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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 27.08.2024 – 5 A 89/19 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0827.5A89.19MD.00

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.03.2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages durch die Beklagte. Nach einem Auszug aus der Visadatei hat der Kläger, ausgewiesen mit einem unter dem 15.03.2018 ausgestellten indischen Reisepass, unter dem Namen ... als indischer Staatsangehöriger beim Generalkonsulat in Mumbai ein Kuraufenthaltsvisum für den Zeitraum vom 18.06.2018 bis zum 09.07.2018 erteilt bekommen.

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Zur Begründung seines nach der Einreise (25.06.2018) gestellten Asylantrages gab der Kläger an, er stamme aus Afghanistan und habe dort vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in Kabul gelebt. Dort hätten sie ein Textilgeschäft gehabt und Stoffe verkauft. Sie hätten als Hindus Schwierigkeiten mit einer nebenan lebenden muslimischen Familie gehabt. Die hätten sie nicht gemocht. So hätten sie etwa seinem Bruder, der draußen gespielt hätte, mitgenommen und geschlagen. Nach seiner Rückkehr hätten sie ihn zuerst zu Hause versorgt, ihn dann aber doch ins Krankenhaus bringen müssen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Deswegen sei sein Bruder zuerst ausgereist. Danach hätten sie angefangen, seine Schwester zu verfolgen. Sie hätten ihr gedroht, sie würden die Familie umbringen, wenn seine Schwester sie nicht heiraten würde. Deshalb habe dann auch der Rest der Familie die Heimat verlassen. Er habe dann noch 2 Jahre lang weiter in Afghanistan gearbeitet. In der Zeit habe er in einem Tempel gelebt. Im Anschluss habe er das Geschäft verkauft und sei über Pakistan nach Indien gelangt. Dort habe er sich noch 6 Monate lang aufhalten müssen, bevor er mit einem Visum auf dem Luftweg nach Deutschland gekommen sei. Zum Beleg seiner Herkunft legte er seinen unter dem 22.11.2018 ausgestellten afghanischen Reisepass vor.

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der sich mit der Asylantragstellung für den Kläger legitimierte, wurde von der Beklagten mehrfach, zuletzt unter dem 13.02.2019 aufgefordert, die Vollmacht vorzulegen.

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Die Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 07.03.2019, der am 11.03.2019 zur Post aufgegeben und dem Kläger am Mittwoch, den 13.03.2019 zugestellt wurde, als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Indien nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Indien auf, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen. Am 12.03.2019 verfügte der Sachbearbeiter, dass die vorgelegte Vollmacht in die unter dem Aktenzeichen des Klägers geführte Verfahrensakte “auf(zu)lösen“ sei. Dem Prozessbevollmächtigten wurde der Bescheid unter dem 13.03.2019 mit dem bemerken nachrichtlich zur Kenntnis übersandt, dass der Bescheid dem Kläger bereits am 11.03.2019 mit Postzustellungsurkunde übermittelt worden sei.

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Mit der dagegen am Donnerstag, den 21.03.2019 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht aus Afghanistan stamme. Seine Muttersprache sei Multani. Diese Sprache könne nicht außerhalb Afghanistans erlernt werden. Zudem habe er seine Taskira und seinen afghanischen Reisepass abgegeben, die bescheinigten, dass er Afghane sei. Die indischen Dokumente hingegen seien vom Schleuser organisiert worden und nicht echt gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2019 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen,

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hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG ist und

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger die einwöchige Frist für die Erhebung der Klage nicht eingehalten habe.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Zwar hat der Kläger die einwöchige Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Halbs. 2, 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz) gegen den ihm am Mittwoch, den 11.03.2019 zugestellten Bescheid mit der am Donnerstag, den 21.03.2019 erhobenen Klage nicht eingehalten. Indes leidet die Zustellung an einem Mangel. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG können Zustellungen an den für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG sind Zustellungen an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Vollmachturkunde, nach mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte, zu den Verwaltungsakten gereicht (Beiakte, Bl. 298). Zwar teilte die Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Schreiben vom 13.03.2019 mit, dass die von ihm überreichte Vollmacht noch nicht vorgelegen habe, als der Bescheid am 11.03.2019 zur Zustellung der Post übergeben worden sei. Die Richtigkeit dieses Vortrags indes ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht zweifelsfrei. Weder auf der Vollmachtsurkunde noch sonst findet sich ein Eingangsvermerk oder Eingangsstempel. Anstelle dessen befindet sich ein Bearbeitungsvermerk vom 12.03.2019 in den Akten, wonach die Vollmacht in die Verfahrensakte des Klägers „auf(zu)lösen“ sei. Ob die Vollmachtsurkunde am Tag der Bearbeitung eingegangen ist oder aber möglicherweise schon einen Tag zuvor, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Dass der Kläger den rechtzeitigen Eingang der Vollmacht vor der Absendung des Bescheides am 11.03.2019 nicht beweisen kann, geht nicht zu seinen Lasten, weil die ordnungsgemäße Dokumentation des Eingangs von Dokumenten allein in die Sphäre der Behörde fällt. Ist – wie hier – ein Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist (§ 8 VwZG). Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der Bescheid bereits vor dem 14.03.2019 tatsächlich zugegangen ist, weil die Beklagte den nachrichtlich an den Prozessbevollmächtigten gerichteten Bescheid erst unter dem 13.03.2019 versandte.

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Die zulässige Klage ist begründet, weil die Ablehnung der beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vergleiche § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II Seite 559,560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon ihn ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Dabei kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG sowohl vom Staat (Nr. 1) als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 2).

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Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger afghanischer Staatsangehöriger ist. Er hat im Verwaltungsverfahren seinen, von der afghanischen Botschaft in Berlin 22.11.2018 ausgestellten Reisepass zu den Akten gereicht. Manipulationen konnten nach dem Untersuchungsvermerk vom 28.12.2018 an dem Dokument nicht festgestellt werden. Auch wenn man mit der Beklagten davon ausgehen wollte, dass der Kläger, der zur Ausstellung eines Visums für die Bundesrepublik in Indien einen indischen Reisepass vorgelegt hat, auch die indische Staatsangehörigkeit besessen hat, so hätte der Kläger die indische Staatsangehörigkeit mit der Ausstellung des afghanischen Reisepasses unter dem 22.11.2018 wieder verloren. Nach dem indischen Staatsangehörigkeitsrecht wird allein die Inhaberschaft eines ausländischen Passes in Anwendung der „Citizenship Rules“ als Antragserwerb gewertet und führt zum Verlust der indischen Staatsangehörigkeit (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 05.06.2023, Seite 23).

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Der Kläger ist vor seiner Ausreise aus Afghanistan politischer Verfolgung in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Er hat hierzu im Verwaltungsverfahren detailliert und glaubhaft geschildert, unter welchen Umständen er mit seinen Eltern und Geschwistern in Kabul gelebt und unter der Verfolgung durch Moslems aus ihrer Nachbarschaft gelitten hat. So hätten Moslems seinen Bruder, der draußen gespielt habe, mitgenommen und geschlagen, so dass er nach der Rückkehr in einem Krankenhaus ärztlich versorgt werden musste. Nachdem sein Bruder im Anschluss wegen der befürchteten weiteren Übergriffe zuerst ausgereist ist, setzte sich der Verfolgung fort, indem die Nachbarn nunmehr der Schwester des Klägers nachstellten, und drohten, die Familie umzubringen, wenn die Schwester nicht einen Moslem heirate. Nachdem der Rest der Familie daraufhin Afghanistan verlassen habe, habe er noch 2 Jahre lang weiter in Afghanistan ausgeharrt. Gelebt habe er in der Zeit in einem Tempel, bevor er schließlich das Geschäft verkauft und seiner Familie gefolgt sei.

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Diese Schilderungen hält das Gericht für glaubhaft. Sie fügen sich ein in die Auskunftslage zur Situation nicht-muslimischer Glaubensminderheiten in Afghanistan. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren vor der Machtübernahme durch die Taliban und sind auch nach August 2021 durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Zahlreiche Hindus und Sikhs sind nach Indien ausgereist. Nach den Angaben der Vereinten Nationen habe sich ihre Anzahl von 7.000 im Jahre 2016 auf weniger als 50 im Jahre 2022 reduziert. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen habe zur Situation der Menschenrechte in Afghanistan in seinem Bericht an den Menschenrechtsrat im September 2022 seine ernsthafte Sorge über die Situation von Minderheiten zum Ausdruck gebracht und kritisiert, dass Andachtsorte und andere Einrichtungen von Minderheiten systematisch angegriffen würden und Minderheiten Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, standrechtlichen Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten seien. Minderheiten seien teilweise diskriminierender Besteuerung unterworfen und würden auch anderweitig marginalisiert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 26.06.2023, S. 17). Das findet seine Stütze auch in dem Bericht der United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF, Country Update: Afghanistan, August 2022, S. 3), Danach hat die Machtübernahme durch die Taliban zu einem raschen Rückgang und nahezu zur Auslöschung der ohnehin kleinen afghanischen Hindu- und Sikh-Gemeinden geführt. Gegenwärtig lebten in Afghanistan noch etwa 100 Hindus und Sikhs. Im Oktober 2021 zerstörten mutmaßlich Taliban einen Sikh-Gurwara in Karte Parwan. Im Juni 2022 attackierte die ISIS-K den Sikh-Gurdwara in Kabul und töteten zwei Menschen. Die Auskunftslage macht deutlich, dass religiöse Minderheiten, insbesondere die Sikhs und Hindus in Afghanistan in einer ihnen feindlich eingestellten Umgebung leben und von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit stigmatisiert und ausgegrenzt werden.

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Schutz gegen asylerhebliche Diskriminierung und Ausgrenzung aus dem öffentlichen Leben und gegen Übergriffe war und ist in Afghanistan durch die afghanische Regierung oder die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht zu erlangen. Auch wenn die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben haben, ihre Religion weiterhin ausüben zu können, ist in der Praxis der Druck auf religiöse Minderheiten hoch. Selbst die Diskriminierung von schiitischen Muslimen ist im Alltag verwurzelt (Auswärtiges Amt, a. a. O.). Da sie staatliche Hilfe vor Übergriffen nicht zu erwarten haben, sind sie als rechtlose und geächtete Bevölkerungsgruppe den Übergriffen und den systematischen Angriffen auf ihre Andachtsorte und Einrichtungen durch die muslimische Bevölkerung schutzlos ausgeliefert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.