Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 03.03.2025 – 5 B 21/25 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0303.5B21.25MD.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

2

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Abschiebung des Antragstellers nach Österreich steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die Vaterschaft für die am 25.11.2024 geborene H. anerkannt hat und nach den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung seiner Lebensgefährtin und Kindesmutter K. mit ihr und dem gemeinsamen Kind in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Es ist dem Antragsteller wie auch dem gemeinsamen Kind zuzumuten, dass sich der Antragsteller von Österreich aus um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik bemüht, bzw., dass sich die Kindesmutter für sich und das gemeinsame Kind um einen Aufenthaltstitel in Österreich bemüht, um dort die Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller fortzusetzen. Der Schutz der familiären Lebensgemeinschaft nach Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik. Eine kurzzeitige Unterbrechung der familiären Lebensgemeinschaft ist dem Antragsteller zuzumuten. Das gilt auch für seine zum jetzigen Zeitpunkt etwas über 3 Monate alte Tochter, die aufgrund des frühkindlichen Entwicklungsstandes die vorübergehende Trennung nicht wahrnehmen, jedenfalls aber nicht als einen Verlust begreifen wird. Soweit im Beschluss des Gerichts vom 28.02.2025 – 5 B 20/25 MD – unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt wird, dass die Folgen einer vorübergehenden Trennung von einem noch sehr kleinen Kind die Rechtmäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung infragestellt, gilt für den hier zu entscheidenden Fall anderes, weil ein 3-monatiges Kind nach seinem Entwicklungsstand die Trennung vom Kindesvater als einen Verlust noch nicht wahrnehmen wird. Das ist bei Kleinkindern im Alter von 2-3 Jahren sicherlich anders, weil Kinder in einem solchen Alter sehr wohl erfassen, wer ihnen als Bezugsperson im täglichen Leben zur Verfügung steht und ihnen Schutz und Zuwendung zuteilwerden lässt, sodass auch eine vorübergehende Trennung als ein schmerzlicher Verlust erfahren wird.

3

Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise anderes zu gelten hätte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Kind oder die Kindesmutter aufgrund einer Erkrankung, einer Behinderung oder sonstiger Umstände in besonderer Weise auf den Beistand des Antragstellers angewiesen sind.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vergleiche § 166 Abs. 1 VwGO, 114 S. 1 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.