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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 24.10.2024 – 5 A 401/23 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1024.5A401.23MD.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Feststellung seiner Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt. Er versah seit 1990 seinen Dienst im mittleren Dienst des Polizeivollzugsdienstes. Nach Abschluss eines Fernstudiums an der Universität des Saarlandes in Kooperation mit der Technischen Universität Kaiserslautern im Studiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmerpraxis“ wurde dem Kläger der akademische Grad „Master of Laws (Wirtschaft) – LL.M. (Oec)“ verliehen. Seine unter Bezugnahme auf diesen Studienabschluss gestellten Anträge auf „Laufbahngruppenwechsel“ vom 24.04.2009 lehnte das MI, zuletzt mit Schreiben vom 24.07.2009, ab. Ein Wechsel in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes komme nicht in Betracht, weil der Kläger kein für die Verwendung im Polizeidienst förderliches Studium abgeschlossen habe, das geeignet sei, i.V.m. dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Die dagegen erhobene Klage wies die Kammer mit Urteil vom 10.04.2012 – 5 A 78/11 MD – ab. Das MI sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Fernstudiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ nicht geeignet sei, in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit für eine Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu qualifizieren, weil das viersemestrige Studium so gut wie keinen Bezug zum Polizeivollzugsdienst habe und auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes nicht geeignet sei, die für den Polizeivollzugsdienst notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden zu vermitteln.

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Nach Zulassung zur Aufstiegsausbildung und Bestehen der Prüfung stellte das MI mit Schreiben vom 29.10.2012 auf der Grundlage der Polizeilaufbahnverordnung vom 25.08.2010 die Befähigung des Klägers für die Wahrnehmung von Ämtern der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2 bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsgruppe A fest. Er wurde mit Wirkung zum 01.05.2013 zum Polizeikommissar und sodann am 02.11.2018 zum Polizeioberkommissar ernannt. Seit dem 01.01.2019 wurde der Kläger als Kriminaloberkommissar auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung verwendet.

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Mit Schreiben vom 03.04.2022 beantragte der Kläger bei der beklagten Polizeiinspektion erneut die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, und machte zur Begründung geltend, die Beschränkung der Feststellung der Befähigung des Klägers für die Wahrnehmung von Ämtern der Laufbahngruppe 2 auf Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 habe gegen Gesetzesrecht verstoßen. Zudem verfüge der Kläger über einen Masterabschluss im Bereich des Wirtschaftsrechts, der ihn vor dem Hintergrund seiner berufspraktischen Fähigkeiten befähige, die Aufgaben in der Laufbahngruppe 2 wahrzunehmen.

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Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2023 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe mit dem Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung eine auf die Wahrnehmung von Ämtern bis zur BesGrA 11 LBesO eingeschränkte Laufbahnbefähigung erworben. Er könne auch nicht geltend machen, sein Studium im Studiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ vermittele die Voraussetzung, um als sog. „Seiteneinsteiger“ auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 3 PolLVO LSA unbeschränkten Zugang zu Ämtern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt zu erhalten, weil dies einen Hochschulabschluss in einem Studium voraussetze, das wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die für eine spezielle Verwendung im Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Für solche besonderen Personalbedarfe würden Dienstposten unter Angabe und Definition der für die Wahrnehmung der auf diesen Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen ausgeschrieben. Die Regelung eröffne aber nicht die Möglichkeit, unabhängig von einer speziellen Verwendung und eines hierfür festgestellten besonderen Personalbedarfs eine Laufbahnbefähigung für einen zukünftigen und im Zeitpunkt der Feststellung nicht näher konkretisierbaren besonderen Personalbedarf festzustellen. Der Kläger verfüge nicht über den erforderlichen Bachelorabschluss, weil der am 12.3.2009 beendete Master-Fernstudiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ kein akkreditierter Studiengang gewesen sei, weil die Universität des Saarlandes erstmals im Zeitraum September 2012 bis September 2020 systemakkreditiert sei.

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Den Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der am 12.03.2009 abgeschlossene Fernstudiengang sei erstmals bereits für den Zeitraum 19.10.2007 bis 20.09.2012 akkreditiert gewesen, so dass der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Laufbahnbefähigung habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2023 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Laufbahnbefähigung, weil die Lehrinhalte des abgeschlossenen Studiums des Klägers nur in sehr wenigen Teilgebieten Schnittmengen mit den an der Fachhochschule Polizei im Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B.A.) vermittelten Inhalten aufweise. Auf § 17 Abs. 1 PolLVO LSA in der bis zum 29.07.2016 geltenden Fassung könne sich der Kläger nicht berufen, weil nunmehr ein dem Abschluss an der FH Polizei gleichwertiger Abschluss vorgewiesen werden müsse. Die Möglichkeit, Lücken durch Erfahrungen und Kenntnisse aus der hauptberuflichen Tätigkeit zu kompensieren, sehe die Laufbahnverordnung nicht mehr vor.

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Mit der dagegen am 29.09.2023 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er stütze seinen Anspruch nicht auf Vorschriften über den Erwerb der Laufbahnbefähigung, sondern erstrebe die Feststellung, dass er die uneingeschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstens Einstiegsamt habe. Sein Studium „Wirtschaftsrecht für die Unternehmerpraxis“ vermittele die Kenntnisse und Methoden für eine spezielle Verwendung i, S. d. § 11 Nr. 3 PolLVO LSA. Wenn die Beklagte meine, sein Studium sei nicht geeignet, den Erwerb der unbeschränkten Laufbahnbefähigung zu vermitteln, so lasse sie außer Acht, dass nach § 16 Abs. 2 PolLVO LSA Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen oder entsprechenden Laufbahn oder eine für die Laufbahn qualifizierenden Studienganges angerechnet werden könnten. Wenn die Beklagte ausführe, dass die Neufassung der Polizeilaufbahnverordnung die Möglichkeit der Kompensation von Defiziten einer Hochschulausbildung durch eine hauptberufliche Tätigkeit nicht mehr vorsehe, lasse sie außer Acht, dass für den höheren Dienst nach § 22 PolLVO LSA ein Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei den Zugang vermittele. Gleichwohl bestimme § 14 Abs. 4 LBG LSA, dass der Zugang durch den Abschluss eines Masterstudienganges eröffnet sei, wenn der Bewerber eine für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit vorweisen könne. Das müsse auch für den unbeschränkten Zugang zur Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gelten.

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Er beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.03.2023 und ihres Widerspruchsbescheides vom 24.08.2023 zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger die uneingeschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes innehat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, aus § 11 Nr. 3 PolLVO LSA könne der Kläger einen unbeschränkten Zugang zur Laufbahngruppe 2, ersten Einstiegsamt nicht herleiten, weil diese Regelung einen Seiteneinstieg nur zulasse, wenn ein besonderer Personalbedarf für eine spezielle Verwendung bestehe. Die Qualifikation werde anhand der in der Ausschreibung konkret definierten Anforderungen ermessen. Die Regelung ermögliche nicht, eine Laufbahnbefähigung unabhängig von einer speziellen Verwendung im Polizeivollzugsdienst für einen zukünftigen und im Zeitpunkt der Feststellung nicht näher konkretisierbaren Personalbedarf festzustellen. Die in der alten Fassung der Laufbahnverordnung noch vorgesehene Möglichkeit des Erwerbs der Laufbahnbefähigung durch einen Studienabschluss, der im Zusammenhang mit einer hauptberuflichen Tätigkeit die Feststellung erlaube, dass der Bewerber die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, sei in der Neufassung der Laufbahnverordnung nicht mehr vorgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung, dass er die Befähigung für die Ämter des 1. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes besitzt.

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Der Kläger hat auf der Grundlage der §§ 24 Satz 3 LBG LSA, 19 Abs. 1 PolLVO LSA im Verwendungsaufstieg die Befähigung zur Wahrnehmung von Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes zuerkannt bekommen. Auf den von ihm beanspruchten unbeschränkten Zugang zur Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes hat der Kläger keinen Anspruch.

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Gemäß § 11 Nr. 1 PolLVO LSA wird die Laufbahnbefähigung regelmäßig durch das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung nach Maßgabe der Polizeilaufbahnverordnung erworben. Einen Vorbereitungsdienst im Sinne des § 16 PolLVO LSA an der Fachhochschule Polizei in Form eines Bachelorstudienganges hat der Kläger nicht durchlaufen.

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Gemäß § 11 Nr. 3 PolLVO LSA wird die Laufbahnbefähigung durch den Abschluss eines mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die für eine spezielle Verwendung im Polizeivollzugsdienst erforderlich sind.

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Diese Regelung enthält Maßgaben für die Zulassung von sogenannten Seiteneinsteiger, an deren Gewinnung ein besonderes personalwirtschaftliches Interesse besteht. Im Falle solcher besonderer Personalbedarfe werden, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ausführt, Dienstposten unter näherer Bestimmung der für die Wahrnehmung der auf diesen Dienstposten zu erfüllenden besonderen Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen i. S. d. § 14 Abs. 3 Nr. 2 b LBG LSA ausgeschrieben. Anhand des konkret definierten besonderen Personalbedarfs, bzw. der in der Ausschreibung benannten konkreten dienstpostenbezogenen Anforderungen wird im Rahmen des jeweiligen Auswahlverfahrens geprüft, welche Bewerberin oder welcher Bewerber über ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt, das die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die für diese spezielle Verwendung im Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Diese Regelung kann der Kläger für sich nicht nutzbar machen, um losgelöst von einem konkreten Bewerbungsverfahren um einen Dienstposten, dessen Aufgaben spezielle Kenntnisse und Befähigungen verlangt, die allgemeine Befähigung für die Wahrnehmung von Ämtern in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes zu begründen. Der Kläger wird seit dem 01.01.2019 als Kriminaloberkommissar auf einem Dienstposten als „Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung“ eingesetzt. Die Wahrnehmung der Aufgaben auf einem solchen Dienstposten setzt nicht voraus, dass der Bewerber einen Abschluss im Studiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ abgeschlossen hat. Vielmehr kann diese Aufgaben im Grundsatz jeder wahrnehmen, der die Laufbahnbefähigung für den Polizeivollzugsdienst bei der Fachhochschule Polizei oder – wie der Kläger – im Verwendungsaufstieg erworben hat. Es mag sein, dass die vom Kläger durch das Studium erworbenen zusätzlichen Kenntnisse nützlich sind, um in bestimmten Teilbereichen der Kriminalitätsbekämpfung, etwa der Wirtschaftskriminalität, zu arbeiten. Indes vermittelt das Studium „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ allein nicht die für die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben. Wegen der Einzelheiten wird auf das rechtskräftige Urteil des Gerichts vom 10.04.2012 – 5 A 78/11 MD – (UA S. 4) verwiesen.

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Auf § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LBG LSA kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen, weil er nicht über ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.

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Das Gericht hat zu dem Studium des Klägers im rechtskräftigen Urteil vom 10.04.2012 – 5 A 78/11 MD – ausgeführt: „Das viersemestrige Fernstudium des Klägers hat nämlich so gut wie keinen Bezug zum Polizeivollzugsdienst. Dabei geht auch das Gericht davon aus, dass eine annähernde Identität der anzuerkennenden Ausbildung mit der „Regelausbildung“ nicht gefordert werden darf. Aber auch unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes ist das Fernstudium des Klägers nicht hinreichend geeignet, die für den Polizeivollzugsdienst notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden zu vermitteln. Im Kern wäre mindestens eine vertiefte polizei- und ordnungsrechtliche sowie strafrechtliche und strafprozessuale Ausbildung erforderlich, was weitergehende Erfordernisse nicht ausschließt. Nach der „Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Fernstudiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ vom 15.12.2005 hatte der Kläger gem. § 4 im Wesentlichen zivilrechtliche Rechtsgebiete zu studieren. Von den fünfzehn Modulen (Kursen) waren vier aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts, zwei aus dem Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht, zwei aus dem Bereich des Arbeitsrechts, einer aus dem Bereich des Urheber- und Patentrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes. Das sind allein neun von fünfzehn. Der einzige Bereich, der den Bereich des Strafrechts betraf, war ein Kurs aus dem Bereich des Wirtschaftsstraf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts. Ordnungsrecht war nicht zu studieren. Vertiefte strafrechtliche und strafprozessuale Kenntnisse sind danach ebenso ausgeschlossen wie polizei- und ordnungsrechtliche. Denn alle fünfzehn Kurse waren in vier Semestern zu absolvieren, so dass für einen einzelnen Kurs zeitlich nur geringer Raum war. Mit dem Katalog der neunzehn Studienfächer gem. § 6 Abs. 3 der Prüfungsordnung der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt für den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B.A.) vom 16.06.2010 besteht so gut wie keine Schnittmenge. Wenn der Beklagte dies nicht für ausreichend erachtet, ist ihm kein Fehlgebrauch seiner „näheren Bestimmung“ vorzuwerfen. Die zweifellos vom Kläger erworbenen praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse sind für sich ebenfalls nicht ausreichend, den geeigneten Studiengang zu ersetzen. Vielmehr müssen die einschlägigen theoretischen Kenntnisse mit den einschlägigen praktischen Fähigkeiten und Kenntnissen verbunden werden.“

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Damit hat es sein Bewenden.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

22

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.