Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 26.09.2023 – 5 A 364/19 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0926.5A364.19MD.00

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger, afghanischer Staatsangehörige aus Kandahar, reiste eigenen Angaben zufolge im Januar 2016 mit seinen Eltern und seiner Schwester, den Klägern in dem Verfahren 5 A 304/20 MD, aus Afghanistan aus und beantragte nach seiner Einreise im Februar 2016 in der Bundesrepublik die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz. Er machte geltend, er sei in Anknüpfung an seine Religionszugehörigkeit als Sikh in Afghanistan verfolgt worden. Sein Vater sei gemeinsam mit seinem Großvater von unbekannten Dritten bedroht worden. Sie hätten zum Islam übertreten oder Geld zahlen sollen. Sein Großvater sei etwa 5 Monate vor der Ausreise auf dem Weg zum Tempel umgebracht worden. Eine weitere Schwester des Klägers sei entführt worden und seither verschollen.

2

Mit Bescheid vom 11.01.2017 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Angesichts des Alters und des gesundheitlichen Zustandes des Vaters des Klägers und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er in Afghanistan nicht auf familiären Beistand im Falle der Rückkehr zurückgreifen könne, sei davon auszugehen, dass die Eltern des Klägers für sich und ihre minderjährigen Kinder eine das Existenzminimum sichernde Lebensgrundlage nicht erwirtschaften könnten.

3

Nach Anhörung nahm die Beklagte das im Bescheid vom 11.01.2017 festgestellte Abschiebungsverbot mit Bescheid vom 11.11.2020 zurück und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliege. Das im Bescheid vom 11.01.2017 festgestellte Abschiebungsverbot sei fehlerhaft und deshalb zurückzunehmen. Eine Identitätsüberprüfung habe ergeben, dass die Kläger jedenfalls auch indische Staatsangehörige seien. Zwar wiesen die von den Klägern im Asylverfahren vorgelegten Identitätsdokumente keine Fälschungsmerkmale auf. Indes seien die Kläger mit gültigen indischen Reisepässen und einem Kurzaufenthaltsvisum für Frankreich aus Indien ausgereist.

4

Dagegen hat der Kläger am 19.11.2020 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er könne nicht zurück nach Afghanistan, weil er als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh in Afghanistan Verfolgung zu befürchten habe.

5

Er beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2020 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Anfechtungsklage, über die trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte, weil sie auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet, weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des festgestellten Abschiebungsverbotes liegen nicht vor. Nach § 73c Abs. 1 AsylG ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Feststellung des Verbotes der Abschiebung des Klägers nach Afghanistan nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 AufenthG in der Verfügung vom 11.01.2017 ist nicht fehlerhaft. Zu Recht ist die Beklagte in dem Bescheid davon ausgegangen, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein wird, die wirtschaftlichen Mittel für die Sicherung des Existenzminimums aufzubringen. Der Kläger hat als Sikh in Afghanistan vielfältige Diskriminierungen auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu gegenwärtigen, die es ihm zusätzlich erschweren würden, sich durch selbstständige oder unselbstständige Arbeit eine Erwerbsgrundlage zur Existenzsicherung zu verschaffen. War Afghanistan bereits vor der Machtübernahme der Taliban Mitte 2021 eines der ärmsten Länder der Welt, so ist die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaft in Folge der Machtübernahme der Taliban kollabiert. Die Möglichkeit der Existenzsicherung setzt für Rückkehrende (selbst für muslimische Rückkehrende) ein vorhandenes soziales und familiäres Netzwerk voraus, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 26.06.2023, S. 22), über das der Kläger nicht verfügt.

12

Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass die Feststellung des Abschiebungsverbots fehlerhaft ist, weil sie nach Erlass des Bescheides vom 11.01.2017 im Rahmen der Identitätsüberprüfung festgestellt habe, dass der Kläger jedenfalls auch die indische Staatsangehörigkeit besitze. Die Feststellung des Abschiebungsverbotes in dem Bescheid vom 11.01.2017 bezog sich ausweislich der Begründung dieses Bescheides auf das Herkunftsland Afghanistan. Die Richtigkeit der Feststellung des Abschiebungsverbotes in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger neben der afghanischen Staatsangehörigkeit auch die indische Staatsangehörigkeit besitzt, weil eine etwaige Möglichkeit der Erlangung von Schutz in Indien nichts daran zu ändern vermöchte, dass der Kläger im Falle der Abschiebung nach Afghanistan der ernsten Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist.

13

Ungeachtet dessen hätte der Kläger die indische Staatsangehörigkeit, über die er nach den für sie auf Aliasnamen ausgestellten indischen Reisepässen verfügt haben sollen, wieder verloren. Nach dem indischen Staatsangehörigkeitsrecht wird allein die Inhaberschaft eines ausländischen Passes in Anwendung der „Citizenship Rules“ als Antragserwerb gewertet und führt zum Verlust der indischen Staatsangehörigkeit (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 05.06.2023, Seite 23). Den Klägern sind nach der Einreise in die Bundesrepublik auf ihren Antrag durch die afghanische Botschaft in Berlin unter dem 01.03.2018 afghanische Reisepässe ausgestellt worden. Die Gültigkeitsdauer der Reisepässe wurde unter dem 14.03.2023 verlängert. Damit hätten die Kläger, selbst wenn ihnen nach der Flucht aus Afghanistan in Indien die indische Staatsangehörigkeit zuerkannt worden wäre, diese wieder verloren.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.