremien, wie sie zum Zeitpunkt der Beratung über den Umlaufbeschluss und die Leitlinien bestanden haben, nach Maßgabe des § 27p GlüStV 2021 nicht mehr in dieser Form bestehen (s.o.) dürfte der in diesem Rahmen stattgefundene Beratungsprozess nicht nur abgeschlossen sein, sondern künftige Beratung in gleicher Konstellation nicht mehr stattfinden können, sodass diese gleichermaßen nicht mehr schutzwürdig sein dürften. Insofern spricht vieles dafür, dass künftige Beratungen in anderen föderalen Gremien und zu anderen Themen (auch außerhalb des Glücksspielrechts) ausschließlich durch den hier einschlägigen § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA geschützt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.