Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 09.10.2023 – 5 A 40/22 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1009.5A40.22MD.00
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.03.2022 verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger, indische Staatsangehörige hinduistischen Glaubens, wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge durch die Beklagte. Die 1984 geborene Klägerin zu 1) reiste im Februar 2009 aus Indien aus. Sie gab nach der Einreise zur Begründung ihres Asylantrages an, sie habe von 2009 bis Dezember 2019 in Italien bei ihrem Ehemann gelebt, mit dem sie im Wege einer arrangierten Ehe verheiratet worden war und der sich bereits seit 1993 oder 1994 in Italien aufhielt. Aus der Ehe gingen die 2012 und 2018 geborenen Kläger zu 2) und 3) hervor. Der Ehemann habe dort in einer Fabrik gearbeitet, in der Fahrzeugteile produziert worden sein. Er sei alkohol- und drogensüchtig gewesen und habe auch mit Drogen gehandelt. Er habe die Kläger immer wieder geschlagen. Da der Ehemann der Klägerin zu 1) wegen seiner Spielsucht beständig verschuldet gewesen sei, sei die Klägerin zu 1) auch immer wieder von Gläubigern ihres Mannes bedrängt worden. 2015 habe sich die Klägerin zu 1) mit dem Kläger zu 2) kurzzeitig in Indien aufgehalten, weil der Vater der Klägerin zu 1) verstorben war. Im Dezember 2019 seien sie wegen der Mutter der Klägerin zu 1) für etwa drei Monate erneut nach Indien zurückgekehrt. Nach ihrer Rückkehr nach Italien seien sie wieder von dem Ehemann der Klägerin zu 1) bedroht und schließlich aus der Wohnung herausgeschmissen worden. Sie hätten dann kurze Zeit bei einem Cousin und alsdann bei einer Freundin der Schwester der Klägerin zu 1) gelebt. Bei der hätten sie aber nicht bleiben können, weil der Vermieter der Freundin mit der Kündigung gedroht habe. Auf dem Sozialamt sei der Klägerin zu 1) erklärt worden, ihr würden die Kinder weggenommen, wenn sie keine Unterkunft nachweisen könne. Darauf habe sie Kontakt zu einem in Deutschland lebenden Freund ihres Vaters in Jever aufgenommen, der sie im März 2020 aufgenommen, aber bereits nach kurzer Zeit verlangt habe, dass die Klägerin zu 1) den Sohn seiner Schwester „vergnügen“ solle. Als sie sich geweigert habe, habe er Miete von ihr verlangt. Sie habe bei ihm in einem Restaurant arbeiten müssen. Der Mann habe aber nicht nachgelassen und nunmehr verlangt, dass sie mit ihm schlafen solle. Auch habe er den Kläger zu 2) einige Male geschlagen.
Die Klägerin zu 1) habe sich an einen Freund ihrer Mutter gewandt, der in Hessen lebe und sie im August 2020 aufgenommen habe. Auch er habe viel getrunken und sei sehr aggressiv gewesen. Er habe den Klägern zwar Essen und Wohnraum geboten, dafür aber von der Klägerin zu 1) verlangt, mit ihm zu schlafen. Er habe auch versucht, die Klägerin zu 1) zu vergewaltigen. Er habe die Kläger eingesperrt, wenn er das Haus verlassen habe. Erst als er darauf von Nachbarn angesprochen worden sei, habe er ihnen Schlüssel gegeben. Schließlich habe sich die Klägerin zu 1) an das Frauenhaus gewandt und sei dort im Oktober 2021 mit ihren Kindern aufgenommen worden.
Die Mutter der Klägerin zu 1) lebt seit November 2021 in Großbritannien bei der Schwester der Klägerin zu 1). Der in Indien lebende Bruder der Klägerin zu 1) habe seit der Trennung von ihrem Ehemann nicht mehr mit ihr geredet.
Die Beklagte lehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 04.03.2022 ab, forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen zu verlassen und drohte widrigenfalls die Abschiebung nach Indien an. Die Flüchtlingsanerkennung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin keiner politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Wenn die Klägerin befürchte, Übergriffen seitens der Familie des Ehemannes ausgesetzt zu sein, stehe es ihr frei, sich in einem anderen Landesteil Indiens niederzulassen. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes komme nicht in Betracht, weil den Klägern weder Todesstrafe noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigender Behandlung drohe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass die Familie im Falle einer Rückkehr existenziellen Gefahren ausgesetzt wäre, zumal die Klägerin zu 1) es geschafft habe, sich bis zur Ausreise aus ihrem Heimatland, aber auch bis zur Ausreise aus Italien, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es könne von ihr erwartet werden, sich nach einer gemeinsamen Rückkehr wieder in das Arbeitsleben des Heimatlandes einzugliedern und den Lebensunterhalt für alle Familienmitglieder zu sichern. Zudem verfüge sie über verwandtschaftliche Beziehungen in Indien, die ihnen im Falle der Rückkehr Unterstützung bieten könnten.
Mit der dagegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend, ihnen sei subsidiärer Schutz zuzuerkennen, weil ihnen im Falle der Rückkehr eine erniedrigende Behandlung drohe. Die Klägerin zu 1) sei zwangsverheiratet worden. Bei einer Rückkehr nach Indien würden ihre Eltern sie zwingen, zu ihrem Ehemann zurückzukehren.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2022 aufzuheben und den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden konnte (vergleiche § 102 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache Erfolg, weil die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes durch die Beklagte rechtswidrig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG u. a. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Den Klägern droht im Falle der Rückkehr nach Indien eine erniedrigende Behandlung. Die Klägerin zu 1) hat ihren in Italien lebenden Ehemann verlassen. Sie hat deshalb im Falle der Rückkehr nach Indien damit zu rechnen, dass sie von den Familienangehörigen ihres Ehemannes verfolgt wird, weil die Trennung der Klägerin zu 1) von ihrem Ehemann von deren Familienangehörigen als eine Verletzung der Familienehre angesehen wird.
Schutz vor Übergriffen durch die Familienangehörigen des Ehemannes der Klägerin zu 1) hat sie nicht zu erwarten. Aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen bleibt die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt. Materielle Benachteiligung, Ausbeutung, Unterdrückung und fehlende sexuelle Selbstbestimmung prägen häufig den Alltag von Frauen. Gewalt, Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe gegen Frauen sind in Indien in nahezu allen Landesteilen und quer durch alle gesellschaftlichen Schichten weiterhin ein großes Problem (zum vorstehenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 05.06.2023 Seite 12 ff.). Vor diesem gesellschaftlichen Hintergrund hat die Klägerin zu 1) als alleinstehende Frau mit 2 kleinen Kindern keinen wirksamen Schutz vor Übergriffen durch die Polizei oder andere staatliche Stellen zu erwarten.
Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid mit Ihren Ausführungen zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG annehmen wollte, die Klägerin zu 1) könne auf den Beistand ihrer Verwandten in Indien zurückgreifen, geht dies fehl. Der Vater der Klägerin zu 1) ist bereits 2015 verstorben. Die Mutter der Klägerin lebt ebenso wie ihre Schwester seit November 2021 in Großbritannien. Ihr in Indien lebender Bruder hat den Kontakt zur Klägerin zu 1) abgebrochen, als er erfahren hatte, dass sich die Klägerin zu 1 von ihrem Ehemann getrennt hatte.
Die Kläger haben auch nicht die Möglichkeit, der Verfolgung an ihrem Heimatort zu entgehen, indem sie sich in einen anderen Landesteil Indiens außerhalb ihrer Herkunftsregion begeben. Zwar wird nach den §§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann. Dies setzt aber daneben auch voraus, dass er dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Vernünftigerweise kann man von der Klägerin zu 1) nur erwarten, dass sie sich in einem anderen Landesteil Indiens niederlässt, wenn sie dort nicht nur vor Gefahren sicher ist, sondern dort auch die Möglichkeit hat, auf der Grundlage eigenen Erwerbseinkommens für sich und ihre Kinder, die Kläger zu 2) und 3), eine wenn auch bescheidene Existenz aufzubauen. Diese Möglichkeit haben die Kläger nicht. Wie oben ausgeführt, sind alleinstehende Frauen in Indien aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen in vielfältiger Weise von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung betroffen. Zwar gibt es auch Berichte über Beispiele von Frauen, die eigene Unternehmen in verschiedenen Sektoren, wie der Luftfahrt oder der Abfallwirtschaft oder im Bankensektor gegründet haben (zitiert nach ACCORD, Anfragebeantwortung zu Indien v. 03.11.2022, S. 1). Dabei indes handelt es sich um Ausnahmeerscheinungen, die mit den gemeingewöhnlichen Lebensverhältnissen in Indien nichts zu tun haben. Bei der Wiederansiedlung alleinstehender Frauen mit Kindern stoßen diese in Indien auf vielfältige Schwierigkeiten wegen der Notwendigkeit Details über ihre Ehemänner oder Väter preiszugeben, um Zugang zu staatlichen Leistungen oder Wohnraum zu bekommen (UK Home Office, zitiert nach ACCORD, a. a. O., S. 2). Alleinstehende Frauen sind vielfältigen Hindernissen und Vorurteilen in jeder Facette ihres persönlichen und beruflichen Lebens ausgesetzt. Unverheiratete, geschiedene oder verwitwete Frauen werden gedemütigt, belästigt, über ihr Leben befragt. In ihre Privatsphäre wird beständig eingedrungen. Sie sind mehr oder weniger Objekte des Interesses, des Bedauerns oder des Klatsches. Alleinstehend zu bleiben ist in der indischen Gesellschaft und Kultur ein Tabu. Alleinstehende Frauen sind einer Vielfalt von Diskriminierungen, sozialen Stigmatisierungen und Stereotypen und werden sozial an den Rand gedrängt (vgl. ACCORD, a. a. O. S. 2).
Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu erwarten, dass die Klägerin zu 1) nach ihrer Rückkehr nach Indien in der Lage sein würde, sich zu integrieren und am indischen Arbeitsmarkt zu behaupten. Hinzukommt, dass von ihr als alleinerziehende Mutter von 2 kleinen Kindern im Alter von 11 und 5 Jahren die Aufnahme einer Vollzeitarbeitsstelle kaum erwartet werden kann, weil die Klägerin zu 1) auch nicht über die finanziellen Mittel verfügt, für die Zeit, in der sie einer Arbeit nachzugehen hätte, eine Kraft zu beschäftigen, um eine angemessene Betreuung der Kinder sicherstellen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Asylgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.