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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 24.04.2024 – 3 A 391/21 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0424.3A391.21MD.00
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin hinsichtlich Kasachstan ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ist kasachische Staatsangehörige und begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten.
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Bereits mit bestandskräftigen Bescheid vom 15.12.2005 hatte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin abgelehnt, festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen und die Abschiebung der Klägerin in die Russische Föderation angedroht.
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Die Ausländerbehörde des Landkreises J. teilte mit Schreiben vom 04.06.2018 der Beklagten mit, die Klägerin habe eine Aufenthaltserlaubnis (gemäß § 25 AufenthG) beantragt, weil sie sich in einem schlechten gesundheitlichen Gesundheitszustand befinde und auf eine ärztliche Behandlung in Deutschland angewiesen sei. Die Ausländerbehörde fügte hierzu diverse medizinische Unterlagen ihrem Schreiben bei.
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Am 07.02.2020 bat die zuständige Ausländerbehörde die Beklagte um Überprüfung der Zielstaatsbestimmung, weil die Klägerin nunmehr einen neuen Namen habe und aus Kasachstan käme. Die Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Änderung des Zielstaates und zum Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote. Unter dem 23.07.2021 teilte die Klägerin u. a. mit: Mittlerweile sei ihre ganze Familie von Kasachstan nach Deutschland ausgereist. Weitere Verwandte gäbe es nicht.
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Mit Bescheid vom 02.12.2021 stellte die Beklagte stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und änderte die im Bescheid vom 15.12.2005 enthaltene Abschiebungsandrohung dahingehend ab, dass die Klägerin nach Kasachstan abgeschoben werden darf.
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Am 20.12.2021 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen im behördlichen Verfahren und trägt unter Vorlage zahlreicher medizinischer Unterlagen ergänzend im Wesentlichen unter vor: Sie befände sich in einem schlechten Gesundheitszustand und sei pflegebedürftig. Sie leide u. a. an Diabetes, hypersensible Herzerkrankung und Herzinsuffizienz. Sie sei arbeitsunfähig und könne sich die Kosten für die notwendigen ärztlichen Behandlungen in Kasachstan nicht leisten.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheids vom 02.12.2021 zu verpflichten, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK festzustellen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, das Länderinformationsblatt Kasachstan des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 03.03.2021 und die im angefochten Bescheid zitierten Quellen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Bei ihrer Rückkehr nach Kasachstan droht der Klägerin eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Aufgrund der ihr attestierten Erkrankungen, insbesondere der Herzinsuffizienz droht ihr in Kasachstan eine wesentliche ggf. sogar lebensbedrohliche Verschlimmerung ihrer Erkrankungen
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Zwar ist in Kasachstan eine medizinische Versorgung in dringenden Fällen und die Behandlung chronischer Erkrankungen möglich und auch kostenfrei. Wegen der notwendigen Zuzahlungen für viele Untersuchungen und der häufig geforderten „inoffiziellen“ Zahlungen, wird aber ein großer Teil der Bevölkerung, insbesondere Rentner, von der medizinischen Versorgung ausgeschlossen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Kasachstan, Stand: 03.03.2021, Seite 34 f). Nur für die Behandlung unkomplizierter Krankheiten sind in der Regel ausreichend Medikamente vorhanden. Daher wird Reisenden empfohlen, das eine individuelle Reiseapotheke mitgenommen wird (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes für Kasachstan, Stand: 01.02.2024).
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Weil die pflegebedürftige Klägerin aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes nicht mehr erwerbsfähig ist, wäre sie mit einer Grundrente von 36 Euro monatlich (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Kasachstan, Stand: 03.03.2021, Seite 31) zur Finanzierung der Behandlungskosten auf eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige angewiesen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Behandlungskosten in Kasachstan mit Hilfe ihrer Familienangehörigen tragen kann. Denn Ihre Angehörigen leben in Deutschland und es nicht ersichtlich, dass sie die Klägerin in Kasachstan im erforderlichen Umfang finanziell unterstützen können. Ihre Familienangehörigen sind entweder noch in der Berufsausbildung oder im Niedriglohnsektor beschäftigt. Ausweislich der glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verdient ihre in B. lebende Tochter als Mitarbeiterin in einer Wäscherei ca. 1.600 Euro monatlich. Ihre drei Enkelkinder (27, 25 und 21 Jahre alt) leben im Großraum B. Zwei Enkelkinder studieren und ein Enkelkind verdient als Erzieher ca. 1.600 bis 1.800 Euro im Monat.
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Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es nicht, weil es sich bei den Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt (BVerwG, U. v. 08.09.2011 – 10 C 14.10 -, juris, Rdnr. 17; VGH Baden-Württemberg, U. v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 -, juris, Rdnr. 121).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 83 b AsylG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.