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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 10.11.2023 – 2 A 327/21 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1110.2A327.21MD.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt zum einen eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt über seine Verpflichtung aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt zum Reinigen der Straße, zum anderen begehrt er ein bestimmtes zukünftiges Verhalten von der Beklagten.

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Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet der Beklagten, welches an die öffentliche Straße angeschlossen ist. Er ist aufgrund der Reinigungssatzung der Beklagten jedenfalls nach deren Auffassung zur Reinigung der Straße, verpflichtet. Der Kläger ist steuerpflichtig und wollte gegenüber der Steuerbehörde belegen, dass er zur Reinigung der Straße verpflichtet ist, um dies bei einer Steuererklärung vortragen zu können. Er beantragte daher bereits unter dem 14.11.2015 bei der Beklagten, ihm eine Bescheinigung über Straßenreinigungsleistungen auszustellen. Nach mehrfacher Nachfrage wurde ihm am 08.12.2021 mitgeteilt, dass die Beklagte keine solche Bescheidung ausstellen werde.

3

Der Kläger steht als Einwohner der Beklagten auch aus anderen Gründen in stetigem Kontakt mit dieser, sei es, dass diese ihm gegenüber Bescheide erlässt oder er Anfragen an diese richtet. In diesem Kontext ist es aus Sicht des Klägers zu sehr verzögerten und zu nicht zutreffenden Antworten der Beklagten gekommen, was den Kläger ärgert.

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Unter dem 23.12.2021 hat der Kläger Klage erhoben und hier insbesondere zu den Vorkommnissen im Hinblick auf seinen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt vorgetragen, die auch Gegenstand einer an den X gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde war. Ferner hat er dazu ausgeführt, dass es nicht angemessen sei, wenn auf seine Bitten zum Ausstellen einer Bescheinigung in einem Zeitraum von sechs Jahre keine Bearbeitung erfolge. Darüber hinaus beschwerte er sich über fehlerhafte Angaben zur Größe seines Grundstücks in einem Bescheid der Beklagten und darüber, dass seine Anträge dahingehend, dass er seine Steuern jährlich entrichten wolle, ebensowenig bearbeitet werden wie seine gegen Gebühren- und Steuerbescheide gerichteten Widersprüche.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, auf seinen Antrag vom 14.11.2015 ihm eine Bescheinigung über Straßenreinigungsleistungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen,

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sowie die Beklagte zu verpflichten, sich selbst Fristen zu setzen und diese auch einzuhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet, eine Untätigkeitsklage sei nicht zulässig, da die Beklagte tätig geworden sei. Im Hinblick auf die anderen Rügen des Klägers sei insbesondere nicht ersichtlich, in welchen Rechten der Kläger verletzt sein solle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg.

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Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt über seine aus der Satzung folgende Pflicht zur Straßenreinigung auszustellen, so ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger kann sein Ziel, gegenüber dem Finanzamt zu belegen, dass er zur Reinigung der Straße verpflichtet ist, auch auf anderem Wege erreichen. Der Kläger könnte zum einen, die Straßenreinigungssatzung, aus welcher sich seine Reinigungspflicht ergibt, selbst vorlegen und so belegen, dass er reinigungspflichtig ist. Er könnte dies auch untermauern mit den Bußgeldbescheiden, die er wohl erhalten hat, weil er der Reinigungspflicht nicht nachgekommen ist. Er könnte auch seine Aufwendungen zur Straßenreinigung schlicht belegen und selbst vortragen, dass er reinigungspflichtig ist.

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Die Klage, die Beklagte zu verpflichten, sich selbst Fristen zu setzen und diese dann auch einzuhalten, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, sich selbst Fristen zu setzen und diese dann einzuhalten. Es besteht keine abstrakte Pflicht der Verwaltung, sich Fristen zu setzen und diese einzuhalten. Es ist sicherlich wünschenswert, dass in einem geordneten, d.h. transparenten Ablauf und zeitnah entschieden wird. Insofern sehen die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder auch Verfahrensnormen vor. Es gibt auch Gesetze, die Fristen zum Entscheiden setzen und das Nichtstun dann auch mit einer Konsequenz versehen, wie etwa im Baurecht beim Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Diese gilt nach Ablauf einer gewissen Frist als erteilt, wird also fingiert. In anderen Rechtsgebieten gibt es solche Fristen nicht. Hier kann der Bürger, der eine Entscheidung durch Verwaltungsakt erwartet, binnen einer gewissen Frist Untätigkeitsklage erheben und die Verwaltung auf diese Art und Weise, wenn er die Entscheidung zu Recht erwarten kann, zu einer Entscheidung zwingen. Hier kann in der Regel nach drei Monaten geklagt werden, § 75 Satz 2 VwGO. Soweit es nicht um Verwaltungsakte geht, kann der Bürger ggf. Leistungsklage erheben, diese ist nicht fristgebunden, setzt aber natürlich einen Anspruch auf eine Leistung voraus, der vorliegend nicht existiert. Letztlich ist der Bürger darauf angewiesen, dass die Verwaltung seine Anliegen ernst nimmt und zeitnah entscheidet und die Verwaltung ist - gerade in Zeiten des Personalmangels - darauf angewiesen, dass sich der Bürger nur dann an sie wendet, wenn sein Begehren dringlich ist und von ihr bearbeitet werden kann und muss. Nicht alles, was aus Sicht des Bürgers wünschenswert ist, kann und darf die Verwaltung leisten. Sie ist an Recht und Gesetz gebunden, dort findet ihre dienende Funktion ihre Grenze. Dies muss auch vom Bürger respektiert werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dabei geht das Gericht von zwei getrennten Streitgegenständen aus, denn der Kläger hat zwei getrennte Anträge gestellt, die miteinander nicht verbunden sind. Es ist offen, welchen wirtschaftlichen Nutzen diese Anträge für den Kläger haben, so dass jeweils vom Regelstreitwert, d.h. von 5000,- €, auszugehen ist.