Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 05.12.2024 – 2 B 179/24 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1205.2B179.24MD.00

Orientierungssatz

1. Die Benennung eines Antragsgegners ist zwingender Inhalt einer Antragsschrift. (Rn.12)

2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn kein bestimmter Antrag gestellt wird.  (Rn.13)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.

2

Mit am 09.06.2024 eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller erklärt, die Erzbischöfin der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in A-Stadt habe ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts aus dem Jahre 2009 angenommen und damit die Legitimation des Tischfußballverbandes Mitteldeutschland als Mitglied des Deutschen Tischfußball-Bundes und daneben auch die Mitgliedschaft des saarländischen Tischfußballverbandes im Landessportverband Saar anerkannt. Er selbst habe die „Wortmarke Internationaler Tischfußball-Bund (ITFB) angemeldet und er klage gegen das Format der Tischfußball-Bundesliga und begehre mit einer Klage beim Verwaltungsgericht München die „Anerkennung von Tischfußball als Sportart in allen demokratisch legitimierten Landesregierungen aller 16 deutschen Bundesländer unter Wahrung der Besteuerungshoheit für die Spielgebühr und deren Versteuerung durch alle anwesenden Gemeindevertretungen im Regierungsbetrieb mit Haushaltsordnung-hier: In Sachsen Anhalt.“ Er klage auf „Auflösung und Neugründung aller Tischfußballvereinigungen auf Bundesebene, die Deutsche Meisterschaften ausrichten wollen, ohne dass die Innenminister/Sportminister/Finanzminister überhaupt darüber informiert worden sind.“

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Nachdem der Antragsteller durch das Gericht darauf hingewiesen worden ist, dass er keinen Antragsgegner benannt und keinen konkreten Antrag gestellt habe, hat dieser mit am 12.08.2024 eingegangenem Schreiben erklärt, er begehre „die Anerkennung seines begonnenen Ehrenamtes bei Fördern & Wohnen (AöR) als Integrationsmaßnahme für die Integration in Arbeit durch Sport.“. Er biete im Rahmen der kleinen Tisch-Fußballkunde im Trainingsformat „KLEINE SPIELE“ Trainingsstunden für jedermann an, um auf die Bedeutung/Unterschiede herkömmlicher Tischfußball-Spielgeräte hinzuweisen, so wie diese „im Urteil des Hessischen Finanzgerichts zur Gemeinnützigkeit von Drehstangentischfußball AZ 4 K 501/09 dargestellt wurden“. Das Bundesland Sachsen-Anhalt werde durch keinen von ihm, dem Antragsteller, anerkannten Tischfußball-Landesverband vertreten, sodass er auf eine Zuständigkeitsfeststellung durch das Verwaltungsgericht Magdeburg angewiesen sei.

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Das Gericht hat den Antragsteller unter dem 23.08.2024 nochmals darauf hingewiesen, dass er einen Antragsgegner benennen müsse, und darauf aufmerksam gemacht, dass es zweifelhaft sei, ob das Anliegen des Antragstellers tatsächlich derart eilig sei, dass ein Eilantrag zulässig ist.

5

Daraufhin hat der Antragsteller mit am 04.09.2024 eingegangenem Schreiben erklärt, er beantrage den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den deutschen Tischfußball Bund bzw. das Hessische Finanzgericht/den Bundesfinanzhof auf „Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Drehstangentischfußball, da das erklärte Ziel des Deutschen Tischfußballbundes, Tischfußball als olympische Disziplin zu gestalten/veranstalten, durch Weigerung der Aufnahme des bayerischen Landestisch Fußballverbandes in den bayerischen Landessportverband gescheitert ist“.

6

In einem weiteren Schreiben, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 09.09.2024, hat der Antragsteller ausgeführt, er habe 1996 beim Deutschen Sportbund den Antrag auf Anerkennung von Tischfußball als Sportart unter der seit dem 03.10.1990 gültigen Geschäftsordnung der Bundesrepublik Deutschland nach ersatzloser Streichung des Artikels 23 des Grundgesetzes gestellt. Ferner habe er die „Wortmarke Internationaler Tischfußballbund beim Deutschen Patentamt in München angemeldet“, damit jedes der 16 Bundesländer eine eigene Tischfußball-Bundesligamannschaft aufstellen könne. Damit hätte jedes Bundesland 15 mal im Jahr die Gelegenheit, Integrationsprojekte zu veranstalten.

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Wohl zum besseren Verständnis seines Antrags hat der Antragsteller die Novelle „Michael Kohlhaas“ von Heinrich von Kleist vorgelegt. Ferner hat er ein Heft „Informationen zur politischen Bildung/izpb“ Nr. 4 aus 2023 vorgelegt, welches auf Seite 16 ff. auf beschlagen war und einen Artikel von Mittag zeigte mit der Überschrift „Wer entscheidet in der Sportpolitik? Strukturen und Akteure“.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen des Antragstellers, verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO war abzulehnen.

10

Der Antrag ist unzulässig. Trotz mehrfacher Hinweise darauf, einen Antragsgegner nach § 82 Abs. 1 VwGO analog zu benennen, hat der Antragsteller dies bislang nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit getan. Zuletzt hat der Antragsteller drei mögliche Antragsgegner benannt, nämlich den deutschen Tischfußball-Bund, das hessische Finanzgericht und den Bundesfinanzhof. Er hatte keine eigene Auswahl getroffen, vielmehr hat er mit am 04.09.2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben ausgeführt:

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„Hiermit beantrage ich den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den deutschen Tischfußball-Bund (DTFB) bzw. das hessische Finanzgericht/den Bundesfinanzhof (BFH) auf Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Drehstahl Tischfußball, da das erklärte Ziel des DTFB, Tischfußball als olympische Disziplin zu gestalten/veranstalten, durch Weigerung der Aufnahme des bayerischen Landes Tischfußball Verbandes in den bayerischen Landessportverband gescheitert ist - es gibt keinen mitteldeutschen Landessportverband!!“

12

Damit ist letztlich offengeblieben, wer genau der Antragsgegner sein soll. Dies lässt sich auch durch Auslegung nicht ermitteln. Die Benennung eines Antragsgegners ist indessen zwingender Inhalt einer Antragsschrift.

13

Zudem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch deshalb unzulässig, weil kein bestimmter Antrag gestellt worden ist. Es ist nämlich nicht deutlich, welchen Antrag der Antragsteller letztlich stellen will. So könnte man aus dem ersten am 09.07.2024 eingegangenem Schreiben folgern, dem Antragsteller gehe es darum, die Legitimation des Tischfußballverbandes Mitteldeutschland als Mitglied im Deutschen Tischfußballverband in irgendeiner Form überprüfen zu lassen. In dem am 12.08.2024 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller hingegen den Antrag auf Anerkennung eines von ihm bei der „Fördern & Wohnen (AöR) “begonnenen Ehrenamtes“ formuliert und in dem am 04.09.2024 eingegangenem Schreiben hat er die Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Drehstangentischfußball begehrt. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Antragstellers in dem jeweiligen Schreiben lässt sich nicht eindeutig das Begehren des Antragstellers erkennen.

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Selbst wenn man von drei gestellten Anträgen ausginge, also einem auf Überprüfung der Legitimation des Mitteldeutschen Tischfußballverbandes, einem weiteren auf Anerkennung der Ausübung eines Ehrenamtes durch den Antragsteller und einem dritten auf Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Drehstangentischfußball, so ist jeder dieser Anträge abzulehnen, da kein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO besteht.

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Gemäß § 123 Abs. Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

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Vorliegend ist nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre, das Ergebnis eines Klageverfahrens abzuwarten. Es ist nicht dargetan, dass andernfalls Rechte des Antragstellers nicht mehr verwirklicht werden könnten, etwa im Hinblick auf ein etwaiges ehrenamtliches Engagement in Bezug auf Drehstangentischfußball.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung. Die Summe des demzufolge anzunehmenden Streitwertes in Höhe von 5000,- € ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.