Gesetze / Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 04.11.2024 – 3 A 20/22 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1104.3A20.22MD.00

Orientierungssatz

1. Bei der Gewährung einer Zuwendung für die Anschaffung von mobilen Lüftungsgeräten für Kindergarten-Räumlichkeiten der Klägerin handelt es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung. (Rn.14)

2. Nach Maßgabe der Förderrichtlinie gelten mobile Luftreinigungsgeräte als ergänzende Maßnahmen des Infektionsschutzes. (Rn.16)

3. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden. (Rn.24)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin beantragte am 22.11.2021 beim Beklagten Subventionen zur Förderung der Anschaffung von 13 mobilen Luftreinigungsgeräten mit einer Gesamtinvestitionssumme von 57.102,63 € in der Katholischen Kindertagesstätte St. J. in Stadt H.

2

Mit Bescheid vom 15.12.2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gefördert werde die „Kategorie 2“. Maßgeblich seien hier die vom Umweltbundesamt definierten Kategorien von Räumen bezüglich der Lüftungsmöglichkeit. Bei Räumen der Kategorie 2 handele es sich um Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit. Dies seien solche Räume, welche nicht über eine stationäre raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr verfügten und in denen die Fenster nur kippbar seien und/oder in denen nur Fenster und/oder Lüftungsklappen mit unzureichendem Querschnitt vorhanden seien. Nicht gefördert würden hingegen nicht zu belüftende Räume (Kategorie 3). Drei der von der Klägerin beantragten mobilen Lüftungsgeräte seien vorgesehen im Snoezelen-Raum, im Gruppenraum ABC-Kids und im Multifunktionsraum für Gruppenangebote. Diese Räume verfügten nicht über Fenster und/oder nicht zu öffnende Fenster und seien daher nicht zu belüften. Die Räume seien der Kategorie 3 zuzuordnen. Für die angegebenen Räume lägen die Fördervoraussetzungen daher nicht vor. Bei weiteren 10 beantragten mobilen Lüftungsgeräten sei der Einsatz in Räumen der Kategorie 1 vorgesehen. Das seien Räume mit guter Lüftungsmöglichkeit. Luftreinigungsgeräte würden dort ebenfalls nicht gefördert. Es handele sich um Räume mit raumlufttechnischen Anlagen mit Frischluftzufuhr und/oder der Möglichkeit, Fenster weit zu öffnen. Betreuungsräume, in denen bautechnisch eine ausreichende Lüftung möglich wäre, hier aber aus organisatorischen, administrativen oder anderen Gründen eine Einschränkung erfolge, seien nach der Förderrichtlinie und der zugrundeliegenden Bund-Länder-Vereinbarung ebenfalls nicht förderfähig. Die nicht ausreichende Lüftung in den Gruppen- und Angebotsräumen der Klägerin beruhe nicht auf einer bautechnisch eingeschränkten Lüftungsmöglichkeit, sondern auf administrativen/organisatorischen Regelungen.

3

Am 14.1.2022 hat die Klägerin Klage erhoben.

4

Die Klägerin trägt vor: Die Geräte seien für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit vorgesehen. Nach Maßgabe der Förderrichtlinie bestehe ein subjektiv-öffentliches Recht auf Förderung. Drei der 13 Räume könnten tatsächlich nicht belüftet werden. Alle Räume hätten aber Türen, über die man zumindest einen Luftaustausch initiieren könne. Das sei jedoch im Rahmen der Antragstellung nicht abgefragt worden. Aus Sicherheitsgründen seien in der KiTa in 10 Räumen die Fenster nur kippbar. Der Unfallschutz verbiete es, dass die Fenster dort weit geöffnet werden könnten. Diese Räume fielen in die Kategorie 2 und seien förderfähig. Der vom Beklagten angeführte Ausschlussgrund ergebe sich nicht aus der Förderrichtlinie. Auch in den FAQ werde dies nicht so ausgeführt, dort werde nur von organisatorischen Gründen gesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass deshalb keine Förderung bestehen sollte. Dies entspreche nicht dem Sinn der Förderrichtlinie. Der Beklagte habe sich kein Bild von der genauen Situation gemacht. Die gem. § 45 SGB VIII erteilte Betriebserlaubnis des Landkreises Harz v. 27.8.2019 (Bl. 81 der Akte) habe keine Einschränkungen. Das werde auch daran ersichtlich, dass die betreuungsbezogene Raumfläche (422 m²) „beizubehalten“ sei, Ziff. 2. Die Kindertagesstätte sei daher vollumfänglich nutzbar.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 15.12.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihrem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten vom 22.11.2021 stattzugeben,

7

hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2021 den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, über ihren Antrag vom 22.11.2021 neu zu entscheiden.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte erwidert: Nach dem Zweck der Förderung sei nur in Räumen der Kategorie 2 der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte sinnvoll und förderfähig. Fachgerecht positioniert und betrieben sei der Einsatz laut Umweltbundesamt wirkungsvoll, um während der Dauer der Pandemie die Wahrscheinlichkeit indirekter Infektionen zu minimieren. In Räumen der Kategorie 1 sei der Geräteeinsatz nicht notwendig, da der erforderliche Luftwechsel durch regelmäßiges Stoß- und Querlüften oder durch raumlufttechnische Anlagen gewährleistet werde. In Räumen der Kategorie 3, die nicht zu belüften seien, ergebe der Geräteeinsatz keinen Sinn, da kein Luftaustausch mit der Außenluft im Sinn eines Lüftungserfolges gewährleistet werde. Die 10 Räume der Klägerin seien nicht der Kategorie 2 zuzuordnen, da sie keine bautechnisch eingeschränkten Lüftungsmöglichkeiten aufwiesen. Etwaigen Gefahren durch die kurzzeitige Öffnung der Fenster könne durch geeignete und einfach zu leistende Maßnahmen während des Lüftungsvorgangs begegnet werden, denn in Betreuungsräumen von Kindertageseinrichtungen solle immer und damit unabhängig von Epidemien ein ausreichendes Belüften und Entlüften erfolgen. Soweit die Klägerin bei den 3 weiteren Räumen auf das mögliche Belüften über die Türen verweise, seien dann die Räume der Kategorie 1 zuzuordnen und ebenfalls nicht förderfähig. Eine lediglich indirekte Lüftung der fensterlosen Räume über weitere Räume oder Flure sei nicht ausreichend, um die fensterlosen Räume hinreichend zu belüften. Er, der Beklagte, habe wie bei anderen Fällen konsequent richtlinienkonform entschieden. Die Freigabe der fensterlosen Räume als Betreuungsräume sei nicht belegt.

11

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet.

13

Der Bescheid des Beklagten vom 15.12.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung oder nochmalige Entscheidung über ihren Antrag (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).

14

Bei der Gewährung einer Zuwendung für die Anschaffung von mobilen Lüftungsgeräten für Kindergarten-Räumlichkeiten der Klägerin handelt es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. §§ 23, 44 LHO. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend. Diese sind in der im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags der Klägerin geltenden Förderrichtlinie des Landes enthalten - hier der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Erl. d. MS v. 29.11.2021, Bl. 117-121 der Beiakte) i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt v. 17.9.2021 über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung des Bundes zur Verbesserung des Infektionsschutzes in Schulen und Kindertageseinrichtungen (VV Mobile Luftreiniger 2021, Bl. 108-116 der Beiakte).

15

Diese Vorschriften sind bereits aufgrund des zwingend zu verwendenden Antragsformulars (Ziff. 7.3 der Förderrichtlinie) wirksam zum Inhalt der Förderung gemacht worden.

16

Nach Maßgabe der Förderrichtlinie gelten mobile Luftreinigungsgeräte als ergänzende Maßnahmen des Infektionsschutzes. Die Zuwendungen sollen daher einen Beitrag zur Reduzierung der Infektionswahrscheinlichkeit leisten, um so die Kinderbetreuung auch unter Pandemiebedingungen aufrechterhalten zu können. Gegenstand der Förderung ist laut Förderrichtlinie die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für den Einsatz in Betreuungsräumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit. Nach Maßgabe des Umweltbundesamtes (Ziff. 2 Abs. 2 der Förderrichtlinie) sind das Räume, welche nicht über eine stationäre raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr verfügen und in denen die Fenster nur kippbar sind und/oder in denen nur Fenster und/oder Lüftungsklappen mit unzureichendem Querschnitt vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle des Beklagten (Ziff. 7.2 der Förderrichtlinie) auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Ziff. 1. Abs. 3 der Förderrichtlinie).

17

Die „VV Mobile Luftreiniger 2021“ regelt in § 4 Abs. 1, dass die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für den Einsatz in Räumen der Kategorie 2 gefördert wird. Bei diesen handele es sich um solche mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit. Dies sei insbesondere anzunehmen für Räume ohne stationäre raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr, in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden seien. Maßgeblich seien die vom Umweltbundesamt definierten Kategorien von Räumen: https://www.umweltbundesamt.de/themen/lueftung-lueftungsanlagen-mobile-luftreiniger.

18

Das Umweltbundesamt (Lüftung, Lüftungsanlagen und mobile Luftreiniger an Schulen, https://www.umweltbundesamt.de/print/88858) unterscheidet drei Raumkategorien:

19

Kategorie 1.: Räume mit guter Lüftungsmöglichkeit (raumlufttechnische Anlage und/ oder Fenster weit zu öffnen).

20

Kategorie 2.: Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage, Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt).

21

Kategorie 3.: Nicht zu belüftende Räume.

22

Ausgeführt wird dort, dass in Räumen der Kategorie 1 der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte nicht notwendig sei, und dass der Einsatz von Luftreinigern in Räumen der Kategorie 3 keinen Sinn ergebe, da kein Luftaustausch mit der Außenluft (Lüftungserfolg) gewährleistet werde. Für Räume der Kategorie 2 sei der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte sinnvoll. Auch bei Nutzung mobiler Luftreiniger müsse jedoch regelmäßig gelüftet werden.

23

Bei der Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Bescheides ist es dem Gericht allerdings verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinie wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung des Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind als bloße Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51).

24

Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23, 44 LHO LSA, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, zit. nach juris, Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689, zit. nach juris, Rn. 19; Urt. v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, zit. nach juris, Rn 26). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden.

25

Die rechtliche Prüfung im vorliegenden Fall hat demnach entgegen der klägerischen Auffassung nicht daran anzusetzen, wie die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Förderrichtlinie nach natürlichem Sprachgebrauch oder dem Wortlaut gemäß §§ 133, 157 BGB und ggf. auch zu Gunsten der Klägerin auszulegen wäre, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag. Diese Förderpraxis indes war vorliegend nach den unwiderlegten Ausführungen des Beklagten dergestalt, dass lediglich Räume der vom Umweltbundesamt definierten Raumkategorie 2 gefördert werden.

26

Hierzu gehören weder die 3 Räume der Klägerin, die nicht durch Fenster zu belüften sind (Kategorie 3) noch die 10 Räume, in denen die vorhandenen Fenster aus Gründen der Kindersicherheit nicht dem Durchlüften dienen (Kategorie 1).

27

Dass die Förderfähigkeit des Antrags der Klägerin, welcher die Fördervoraussetzungen der Raum-Kategorie 2 nach der geübten Verwaltungspraxis unter zulässiger Bezugnahme der Kategorisierung durch das Umweltbundesamt nicht erfüllt, nicht gegeben ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Gegen die Ablehnung eines Zuschusses im Fall des Nichtvorliegens der Fördervoraussetzungen bestehen keine rechtlich durchgreifenden Bedenken. Bei der Gewährung von Subventionen kann der Subventionsgeber die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1973, NJW 1973, 2172).

29

Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO sind im Bescheid des Beklagten vom 15.12.2021 nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Ablehnung der Subventionierung mangels besonderer Umstände nicht unverhältnismäßig. Die vom Beklagten abgegebene Begründung, welche auf einen Lüftungserfolg und damit auf die in der Pandemiesituation als notwendig angesehene Möglichkeit, durch Luftreinigungsgeräte der Ausbreitung der Viruslast beizukommen, abstellt, ist weder sachwidrig noch willkürlich, sondern entspricht der Intention der Förderrichtlinie, einen Beitrag zur Reduzierung der Infektionswahrscheinlichkeit zu leisten. Dass sich der Beklagte bezüglich der Aerosol-Wirkungen an die Expertise des Umweltbundesamtes halten wird, entspricht dem Hinweis in Ziff. 2 Abs. 2 der Förderrichtlinie.

30

Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des ergangenen Bescheides des Beklagten vom 15.12.2021 folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.

31

Die Klage war nach alldem abzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.