Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 05.10.2023 – 3 A 23/22 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1005.3A23.22MD.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 18.287,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Untersagung der Vermarktung von 77 Mastschweine aus seinem Betrieb als Erzeugnis aus ökologischer/biologischer Produktion.
Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb (Gut B-Stadt in C-Stadt), der unter anderen auch Mastschweine als ökologisches/biologischen Erzeugnis vermarkten darf. Die A. AG, eine von der zuständigen Behörde zugelassene Kontrollstelle, überprüfte regelmäßig den Betrieb des Klägers. Bei der Kontrolle am 17.06.2021 stellte die A. AG unter anderem fest, dass 90 der gehaltenen Mastschweine keinen Zugang zu einem Auslauf hatten, was einen Verstoß gegen einschlägigen Bestimmungen darstelle. Nach Angabe des Klägers sollten die 90 Mastschweine den Zugang zum Auslauf am selbigen Tage erhalten. Die Kontrollstelle teilte dem Kläger deshalb mit Schreiben vom 30.07.2021 mit, dass wegen der festgestellten Mängel eine weitere Kontrolle erfolgen werde.
Bei der unangekündigten Nachkontrolle vom 06.10.2021 stellte die Kontrolleurin der A. AG fest, dass 77 Mastschweine der Gewichtsklasse von 85 bis 110 kg im Stall 10 gehalten worden seien. Nach der Beschreibung des Betriebes des Klägers hatte Stall 10 eine Innenfläche von 86,8 qm und eine Auslauffläche von 37,24 qm. Die Kontrolleurin sah den Stall deshalb als überbelegt an. Dieses Ergebnis der Kontrolle vom 06.10.2021 leitete die Kontrollstelle an die Beklagte weiter.
Mit Schreiben vom 17.11.2021 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, die Vermarktung der 77 am 06.10.2021 im Stall vorgefundenen Mastschweine als ökologische Produkte zu untersagen und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu bis zum 10.12. 2021 zu äußern (Blatt 56 Beiakte A). Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Kläger keinen Gebrauch.
Mit Bescheid vom 16.12.2021, zugestellt am 22.12.2021, untersagte die Beklagte dem Kläger die Vermarktung der am 06.10.2021 im Stall 10 angetroffenen 77 Mastschweine als Erzeugnis aus ökologischer/biologischer Produktion, weil der Stall überbelegt gewesen sei. Nach den Regelungen der ökologischen/biologischen Erzeugung müsse bei Mastschweinen der Gewichtsklasse bis 110 kg die die Stallfläche mindestens 1,3 qm und die Auslauffläche mindestens 1 qm pro Tier betragen.
Am 21.01.2022 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 16.12.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bescheid sei aufgrund falscher Tatsachen erstellt worden und deshalb aufzuheben. Am 06.10.2021 habe keine Jahreskontrolle, sondern eine unangekündigte Kontrolle stattgefunden. Bei der A. AG handele es sich um keine Kontrollstelle, sondern um ein privatwirtschaftliches Unternehmen, mit dem der Kläger schon längere Zeit Auseinandersetzungen habe. Bei der Kontrolle am 06.10.2021 seien in den Ställen 9 und 10 insgesamt 77 Mastschweine der Gewichtsklasse 85 bis 110 kg gehalten wurden. Die beiden Ställe seien miteinander verbunden gewesen. Diese Verbindung wurde durch ein Gittertor herbeigeführt, welches die Ställe voneinander trennen oder verbinden könne. Insgesamt habe den Mastschweinen so eine Stallfläche von mehr als 176 qm und eine Auslauffläche von mehr als 180 qm zur Verfügung gestanden. Dadurch sei keine Überbelegung der Ställe zustande gekommen. Eine Überbelegung habe wegen der Verbindung der Ställe 9 und 10 nicht vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 16.12.2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung trägt sie vor: Die A. AG sei eine von der zuständigen Behörde zugelassene Kontrollstelle. Aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern (Blatt 33 und 47 der Beiakte) ergebe sich, dass die Ställe 9 und 10 getrennt gewesen seien und getrennte Ausläufe gehabt hätten. Erst nach der Kontrolle vom 06.10.2021 seien 35 Mastschweine in den Stall 9 verbracht worden. Eine solche Umstallung wäre nicht nötig gewesen, wenn die Ställe 9 und 10 miteinander verbunden gewesen wären. Auch habe der Kläger gegenüber der Kontrollstelle nicht angezeigt, dass die Ställe 9 und 10 miteinander verbunden gewesen seien. Die 77 Mastschweine seien vom 29.09.2021 bis zum 06.10.2021 in Stall 10 gehalten worden. Während dieser Zeit sei der Stall 10 überbelegt gewesen. Selbst wenn die Ställe entsprechend den Angaben des Klägers miteinander verbunden gewesen wären, wäre die Auslauffläche beider Ställe mit insgesamt 57,39 qm für 77 Schweine zu klein gewesen.
Zur Belegung des Stalles 10 mit Schweinen bei der Kontrolle am 06.10.2021 und zur Verbindung des Stalles 10 zum benachbarten Stall 9 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen A. und B.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 16.12.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Beklagte durfte mit dem angefochtenen Bescheid die Vermarktung von 77 bei der Kontrolle vom 06.10.2021 im Stall 10 des Betriebes des Klägers vorgefundenen Mastschweine als Erzeugnis aus ökologischer/biologischer Produktion untersagen.
Rechtsgrundlage für das im Bescheid vom 16.12.2021 ausgesprochene Vermarktungsverbot ist Art. 30 Abs. 1 EG-Öko-BVO. Danach stellt die Kontrollbehörde bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der EG-Öko-BVO sicher, dass die Erzeugnisse, welche von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, nicht im Bezug mit ökologischer Produktion beworben oder vermarktet werden. Dies muss im angemessenen Verhältnis zur Vorschrift, gegen welche verstoßen wurde sowie zur Art und den besonderen Umständen stehen.
Bei der Nachkontrolle vom 06.10.2021 stellte die A. AG als vom Kläger beauftragte Kontrollstelle eine Überbelegung des Stalles 10 mit den dort vorgefunden 77 Mastschweinen fest.
Die A. AG ist auch eine Kontrollstelle i. S. d. Art. 30 Abs. 1 EG-Öko-BVO. Diese wurde mit Bescheid vom 21.10.2011 als private Kontrollstelle nach Art. 27 Abs. 5 EG-Öko-BVO i. V. m. § 4 Abs. 1 ÖLG zugelassen (Blatt 54 f. Beiakte A).
Die Kontrolle am 06.10.2021 entspricht auch den Anforderungen des Art. 27 Abs. 3 EG-Öko-BVO, wonach Kontrollen in ihrer Art und Häufigkeit anhand des Risikos von Verstößen gegen die EG-Öko-BVO durchgeführt werden, zumindest jedoch einmal jährlich. Die jährliche Kontrolle fand am 17.06.2021 statt. Bei dieser wurden Verstöße gegen die EG-Öko-BVO festgestellt (Blatt 2 ff. Beiakte A). Um die Einhaltung der Anforderungen an die EG-Öko-BVO und die Behebung bei der Jahreskontrolle festgestellten Mängel sicherzustellen, durfte die Kontrollstelle eine Nachkontrolle als erforderlich ansehen. Dass die Nachkontrolle am 06.10.2021 unangekündigt war, ist unerheblich. Der Wortlaut des Art. 27 Abs. 3 EG-Öko-BVO verlangt keine Ankündigung einer Kontrolle. Auch entspricht es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, von einer Ankündigung der Kontrolle abzusehen. Denn die Vorschrift soll die Einhaltung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Standards von Produkten sicherstellen, die als ökologisches bzw. biologischen Erzeugnis vermarktet werden. Um dies möglichst objektiv zu erreichen, können externe Kontrollen auch ohne Ankündigung durchgeführt werden.
Auch bei der Nachkontrolle am 06.10.2021 lag eine Unregelmäßigkeit i. S. d. Art. 30 Abs. 1 EG-Öko-BVO vor. Der Kläger hielt zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 06.10.2021 nicht die Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b EG-Öko-BVO ein. Hiernach muss die tierische Erzeugung, worunter die 77 Mastschweine des Klägers nach Art. 2 Buchstabe f fallen, unter anderen genügend Stallfläche und genügend Auslauffläche für die Tiere bieten. Die Ausformung dieser Anforderungen findet sich in Art. 10 Abs. 4, Anhang III der EG-Öko-DVO wieder. Hiernach sind ist Mastschweine zwischen 85 und 110 kg eine Stallfläche von 1,3 qm und eine Auslauffläche von 1,0 qm pro Tier mindestens nötig. Zur Überzeugung des Gerichts waren im Zeitraum vom 29.09.2021 bis zum 06.10.2021 (vgl. Kontrollbericht Blatt 35 der Beiakte) die 77 Mastschweine in Stall 10 untergebracht, der mit einer Stallfläche von 86,8 qm und einer Auslauffläche von 37,24 qm überbelegt war.
Entgegen den Angaben des Klägers war der Stall 10 bei der Kontrolle am 06.10.2021 zur Überzeugung des Gerichts nicht mit dem benachbarten Stall 9 über eine offene Tür verbunden und die im Stall 10 vorgefundenen Schweine konnten sich nicht zwischen den beiden Ställen 9 und 10 ungehindert hin und her bewegen. Es gab zwar zum Nachbarstall 9 eine kleine Tür, die war aber bei Kontrolle am 06.10.2021 verschlossen. Das ergibt sich aus der Aussage der in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht vernommenen Kontrolleurin und dem bei der Kontrolle aufgenommen Lichtbild (Blatt 46 der Beiakte). Auf dem Lichtbild ist zwar, wie von Kläger angegeben, eine Tür zum Nachbarstall zu erkennen. Auf dem Bild ist aber entgegen den Angaben des Klägers bereits zu erkennen, dass die Tür zu war. Zumindest hatte sie die Schweine daran gehindert, sich frei von Stall 10 zu Stall 9 hin und her zu bewegen. Dieser bereits auf dem Lichtbild zu erkennende Sachverhalt wird durch die glaubhafte Aussage der Kontrolleurin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auf mehrfacher Frage des Gerichts hat sie bestätigt, dass die Tür verschlossen war. Sie hat ihrer Aussage zufolge sogar vorgeschlagen, die Tür zu öffnen, um der Überbelegung der Stallfläche zunächst abzuhelfen. Das Gericht sieht die Aussage der Kontrolleurin in der mündlichen Verhandlung als glaubhaft an. Sie hat ihre Wahrnehmungen bei der Kontrolle entsprechend ihrer Erinnerung lebensnah geschildert. Ihr Aussageverhalten zeigt keinerlei Belastungstendenz. Soweit sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, hat sie das offen eingeräumt.
Die Kontrolleurin gab zwar zunächst an, die Auslauffläche des Stalles 9 sei am Tage der Kontrolle wegen einer Verstopfung des Kanals nicht nutzbar gewesen. Auf eine Nachfrage des Klägers räumte sie aber ein, sie könne das mit dem ersten Kontrolltermin im Juni 2021 verwechselt haben. Das stellt aber weder die Glaubhaftigkeit noch die Richtigkeit der Aussage der Kontrolleurin zur Belegung des Stalles 10 in Frage. Vielmehr zeigt ihr Aussageverhalten auch insoweit, dass der Zeugin daran gelegen war, zutreffende Angaben gegenüber dem Gericht zu machen. Auch bedeutet ihre mangelnde Erinnerung zur Nutzbarkeit der Auslauffläche des Stalles 9 nicht, dass auch ihre Erinnerung zur Belegung des Stalles 10 und dazu, ob die zwischen den Ställen 9 und 10 befindliche Tür verschlossen war, unzutreffend ist. Dafür, dass ihre Erinnerung zur Überlegung des Stalles 10 und der Verschlossenheit der Tür zutreffend sind, spricht im Verwaltungsvorgang befindliche Lichtbild vom Stall 10 während der Kontrolle vom 06.10.2021 und der von ihr unterzeichnete Kontrollbericht.
Für die Richtigkeit der von der Kontrolleurin in der mündlichen Verhandlung angegebenen Überbelegung des Stalles 10 bei der Nachkontrolle spricht auch, dass ausweislich des Kontrollberichts noch am Tage der Kontrolle 35 Schweine in den Stall 9 mit Auslauf umgestallt werden sollten (vgl. Blatt 35 der Beiakte) und noch am selben Tag 39 Schweine in den Stall 9 umgestallt worden sind (vgl. Kontrollbericht zur weiteren Nachkontrolle vom 09.12.2021, Blatt 87 der Beiakte). Eine solche Umstallung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Stall 10 nicht überbelegt gewesen wäre und die Schweine sich zwischen beiden Ställen hätten ungehindert hin und her bewegen können.
Die Aussage der in der mündlichen Verhandlung als weitere Zeugin vernommenen damaligen Angestellten des Klägers, Frau B., die den Kontrollbericht unterzeichnet hatte, steht der Aussage der Kontrolleurin nicht entgegen. Sie sagte in der mündlichen Verhandlung lediglich aus, die Verbindungstür zwischen den beiden Ställen meistens offen gestanden hätte. Ob die Tür bei Kontrolle offen war, konnte sie hingegen nicht sagen, weil sie bei der Kontrolle nicht mit in die Ställe gegangen ist.
Eine weitere Beweisaufnahme zur Belegung des Stalles 10 und der vom Kläger behaupteten Verbindung des Stalles zum benachbarten Stall 9 durch die Vernehmung einer weiteren damaligen Mitarbeiterin, Frau S., die zur Kontrolle mit in die Ställe gekommen sein soll, drängte sich angesichts der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildaufnahme, wonach die Verbindungstür zwischen den Ställen 10 und 9 ersichtlich nicht offen gestanden hatte, nicht auf.
Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Antrag, Frau S. zur Belegung des Stalles 10 und der Verbindung zum benachbarten Stall 9 als Zeugin zu vernehmen, ist abzulehnen. Bei diesem Beweisantrag handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag. Denn für die mit ihm unter Beweis gestellten Tatsachen bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Angesichts des vorliegenden Lichtbildes vom Stall 10 während der Kontrolle vom 06.10.2021, wonach die Verbindungstür zwischen den Ställen 10 und 9 ersichtlich nicht geöffnet war, können die mit dem Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zutreffend sein. Darüber hinaus ist der Beweisantrag gemäß § 87b VwGO als verspätet zurückzuweisen. Das Gericht hat den Kläger mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, zugestellt am 05.09.2023, aufgefordert innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ladung etwaige in Betracht kommende Zeugen zu benennen. Dieser Aufforderung ist der Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Zeugin für die von ihm behaupteten Tatsachen benannt. Die verspätete Benennung der Zeugin hat der Kläger nicht genügend entschuldigt. Der Kläger ist mit der Ladung auf die rechtlichen Folgen einer verspäteten Benennung von Zeugen hingewiesen worden. Die Zulassung des vom Kläger verspätet benannten Beweismittels würde das Verfahren verzögern, weil ansonsten zur Vernehmung der Zeugin die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung geboten wäre.
Das Verbot der Kennzeichnung der 77 Mastschweine als ökologische/biologische Produkte ist unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes und der Umstände des Einzelfalles auch verhältnismäßig. So dient das Kontrollsystem dieser Vorschrift der Umsetzung höherer Standards für ökologische Betriebe, wonach diese ihre Produkte mit entsprechender Kennzeichnung vermarkten dürfen. Sinn und Zweck im Hinblick auf die Tierhaltung ist, Haltungsbedingungen zu schaffen, welche an den natürlichen Lebensraum angepasst sind, z.B. Freilauf, Weidenhaltung, natürliche Fütterung, Vermeidung von Herdendruck etc. Gerade ein erhöhter Herdendruck führt bei Schweinen zu aggressiven Beißverhalten, Herdenstress und damit einer Minderung der Fleischqualität. Gerade dies soll nach der vorliegenden EG-Öko-BVO und der EG-Öko-DVO verhindert werden. Da die Tiere zumindest eine Woche in einer Überbelegung zusammenstanden, war die Versagung der Vermarktung auch im Hinblick auf die Dauer des Verstoßes angemessen. In Stall 10 hätten maximal 37 Tiere gehalten werden dürfen. Mit 77 Tieren war der Stall deutlich überbelegt. Auch im Hinblick auf diese deutliche Überbelegung ist die Untersagung verhältnismäßig.
Auch steht es dem Kläger trotz der erheblichen Verstöße weiterhin frei, andere ökologische Erzeugnisse entsprechend zu vermarkten. Die 77 bei der Kontrolle im Stall 10 vorgefundenen Mastschweine können weiterhin als konventionelle Mastschweine vermarktet werden. Ein betriebsgefährdender Eingriff steht somit nicht im Raum, zumal sich das Vermarktungsverbot nur auf die 77 Mastschweine bezog.
Die Anzeige der Vermarktung unterstützt im Übrigen die Untersagung der Vermarktung der 77 Mastschweine und ist ebenfalls rechtmäßig.
Auch im Übrigen lässt der vom Klägern angefochtene Bescheid keine Rechtsfehler erkennen.
Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 16.12.2021 und stellt fest, dass es diesen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Weil der Kläger trotz der gerichtlichen Aufforderung keine Angaben zu Kosten gemacht hat, die er sich bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides ersparen würde, musste das Gericht das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens schätzen. Unter Berücksichtigung der im Internet veröffentlichen Marktpreise für Bio Mastschweine (ca. 3,80 Euro pro kg) und Mastschweine aus konventioneller Haltung (1,30 Euro pro kg) bemisst das Gericht das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit 18.287,50 Euro (= (3,80 Euro/kg – 1,30 Euro/kg) x 95 kg x 77).