Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 28.02.2024 – 3 A 146/22 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0228.3A146.22MD.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 31.055,57 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von weiteren Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.
Sie betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Milchviehanlage und Ackerbau.
Am 17.02.2017 führte der Landkreis B. auf dem Betriebsgelände der Klägerin eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Dabei stellte der Landkreis im Wesentlichen fest, dass aus den Silokammern 11 und 17 und dem Behälter (BE) 22 Lagermedien in unbefestigtes Gelände der Anlage und auf eine landwirtschaftliche Fläche ausgetreten waren. Der Landkreis stellte eine punktuelle Aufbringung und einen punktuellen Eintrag auf der landwirtschaftlichen Fläche im Zusammenhang mit der Ausbringung der Lagermedien aus Silokammern über einen Sammelcontainer zum Verflüssigen von Gärresten aus der Biogasanlage mit Lagermedium BE 22 über Schlauchleitungen auf die landwirtschaftliche Fläche der Klägerin und die Lagerung von Festmist außerhalb ortsfester Anlagen mit Austritt von Jauche auf landwirtschaftliche Flächen fest.
Diese Feststellung hat der Landkreis durch Fotos dokumentiert und ausweislich seines Kontrollberichtes CC-relevante Feststellungen getroffen und die Verstöße entsprechenden Bewertungen unterzogen. Die Verstöße bewertete die Kontrollbehörde mit 5 bzw. 3 % und als Wiederholungsverstöße mit 15 bzw. 9 % und übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 19.06.2017 die Kontrollberichte.
Am 08.05.2017 beantragte die Klägerin für das Jahr 2017 die Gewährung von Direktzahlungen.
Am 15.11.2017 und am 18.12.2017 führte der Landkreis B. bei der Klägerin weitere anlassbezogene Kontrollen durch bei denen er weitere Verstöße feststellte, die er jeweils einer Bewertung unterzog.
Der Beklagte setzte mit dem streitbefangenen Bescheid vom 12.01.2018 die CC-Kürzung in Höhe von 15 % und gewährte der Klägerin zunächst eine Direktzahlung in Höhe von 132.239,00 Euro und später mit Änderungsbescheid vom 08.12.2021 in Höhe von 134.565,30 Euro.
Gegen den Bescheid vom 12.01.2018 legte die Klägerin am 08.02.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Die Kontrollberichte seien schon formell rechtswidrig und es lägen keine Verstöße der Klägerin vor. Im Rahmen von Reparatur- und Wartungsarbeiten an der Biogasanlage der Betreiberin T. Biogas GmbH sei es durch Verschulden der beauftragten Fremdfirmen zum Aus- bzw. Überlaufen des BE 22 und der Lagerstätten für die verflüssigten Gärreste gekommen. Ein eigener Verursachensbeitrag bzw. ein Organisationsverschulden sei der Klägerin nicht anzulasten. Ungeachtet dessen habe die Klägerin sämtliche Stoffaustritte unverzüglich nach ihrem Auftreten bereinigt
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2022 entfernte das Landeverwaltungsamt den am 21.02.2017 festgestellten Verstoß im Bereich GAB 1 PK 08, die am 15.11.2017 und am 18.12.2017 festgestellten Verstöße im Bereich GAB 1 PK 06, PK 08, PK 09 und im Bereich GLÖZ 3 PK 06 aus der Datenbank, setzte für das Antragsjahr 2017 die CC-Unternehmenskürzung auf 15 % neu fest und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Hierauf hat die Klägerin am 23.05.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im behördlichen Verfahren. Sie trägt im Wesentlichen Folgendes ergänzend vor:
Am 10.02.2017 sei beim Entleeren des Schmutzwasserbehälters BE 22 durch das Lohnunternehmen (um ca. 16.00 Uhr) der Stutzen und das Rohr beschädigt worden. Nach Mitteilung des Lohnunternehmers sei aufgrund einer fehlenden Abstimmung zwischen den Mitarbeitern des Unternehmens beim Leerpumpen des Schmutzwasserbehälters der Biogasanlage ein Überdruck in der Verschlauchung entstanden, sodass sich dessen Stutzen gelöst habe. In der Folge sei Schmutzwasser aus dem Behälter BE 22 ausgelaufen. Das Auslaufen des Schmutzwasserbehälters BE 22 (GAB PK 09) könne dem Kläger weder als Eigenverschulden noch als Fremdverschulden zugerechnet werden. Es bestünde insbesondere keine Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Fremdfirma. Die sanktionsbewährten Prüfkriterien, welche die Beklagte zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht habe, seien nicht gesetzlich bestimmt. Das Prüfkriterium GAB 1 PK 06 sei nicht erfüllt, weil der BE 22 nicht baulich undicht oder standunsicher sei. Ebenso wenig läge ein Verstoß gegen GLÖZ 3 PK 06 vor, weil zu keiner Gefährdung des Grundwassers gekommen sei. Denn die Wasserbehörde des Landkreises habe die ausgetretenen Stoffe nicht beprobt und analysiert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12.01.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.12.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2022 zu verpflichten, ihr für das Jahr 2017 weitere Direktzahlungen in Höhe von 31.055,57 Euro zu gewähren und
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung trägt er im Wesentlichen vor: Die festgestellten Verstöße im Bereich BAB 1 PK 06 und PK 09 seien Folgen der Austritte von Lagermedien aus den Silokammern 11 und 17 sowie dem Behälter 22. Im Behälter 22 seien flüssige organische Wirtschaftsdünger, insbesondere Gärrestesickersaft aus der Entwässerung von 5 Silokammern der T. Biogas GmbH und Jauche sowie Schmutzwasser des Standplatzes der Kälberiglus der Klägerin gesammelt worden. Durch eine Beschädigung der Entnahmeleitung vor dem Schnellschlussschieber solle der Behälter vollständig auf die angrenzende landwirtschaftliche Fläche der Kläger ausgelaufen sein. Ursächlich für diese Havarie solle nach den Angaben der Klägerin eine beauftragte Fremdfirma gewesen sein. Der festgestellte Verstoß sei auch der Klägerin anzulasten. Denn im Rahmen der Arbeiten an der Biogasanlage sei eine Ausbringung der im Sammelbehälter verflüssigten organischen Wirtschaftsdünger über Schlauchleitungen auf die Ackerflächen der Klägerin erfolgt. Des Weiteren sei die Klägerin in die entsprechenden Arbeiten mit eigenen Arbeitskräften und Technik involviert gewesen. Daraus ergäben sich Organisations- und Überwachungsaufgaben gerade auch im Hinblick auf die Fremdfirma. Der Geschäftsführer der Klägerin sei auch der Geschäftsführer der T. Biogasanlage GmbH. Es sei dem Geschäftsführer der Klägerin daher auch möglich und zumutbar gewesen, im Wege der Auswahl, Überwachung und Anweisung einen entscheidenden Einfluss auf die Aufgabenerledigung durch die Fremdfirma zu nehmen. Neben der Personenidentität des Geschäftsführers der beiden Gesellschaften sei die Klägerin auch die Mitbewirtschafterin des Behälters 22 gewesen. Ihr deshalb die Verantwortung für die Verstöße der Fremdfirma anzulasten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten und dem Landesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten weiteren Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12.01.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.12.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Direktzahlungen für das Jahr 2017, weil sie im Antragsjahr 2017 gegen CC-Vorschriften vorstoßen hat und die Kürzung von Direktzahlungen an die Klägerin für das Jahr 2017 nicht zu beanstanden ist.
Gemäß Art. 5 VO (EU) Nr. 1307/2013 i. V. m. Art. 91 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 wird eine Verwaltungssanktion verhängt, wenn ein in Art. 92 genannter Begünstigter, die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 nicht erfüllt. Die in Anhang II der VO (EU) aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen gemäß Art. 93 die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und betreffen u. a. den Bereich Umweltschutz, Klimawandel und guter Zustand der landwirtschaftlichen Flächen.
Zur Recht geht der Beklagte davon aus, dass der Landkreis B. bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.02.2017 einen Verstoß im Bereich GAB 1 PK 09: Ab- bzw. Überlaufen von Lagergut ins Grundwasser / oberirdische Gewässer festgestellt hat und dieser Verstoß auch der Klägerin zuzurechnen ist.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.01.2017 hat der Landkreis B. festgestellt, dass der Behälter BE 22 aufgrund der Beschädigung der Entnahmeleitung vor dem Schnellausschieber vollständig ausgelaufen war und sich die zuvor im Behälter befundene Flüssigkeit auf die angrenzende landwirtschaftliche Fläche der Klägerin bis in den Gewässerrandstreifen der „S…“ ausgebreitet hatte. Im Behälter BE 22 befand sich flüssiger organischer Wirtschaftsdünger, insbesondere Gärrestsichersaft aus der Entwässerung von 5 Silokammern der T. Biogas GmbH und von Jauche und Schmutzwasser des Standplatzes der Kälber-Iglus der Klägerin mit insgesamt 2.9000 cbm Inhalt.
Entgegen ihrer Ansicht ist der Klägerin das Auslaufen des Behälters BE 22 gemäß Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 EGV 73/2009 als Betriebsinhaberin anzulasten. Denn der Behälter BE 22 ist entsprechend des Genehmigungsbescheides Teil der Anlage ihres Betriebes und unstreitig des Behälter BE 22 mitbenutzt. Gleichzeitig ist ihr Geschäftsführer auch der Geschäftsführer der T. Biogas GmbH. Sie konnte deshalb ggf. im Wege der Auswahl, Überwachung und Anweisung einen entscheidenden Einfluss auf die Aufgabenerledigung durch die beauftragte Fremdfirma Einfluss nehmen, welche die Havarie verursacht hatte. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Behälter innerhalb weniger Minuten ausgelaufen ist und die Klägerin keine Möglichkeit hatte, das gänzliche Auslaufen des Behälters auf die zu ihrem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Flächen zu unterbinden.
Die Klägerin hat das Auslaufen des Behälters BE 22 auch deshalb zu verantworten, weil sie sowohl die landwirtschaftlichen Flächen als auch ihre Ausbringungstechnik zur Verfügung gestellt haben muss. Die von ihr zur Verfügung gestellten Schlauchleitungen waren erkennbar undicht und haben die punktuellen Austritte auf die landwirtschaftlichen Flächen verursacht. Diese punktuelle Verklappung auf der Ackerfläche spricht auch dafür, dass eine mögliche Havarie an der Biogasanlage nicht die erklärende Ursache für die letztliche Verklappung der flüssigen organischen Wirtschaftsdünger auf den landwirtschaftlichen Flächen und für die Austritte an dem Behälter BE 22 sein kann (vgl. Stellungnahme des Landkreises B. an den Beklagten vom 25.02.2019, Blatt 184 der Beiakte B).
Auch der Vorwurf der Verletzung der Prüfnorm GAB 1 PK 06 (undichte oder nicht standfeste Lagerbehälter) ist nach der Havarie beim Behälter BE 22 gerechtfertigt. Denn es war nicht nur die am Behälter angeschlossene Schlauchleitung, sondern auch der am Behälter befindliche Stutzen beschädigt, so dass die Behälter befindliche Flüssigkeit nicht mehr sicher gelagert werden konnte. Nach den Feststellungen des Landkreises B. war bei der Vor-Ort-Kontrolle der vor dem Schnellschussschieber abgerissene Entnahmestutzen festzustellen. Der Behälter BE 22 war demzufolge nicht mehr dicht und lief leer. Der Landkreis konnte das Auslaufen des Behälters auch in dessen Umfeld auch noch am Tag der Kontrolle deutlich erkennen (vgl. Stellungnahme des Landkreises B. an den Beklagten vom 25.02.2019, Blatt 184 der Beiakte B).
Schließlich ist im vorliegenden Einzelfall wegen der hydrologischen Verhältnisse vor Ort auch der Vorwurf GLÖZ 3 PK 06 (nachteilige Auswirkung auf die Gewässerbeschaffenheit) gerechtfertigt, ohne dass es auf eine Beprobung oder Analyse der ausgetretenen Stoffe ankommt. Zwar ist ein Eintrag der aus dem Behälter BE 22 ausgetretenen Stoffe in die Kanalisation oder die unmittelbar angrenzenden Gewässer durch eine Beprobung und Analyse nicht belegt. Für ein Eindringen der aus dem Behälter ausgetretenen Flüssigkeiten ins Grundwasser sprechen jedoch die hydrologischen Verhältnisse am Standort des Betriebes der Klägerin und die große Menge des ausgetretenen Lagergutes von ca. 2.900 cbm sowie die länger andauernde Verweildauer auf den Flächen bis zu endgültigen Beräumung. Die hohen Nährstofffrachten des flüssigen Lagermediums aus dem BE 22 (Gemisch aus Gärrestsichersaft und Jauche) können aufgrund der Menge und Verweildauer nicht bzw. nicht vollständig durch Pflanzen umgesetzt und verbraucht werden. Die Nährstoffe reichern sich im Boden an und werden in tiefere Bodenschichten unterhalb der durchwurzelten Bodenschichten transportiert. Hier findet keinerlei Abbau statt, so dass schließlich durch die Sand- bzw. Kiesadern die Grundwasseroberfläche erreichen. In direkter Nähe zu den betroffenen Flächen befindet sich mit dem Graben „A-Stadt 12“ ein Fließgewässer 2. Ordnung und etwa 62 m östlich mit der „S…“ ein Fließgewässer 1. Ordnung. Der Landkreis B. hatte bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.07.2017 festgestellt, dass die Lagermedien vom Behälter BE 22 bis in den Gewässerrandstreifen der „S…“ hinein erfolgt. Ein über einen längeren Zeitraum anhaltender Eintrag der flüssigen Lagermedien (gesamte Menge des BE 22) bis in den Randstreifen eines Gewässers birgt ein hohes Potential einer nachteiligen Veränderung der natürlichen Gewässereigenschaften.
Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 12.01.2018, des Änderungsbescheids vom 08.12.2021 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 14.04.2022 sowie der Klageerwiderung und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO unmittelbar und entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist abzulehnen. Für einen solchen Antrag hat die Klägerin kein Rechtschutzbedürfnis, weil zu ihren Gunsten keine Kostenentscheidung ergeht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.