Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 25.01.2024 – 5 A 91/22 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0125.5A91.22MD.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist im statusrechtlichen Amt einer Oberregierungsrätin (BesGr. A 14 LBesO) beim F. tätig und wendet sich gegen die ihr erteilte dienstliche Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021.
Die Klägerin war bis zum 17.02.2019 als Referentin auf einem nach der Besoldungsgruppe A 15 LBesO bewerteten Dienstposten im Referat 34 des Beklagten tätig. Zum 18.02.2019 wurde die Klägerin an das F., Außenstelle A-Stadt, abgeordnet. Mit Wirkung zum 01.04.2019 wurde sie an das F., Außenstelle A-Stadt, versetzt und nahm dort Aufgaben im Justiziariat auf einem nach der Besoldungsgruppe A 14 LBesO bewerteten Dienstposten wahr.
In der Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.05.2015 bis zum 31.12.2017 wurden die Leistungen der Klägerin im Gesamturteil mit der Note 3 (entspricht den Anforderungen in jeglicher Hinsicht) und in den einzelnen Merkmalen der Befähigung einmal mit der Notenstufe B (stark befähigt) und dreimal mit der Notenstufe C (befähigt) bewertet.
Mit Schreiben vom 24.09.2021 übermittelte der unmittelbare Fachvorgesetzte der Klägerin, Herr B., dem ehemaligen Vorsteher des F., Herrn U., seinen Beurteilungsbeitrag und machte dabei geltend, dass die Mitarbeiter des Justiziariats nach seiner Auffassung im Verhältnis zu anderen Organisationseinheiten, etwa dem Bereich Finanzdienste, zu schlecht beurteilt würden. Er bitte deshalb unter Bezugnahme auf die telefonische Besprechung vom 22.09.2021 um Verständnis dafür, dass er als unmittelbarer Fachvorgesetzter die Beurteilungsbeiträge wegen der aus räumlichen Nähe zu seinen Mitarbeitern und der „permanenten Beobachtungsdichte“ folgenden besseren Einschätzungsmöglichkeiten nicht wie gewünscht angefertigt habe. In dem Beurteilungsbeitrag vom 24.09.2021 bewertete er die Leistungen der Klägerin im Gesamturteil mit der Notenstufe C (in den Einzelmerkmalen in 13 Merkmalen mit der Notenstufe C und in einem Einzelmerkmal mit der Notenstufe D) und in 3 Einzelmerkmalen der Befähigung und in der Gesamteinschätzung mit der Notenstufe B.
Der ehemalige Vorsteher des F. bewertete die Leistungen in seinem Beurteilungsbeitrag vom 27.08.2021 in 4 Einzelmerkmalen mit der Notenstufe C und in 9 Einzelmerkmalen sowie im Gesamt Urteil mit der Notenstufe D und die Befähigung in einem Einzelmerkmal mit der Notenstufe B und den 2 weiteren Einzelmerkmalen mit der Notenstufe C.
In einer vom Vorsteher des F. eingeholten Stellungnahme Leiterin des Bereiches Finanzdienste, Frau B., vom 28.09.2021 zur Einschätzung der Zusammenarbeit mit der Klägerin legte diese dar, die Klägerin verfüge nicht über ausreichende Kenntnisse im Tarif- und Besoldungsrecht. Wiederkehrende Nachfragen zu „klaren Sachverhalten“ (z.B. Ausschlussfristen) ließen auf ein fehlendes Verständnis schließen. Aufforderungen zu Stellungnahmen von Gerichten zu Klageverfahren würden überwiegend unkommentiert zur weiteren Bearbeitung an die Bezügestelle gegeben, sodass der Eindruck entstanden sei, die Klägerin sei nicht in der Lage oder nicht gewillt, sich mit den Sachverhalten inhaltlich zu befassen. Der Anspruch, die Sach- und Rechtslage zu durchdringen, sei nicht hinlänglich ausgeprägt. Die Klägerin habe auch in Folgeverfahren in der Regel auf Begleitung durch Mitarbeiter der Bezügestelle zu den gerichtlichen Verhandlungsterminen gewünscht. Dem Ansinnen sei zur Minderung des Prozessrisikos in der Regel entsprochen worden. Eine kooperative Zusammenarbeit werde von ihr nicht angestrebt. Mehrfach seien das Ziel einer gemeinsamen Lösung zulasten einer konfrontativen Zuständigkeitsabgrenzung verworfen worden. Eine weitergehende Kommunikation zu Verfahrensabläufen werde in der Regel nicht geführt.
In der auf der Grundlage der Beurteilungsbeiträge erstellten dienstlichen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 wurde die Klägerin nach ihrer Leistung, Befähigung und Eignung im Gesamturteil mit der Notenstufe D (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht) bewertet. In den 4 Einzelmerkmalen (Gründlichkeit, Rechtmäßigkeit des Handelns, Denk- und Urteilsvermögen und Organisationsvermögen) wurde sie mit der Notenstufe C (übertrifft die Anforderungen), und in den weiteren 9 Einzelmerkmalen mit jeweils mit der Notenstufe D (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht) bewertet. Die Beurteilung wurde ihr am 21.03.2022 eröffnet.
Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die Beurteilung entspreche nicht ihrer tatsächlich erbrachten Leistung, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2022, der der Klägerin am 27.06.2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, zurück. Dass die Klägerin ihre Leistungen anders bewertete als der Beurteiler, stelle die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht infrage.
Mit der dagegen am 08.07.2022 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Regelbeurteilung sei rechtswidrig, weil sie zeitlich nicht lückenlos an die vorhergehende Regelbeurteilung anschließe, sodass das Kalenderjahr 2018 durch Beurteilungen nicht erfasst sei. Der Fachvorgesetzte, Herr B., habe die Klägerin in insgesamt 10 Einzelmerkmalen um eine Notenstufe, in einem Einzelmerkmal um 2 Notenstufen besser bewertet als der ehemalige Vorsteher des F.. Dass der Erstbeurteiler dem Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Vorstehers des Finanzamtes folge, sei nicht plausibel begründet. Soweit ausgeführt werde, der ehemalige Vorsteher habe einen besseren Überblick über die Vergleichsgruppe, bleibe unklar, ob der ehemalige Vorsteher das Leistungsniveau in der Vergleichsgruppe im Blick gehabt habe. Der Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Vorstehers als des F., Herrn U., sei rechtswidrig. Es erschließen sich nicht, auf welcher Grundlage der Vorsteher die Klägerin beurteilt habe, weil er niemals Kontakt zu der Klägerin gehabt habe. Als Leiter der Behörde mit Sitz in D. habe er auch sonst keine eigenen Eindrücke, etwa durch Einsichtnahme in von der Klägerin bearbeiteten Aktenvorgänge, haben können. Er habe am 22.09.2021 mit dem Leiter des Justiziariats und Fachvorgesetzten der Klägerin, Herrn B, ein Telefonat geführt, indem er seine Vorstellungen und Erwartungen hinsichtlich der des zu erstellenden Beurteilungsbeitrags zum Ausdruck gebracht haben solle. Dabei habe er deutlich gemacht, dass eine Abänderung nach Maßgabe seiner Vorgaben erfolgen werde, wenn der zu erstellende Beurteilungsbeitrag seinen Erwartungen nicht entspreche. Ohne Grundlage in den Richtlinien sei eine ergänzende Einschätzung von Frau B. eingeholt worden. Zu dem in den Beurteilungsrichtlinien genannten Personenkreis, von dem Beurteilungsbeiträge eingeholt werden könnten, gehöre sie nicht. Ungeachtet dessen sei der Beitrag auch nicht nach dem Muster der Anl. 2 zu den Beurteilungsrichtlinien abgegeben worden. Überdies sei die nach der Ziffer 8.3 der Beurteilungsrichtlinien zu erstellende Ersteinschätzung des Fachvorgesetzten nicht vorgelegt worden. Entsprechendes gelte für die für die Unterlagen über die Besprechungen in der Beurteilungsgruppe und den abschließenden Quervergleich nach Maßgabe der Ziffer 8.5 der Beurteilungsrichtlinie. Schließlich sei auch die Begründung im Gesamturteil nicht plausibel, wenn dort ausgeführt werde, dass die Gesamtnote D zur vorherigen Regelbeurteilung nicht im Widerspruch stehe, weil die Klägerin im beklagten Ministerium eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe. Dies sei als Begründung unbehelflich, weil die Bewertungen nicht nach der ausgeübten Tätigkeit, sondern statusamtsbezogen vorzunehmen seien.
Sie beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 22.06.2022 zu verurteilen, die dienstliche Regelbeurteilung vom 28.02.2022 für den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der gewählte Zeitraum für die Regelbeurteilung entspreche den Regelungen in der für die Beamten der Finanzämter geltenden Beurteilungsrichtlinie vom 14.12.2021 (BeurtRL FÄ). Dass der Wechsel in den Geltungsbereich der Beurteilungsrichtlinie für die Beamten der F. zu einer Lücke zwischen den Regelbeurteilungen führe, stelle die Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Regelbeurteilung nicht infrage, zumal die Lücke durch eine Anlassbeurteilung geschlossen werden könnte. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich der Beurteiler dem Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Vorstehers des F., Herrn U., zu eigen gemacht habe, weil dieser als langjähriger Leiter der Behörde und Teilnehmer an den Gremiumsbesprechungen einen besseren Überblick über die Vergleichsgruppe gehabt habe. Ihm seien bis zu seinem Ausscheiden 5 der insgesamt 32 zu beurteilenden Oberregierungsräte der F. unterstellt gewesen. Zudem habe er seinem Beitrag als ehemaliger Vorsteher seine Einschätzung unter Berücksichtigung der Bewertungen des unmittelbaren Fachvorgesetzten, Herrn B., und der Stellungnahme von Frau B. abgegeben. Der Fachvorgesetzte, Herr B. habe sei von diesem frei und unbeeinflusst erstellt worden. Dass die Bewertungen im Beitrag von Herrn B. mit denen von Frau B. und Herrn U nicht entsprächen, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilungsbeiträge bzw. der Beurteilung selbst. Die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Frau B. sei rechtlich zulässig, weil die Beurteilungsrichtlinien der Heranziehung Beiträge oder Erkenntnisgrundlagen nicht entgegenstünden. Die Leiterin der Bezügestelle verfüge durch ihre Zusammenarbeit mit dem Justiziariat auch über Erkenntnisse im Hinblick auf die Einschätzung von Zusammenarbeit und Tätigkeit der Klägerin. Der Verlauf der Gremiumsbesprechungen werde nicht schriftlich protokolliert. Im Verhältnis zur vorhergehenden Regelbeurteilung habe die Klägerin zum hier maßgeblichen Beurteilungsstichtag beim F. einen nach der Besoldungsgruppe A 14 bewerteten Dienstposten inne, während sie zuvor, im Beklagten Ministerium einen Referentendienstposten innegehabt habe, der nach der Besoldungsgruppe A 15 bewertet sei. Unter diesen Umständen sei es plausibel, dass die vorhergehende dienstliche Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der höherwertigen Aufgaben in einzelnen Merkmalen zu einer überdurchschnittlichen Bewertung geführt habe.
Entscheidungsgründe
Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist unbegründet, weil die Ablehnung der Aufhebung und erneuten Erstellung der Regelbeurteilung durch den Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).
Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Klägerin ist § 21 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) vom 15.12.2009 (GVBl. S. 648), in der Fassung des Gesetzes vom 22.07.2019 (GVBl. S. 176). Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen. Das nähere bestimmt die oberste Dienstbehörde für die Beamten ihres Geschäftsbereichs durch allgemeine Anordnung (§ 21 Abs. 3 LBG LSA).
Nach der Nr. 7.1.1 BeurtRL FÄ sind Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 LBesO und vergleichbare Tarifbeschäftigte alle 3 Jahre zu beurteilen (Regelbeurteilung) nach der Nr. 17 BeurtRL FÄ sind Regelbeurteilungen für alle Beamte erstmals zum 31.12.2018 vorzunehmen. Diesen Maßgaben entsprechend ist die angegriffene Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 erstellt worden. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Wahl des Regelbeurteilungszeitraums sei fehlerhaft, weil die zeitlich vorangehende Regelbeurteilung lediglich den Zeitraum vom 01.05.2015 bis zum 31.12.2017 erfasst, so dass das Jahr 2018 von den Regelbeurteilungen nicht abgedeckt werde. Der Grund hierfür liegt nicht in einer fehlerhaften Anwendung der Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie, sondern darin, dass die Klägerin im Beurteilungszeitraum vom Ministerium der Finanzen an das F. versetzt worden ist und deshalb nunmehr den Maßgaben der Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Finanzämter des Landes Sachsen-Anhalt unterfällt und nicht mehr, wie bis zu ihrer Versetzung, den Regelungen der Beurteilungsrichtlinien der Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums der Finanzen. Zu Recht ist der Beurteiler von dem für die Beamten der Finanzämter nach den Beurteilungsrichtlinien maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht abgewichen, um die Leistungen der Klägerin in dem bisher nicht erfassten Jahr 2018 mit beurteilen zu können. Dies stünde dem Sinn und Zweck der Regelbeurteilung entgegen, die es dem Dienstherrn ermöglichen soll, nach einheitlichen Maßstäben und einheitlichen Zeitabschnitten und Stichtagen Eignung, Leistung und Befähigung aller Beamten der Behörde im selben Statusamt zu bewerten, um eine größtmögliche Vergleichbarkeit sicherstellen zu können.
Der Nr. 9.1 BeurtRL FÄ haben beurteilende Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen, wenn sie die Bewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf eigene Anschauungen stützen können. Als solche kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, unmittelbare Fachvorgesetzte oder, im Falle einer Abordnung, unmittelbare Fachvorgesetzte der aufnehmenden Dienststelle in Betracht.
Diesen Regelungen folgend hat der Beklagte vor Erstellung der Beurteilung Beurteilungsbeiträge des unmittelbaren Fach Vorgesetzten, Herrn B., und des ehemaligen Vorstehers des F., Herrn U., eingeholt.
Die Würdigung der Beurteilungsbeiträge durch den Beurteiler ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der Nr. 9.3 BeurtRL FÄ müssen Beurteilungsbeiträge bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Beurteilenden berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Dabei steht es den Beurteiler frei, von den Bewertungen im Beurteilungsbeitrag abzuweichen. Beurteilungsbeiträge binden den Beurteiler nicht. Er muss sie nicht als eigene Bewertung übernehmen, sondern nur zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Weicht der Beurteiler von einem Beurteilungsbeitrag ab, so muss er die Abweichung plausibel begründen. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Beurteilung. Der Beurteiler hat die Beurteilungsbeiträge des früheren Vorstehers des F. und des unmittelbaren Fachvorgesetzten, dem Leiter des Justiziariats, ausweislich der Begründung zum Gesamturteil zur Kenntnis genommen. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass er auch die schriftliche Stellungnahme (von RD’in Frau B.) zur Kenntnis genommen hat. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Beurteiler mit seinen Bewertungen den Beurteilungsbeitrag des früheren Vorstehers des F. zu Eigen macht. Er hat dabei in Erwägung gezogen, dass der Leiter des Justiziariats als unmittelbarer Vorgesetzter zwar unmittelbare Erkenntnisse über Leistung, Befähigung und Eignung der Beamtin gewinnen konnte, andererseits aber – zulässigerweise – auch berücksichtigt, dass der frühere Vorsteher des Finanzamtes einen besseren Überblick über die Vergleichsgruppe hatte und, auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Frau RD’in B., zu anderen Bewertungen gekommen ist, als der unmittelbare Vorgesetzte.
Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, der Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Vorstehers des Finanzamtes, Herrn U, sei rechtswidrig, weil sich dieser als Leiter der Behörde mit Sitz in D. aus eigener Anschauung kein Urteil über Eignung, Leistung und Befähigung der in der Außenstelle A-Stadt des F. eingesetzten Klägerin habe bilden können. Die Klägerin verkennt, dass der Beurteilungsbeitrag von Herrn U. nicht eingeholt worden ist, weil er, wie der unmittelbare Fachvorgesetzte der Klägerin, Herr B., über unmittelbare eigene Eindrücke verfügt, sondern zuvörderst deshalb, weil Herr U. im Beurteilungszeitraum als Behördenleiter Dienstvorgesetzter der Klägerin gewesen ist. Herr U. hat sich durch die Einholung eines Beurteilungsbeitrages des unmittelbaren Fachvorgesetzten, Herrn B., und einer Stellungnahme von Frau RD‘in B. einen Eindruck über Eignung, Leistung und Befähigung der Klägerin verschafft und diesen unter Berücksichtigung seiner Erkenntnisse über den Leistungsstand der anderen Beamten in der Vergleichsgruppe gewichtet und bewertet. Soweit die Klägerin meinen sollte, Herr U. sei zu Unrecht von den Bewertungen des Herrn B. abgewichen, wird auf das oben Gesagte verwiesen. Auch der Einwand der Klägerin, der ehemalige Vorsteher des Finanzamtes, Herr U. habe am 22.09.2021 in einem Telefonat mit dem Leiter des Justiziariats, Herrn B., Vorstellungen und Ergebniserwartungen zu dem zu erstellenden Beurteilungsbeitrag geäußert und erklärt, abweichenden Bewertungen durch Herrn B. werde er sich nicht zu Eigen machen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Wenn die Klägerin damit einwenden will, der Fachvorgesetzter, Herr B., sei aufgrund dieses Telefonats einem unangemessenen Druck ausgesetzt gewesen, seinen Beurteilungsbeitrag an die Erwartungshaltung seines damaligen Dienstvorgesetzten anzupassen und die Leistungen der Klägerin schlechter zu bewerten, greift der Einwand nicht durch, weil der Beurteilungsbeitrag und das Begleitschreiben des Herrn B. vom 24.09.2021 deutlich machen, dass er sich dieser Erwartungshaltung nicht gebeugt hat. So hat er in dem Begleitschreiben deutlich gemacht, dass die Mitarbeiter des Justiziariats nach seiner Auffassung im Verhältnis zu anderen Organisationseinheiten zu schlecht beurteilt würden und bat um Verständnis dafür, dass er als unmittelbarer Fachvorgesetzter die Beurteilungsbeiträge nicht wie gewünscht angefertigt habe.
Soweit die Klägerin daraus den Schluss ziehen will, das Telefonat und die Reaktion des unmittelbaren Fachvorgesetzten zeigten, dass es dem ehemaligen Vorsteher des Finanzamtes nur darum gegangen sei, die Klägerin Sachgrund los schlechter zu beurteilen, ist der Einwand nicht begründet. Denn Herr B. klagte sich in seinem Schreiben vom 24.09.2021 über die seiner Auffassung nach zu schlechte Beurteilung der ihm unterstellten Mitarbeiter im Justiziariat. Es ging mit anderen Worten nicht um die Erwartungshaltung des Herrn U. in Bezug auf die Beurteilung der Klägerin im Besonderen, sondern um die Verdeutlichung des anzuwendenden Maßstabes für die von Herrn B. zu fertigenden Beurteilungsbeiträge für alle Mitarbeiter des Justiziariats. Es ist nicht zu beanstanden und im Gegenteil im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Beurteilungsmaßstabes erforderlich, jedenfalls zweckmäßig, Beitragsersteller bereits im Vorfeld einer Beurteilungsrunde auf die anzuwendenden Maßstäbe hinzuweisen und sie, soweit notwendig auch deutlich, darauf hinzuweisen, dass eine unangebrachte Beurteilungsmilde zu einer im Verhältnis zu anderen Beamten der Vergleichsgruppe unangebrachten und rechtswidrigen Verschiebung der Maßstäbe führen würde.
Beurteilungsbeiträge sind nach Nr. 9.2 BeurtRL FÄ nach dem Muster der Anl. 2 zu fertigen. Das führt indes nicht dazu, dass die nicht nach dem Muster der Anlage 2 erstellte dienstliche Stellungnahme der Leiterin des Sachgebiets Finanzdienste, Frau B. nicht berücksichtigt werden dürfte. Denn bei ihrer Stellungnahme handelt es sich nicht um einen Beurteilungsbeitrag im Sinne der Beurteilungsrichtlinien. Wenn die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten für die dort vorgesehenen Fälle die Einholung von Beurteilungsbeiträgen durch unmittelbare Vorgesetzte zwingend vorschreiben, so bedeutet dies auf der anderen Seite nicht, dass es dem Beurteiler verwehrt wäre, neben den, formgebundenen, Beurteilungsbeiträgen auch andere Erkenntnismittel zu nutzen, die einen Aufschluss über Eignung, Leistung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten liefern. Will der Beurteiler seine Beurteilung auch auf Stellungnahmen von Beamten stützen, die in der gleichen Laufbahn wie der zu Beurteilende tätig sind und mit diesem in eine Konkurrenz um eine Beförderung oder eine Dienstpostenvergabe treten können, so wird der Beurteiler eine solche Stellungnahme vor diesem Hintergrund einer kritischen Würdigung unterziehen müssen, um zu sicherzustellen, dass Bewertungen nicht vor dem Hintergrund einer möglichen Konkurrenz ihre negative Ausprägungen erhalten haben. Dass sich der ehemalige Dienstvorgesetzte der Klägerin, Herr U. dieses Spannungsverhältnisses bewusst gewesen ist, lässt sich seinen Beurteilungsbeitrag und den dort vorgenommenen Bewertungen mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Zwar hat er auf der einen Seite die Kritik von Frau RD‘in B. in Bezug auf die kooperative Zusammenarbeit in seinen Beurteilungsbeitrag einfließen lassen, in dem er dort ausführte, die Zusammenarbeit und Kommunikation mit den Kollegen der Bezüge Stelle sei noch verbesserungsbedürftig. Auf der anderen Seite indes hat er trotz der pointierten Kritik von Frau RD‘in B. in Bezug auf das fachliche Wissen der Klägerin die Leistungen mit der Bewertungsstufe de und hinsichtlich der Gründlichkeit und Rechtmäßigkeit jeweils mit der Bewertungsstufe C bewertet und hierzu ausgeführt, die Klägerin habe sich in angemessener Zeit eingearbeitet und bearbeite die ihr zugewiesenen Fälle „in in jeder Hinsicht ansprechender Qualität“. Das macht deutlich, dass er die kritische Stellungnahme von Frau RD‘in B. nicht unreflektiert übernommen hat. Vielmehr hat er sowohl die Stellungnahme von Frau RD‘in B. als auch den Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten LRD B. herangezogen und vor dem Hintergrund seiner Erkenntnisse über die Leistungen der Beamten in der Vergleichsgruppe gewichtet.
Schließlich vermag die Klägerin mit ihrem Einwand, die Begründung zur Gesamtbewertung sei nicht plausibel, soweit dort ausgeführt werde, die Beamte habe im beklagten Ministerium eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt, sodass sich aus der nunmehr vergebenen Gesamtbewertung mit der Notenstufe D kein Widerspruch zur vorhergehenden Regelbeurteilung ergebe. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass dienstliche Beurteilungen nicht nach Maßgabe der Anforderungen auf dem konkreten Dienstposten zu erstellen sind, der dem Beamten übertragen ist, sondern sich allein nach den Anforderungen des im Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amt richten. Soweit die Begründung der Regelbeurteilung davon ausgeht, dass die Klägerin mit der nunmehr erteilten Regelbeurteilung schlechter bewertet ist, als in der vorhergehenden Regelbeurteilung, trifft dies indes nach der Gesamtbewertung, auf die in der Begründung der Gesamtbewertung der angefochtenen Regelbeurteilung abgestellt wird, nicht zu. Die Klägerin ist mit der streitbefangenen Regelbeurteilung mit der Notenstufe D (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht) bewertet worden. In der vorher gehenden dienstlichen Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis zum 31.12.2017 wurde die Leistung der Klägerin in der Gesamtbewertung mit der Note 3 (entspricht den Anforderungen in jeglicher Hinsicht) und in den einzelnen Merkmalen der Befähigung in einem Einzelmerkmal mit der Notenstufe B (stark befähigt) und den 3 weiteren Einzelmerkmalen mit der Notenstufe C (befähigt) bewertet. Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass auch die vorhergehende Regelbeurteilung das Bild einer Beamtin bestätigt, die nach Maßgabe von Eignung, Leistung und Befähigung gemessen an den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes in jeder Hinsicht den (durchschnittlichen) Anforderungen genügt. Irrt der Beurteiler somit, wenn er annimmt, dass die für den vorhergehenden Beurteilungszeitraum erteilte Regelbeurteilung besser gewesen sei, als die nachfolgende Regelbeurteilung, so kann eine möglicherweise fehlerhafte, jedenfalls aber missverständliche Begründung für eine vermeintlich schlechtere Bewertung nicht zur Rechtswidrigkeit der im Verhältnis zur Vorbeurteilung gleich guten Gesamtbeurteilung führen.
Dass von der Einholung eines Beurteilungsbeitrags aus dem beklagten Finanzministerium abgesehen wurde, ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin im Beurteilungszeitraum dort nur vom 01.01.2019 bis zum 17.02.2019 eingesetzt gewesen ist und nach der Nr. 9.6 BeurtRL FÄ auf die Einholung eines förmlichen Beitrages verzichtet werden kann, wenn das Unterstellungsverhältnis einen zusammenhängenden Zeitraum von 2 (wohl) Monaten innerhalb des Beurteilungszeitraums unterschreitet.
Beschluss
Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 5. Kammer – hat am 08.02.2024 durch den Einzelrichter beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.