Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 16.05.2025 – 5 A 306/23 MD

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger steht im Range eines Obergerichtsvollziehers im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und wendet sich gegen die Festsetzung des Reisekostenzuschusses für das 2. Quartal des Jahres 2022 durch den Beklagten.

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Mit seinem Antrag vom 01. August 2022 machte der Kläger wegen notwendiger Dienstreisen einschließlich der Wege zur Post, zum Amtsgericht, zur Bank und für sonstige Besorgungsfahrten für das 2. Quartal des Jahres 2022 abzüglich gezahlter Wegegelder (in Höhe von 530,61 Euro) Reisekosten in Höhe von insgesamt 1.548,39 Euro geltend (für April: 559,75 Euro für Mai: 500,39 Euro und für Juni: 488,25 Euro). Zur Begründung der Höhe der Reisekosten führte er aus, die Kosten je gefahrenen Kilometer betrügen nach der Tabelle des ADAC zu "Autokosten Frühjahr/Sommer 2022" für sein Kraftfahrzeug VW T 4 56 Cent. Die tatsächlichen Aufwendungen umfassten die Anschaffungskosten, Betriebskosten, Fixkosten, Werkstatt- und Reifenkosten sowie den Wertverlust. Eine Kostendeckung durch die Wegegeldeinnahmen sei nicht mehr möglich, weil die Kosten für das zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellte private Kraftfahrzeug in den letzten Jahren signifikant gestiegen seien. Auch das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt gehe in einem Bericht an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22. Januar 2016 davon aus, dass das Wegegeldaufkommen annähernd so hoch sein müsse, dass es die monatlichen Fixkosten des Fahrzeuges decke.

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Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 07. Juni 2023 ab. Zur Begründung führte er aus, die notwendigen Reisekosten überstiegen die tatsächlich vereinnahmten Wegegelder nicht, weil für die Bemessung der Fahrtkostenerstattung bei Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs auf den nach der Trennungsgeldverordnung anzuwendenden Satz von 0,35 Euro je Kilometer abzustellen sei und nicht auf die im Antrag zugrunde legten Pauschalen nach der Tabelle des ADAC. Die Führung des Reisetagebuches sei nicht korrekt erfolgt. Gemäß Nr. 2 Satz 3 RTB (GV 6) sei für jeden an demselben Tag besuchten Ort oder Ortsteil in Spalte 3 bis 5 eine besondere Linie zu benutzen. Aus dem Reisetagebuch müsse jede einzelne zurückgelegte Reise korrekt ersichtlich sein. Dies sei dann nicht der Fall, wenn mehrere Orte oder Ortsteile in einer zusammengefasst würden. Die eingereichten Auszüge aus dem DR II ließen ebenfalls keine Rückschlüsse auf Einzelfahrten zu, sodass alle Fahrten, die an einem Tag zu mehreren Orten oder Ortsteile erfolgt seien, zusammengefasst worden seien und als eine Reise zu betrachten seien. Hiervon betroffen seien die Reisen am 04. April 2022, 27. April 2022, 12. Mai 2022, 25. Mai 2022, 13. Juni 2022 und 30. Juni 2022. In dem Reisetagebuch würden außerdem Wegstrecken berücksichtigt, für die ein Reisekostenzuschuss nicht zu gewähren sei. Hierbei handele es sich jeweils um die Wegstrecken vom Wohnsitz des Klägers zum Geschäftszimmer bzw. zurück. Bei den Fahrten zwischen Wohnsitz und Geschäftszimmer handele es sich nicht um Dienstreisen, sodass diese nicht berücksichtigt werden könnten. Dienstlich seien daher nur 786 Kilometer zurückgelegt worden. Würden 0,35 Euro je Kilometer zugrunde gelegt, ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 275,10 Euro. Die vereinnahmte Wegstreckenentschädigung betrage im Antragsquartal hingegen 530,61 Euro, sodass kein erstattungsfähiger Minderbetrag vorliege.

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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2023 Widerspruch, den der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2023, dem Kläger am 14. August 2023 zugestellt, zurückwies. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Begründung des Bescheides vom 07. Juni 2023.

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Der Kläger hat am 28. August 2023 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, den vereinnahmten Wegegeldern in Höhe von 530,61 Euro im 2. Quartal des Jahres 2022 stünden nach Maßgabe der Tabelle des ADAC tatsächliche Aufwendungen in Höhe von monatlich 2.079,00 Euro gegenüber. Er nutze seinen Pkw bis auf einen Anteil von etwa 20 % nahezu ausschließlich zu dienstlichen Zwecken. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel scheide für die Tätigkeit als Gerichtsvollzieher, der täglich mehrere Schuldner im Bezirk aufzusuchen habe und auf die Mitnahme von Akten, Formularen, Laptop, etc. angewiesen sei, aus. Die Kosten für das Vorhalten des Pkw fielen selbst dann an, wenn keine dienstlichen Wege zurückgelegt werden müssten. Auch wenn man dem nicht folgte, so müssten jedenfalls die Kosten für die zurückgelegten dienstlichen Wegstrecken nach Abzug der vereinnahmten Wegegelder erstattet werden. Der Hinweis auf die Rechtsauffassung des BMJ könne dem nicht entgegengehalten werden, weil auch danach die Möglichkeit der Gewährung eines Reisekostenzuschusses trotz Auskömmlichkeit der Wegegelder bestehe. Zudem sei die Stellungnahme bereits 7 Jahre alt. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb eine Finanzierung der Fahrzeugfixkosten über das Wegegeldaufkommen nicht angezeigt sein solle. Zu den tatsächlichen Aufwendungen für das Kraftfahrzeug gehörten auch die Haftpflichtversicherung, die Vollkaskoversicherung, die Kfz-Steuer und eine jährliche Pauschale von 200,00 Euro. Hinzu komme, dass sich die Kosten nach der Erhebung der Reisekosten durch das BMJ durch die Erhöhung von Benzinpreisen, Versicherungs- und Werkstattkosten und den Kosten zum Erwerb eines neuen Pkws verteuert hätten. Er sei nicht verpflichtet, die höheren Kosten für das von ihm zu dienstlichen Zwecken vorzuhaltende Kraftfahrzeug aus seiner Besoldung zu bestreiten. Ferner zu berücksichtigen sei, dass 85 % der Hauptgläubiger der Gerichtsvollzieher Kosten befreite Gläubiger seien, bei denen der Gerichtsvollzieher kein Wegegeld erhalte. Mit dem vom Oberlandesgericht Naumburg erteilten Dienstwagenanerkenntnis werde gleichsam genehmigt, dass Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und Geschäftszimmer Dienstreisen seien. Der Beklagte habe im Verwaltungsverfahren versäumt eine gebotene Aufklärungsverfügung zu veranlassen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 07. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juli 2023 zu verpflichten, zu seinen Gunsten einen Reisekostenzuschuss in Höhe von 1.548,39 Euro festzusetzen und den Beklagten zu verurteilen, ihm diesen Betrag zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages wiederholt der Beklagte sein Vorbringen aus der Begründung der streitbefangenen Bescheide und trägt vertiefend vor, er habe die im 2. Quartal des Jahres 2022 vom Kläger zurückgelegte Strecke zu Recht nach der fiktiven Strecke vom Ort des Geschäftszimmers zum Ort des auswärts verrichteten Dienstgeschäfts bemessen, weil arbeitstägliche Fahrten eines Beamten zwischen Wohnung und Dienststelle in den Bereich seiner allgemeinen Lebensführung fielen und deshalb von ihm zu tragen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 26. November 2024 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen hat.

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Die als kombinierte Verpflichtungs- und allgemeine Leistungsklage gemäß § 113 Abs. 4 VwGO analog statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 07. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die vom ihm geltend gemachte Gewährung einer Reisekostenvergütung für das 2. Quartal 2022. Ein derartiger Anspruch lässt sich nicht mit Erfolg auf die allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 BRKG (1.) und § 9 GVO (2.) in den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Fassungen im Zeitpunkt der Vornahme der Reisen stützen.

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1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG in der Fassung des Art. 9 Nr. 2 lit. a) des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2021, S. 2250) werden Dienstreisenden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Nutzt der Dienstreisende für seine Dienstreise ein Kraftfahrzeug, wird ihm gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I 2005, S. 1418) eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt.

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a) Diese Bestimmungen sind auch für die Wegstreckenentschädigung für Gerichtsvollzieher anwendbar. Denn nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV LSA) vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA 2011, S. 887) in der Fassung des Art. 14 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA 2018, S. 72, 118), richtet sich die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen – soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind – nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften. Da besondere Bestimmungen zur Wegstreckenentschädigung für Vollstreckungsbeamte nicht ergangen sind, § 9 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) vom 02. August 2013 (JMBl. LSA 2013, S. 171) ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift und keine Rechtsnorm und deshalb auch keine besondere Bestimmung im Sinne des § 5 Abs. 2 VollstrVergV LSA (VG B-Stadt, Urteile vom 19. März 2024 – 5 A 51/23 MD –, UA S. 4 und vom 19. März 2024 – 5 A 139/23 MD –, UA S. 4). Zudem spricht gegen die Auslegung von § 9 GVO als besondere Bestimmung im Sinne von § 5 Abs. 2 VollstrVergV LSA, dass die Vollstreckungsvergütungsverordnung als Verordnung der Gerichtsvollzieherordnung als reinen Verwaltungsvorschrift normhierarchisch vorgeht. Dementsprechend verbleibt es bei der Anwendung der allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.

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§ 5 Abs. 1 BRKG ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) vom 08. Februar 2011 (GVBl. LSA 2011, S. 68, 101) auch für die Landesbeamten und damit auch für die Gerichtsvollzieher entsprechend anzuwenden.

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b) Die Höhe der Wegstreckenentschädigung von 0,35 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke ist rechtlich nicht zu erinnern.

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Die Wegstreckenentschädigung beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke. Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung gemäß § 1 der Verordnung über Reise und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Zuständigkeitsregelungen für die Entscheidung über die Gewährung sowie Bestimmung der Höhe, Anordnung und Abrechnung von Reise und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgeld für Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt (Reise-, Umzugskosten- und Trennungsgeldverordnung – RukTgVO LSA) vom 04. Februar 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 02. November 2020 (GVBl. LSA 2020, S. 635) abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG 0,35 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke.

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Da der Beklagte zugunsten des Klägers von der Anwendbarkeit des § 1 RukTgVO LSA ausgegangen ist, kann hier offenbleiben, ob den Maßgaben des § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG Rechnung getragen ist, wonach das erhebliche dienstliche Interesse vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich festgestellt werden muss.

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Es gibt keinen zureichenden Grund für die Annahme, dass die nach Maßgabe der Verordnung festgestellte Höhe der Wegstreckenentschädigung gegen Gesetzesrecht verstößt oder verfassungswidrig wäre (so VG B-Stadt, Urteile vom 19. März 2024, a. a. O., jeweils UA S. 5; bestätigt durch OVG LSA, Beschlüsse vom 04. Juni 2024 – 1 L 30/24 – , n. v. und vom 04. Juni 2024 – 1 L 31/24 –, n. v.).

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Unter der Wegstreckenentschädigung ist eine von der Wegstrecke abhängiger pauschalierter Zahlung der dem Berechtigten entstehenden Kosten zu verstehen, die unabhängig von den Festkosten des Kraftfahrzeugs, also unabhängig von den Kosten, die dem Dienstreisenden durch Zahlung für die Nutzung oder den Erwerb des Beförderungsmittels entstanden sind. Durch die Wegstreckenentschädigung abgegolten werden nur die Kosten für den Benzinverbrauch, die Wagenpflege, etwaige durch die auf Dienstreisen zurückzuführende Überschreitungen von Kilometerbegrenzungen und damit verbundenen Wechsel in höhere Versicherungstarife verursachte Versicherungsmehrkosten sowie etwaige Autobahngebühren in Bezug in den Betrag pauschal nach der zurückgelegten Wegstrecke einbezogen. Mit der Wegstreckenentschädigung werden die Kosten erstattet, die für das Erreichen des Ziels erforderlich sind. Folglich sollen nur die durch die dienstliche Mitbenutzung entstehenden Mehrkosten pauschal abgegolten werden. Dass die Anschaffungskosten für den privaten Pkw und Wertverluste durch Zeitablauf nicht von der Wegstreckenentschädigung umfasst werden sollen, ist auch insofern plausibel, als diese Faktoren maßgeblich von den privaten Entscheidungen des Einzelnen abhängen, welches Fahrzeug konkret angeschafft und genutzt werden soll. Zudem setzt die Wegstreckenentschädigung voraus, dass ein Fahrzeug bereits vorhanden ist und aufgrund dessen auch genutzt werden kann. Die Anschaffungskosten und etwaige Werteverluste entstehen unabhängig von der dienstlichen Nutzung. Gleiches gilt im Grundsatz für Versicherungskosten, die ebenfalls hier den Fixkosten zuzurechnen und deshalb vom Halter eines Fahrzeugs zu tragen sind. Lediglich der aufgrund erhöhter Kilometerlaufleistung notwendige Wechsel in einen erhöhten Versicherungstarif wäre nach dem Sinn und Zweck der Wegstreckenentschädigung als zu deckende Kosten anzusehen. Auch Instandhaltungs- und Wartungskosten könnten lediglich anteilig abgegolten werden, da dem Zweck der Regelung entsprechend nur die durch die dienstliche Mitbenutzung entstehenden Mehrkosten pauschal abgegolten werden sollen. Da es sich um eine pauschale Abgeltung handelt, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger nach den individuellen Verhältnissen sein Fahrzeug, wie er dies geltend macht, zu etwa 80 vom Hundert ausschließlich zu dienstlichen Zwecken nutzt (VG B-Stadt, Urteile vom 19. März 2024, a. a. O., jeweils UA S. 5 f.).

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Hinzukommt, dass die Kosten nicht wie bei § 4 BRKG in tatsächlich entstandener Höhe vergütet werden, sondern lediglich als pauschaler Auslagenersatz je Kilometer. Dabei ist aus ökologischen Gründen der Kilometersatz der Wegstreckenentschädigung nach dem Regelungswillen des Gesetzgebers bewusst unterhalb der Kostendeckung festgelegt worden, um eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene zu erreichen (VG B-Stadt, Urteile vom 19. März 2024, a. a. O., jeweils UA S. 6).

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Ohne Erfolg könnte der Kläger einwenden, dass die Kraftstoffpreise in den letzten Jahren stark gestiegen seien, ohne dass dies zu einer entsprechenden Anpassung der Wegstreckenentschädigung geführt hätte. Soweit der Dienstherr der Vergangenheit gegebenenfalls mehr gewährt hat, als von verfassungs wegen zwingend notwendig gewesen wäre, führt dies nicht dazu, dass die aktuelle Höhe verfassungswidrig wäre. Einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Wegstreckenentschädigung kann der Kläger daraus jedenfalls nicht ableiten (VG B-Stadt, Urteile vom 19. März 2024, a. a. O., jeweils UA S. 6 und vom 23. Januar 2024 – 5 A 75/22 MD –, UA S. 6).

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Es kann hier offenbleiben, ob die vom ADAC ermittelten durchschnittlichen "Autokosten Frühjahr/Sommer 2022" in Höhe von 56 Cent je Kilometer für die Benutzung eines Caddy Kombi 2,0 TDI SCR EcoProfil auf das klägerischen Kraftfahrzeug VW T 4 übertragbar sind. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die vom ADAC ermittelten durchschnittlichen "Autokosten Frühjahr/Sommer 2022" in Höhe von 56 Cent je Kilometer auch für die Benutzung des klägerischen Kraftfahrzeuges gelten, können diese hier nicht herangezogen werden, weil in dieser Berechnung unter anderen der Wertverlust mit einer maßgeblichen Summe berücksichtigt ist, der – wie oben dargelegt – nicht durch die Wegstreckenentschädigung auszugleichen ist. Auch die Werkstatt- und Reifenkosten sind jedenfalls nicht vollumfänglich von der Wegstreckenentschädigung erfasst.

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Berechnet man im Übrigen, konkret auf das Fahrzeug des Klägers bezogen, die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen durchschnittlichen Kosten für Dieselkraftstoff, ergibt sich ein Betrag von etwa 14,6 Cent je Kilometer für das Fahrzeug des Klägers (Annahmen: Durchschnittlicher Dieselpreis 194,6 Cent pro Liter [vgl. https://www.adac.de/verkehr/tanken-kraftstoff-antrieb/deutschland/kraftstoffpreisentwicklung/#seit-2021, zuletzt abgerufen am 07. Mai 2025)], Treibstoffverbrauch: 7,5 Liter pro 100 Kilometer [vgl. https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/autokatalog/marken-modelle/vw-nutzfahrzeuge/transporter/t4-facelift/987124/]).

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Die Kammer hat in einem anderen Verfahren erkannt, dass für eine durchschnittliche Vollkaskoversicherung inklusive Haftpflicht aufgrund der in 6 Monaten mehr gefahrenen Kilometer in Höhe von rund 15.000 Kilometer ein Unterschiedsbetrag von etwa 600,00 bis 700,00 Euro pro Jahr für Beamte abgeschlossen werden könne, was zu einem Betrag von etwa 1,4 Cent je Kilometer führen würde (VG B-Stadt, Urteil vom 23. Januar 2024, a. a. O., UA S. 7). Auch wenn man Werkstattkosten bei der vom ADAC angenommenen Laufleistung von 15.000 Kilometer pro Jahr in Höhe von 155,00 Euro monatlich auf die dienstlich gefahrene Strecke verteilt, ergibt dies einen Mehrbedarf von etwa 0,19 Euro je Kilometer. Auch diese Summe läge mit etwa 0,21 Euro je Kilometer noch deutlich unter der von dem Beklagten zugebilligten Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer.

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Auch wenn man eine allgemeine Berechnung unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Verbrauchs von 7,5 Liter pro 100 Kilometer bei Dieselkraftstoff und durchschnittliche Dieselpreise der letzten 3 Jahre durchführen würde (vgl. https://www.adac.de/verkehr/tanken-kraftstoff-antrieb/deutschland/kraftstoffpreisentwicklung/#seit-2021, zuletzt abgerufen am 07. Mai 2025), ergäbe sich bei Dieselkraftstoff ein Betrag von etwa 0,13 Euro je Kilometer. Hinzu kämen sodann durchschnittliche Mehrkosten für Versicherung und Wartung, die – wie oben dargelegt – 0,21 Euro je Kilometer nicht übersteigen dürften.

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Der Einwand des Klägers, er habe zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Vollstreckungsbeamter ein eigenes Kraftfahrzeug vorzuhalten und für dienstliche Zwecke einzusetzen, sodass ihm der Aufwand für die Beschaffung, bzw. Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges jedenfalls insoweit nicht überbürdet werden dürfe, als die Abnutzung des Fahrzeugs und der Wertverlust auf die dienstliche Inanspruchnahme zurückzuführen sei, verfängt in dem hier auf die Gewährung einer Reisekostenvergütung gerichteten Verfahren nicht. Die Vollstreckungsvergütungsverordnung unterscheidet zwischen der zur Abgeltung des Sach- und Personalaufwandes zu zahlenden Vergütung (§ 1 VollstrVergV LSA) auf der einen Seite und der Abgeltung der Fahrtkosten, die sich nach § 5 Abs. 2 VollstrVergV LSA nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften richtet. Da nach dem Sinn und Zweck der Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG ein Ausgleich für den Wertverlust des zu dienstlichen Zwecken eingesetzten privaten Kraftwagens des Beamten – wie oben dargelegt – nicht in Betracht kommt, kann auch die Wegstreckenentschädigung für Gerichtsvollzieher über die Verweisungsregelung in § 5 Abs. 2 VollstrVergV LSA nicht zum Ausgleich des Wertverlustes des Fahrzeuges führen. Ob die Anschaffungskosten, bzw. der Wertverlust als Kostenfaktor bei der Bemessung der Vergütung nach § 1 VollstrVergV LSA zu berücksichtigen sind, kann hier offenbleiben bleiben, weil er im vorliegenden Verfahren die Festsetzung einer Reisekostenvergütung und nicht die Festsetzung der Vergütung verfolgt (VG B-Stadt, Urteile vom 19. März 2024, a. a. O., jeweils UA S. 7).

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c) Die Ermittlung der vom Kläger im 2. Quartal des Jahres 2022 zurückgelegten Strecke durch den Beklagten erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft.

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aa) Zu Recht hat der Beklagte die im Zeitraum vom 01. April 2022 bis 30. Juni 2022 vom Kläger zurückgelegte Strecke nach der fiktiven Strecke vom Ort des Geschäftszimmers zum Ort des auswärts verrichteten Dienstgeschäfts bemessen.

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Ob die zurückgelegte Strecke nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke ausgehend von der Wohnung des Dienstreisenden oder nach der fiktiven Strecke vom Ort der Dienststelle zum Ort des auswärts verrichteten Dienstgeschäfts zu bemessen ist, lässt das Gesetz offen. Aus § 2 Abs. 2 BRKG, welcher die Dauer der Dienstreise regelt, ergibt sich lediglich, dass sowohl die Wohnung als auch die Dienststelle als Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise in Betracht kommen.

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Wird angesichts dieser offenen gesetzlichen Regelung der Ausgangs- und Endpunkt im Einzelfall nicht durch eine Weisung des Dienstherrn festgelegt, ist der Beamte berechtigt, die Dienstreise an der Wohnung anzutreten und zu beenden, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Dies ist der Fall, wenn er am Reisetag nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet ist und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat. Der Beamte braucht die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekosten-rechtlichen Gründen aufzusuchen (BVerwG, Urteil vom 24. April 2008 – 2 C 14.07 –, juris, Rn. 12).

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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte zu Recht die im 2. Quartal des Jahres 2022 vom Kläger zurückgelegte Strecke nach der fiktiven Strecke vom Ort der Dienststelle – hier das Geschäftszimmer des Klägers – zum Ort des auswärts verrichteten Dienstgeschäfts bemessen.

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aaa) Zwar hat der Dienstherr im gegebenen Fall nicht durch allgemeine Weisung bestimmt, dass Dienstreisen am Dienstort ihren Ausgangs- und Endpunkt in reisekostenrechtlicher Hinsicht haben.

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Eine solche allgemeine Weisung folgt insbesondere nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 GVO. Danach kann dem Gerichtsvollzieher auf Antrag aus der Landeskasse ein Reisekostenzuschuss gewährt werden, wenn die im Laufe eines Quartals vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten die tatsächlichen Aufwendungen für sämtliche notwendigen Dienstreisen und Wege im Sinne der Nummern 711 und 712 KV-GvKostG nicht decken. Notwendige Dienstreisen und Wege im Sinne der Nummern 711 Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) Anlage zu § 9 (KV-GvKostG) in der Fassung vom 05. Oktober 2021 sind solche zurückgelegten Wegstrecken, für die ein Wegegeld erhoben wird. Das Wegegeld wird gemäß Nr. 711 Abs. 1 KV-GvKostG erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrags Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts zurückgelegt hat. Maßgebend ist nach Nr. 711 Abs. 2 Satz 1 KV-GvKostG die Entfernung von dem Amtsgericht, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, zum Ort der Amtshandlung, wenn nicht die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers geringer ist. Selbst wenn man die Verwaltungsvorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 GVO als Weisung im Einzelfall qualifizieren würde, legt sie nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit und Regelungsklarheit fest, dass der Ausgangs- und Endpunkt der von Kläger vorgenommenen Dienstreise hier – wie vom Beklagten angenommen – der Ort des Geschäftszimmers ist. Die von § 9 Abs. 1 Satz 1 GVO in Bezug genommene Regelung nach Nr. 711 Abs. 2 Satz 1 KV-GvKostG enthält wegen der geforderten Sparsamkeitsbetrachtung keine hinreichend klaren und bestimmten Rechtsbegriffe. Nur dann könnte sie ohne Konkretisierung im Einzelfall als den Ausgangs- und den Endpunkt der Dienstreise festlegende Weisung angesehen werden. Die Regelung bedarf jedenfalls der Auslegung und Anwendung im Einzelfall, wobei zu berücksichtigen ist, dass es trotz des das Reisekostengesetz beherrschenden Sparsamkeitsgebots aus Gründen der Fürsorgepflicht mit Rücksicht auf die persönlichen Belange des Beamten dem Dienstherren verboten ist, den Beamten im Interesse der Einsparung von Reisekosten persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht im angemessenen Verhältnis zu der erzielten Kostenersparnis stehen (vgl. BVerwG Urteil vom 21. Juni 1989 – 6 C 4/87 –, juris, Rn. 20). Da der Beamte seine Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen braucht (so BVerwG, Urteil vom 24. April 2008, a. a. O., Rn. 12), kann es für die Bewertung, ob der Beginn und das Ende einer Dienstreise an der Wohnung oder am Ort des Geschäftszimmers wirtschaftlicher ist, nicht allein darauf ankommen, was für den Beklagten reisekostenrechtlich günstiger ist. Es sind jedenfalls auch die wirtschaftlichen und zeitlichen Belastungen des Beamten zu berücksichtigen, die mit einer Umwegfahrt von der Wohnung über das Geschäftszimmer an den Ort des Dienstgeschäftes verbunden wären. Rein vorsorglich weist der Einzelrichter darauf hin, wenngleich der Dienstherr diese Fürsorgegesichtspunkte zu berücksichtigen hat, ist seine durch Weisung zu treffende Entscheidung nicht darauf reduziert, den Ort der Wohnung des Beamten als Ausgangs- und Endpunkt von Dienstreisen festzulegen. Es ist unter Fürsorgegesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr im Rahmen der Weisungserteilung auch den Umstand erwägt, dass die Wahl des Wohnsitzes eine autonome Entscheidung des Beamten ist und damit eine Übernahme der Fahrtkosten zwischen dem Wohnort des Beamten und der Dienststelle ablehnt. Nach alledem kann aus der genannten Verwaltungsvorschrift nicht mit hinreichender Regelungsklarheit und Bestimmtheit abgeleitet werden, dass im konkreten Einzelfall des Klägers bei den durchgeführten Dienstreisen der Ausgangs- und Endpunkt durch Weisung auf den Ort des Geschäftszimmers festgelegt waren.

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bbb) Indes war die vom Kläger zurückgelegte Strecke nach der fiktiven Strecke vom Ort des Geschäftszimmers zum Ort des auswärts verrichteten Dienstgeschäfts zu bemessen, weil nach dem Tätigkeitsbild eines Gerichtsvollziehers davon auszugehen ist, dass er an den Reisetagen zur Anwesenheit in seinem Geschäftszimmer verpflichtet war und dort Dienstpflichten zu erfüllen hatte.

39

Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass die dem Kläger übertragene Aufgaben, nämlich zuvörderst die Vornahme der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners im Auftrag des Vollstreckungsgläubigers (§ 808 Abs. 1 ZPO) und die Vornahme von Zustellungen (§ 192 ZPO), nicht vom Schreibtisch des Geschäftszimmers aus möglich sind. Es liegt ferner in der Natur der Sache, dass insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stark von den Verhältnissen im konkreten Einzelfall abhängen. Demgemäß ist eine allgemeine Regelung dieser Tätigkeiten nur schwer möglich. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger nicht verpflichtet ist in seinem Geschäftszimmer anwesend zu sein. Denn § 30 GVO regelt, dass der Gerichtsvollzieher an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten unterhalten muss (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GVO) und mindestens zweimal in der Woche an unterschiedlichen Tagen Sprechstunden abzuhalten hat, während derer er sich in seinem Geschäftszimmer oder Sprechzimmer aufhalten muss (§ 30 Abs. 6 Satz 1 GVO). Für diese Tage ist eine Anwesenheitspflicht des Gerichtsvollziehers in seiner Dienststelle verbindlich festgelegt. Zudem erledigt der Gerichtsvollzieher in seinem Geschäftszimmer Büroarbeiten, so fertigt er beispielsweise Protokolle, führt Akten sowie Bücher und wickelt den Zahlungsverkehr ab (vgl. https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/13983, zuletzt abgerufen am 08. Mai 2025). Diese "Bürotage" umfassten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers im 2. Quartal des Jahres 2022 39 von insgesamt 60 Arbeitstagen. Da der Kläger demnach nur 35 % seiner Dienstzeit im "Außendienst" versah, ist sein Dienstposten als Gerichtsvollzieher, anderes wie die Tätigkeit von Betriebsprüfern in der Steuerverwaltung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 – 2 B 73/08 –, juris, Rn. 7), nicht dadurch gekennzeichnet, dass er den weit überwiegenden Teil seiner dienstlichen Tätigkeit im "Außendienst" verbringen muss. Das Tätigkeitsbild eines Gerichtsvollziehers wird daher nicht ganz wesentlich von der vor Ort und nicht in seinem Geschäftszimmer stattfindenden Vollstreckungs- und Zustellungstätigkeiten geprägt. Dass es sich bei den im Streit stehenden Reisetagen um festgelegte Heimarbeitstage des Klägers gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2008, a. a. O., Rn. 2, 13), ist weder vom Kläger dargetan noch anderweitig für den erkennenden Einzelrichter ersichtlich.

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bb) Soweit der Beklagte die zurückgelegten Strecken wegen einer unzureichenden Dokumentation des Klägers im Reisetagebuch gekürzt hat, sind diese Kürzungen rechtlich nicht zu beanstanden.

41

Der Anspruch auf Gewährung einer Reisekostenvergütung entsteht nicht mit der Beendigung der Dienstreise, sondern erst mit der (fristgerechten) Stellung des Erstattungsantrags. Ein derartiger Antrag muss die Forderung des Dienstreisenden angeben. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Teilaspekte der nach § 1 Abs. 2 BRKG möglichen Reisekostenvergütung, sondern auch hinsichtlich der Höhe in dem jeweiligen Bereich (Reich, Bundesreisekostengesetz, 1. Auflage 2012, § 3 Rn. 11). Eine entsprechende Verfahrensweise sieht die GVO in § 9 vor. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GVO erfolgt die Gewährung eines Reisekostenzuschusses auf Antrag und setzt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GVO voraus, dass der Gerichtsvollzieher ein Reisetagebuch führt. Anhand des Reisetagebuchs und der Dienstregister ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 GVO zu prüfen, ob der Gerichtsvollzieher die für die Gewährung des Zuschusses maßgebenden Grundsätze beachtet hat, insbesondere ob er die einzelnen Reisen und Wege nach den zu erledigenden Dienstgeschäften zweckmäßig eingerichtet, ob er die Zahl der Reisen und Wege möglichst eingeschränkt und darauf geachtet hat, Reisen zur Erledigung von Aufträgen nach dem Justizbeitreibungsgesetz mit Reisen in anderen Angelegenheiten zu verbinden oder ob der Ansatz einer Pauschentschädigung für die Verwendung des eigenen Kraftwagens gerechtfertigt war. Ergänzend bestimmt hierzu § 50 Abs. 1 GVO, dass das Reisetagebuch die Grundlage bildet, ob dem Gerichtsvollzieher ein Reisekostenzuschuss gewährt wird. Werden vom Dienstreisenden einzelne Bestandteile der für die Dienstreise möglichen Reisekostenvergütung, die ihm eigentlich zuständen, nicht genannt, ist das als Verzicht auf diese Bestandteile der Reisekostenvergütung anzusehen, weil das Antragserfordernis zugleich die Berechtigung zum Verzicht enthält (Reich, a. a. O., § 3 Rn. 11).

42

Ein derartiger Verzicht des Klägers liegt im Hinblick auf die Fahrten am 01. April 2022, 04. April 2022, 07. April 2022, 25. April 2022, 02. Mai 2022, 04. Mai 2022, 12. Mai 2022, 25. Mai 2022, 30. Mai 2022, 31. Mai 2022, 13. Juni 2022, 15. Juni 2022, 29. Juni 2022 und 30. Juni 2022 jeweils mit Zielort: G-Straße in G-Stadt,

43

am 04. April 2022

44

mit Zielorte: H-Straße in H-Stadt, I-Straße in G-Stadt, J-Straße in J-Stadt,

45

am 07. April 2022

46

mit Zielorte: K-Straße in K-Stadt, L-Straße in K-Stadt,

47

am 19. April 2022

48

mit Zielorte: M-Straße in G-Stadt, N-Straße in G-Stadt,

49

am 04. Mai 2022

50

mit Zielort: O-Straße in G-Stadt,

51

am 12. Mai 2022

52

mit Zielort: P-Straße in L-Stadt,

53

am 25. Mai 2022

54

mit Zielort: R-Straße in M-Stadt,

55

am 13. Juni 2022

56

mit Zielort: T-Straße in N-Stadt,

57

am 22. Juni 2022

58

mit Zielort: S-Straße in O-Stadt,

59

am 30. Juni 2022

60

mit Zielort: U-Straße in M-Stadt

61

vor. In diesen Fällen hat der Kläger zwar die Orte des Reiseziels in seinem Reise- und Fahrtenbuch aufgeführt. Der Beklagte konnte jedoch die zurückgelegten Strecken nicht nachvollziehen und überprüfen, weil weder im Reise- und Fahrtenbuch noch in den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Laufzetteln die konkreten Adressen der vorbenannten Zielorte ersichtlich sind. Hat der Kläger dementsprechend die Zielorte nicht in seinem Antrag nebst Anlagen angegeben, ist das als Verzicht auf diese Bestandteile der Reisekostenvergütung anzusehen. Dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren (erstmals) vollständige Tagesnachweise der Dienstgeschäfte für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt hat, ist rechtlich unerheblich, weil die Vervollständigung seiner Angaben ersichtlich nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach Beendigung der Dienstreise gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BRKG erfolgte. Soweit der Kläger vorträgt, er sei zur Vorlage der Laufzettel gegenüber dem Beklagten gemäß § 9 GVO nicht verpflichtet gewesen, verkennt er, dass er darlegungs- und beweispflichtig für sämtliche seinen Anspruch auf Reisekostenvergütung begründenden Umständen und mithin für die konkret zurückgelegte Fahrtstrecke ist. Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe im Verwaltungsverfahren versäumt eine gebotene Aufklärungsverfügung zu veranlassen, verfängt nicht. Selbst wenn man annehmen wollte, der Beklagte habe zu Unrecht keine weiteren Ermittlungen bezogen auf die zurückgelegte Fahrtstrecke angestellt und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 24 VwVfG verstoßen, führt dies allenfalls zur formellen Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides, aus welcher der Kläger jedoch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Reisekostenvergütung ableiten kann.

62

cc) Der Beklagte hat zutreffend die für "Besorgungsfahrten, Bankgeschäfte und Post zum Postamt" zurückgelegte Strecke zum Markt 23 in 06449 Aschersleben am 08. April 2022, 12. April 2022 und 19. April 2022 nicht berücksichtigt, denn diese Reisen stellen keine Dienstreisen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG dar. Danach sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Dienstreisen. Als Dienstgeschäfte eines Beamten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG sind die in seinem konkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Dienstaufgaben anzusehen (BVerwG, Urteil vom 15. April 2021 – 2 C 13/20 –, juris, Rn. 14 m. w. N.). Im gegebenen Fall sind die Besorgungen, Bankgeschäfte und Postgänge keine Dienstgeschäfte des Klägers, weil diese Aufgaben dem Kläger nicht in seinem konkret-funktionellen Amt als Gerichtsvollzieher zur unmittelbaren Erledigung übertragen worden sind. Es handelt sich vielmehr um Aufgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang zu dem Geschäftsbetrieb des Klägers stehen, den er nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen regelt, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 29 GVO), und für den er grundsätzlich selbst die Kosten tragen muss (vgl. §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GVO). Die Aufgaben des Geschäftsbetriebs eines Gerichtsvollziehers liegen nicht im ausschließlichen dienstlichen Interesse des Dienstherrn und sind dementsprechend keine Dienstgeschäfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG.

63

dd) Es kann hier offenbleiben, ob der Beklagte zu Recht die am 12. Mai 2022 zurückgelegte Strecke um 142 Kilometer gekürzt hat, weil der Kläger auf dem Laufzettel die aufgeführten Adressen durchgekreuzt hat. Selbst wenn man die Reise, ungeachtet dessen, dass der Kläger auch hier – wie oben dargelegt – unzutreffend als Ausgangs- und Endpunkt der Reise seine Wohnung zugrunde gelegt hat, vollumfänglich in Höhe von 142 Kilometer berücksichtigen würde, hätte der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Reisekostenvergütung. Legt man der zurückgelegten Strecke in Höhe von 928 Kilometer (786 Kilometer + 142 Kilometer) eine Wegstreckenvergütung in Höhe von 0,35 Euro zugrunde, ergäbe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 324,80 Euro. Da nach dem im § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG verankerten allgemeinen reisekostenrechtlichen Grundsatz, dass die Reisekostenvergütung der Abgeltung der reisebedingten Mehraufwendungen dient (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008, a. a. O., Rn. 5), die vom Kläger im 2. Quartal des Jahres 2022 vereinnahmten Wegegelder in Höhe von 530,61 Euro auf die zu gewährende Reisekostenvergütung anzurechnen sind, ergäbe sich zugunsten des Klägers kein erstattungsfähiger Minderbetrag.

64

2. Auch § 9 GVO greift nicht zugunsten des Klägers ein.

65

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GVO kann dem Gerichtsvollzieher auf Antrag aus der Landeskasse ein Reisekostenzuschuss gewährt werden, wenn die im Laufe eines Quartals vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten die tatsächlichen Aufwendungen für sämtliche notwendigen Dienstreisen und Wege im Sinne der Nummern 711 und 712 KV-GvKostG nicht decken. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GVO setzt die Gewährung eines Reisekostenzuschusses voraus, dass der Gerichtsvollzieher ein Reisetagebuch führt. Ergänzend bestimmt hierzu § 50 Abs. 1 GVO, dass das Reisetagebuch die Grundlage bildet, ob dem Gerichtsvollzieher ein Reisekostenzuschuss gewährt wird. Das Reisetagebuch wird nach § 50 Abs. 2 GVO in Vierteljahresheften nach dem Vordruck GV 6 geführt. Die Höhe des Reisekostenzuschusses richtet sich gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 GVO nach dem Quartalsergebnis des Reisetagebuchs. Ergibt ein Vergleich der Summe der im Quartal vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten, einschließlich der aus der Landeskasse in Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeangelegenheiten und bei Aufträgen des Gerichts zu gewährenden Entschädigung (Spalte 8 und 12 des Kassenbuchs II) mit dem Quartalsergebnis des Reisetagebuchs (Spalte 6e) einen Minderbetrag, so ist dieser als Zuschuss aus der Landeskasse zu gewähren (§ 9 Abs. 3 Satz 2 GVO). Nach Nr. 5 der Anleitung zum Reisetagebuch ist in Spalte 6c als Pauschalentschädigung (Vergütungssatz je Kilometer) der von der zuständigen obersten Landesbehörde festgesetzte Satz anzusetzen. Dieser beträgt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG, § 4 Abs. 1 BesVersEG LSA in Verbindung mit § 1 RukTgVO LSA 0,35 Euro je Kilometer.

66

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben kann der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Reisekostenzuschuss beanspruchen. Ungeachtet dessen, dass § 9 GVO – wie oben dargelegt – keine besondere Bestimmung im Sinne des § 5 Abs. 2 VollstrVergV LSA darstellt, liegen hier die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Die Summe der von ihm vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten übersteigt das vom Beklagten – wie oben dargelegt – zutreffend ermittelte Quartalergebnis, sodass sich folglich nicht der nach § 9 Abs. 3 Satz 2 GVO erforderliche Minderbetrag ergibt.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

68

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 167 Abs. 2 VwGO (analog) in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.