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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 09.04.2024 – 3 B 89/24 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0409.3B89.24MD.00
Tenor
Das Verwaltungsgericht Magdeburg erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren an das zuständige Amtsgericht A-Stadt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
1
Das Verwaltungsgericht Magdeburg erklärt nach Anhörung der Beteiligten den zu ihm beschrittenen Rechtsweg gemäß den §§ 173 VwGO, 17a Abs. 2 GVG für unzulässig.
2
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Veröffentlichung einer Werbeanzeige im Kurkartenheft, das von einem der Antragsgegnerin gehörenden GmbH herausgegeben wird. Für diesen Anspruch ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Denn es handelt sich dabei um keine öffentliche-rechtliche Streitigkeit i. S. v. § 40 Abs. 1 VwGO.
3
Das Begehren der Antragstellerin ist darauf gerichtet, im gewerblichen Teil des Kurkartenheftes eine entgeltliche Anzeige zu schalten. Damit bewirbt sie sich wie auch andere private Bürger oder Gewerbetreibende um einen Werbeplatz. Die daraus entstehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher Natur. Das sich zwischen dem Besteller einer Werbeanzeige und dem Herausgeber des Heftes, in dem die Anzeige veröffentlicht werden soll, ergebene Rechtsverhältnis ist ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis, das den allgemeinen und für private Personen geltenden werkvertraglichen Vorschriften (§§ 631 ff. BGB) unterworfen ist (SächsOVG, B. v. 25.09.2002 – 4 BS 357/02 -, dejure.org, Rdnr. 5). Im Umgang mit den Werbekunden der ihr gehörenden GmbH handelt die Antragsgegnerin nicht hoheitlich. Gegenüber den Werbekunden besteht auch kein Über-Unterordnungsverhältnis, das die Angelegenheit als öffentlich-rechtliche Streitigkeit qualifizieren könnte (vgl. VG Dresden, B. v. 29.07.2002 – 12 K 1728/02 -, juris, Rdnr. 11; SächsOVG, B. v. 25.09.2002 – 4 BS 357/02 -, dejure.org, Rdnr. 5 ff.).
4
Aus diesen Gründen ist der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht A-Stadt (§ 23 GVG) zu verweisen.
5
Der Hinweis auf eine spätere Kostenentscheidung beruht auf § 17 b Abs. 2 GVG.