Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 13.02.2025 – 3 A 405/22 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0213.3A405.22MD.00
Orientierungssatz
Die Auflage ist nicht irreführend und anerkannter Bestandteil subventionsrechtlicher Zuwendungsbescheide. So ist dem Gericht aus anderen subventionsrechtlichen Verfahren – auch bei Kraftfahrzeugen – diese gleichlautende Vorgehensweise der Beklagten bekannt.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.576,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den auf § 49 Abs. 3 VwVfG gestützten Widerrufsbescheid der Beklagten vom 29.09.2022 bezüglich des Zuwendungsbescheides vom 24.09.2021 für Zuwendungen eines Fahrzeuges zur Förderung von „Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen“ (folgend: Richtlinie) in Höhe von 25.576,00 Euro. Zur Begründung wird in dem streitbefangenen Bescheid ausgeführt, dass die im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflage Nr. 7.2.1 hinsichtlich des Hybridfahrzeuges nicht erfüllt worden sei. Es liege ein Verstoß gegen die Regelung der Ziffern 3.1. und 3.3. ANBest-P vor, wonach der Zuwendungsempfänger dazu verpflichtet sei Aufträge ab einem Auftragsvolumen von 5.000,00 Euro je Los unter Einholung von mindestens drei Angeboten nach wirtschaftlichen und wettbewerblichen Gesichtspunkten an leistungsfähige Anbieter zu vergleichen. Hier müssten in der Regel drei Angebote tatsächlich eingeholt werden. Diese Auflage sei nicht erfüllt worden. Denn es seien drei Angebote des gleichen Autohauses durch drei verschiedene Filialen eingeholt worden.
Atypische Besonderheiten, die geeignet seien, im Rahmen des Ermessens eine andere Entscheidung herbeizuführen, seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass die Einreichung der drei Angebote aus Filialen des Autohauses S. mit der Sachbearbeiterin Frau K. abgestimmt gewesen sei, sei dies der Aktenlage nicht zu entnehmen und stelle keinen Ausnahmetatbestand dar.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Klage führt der Kläger im Wesentlichen weiter dazu aus, dass das Vorgehen mit der zuständigen Sachbearbeiterin abgestimmt gewesen sei und verweist auf dazu von ihm angefertigte Telefonvermerke. Für das Fahrzeug sei überall der Listenpreis zu veranschlagen, sodass es sich um ein Alleinstellungsmerkmal handele. Die Beklagte habe daher ihr Ermessen falsch ausgeübt. Der Widerruf sei treuwidrig und ermessensfehlerhaft.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 29.09.2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
vertieft und ergänzt die Begründung des Ausgangsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitbefangene Widerrufsbescheid der Beklagten vom 29.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte konnte zu Recht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG den Zuwendungsbescheid widerrufen, weil der Kläger eine dem Zuwendungsbescheid beigefügte Auflage nicht erfüllt hat. Denn der Kläger hat entgegen der im Zuwendungsbescheid unter Nr. 7.3.2. enthaltenen Auflage keine drei Angebote unterschiedlicher Autohäuser eingeholt.
Unzweifelhaft und unstreitig ist die Auflage Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden. Die Beteiligten streiten allein darum, ob die Auflage durch die vorgelegen identischen Neuwagenangebote der drei Filialen des Autohauses S. in B-Stadt, A-Stadt und C-Stadt erfüllt ist bzw. dieses Vorgehen mit der Sachbearbeiterin abgesprochen war, sodass ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der den im Ermessen stehenden Widerruf der Zuwendung entgegensteht.
Zur Überzeugung des Gerichts ist dies nicht der Fall; die Auflage wurde nicht erfüllt und kein Vertrauenstatbestand geschaffen.
Auf die richterliche Anfrage bei dem Autohaus S. wurde geantwortet:
„[…] dass in unseren Autohäusern die gleichen Vorgaben seitens der Geschäftsleitung gelten. Es kann trotzdem zu Abweichungen kommen, wenn andere Angebote schon vorliegen oder spezielle Lagerwagen zum Abverkauf stehen. Zudem kann jeder Filialleiter bei schwierigen Geschäften noch eine Ausnahmeregelung treffen.“
Demnach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei den Filial-Angeboten nicht um die zur Auflagenerfüllung notwendigen wirtschaftlich unabhängigen Angebote selbständiger Autohäuser handelt. Dabei ist auch nicht entscheidend ob es sich bei dem Neufahrzeug um einen vom Hersteller angesetzten Listenpreis und um ein sog. Alleinstellungsmerkmal handelt. Entscheidend ist, dass es sich um Angebote unabhängiger Autohäuser mit individuellen Angeboten handeln muss. Ausgehend vom Listenpreis wird jeder Autohändler in der Lage sein eine individuelle Preisgestaltung vorzunehmen. Eine Preisbindung an den Listenpreis des Herstellers besteht gerade nicht. Genau die Ausnutzung dieser wettbewerblichen Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung soll durch die Auflage erreicht werden. Die Auflage ist nicht irreführend und anerkannter Bestandteil subventionsrechtlicher Zuwendungsbescheide. So ist dem Gericht aus anderen subventionsrechtlichen Verfahren – auch bei Kraftfahrzeugen – diese gleichlautende Vorgehensweise der Beklagten bekannt (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 25.09.2024, 3 A 37/23; juris).
Die Beklagte hat ihr Widerrufsermessen auch gesehen und zutreffend ausgeübt. Es mag sein, dass der Kläger entsprechende Gespräche mit der Sachbearbeiterin bezüglich der Angebotseinholung geführt hat. Es steht aber zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht fest, dass die Sachbearbeiterin dem Kläger ein entsprechendes Vorgehen rechtlich zugesichert hat. Entsprechende Aktenvermerke sind dem behördlichen Vorgang gerade nicht zu entnehmen, und eine rechtsverbindliche schriftliche Zusicherung nach § 38 VwVfG liegt nicht vor. Der Kläger gibt selbst an, dass die Abstimmung mit Frau K. telefonisch erfolgt sei (Bl. 250 v. 300 elektr. Beiakte). Weiter geht aus der Stellungnahme des Klägers in seiner Anhörung vom 13.09.2022 gegenüber der Beklagten hervor (Bl. 293 v. 300 elektr. Beiakte), dass es sich bei der Mitarbeiterin nunmehr um die vierte Bearbeitungskraft binnen eines Jahres in dem Förderantrag handele. Auch dies spricht eher gegen eine Abkehr der Beklagten von der Notwendigkeit unterschiedlicher Autohausangeboten. Denn dies deutet eher auf die beharrliche Forderung der (unterschiedlichen) Mitarbeiter der Beklagten nach unabhängigen Angeboten. Insoweit mag es sogar zu einer Fehleinschätzung der - neuen, heute nicht mehr bei der Beklagten tätigen - Sachbearbeiterin gekommen sein. Insoweit zeigt das Gericht menschlich nachvollziehbar Verständnis für den Unmut des Klägers und den seiner Ansicht nach geschaffenen Vertrauenstatbestand. Entscheidend rechtsverbindlich oder ermessensreduzierend ist dies jedenfalls nicht.
Insoweit unterscheidet sich der Fall von anderen gerichtsbekannten und durch objektive Beweismittel geschaffenen Vertrauenstatbeständen, wie z.B. eine wiederholte oder langjährige Verwaltungspraxis (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 09.01.2025, 3 A 250/ 23; juris gemeldet). Derartige Umstände liegen gerade nicht vor.
Demnach schließt sich das Gericht der diesbezüglichen Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Beklagte an und darf zur weiteren Begründung auf den streitbefangenen Bescheid und die Klageerwiderung verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der widerrufenen Förderung.