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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 03.11.2023 – 3 A 261/21 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1103.3A261.21MD.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 95.179,44 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Zuwendung zur Förderung ökologischer/biologischer Anbauverfahren für die Jahre 2018 bis 2022.

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Er betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auf seinen Antrag gewährte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2018 für die Jahre 2018 bis 2022 eine Zuwendung in Höhe von 237.948,60 Euro. Der Kläger beantragte am 14.09.2019 die Auszahlung für das Verpflichtungsjahr 2019 und legte am 15.01.2020 die Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen für 2019 und die Erklärung der Kontrollstelle hierzu vor. Die Erklärung der Kontrollstelle G.-Ö. e. V. vom 15.01.2020 war in wesentlichen Teilen nicht ausgefüllt, weil sich die „Sachverhalte im Gesamtzusammenhang noch in Klärung“ befänden. Mit E-Mail vom 20.08.2020 teilte die Kontrollstelle dem Beklagten mit, sie habe im Rahmen der Jahreskontrolle 2019 im Betrieb des Klägers Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die Verwendung zugekaufter konventioneller Futtermittel festgestellt. Trotz mehrfacher Aufforderungen der Prüfstelle habe der Kläger keine sachdienlichen Unterlagen im geforderten Umfang beigebracht, die eine abschließende Klärung bzw. Bewertung zugelassen hätten. Dem Kläger hätte deshalb keine Bescheinigung (gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007) ausgestellt werden können.

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Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 07.10.2020 in vollem Umfang den Bewilligungsbescheid vom 13.12.2018 und forderte den Kläger zur Erstattung der bereits für das Jahr 2018 gezahlten Zuwendung in Höhe von 47.589,72 Euro auf, weil er für das Jahr 2019 keine gültige Prüfbescheinigung seiner Kontrollstelle vorgelegt habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12.11.2020 Widerspruch ein. Unter dem 02.12.2020 legte die Koordinierungsstelle Ö. L. dem Beklagten die Meldung zu den festgestellten Abweichungen im Betrieb des Klägers vor. Hiernach seien am 07.05.2019 die unvollständige Dokumentation der Lagerbestände, eine Lagerung konventioneller Betriebsmittel/Futtermittel, die Einfuhr/Verwendung konventioneller Betriebsmittel/Futtermittel sowie Nichteinhaltung von Mindestkontrollvorschriften festgestellt worden. Eine Zertifizierung des Unternehmens sei im Ergebnis der Jahreskontrolle 2019 nicht möglich. Unter dem 21.06.2021 teilte das Landesverwaltungsamt dem Kläger seine Absicht mit, den Widerspruch zurückzuweisen und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu bis zum 22.07.2021 zu äußern. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2021, dem Kläger zugestellt am 19.08.2021, wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.10.2020 unbegründet zurück.

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Hierauf hat der Kläger am Montag, den 20.09.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung seines Begehrens trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Für die Jahre 2015 bis 2018 habe die Kontrollstelle die Erklärungen für die im Betrieb des Klägers durchgeführten Kontrollen beanstandungsfrei ausgestellt. Die Erklärung für 2019 enthielt hingegen einige Anmerkungen. Einzelne Punkte müssten noch einer näheren Klärung unterzogen werden. Bei der Kontrolle im Jahr 2019 habe ein Mitarbeiter der Kontrollstelle bemängelt, dass konventionelle Futtermittel verwendet würden. Herr R. habe dem Mitarbeiter der Kontrollstelle erklärt, dass die Mitarbeiter der Zusteller die Pakete dort immer abstellten und die Futtermittel nicht für die Pferde des Betriebes seien, sondern für Pferde von Verwandten und Bekannten, die auf gesonderten Flächen gehalten worden seien. Die konventionellen Futtermittel für diese betriebsfremden Pferde seien dort nur kurzfristig abgestellt worden. Die entsprechenden Rechnungen seien nicht an den Kläger adressiert. Einzelne Belege für den Erwerb konventioneller Futtermittel, die nichts mit dem Betrieb des Klägers zu tun hätten, seien versehentlich in die Finanzbuchhaltung des Betriebes hineingerutscht. Weil der Kläger einen kleinen Betrieb führe, gebe es keine Jahresabschlüsse, sondern nur eine Finanzbuchhaltung. Zur Aufteilung der Futtermittel für die betriebsfremden Pferde könne der Kläger keine Angaben machen. Auch könne er über diese Pferde keine Liste erstellen, weil sie nicht in seinem Eigentum stünden. Aus der E-Mail der Kontrollstelle an den Beklagten vom 31.08.2020 gehe hervor, dass die Kontrollstelle dem Beklagten keinen genauen Verstoß benennen konnte und eine abschließende Entscheidung nicht möglich gewesen sei. Bei Vorortgesprächen habe Herr R. für den Kläger der Kontrollstelle Originalbelege vorgelegt. Die pauschale Behauptung der Prüfstelle, es fehlten Unterlagen des Klägers, sei nicht ausreichend. Die Prüfstelle müsse konkret vortragen, welche Unterlagen fehlten, sonst könne der Kläger den Mangel nicht beheben.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Beklagten vom 07.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2021 aufzuheben, soweit der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13.12.2018 für die Verpflichtungsjahre 2018 und 2019 widerrufen und die Erstattung der bereits für das Jahr 2018 gezahlten Förderung verlangt hat.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Klageerwiderung trägt er im Wesentlichen vor: Der Kläger habe gegen eine Auflage des Bewilligungsbescheides verstoßen, weil er für das Verpflichtungsjahr 2019 kein gültiges Öko-Zertifikat eingereicht habe. Das fehlende Zertifikat der Kontrollstelle sei Grundlage der Widerrufsentscheidung des Beklagten gewesen. Die Prüfung über die Erteilung des Zertifikats sei der Kontrollstelle vorbehalten. Die Auseinandersetzung über die Gründe der Nichtausstellung des Zertifikats hätte der Kläger mit der EU-Kontrollstelle führen müssen. Ob der Kläger gegen die Kontrollstelle einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikates habe, sei durch den Beklagten nicht zu prüfen. Auch habe der Kläger für die Jahre 2020 und 2021 keine Zertifikate einer EU-Kontrollstelle eingereicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Bescheid des Beklagten vom 07.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG konnte der Beklagte die mit Bescheid vom 13.12.2018 gewährte Zuwendung widerrufen, weil der Kläger eine Auflage des Bewilligungsbescheides innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erfüll hat. Gemäß Ziffer 4.2 Buchstabe b des Bewilligungsbescheides vom 13.12.2018 hatte der Kläger jährlich bis zum 15.01. nach Ablauf des Bewilligungsjahres eine Erklärung der Kontrollstelle vorzulegen, aus der hervorgeht, ob und wenn ja welche Verstöße begangen wurden. Die fristgerechte Vorlage der Erklärung war Voraussetzung für die Auszahlung der jährlichen Zuwendung (Ziffer 4.5 des Bewilligungsbescheides). In Ziffer 4.1 der Bewilligung wird die MSL-Richtlinie zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Gemäß Ziffer 5 Buchstabe c der MSL-Richtlinie ist ebenfalls nach Ablauf des Verpflichtungsjahres ein Zertifikat der Kontrollstelle vorzulegen.

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Diese im Bewilligungsbescheid vorgesehene Auflage hat der Kläger für das Verpflichtungsjahr 2019 nicht erfüllt. Für das Verpflichtungsjahr 2019 hat der Kläger kein gültiges Öko-Zertifikat vorgelegt. Denn die Kontrollstelle konnte ausweislich der am 15.01.2020 vorgelegten Erklärung für das Verpflichtungsjahr 2019 keine abschließende Bewertung treffen. Denn ausweislich der Auskunft der Kontrollstelle mit E-Mail vom 20.08.2020 hatte der Kläger keine vollständigen Unterlagen zur Überprüfung der Verwendung der bei der Kontrolle seines Betriebes vorgefundenen konventionellen Futtermittel vorgelegt. Folgende Unterlagen lagen der Kontrollstelle nicht vor:

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1. vollständige Liste der vom 14.08. – 03.12.2019 zugekauften konventionellen Futtermittel nebst Angabe der physischen Verwendung,

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2. Liste aller Altpferde, die den Eigentümer gewechselt haben,

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3. Nachweise zum Eigentumswechsel der in Rede stehenden Altpferde gemäß vorgenannter Auflistung,

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4. Erklärungen zum Erhalt und zur Verwendung der konventionellen Futtermittel,

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5. Meldung der Tierseuchenkasse für die Jahre 2019 und 2020,

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6. Tierbestandsmeldung zum Agrarantrag 2019 und 2020,

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7. Tierbestandsdokumentation Pferde,

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8. komplette Finanzbuchhaltung nebst Kontoauszüge vom 01.07.2019 bis zum 03.12.209 zuzüglich Jahresabschlüsse 2028 und 2019.

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Die Aufforderung der Kontrollstelle zur Vorlage dieser Unterlagen ist nicht zu beanstanden. Denn die Aufforderung der Kontrollstelle zur Vorlage der o. g. Unterlagen diente ersichtlich der Überprüfung Angaben des Klägers zur Verwendung der bei der Kontrolle im Betrieb des Klägers vorgefundenen konventionellen Futtermittel. Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet war. Denn er hat den Angaben der Kontrollstelle auch die übrigen von ihm geforderten Unterlagen nicht vorgelegt.

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Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage, dem Erlass des Widerspruchsbescheides als der letzten Behördenentscheidung, ist der Kläger dem Vorwurf der fehlenden Vorlage der o. g. Unterlagen nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beklagte durften demzufolge im Rahmen seiner Ermessensentscheidung annehmen, dass die Kontrollstelle dem Kläger das Zertifikat wegen fehlender Auskünfte und unzureichender Vorlage von Unterlagen nicht erteilt hat.

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Der Widerruf der mit dem Bescheid vom 13.12.2018 bewilligten Zuwendung in vollem Umfang liegt im Rahmen des behördlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Die fehlende Vorlage des Öko-Zertifikats entgegen der Auflage im Bewilligungsbescheid für das Jahr 2019 und die Verweigerung der Ausstellung des Zertifikates wegen der fehlenden o. g. Unterlagen rechtfertigt den Widerruf der Subvention in vollem Umfange. Der Widerruf der Subvention in voller Höhe entspricht Ziffer 7.10 des einschlägigen Sanktionskataloges. Der komplette Widerruf ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, obwohl der Kläger für das Verpflichtungsjahr 2018 ein gültiges Öko-Zertifikat vorgelegt hat. Denn der Kläger war entsprechend der Auflagen des Bewilligungsbescheides verpflichtet, durchgängig während des kompletten Verpflichtungszeitraumes die Förderbedingungen einzuhalten und für jedes Verpflichtungsjahr ein gültiges Öko-Zertifikat vorzulegen. Auch durfte der Beklagte gemäß Art. 35 Abs. 5 VO (EU) Nr. 640/2014 die fehlende Vorlage des Öko-Zertifikats als einen schwerwiegenden Verstoß werten, der den vollständigen Widerruf der Förderung rechtfertigt.

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Auch im Übrigen lässt der vom Kläger angefochtene Bescheid keine Rechtsfehler erkennen.

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Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 07.10.2020, den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 17.08.2021 sowie der Klageerwiderung und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO unmittelbar und entsprechend).

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der anteiligen Förderung für die Verpflichtungsjahre 2018 und 2019.