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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 29.07.2025 – 9 A 40/24 MD
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 14. Februar 2024 (Az. ) verpflichtet, dem Kläger gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt über den von der Beklagten zuerkannten subsidiären Schutzstatus hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
2
Der am xx in Aleppo geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger muslimischen Glaubens mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien. Er reiste nach eigenen Angaben am 8. Oktober 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 22. Oktober 2020 einen förmlichen Asylantrag stellte.
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Zuvor hatte der Kläger am 6. Dezember 2016 einen Asylantrag in Griechenland gestellt, auf welchem ihm am 30. April 2018 internationaler Schutz gewährt worden war. Ein am 28. Februar 2019 durch ihn in Belgien gestellter Asylantrag wurde durch Bescheid der belgischen Behörden vom 10. September 2020 wegen der zuvor in Griechenland erfolgten Schutzgewährung als unzulässig abgelehnt.
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Im Rahmen seiner am 18. Oktober 2020 durchgeführten persönlichen Anhörungen durch das Bundesamt (folgend: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, Syrien am 24. Februar 2016 verlassen zu haben. Vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seinen Eltern und Brüdern in D gewohnt. Er sei zunächst von Syrien in die Türkei, sodann nach Griechenland und von dort aus über Belgien nach Deutschland gekommen. Seine Reise habe er durch den Verkauf des von ihm geführten Geschäfts, Einkünften aus seiner Nebentätigkeit als Bauarbeiter sowie durch Geld von seinem Schwager finanziert. Im Sommer 2015 hätten syrische Sicherheitskräfte versucht seinen Bruder E zu Hause anzutreffen, um ihm mitzuteilen, dass er verdächtigt werde der freien syrischen Armee anzugehören. Als dieser nicht habe angetroffen werden können, hätten die Sicherheitskräfte seinem Vater gedroht, das nächste Mal den Kläger mitzunehmen, sofern sein Sohn E erneut nicht zu Hause sei. Als die Streitkräfte ein zweites Mal erschienen seien, habe sich der Kläger bei seiner Schwester aufgehalten und er sei von seinem Vater informiert worden, dass er nicht nach Hause kommen solle. Auf die Frage, ob es nach diesem Ereignis bis zu seiner Ausreise erneut zu Vorkommnissen gekommen sei, gab der Kläger an, dass das Assad-Regime überall zivile Milizen habe, die auch bei ihm und seiner Familie im Flüchtlingslager tätig gewesen seien. Diese hätten oft versucht ihn auf ihre Seite zu ziehen, er habe jedoch stets abgelehnt. Vier bis fünf Monate vor seiner Anhörung seien Sicherheitskräfte zu seiner Familie gekommen und hätten erneut nach ihm und seinen Geschwistern gefragt. Sein ältester Bruder sei damals, während der Zeit als er (der Kläger) Wehrdienst geleistet habe, von den syrischen Sicherheitskräften abgeholt und für eine Woche eingesperrt worden, was sich sehr schlecht auf dessen psychische Gesundheit ausgewirkt habe. Wegen der Vorkommnisse sei er aus Syrien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst als Reservist eingezogen oder vom Assad-Regime anstelle seines Bruders sowie wegen seiner illegalen Ausreise verhaften zu werden.
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Im Rahmen des behördlichen Asylverfahrens legte der Kläger einen "Family Record" des UNRWA vom 26. August 2014 vor, dem eine Registrierung des Klägers und seiner Familie beim Hilfswerk UNRWA für den Bereich Nordsyriens zu entnehmen ist.
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Aufgrund der internationalen Schutzgewährung in Griechenland aus April 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zunächst mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 als unzulässig ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht A-Stadt mit Urteil vom 28. September 2023 den genannten Bescheid mit Ausnahme der vom Bundesamt darin getroffenen Feststellung, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen dürfe, auf, da zu erwarten gewesen sei, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohte.
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Nach der Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2022 erkannte das Bundesamt dem Kläger mit Bescheid vom 14. Februar 2024, zur Post gegeben am 15. Februar 2024, den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe nicht, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorlägen. Dass einer seiner Brüder durch die syrische Regierung zeitweise inhaftiert worden sei und ein anderer Bruder wegen des Verdachts der Mitgliedschaft der freien syrischen Armee gesucht werde, begründe für den Kläger keine auf ihn zielgerichtete Verfolgung. Soweit er vorgetragen habe, im Falle einer Rückkehr eine Einziehung zum Reservedienst zu befürchten, fehle es hierbei an ausreichenden Anhaltspunkten, dass eine diesbezügliche Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgen würde. Die Einziehung zum Wehr- und Reservedienst bzw. die Bestrafung bei Verweigerung oder Desertation stelle für sich allein grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine regimefeindliche Haltung unterstellt werde, lägen nicht vor. Ausführungen hinsichtlich der Registrierung des Klägers als staatenloser Palästinenser beim UNRWA enthielt der Bescheid nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
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Gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2024 hat der Kläger am 1. März 2024 anwaltlich vertreten Klage erhoben.
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Klagebegründend führt er aus, dass ihm bereits deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, weil er als palästinensischer Volkszugehöriger, der als Flüchtling bei dem UNRWA registriert gewesen sei und dessen Schutz in Anspruch genommen habe, wegen des andauernden Bürgerkrieges eine Rückkehr nach Syrien nicht zumutbar sei und er auch in kein anderes Schutzgebiet des UNRWA einreisen könne. Zudem drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine politische Verfolgung, weil sein Bruder als mutmaßlicher Kämpfer der freien syrischen Armee eingestuft worden sei und nach diesem gesucht werde. Er selbst solle im Wege der Sippenhaft für seinen Bruder inhaftiert werden. Unabhängig von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal sei ihm bereits deswegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil ihm dieser Schutzstatus in Griechenland zugesprochen worden und Deutschland an die dortige Entscheidung gebunden sei. Im gerichtlichen Verfahren legte der Kläger erneut einen "Family Record" der UNRWA mit Ausdruckdatum 1. März 2020 vor, nach welchem er weiterhin mit seiner Familie beim Hilfswerk UNRWA für den Bereich Nordsyriens registriert sei.
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Mit Beschluss vom 10. April 2024 wurde im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2022 (1 C 26/21) zur Frage der Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für das deutsche Asylverfahren angeordnet. Nachdem eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 8. Juni 2024 (C-753/22) erfolgt war, wurde das Verfahren im Juli 2024 fortgeführt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 14. Februar 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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wobei sie sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid bezieht. Eine Bindungswirkung an die in Griechenland zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bestünde nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2024 (C-753/22) nicht. Nach den zwischenzeitlich vorliegenden Erkenntnissen sei eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland erfolgt, weil der Kläger als staatenloser Palästinenser bei dem UNRWA registriert gewesen sei und er aufgrund des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Syrien die Unterstützung der UNRWA nicht weiter in Anspruch habe nehmen können. Die Entscheidung der griechischen Behörden vom 30. April 2018 liege jedoch bereits mehrere Jahre zurück und beruhe nicht mehr auf aktuellen Erkenntnissen. Vielmehr sei aktuell davon auszugehen, dass der UNRWA im Falle der Rückkehr des Klägers in die betreffende Region ausreichend Schutz und Beistand gewähren könne. Auch sei der Kläger nicht wegen des bewaffneten Konflikts in Syrien gehindert, wieder in sein bisheriges Flüchtlingslager N zurückzukehren, denn es sei nicht ersichtlich, dass der bewaffnete Konflikt in den von ihm hierfür zu durchreisenden Gebieten ein Ausmaß aufweise, durch welches ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden drohen würde. Eine Rekrutierung des Klägers für den Reservedienst sei aus dem UN-RWA-Lager ebenfalls unwahrscheinlich.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des an die griechischen Behörden gerichteten Informationsersuchens vom 10. September 2024 sowie die hierauf erfolgte Auskunft vom 15. Oktober 2024 wird auf Blatt 62 bis 110 der Akte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Sitzungsprotokoll sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat Erfolg.
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I. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil dieser einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Der Kläger hat nicht bereits deswegen einen Anspruch auf "automatische" Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihm bereits in einem anderen Mitgliedsstaat – hier: Griechenland – im Jahr 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
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Die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Staat hat weder völker- noch unions- oder nationalrechtlich oder nach sonst geltenden Grundsätzen eine Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ergibt sich aus dem geltenden Unionsrecht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates über die Anerkennung als Flüchtling zu übernehmen (vgl. dazu grundlegend: EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 56 ff., 76 ff., 80; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2024 - 17 K 3593/22.A -, juris Rn. 9 f. m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2024 - 15a K 1766/22.A -, juris Rn. 40 ff. m. w. N.).
21
Es ist durch den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris) geklärt, dass es den Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts freisteht, die Anerkennung sämtlicher mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Rechte in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig zu machen, dass ihre zuständigen Behörden eine neue Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen. Dabei muss zwar die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die dortige Flüchtlingsanerkennung führt jedoch nicht per se zu einem inhaltsgleichen Anspruch im nationalen Asylverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat.
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2. Dem Kläger ist jedoch die Flüchtlingseigenschaft ipso facto nach § 3 Abs. 3 AsylG zuzuerkennen.
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a) Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden: GK) genießt und tatsächlich in Anspruch nimmt. Wird dem Flüchtling aber ein solcher Schutz nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG anwendbar (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
24
Das durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschnitt D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/ EU aufgreifen bzw. umsetzen und die gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17.Juni 2010 - C-31/09 [ECLI:EU:C:2010:351], Bolbol - Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [ECLI:EU:C:2012:826], El Kott u.a. - Rn. 48). Der UNRWA wurde nach dem israelisch-arabischen Konflikt von 1948 gebildet, um den bei ihm registrierten Staatenlosen palästinensischer Herkunft menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten. Sein Einsatzgebiet umfasst fünf Operationsgebiete: den Gazastreifen, das Westjordanland (einschließlich Ostjerusalem), Jordanien, den Libanon und Syrien. Mit der Resolution Nr. 77/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2022 wurde sein Mandat bis zum 30. Juni 2026 verlängert.
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§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 des Absatzes anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale des § 3 Abs. 1 AsylG voraus. Er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 <258 f.>). Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Asylantragsteller auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 19.Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16[ECLI:EU:C:2018:584], Alheto - Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2/21 -, BVerwGE 172, 241-254).
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Aus der Verknüpfung von § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG wird dabei deutlich, dass eine ipso facto-Anerkennung als Flüchtling die Erfüllung beider Vorschriften voraussetzt, nämlich erstens, dass die oder der Betroffene den Schutz oder Beistand des UNRWA genießt (weil er zum durch Schutz und Beistand des Hilfswerks unterstützen Personenkreis gehört) (aa)) und zweitens, dass dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird (bb)) (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2020 - 14 A 2258/18.A - juris Rn. 23 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - juris Rn. 14 f.).
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aa) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG (sog. "Ausschlussklausel"), da er in der Vergangenheit den Schutz und Beistand des UNRWA genossen hat.
28
Die konkrete Bedeutung der alternativen Betreuungsformen "Schutz" und "Beistand" bestimmt sich nach der im Rahmen seines Auftrags wahrgenommenen Tätigkeit des UNRWA. Maßgeblich ist, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung der UNRWA entsprechend seines Mandats übernommen hat. Das ist jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die als Palästina-Flüchtlinge bei dem UNRWA (weiterhin) registriert sind. Erfasst sind indes nur diejenigen Personen, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Die betreffenden Bestimmungen sind eng auszulegen und erfassen daher nicht auch Personen, die lediglich berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen, ohne jedoch von diesem Recht Gebrauch zu machen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 27- April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 14 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 34 K 376/22 A -, juris Rn. 85).
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Herkunftsland ist bei Staatenlosen, wie dem Kläger, das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG; vgl. auch Art. 2 Buchst. d und n Richtlinie 2011/95/EU sowie Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2013/32/EU). Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt setzt voraus, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, und die zuständigen Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben; rechtmäßig muss der Aufenthalt hingegen nicht sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 14, sowie Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 -, juris Rn. 31 ff.). Vielmehr muss der Aufenthalt von einer gewissen Dauerhaftigkeit geprägt sein; für eine Verfestigung spricht regelmäßig ein Aufenthalt von einem Jahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07–, juris Rn. 33).
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Nach diesen Maßstäben genoss der Kläger in seinem Herkunftsland Syrien Schutz und Beistand des UNRWA.
31
Der Kläger ist in Syrien geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise im Februar 2016 gelebt. Ausweislich des von ihm vorgelegten "Family Records" des UNRWA vom 26. August 2014 und vom 1. März 2020, denen sich jeweils eine Registrierung des Klägers und seiner Familie bei dem Hilfswerk des UNRWA für den Bereich Nordsyriens entnehmen lässt, und seiner glaubhaften Angabe, bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager des UNRWA in D (Flüchtlingscamp N) gelebt zu haben, ist davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise den Schutz oder Beistand der UNRWA genossen und sich im dortigen Einsatzgebiet aufgehalten hat.
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bb) Auch liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (sog. "Einschlussklausel") im Fall des Klägers vor.
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Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG sind die Absätze 1 und 2 der Norm anwendbar, sofern einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft Schutz oder Beistand nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist.
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Zwar kann die bloße Abwesenheit vom Schutzgebiet der Organisation oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden. Anders ist dies jedoch, wenn diese Entscheidung durch Umstände bzw. Zwänge begründet ist, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind. Angesichts des Ziels von Art. 1 Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind palästinensische Flüchtlinge dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden und es der Organisation unmöglich ist, ihnen in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Zur Klärung dieser Frage ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 68 und Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-294/22 -, juris Rn. 34). Bei dieser Prüfung ist auch die Frage zu beantworten, ob der Betroffene mit Hilfe des UNRWA in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse hinsichtlich Ernährung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen. Hierbei ist grundsätzlich der einzelne Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig, soweit er individuelle Gründe seiner Schutzbedürftigkeit geltend macht (EuGH, a. a. O., juris Rn. 46). Ist hingegen die Lage in dem Operationsgebiet derart, dass der UNRWA nicht in der Lage ist, menschenwürdige Lebensbedingungen für Staatenlose, die nachgewiesen zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehören, zu gewährleisten, muss ein Antragsteller ausnahmsweise nicht nachweisen, dass er von dieser allgemeinen Lage im Falle seiner Rückkehr in das Operationsgebiet des UNRWA spezifisch betroffen wäre (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 28).
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Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen dabei auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Richtlinie 2011/95/EU) und vor ernsthaftem Schaden (Art. 15 – insbesondere Buchst. c – Richtlinie 2011/95/EU). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 - C-585/16 -, juris Rn. 45).
36
Ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 87). Jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) objektive Umstände einer Rückkehr in das jeweilige Einsatzgebiet des UNRWA und einer erneuten Unterschutzstellung entgegenstehen, kann ein womöglich "freiwilliges" Verlassen des Mandatsgebiets zu einem früheren Zeitpunkt keine Sperrwirkung entfalten. Vielmehr ist auch bei einer maßgeblichen Verschlechterung der allgemeinen oder individuellen Umstände seit dem Verlassen des Mandatsgebietes des UNRWA eine umfassende ex nunc-Prüfung durch das Gericht oder die Behörden durchzuführen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 34 K 376/22 A -, juris Rn. 95, 98).
37
Das Abstellen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vermeidet für diese Fallkonstellation Schutzlücken und entspricht den hinter der Regelung in § 3 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Qualifikations-RL 2011/95/EU stehenden Intentionen von Art. 1 D GFK. Insoweit ist in Erinnerung zu rufen, dass die völkerrechtlich begründeten Rechtsgrundlagen für den hier in Rede stehenden Personenkreis von Palästina-Flüchtlingen davon ausgehen, dass diesen ein Sonderstatus zugewiesen ist, sie bis zur (nicht absehbaren) Klärung der Palästina-Frage ipso facto der Genfer Flüchtlingskonvention unterfallen und bereits von Rechts wegen Flüchtlinge sind (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Dezember 2024 - A 5 K 2398/23 -, juris Rn. 33).
38
In räumlicher Hinsicht ist auf das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA abzustellen, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 72, 78, 79, 84, 85, 87; anders noch EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 67).
39
Ausgehend von diesen Maßstäben erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung der Lage des Klägers davon auszugehen ist, dass sich dieser bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befände, und es dem UNRWA aktuell nicht möglich wäre, ihm menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten.
40
Insbesondere die humanitäre Situation in Syrien weist erhebliche Mängel auf, die nicht erwarten lassen, dass eine ausreichende Sicherung der Grundbedürfnisse des Klägers gewährleistet ist.
41
Die humanitäre Lage stellt sich für die syrische Bevölkerung als äußerst kritisch dar. Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen, und damit so viele wie seit 2011 nicht mehr, in Syrien auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigten, stieg in den letzten Jahren stetig an, während gleichzeitig die Mittel knapper wurden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, S. 237, 244 [folgend: BFA, S. 237, 244]). Das Welternährungsprogramm (WFP) sah sich aus finanziellen Gründen gezwungen, Nahrungsmittelhilfen in den letzten zwei Jahren um 80 % zu kürzen (United Nations Security Council: Caretaker Authorities Should Extend Hand of Reassurance, Trust to All Communities in Syria, Special Envoy Tells Security Council Meetings Coverage and Press Releases, abrufbar unter: https://press.un.org/en/2025/sc15961.doc.htm). Auch noch im Februar 2025 und damit nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 seien nach Angaben des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) knapp 16,5 Millionen Menschen von humanitären Hilfsleistungen abhängig gewesen (abrufbar unter https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-1-12-february-2025-enar). Insbesondere im Norden Syriens stellt sich die Lage als extrem dar (BFA, S. 238). Das Syrian Center for Policy of Research schätzte die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, einschließlich 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (BFA, S. 238; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 9 [folgend: AA, S. 9]). 70 % der syrischen Haushalte gaben im Juni 2024 an, dass sich ihre Lebensbedingungen sowie die Möglichkeit, Grundversorgungsgüter zu erhalten, den letzten drei Jahren verschlechtert habe (BFA, S. 238).
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In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum (BFA, S. 244).
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Nicht unwesentliche Teile der syrischen Bevölkerung sind von akuter Wasserknappheit betroffen. Im Jahr 2019 schätzte die Weltbank die Menge an erneuerbarem Süßwasser in Syrien auf 355 m³ pro Kopf, was zu den niedrigsten Werten weltweit gehört. Während des mehrere Jahre Krieges verschärfte sich die Trinkwassersituation durch die große Zahl von Vertriebenen und die verstärkte Abwanderung in die Städte, was nicht nur zu einer reduzierten Wasserversorgung führte, sondern auch das Risiko von durch Wasser übertragenen Krankheiten für eine größere Bevölkerung erhöhte. Insbesondere in den nördlichen Regionen Syriens hat sich der Zugang zu Wasser verschlechtert. Der UN Resident Cooridnator and Humanitarian Coordinator for Syria, der im Jahr 2024 interviewt worden war, gab an, dass es auch in den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, nur eine Stunde fließend Wasser pro Tag gebe. In manchen Regionen existiert seit mehreren Jahren keine Versorgung mit fließendem Wasser. Auch die Wasserqualität hat sich seit dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts im Jahr 2011 erheblich verschlechtert. Geschätzt ein Drittel aller Wasseraufbereitungs- und Abwasseranlagen funktioniert nicht mehr. Der Mangel an Abwasserbehandlung hat ernste Auswirkungen auf die Hygiene, physische und psychische Gesundheit, Bewässerungspraktiken und die Lebensmittelproduktion (BFA, S. 252 ff., 255).
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Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. Durchschnittlich beläuft sich die Stromversorgung auf zwei Stunden täglich (AA, S. 11). Es kommt immer wieder zu Verknappungen von Benzin und Diesel, welcher für Heizzwecke und zur Stromproduktion verwendet wird, weil die syrischen Ölquellen vorwiegend im von US besetzten Gebiet Syriens zu finden sind und fossile Energieträger daher weitestgehend importiert werden müssen (BFA, S. 255). Wenngleich sich die Stromversorgung in den letzten Monaten durch Maßnahmen der neuen Übergangsregierung gebessert hat, ist sie weiterhin oft nur wenige Stunden pro Tag gewährleistet (BFA, S. 265).
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Auch die wirtschaftliche Lage des Landes stellt sich als kritisch dar. Der 2011 aufgebrandete bewaffnete Konflikt innerhalb Syriens hat die Infrastruktur des Landes verwüstet und das Strom-, Transport- und Gesundheitssystem nachhaltig geschädigt. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Militäroperationen hat Syrien seit 2020 eine drastische Verschlechterung der Wirtschaftslage, einen Anstieg der Arbeitslosenquote, einen Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen, einen Anstieg der Lebenshaltungskosten und Preise sowie eine Verschärfung der Armut, Entbehrung und Ernährungsunsicherheit erlebt. In vielen Gebieten der (ehemaligen) Opposition führten Jahre der Not und Entbehrung zur Ausbreitung von Konfliktökonomien, wodurch die Bewohner unter die Herrschaft lokaler Kriegsherren gerieten. Die durch den Krieg verursachten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich des Verlusts männlicher Ernährer durch Kampfhandlungen, Verletzungen und Tod, führten zu einer umfangreichen Schattenwirtschaft. Seit 2022 litten die Gebiete unter der Kontrolle des Regimes unter einer Wirtschaftskrise, die in der Geschichte Syriens beispiellos war. Trotz der Versuche der Regierung, den wirtschaftlichen Niedergang des Landes abzumildern, wurde die Krise durch eine Vielzahl von Faktoren verschärft, darunter die sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie und der wirtschaftliche Zusammenbruch des Nachbarlandes Libanon. Im Jahr 2023 kam es zuletzt zu einer Hyperinflation der Preise, da sich der Verbraucherpreisindex im Vergleich zu 2022 verdoppelte. Diese Inflation führte zu einem deutlichen Anstieg der Armutsgrenzen in ganz Syrien (BFA, S. 258 ff.). Zwar stabilisierte sich das Syrische Pfund im Frühjahr 2025 auf SYP 12.000 per USD, die Economist Intelligence Unit rechnet allerdings mit einer Abwertung auf SYP 16.500 per USD bis zum Jahresende (AA, S. 11).
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Auch nach dem im Dezember 2024 erfolgten Sturz der Assad-Regierung sind keine wesentlichen Änderungen der bis dahin katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen des Landes eingetreten. Die bereits bis dahin extrem schwache Wirtschaftsleistung hat weiter abgenommen (AA, S. 10). In einer von der The Economist (Media) Group im März 2025 durchgeführten Umfrage habe sich gezeigt, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara’ entweder verschlechtert habe oder stagniere. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z. B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Die Kosten für den Wiederaufbau und die Sanierung Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt (BFA, S. 263 ff.). Die strengen internationalen Sanktionen gegen Syrien blieben vorerst aufrecht, denn auch die HTS unterlag internationalen Sanktionen aufgrund der Einstufung als Terrororganisation durch die Vereinten Nationen und die USA. Die HTS steht seit mehr als einem Jahrzehnt auf der al-Qaida- und IS-Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats und unterliegt einem weltweiten Einfrieren von Vermögenswerten und einem Waffenembargo, obwohl es eine humanitäre Ausnahme gibt (BFA, S. 267.).
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Syrien leidet unter einem gravierenden Mangel an Banknoten. Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um es auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen. Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfunds trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes in jüngster Vergangenheit gegenüber dem Dollar stieg. In ganz Syrien belasten der Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und die anhaltenden wirtschaftlichen Herausforderungen. Seit dem 15. Dezember 2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Die Einschränkungen beim Bargeldbezug wirken sich weiterhin auf NGOs, Auftragnehmer und Dienstleister und direkt auf die Bemühungen um eine rasche Erholung aus (BFA, S. 264; AA, S. 9).
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Auch ist die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz des bisherigen Machthabers Assad weiterhin angespannt. Neben den aktiven Kampfhandlungen, ethnisch-motivierten Gewalttaten gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen, militärischen Aktivitäten von Drittstaaten sowie der Terrorismus-Gefahr hat auch die sehr angespannte wirtschaftliche Lage sowie eine Überdehnung des staatlichen Sicherheitsapparats negative Auswirkungen auf die allgemeine Sicherheitslage im Land (AA, S. 5; BFA, S. 44). Es kommt weiterhin landesweit zu bewaffneten Ausschreitungen, wobei eine Quantifizierung des Konfliktgeschehens schwierig ist, unter anderem weil sich die beschriebenen Konfliktebenen nicht klar von gewöhnlicher Kriminalität unterscheiden lassen. Das Armed Conflict and Event Data Project geht von 3.898 Konflikttoten zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2025 aus (AA, S. 7). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen (BFA, S. 44).
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Unter Berücksichtigung der bereits insgesamt äußerst angespannten Lage in Syrien ist nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht davon auszugehen, dass der UNRWA in der Lage ist, die dort bestehenden Missstände durch seinen Einsatz für den von ihm geschützten Personenkreis zu beseitigen und für diese menschenwürdigen Lebensbedingungen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere, da der UNRWA nach aktuellen Erkenntnissen selbst nur eingeschränkt in der Lage ist, die von ihm vorgesehenen Hilfsleistungen für registrierte Palästina-Flüchtlinge anzubieten.
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Laut Angaben des UNRWA sind 586.842 palästinensischen Flüchtlingen im Operationsgebiet Syrien registriert. Es wird davon ausgegangen, dass sich hiervon rund 438.000 aktuell noch in Syrien aufhalten (abrufbar unter: https://www.unrwa.org/where-we-work/syria). Zwar genießen diese in Syrien weitgehende Rechte und verfügen über eine zehn Jahre gültige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung (AA, S. 14). Auch wurden unter der neuen Führung Syriens Palästinenser in Schlüsselpositionen wie dem Energieministerium berufen, was in politischer Hinsicht eine positive Entwicklung im Vergleich zu der Situation vor dem am 8. Dezember 2024 erfolgten Assad-Sturz erkennen lässt (dis:orient, Syrische Palästinenser:innen kämpfen für Staatsbürger schaft, https://disorient.de/magazin/syrien-damaskus-jarmuk-nach-syrischer-revolution-palaestinenserinnen-kampf-fuer-staatsbuergerschaft). Angesichts der insgesamt äußerst prekären humanitären Lage für die Gesamtbevölkerung in Syrien ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich für die im Vergleich zu syrischen Staatsangehörigen an sich schon benachteiligte Gruppe der staatenlosen Palästinenser die humanitäre Ausgangslage besser darstellt.
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Nach den bereits dargestellten Umständen ist es für ganz wesentliche Teile der Bevölkerung nicht oder kaum möglich, sich ausreichend mit Nahrungsmitteln und fließend Wasser zu versorgen. Überwiegende Teile der Bevölkerung sind zwingend auf humanitäre Hilfsleistungen im Bereich der Lebensmittelversorgung angewiesen, um ihren Grundbedarf zu decken. Ausweislich des Annual Operational Report des UNRWA für das Jahr 2024 (abrufbar unter: https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/ resources/aor_2024-_v9_compressed.pdf) wurden im Jahr 2024 für 48.410 Personen Hilfsleistungen im Bereich der Nahrungsmittelsoforthilfe gewährt. Dies stellt lediglich rund 11 % der insgesamt schätzungsweise 438.000 aktuell in Syrien aufhältigen registrierten Palästinenser dar, wobei nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang und in welcher Regelmäßigkeit solche Hilfsleistungen erfolgen. Lediglich 32,21 % der befragten palästinensischen Flüchtlinge gaben hierzu an, mit den diesbezüglich gewährten Leistungen zufrieden zu sein. Zum prozentualen Anteil der Haushalte, die einen akzeptablen Lebensmittelverzehr haben, konnte der UNRWA keine Angaben machen. Nach eigenen Angaben des UNRWA waren palästinensische Flüchtlinge im Jahr 2024 in Syrien weiterhin mit schweren humanitären und sozioökonomischen Herausforderungen konfrontiert. Die Ernährungssicherheit sei stetig zurückgegangen. Eine Datenerhebung aus März habe gezeigt, dass lediglich 31 % eine akzeptable Ausstattung mit Lebensmitteln angegeben hätten. Die regionale Instabilität, einschließlich des Konflikts im Libanon, habe nach Angaben des UNRWA die Lieferungen von Nahrungsmitteln nach Syrien beeinträchtigt. Die darauffolgenden Unruhen während des Regimewechsels hätten sie gezwungen, ihre Verteilungsaktivitäten und die Produktion von Lebensmittelkörben auszusetzen. Die raschen Veränderungen der lokalen Lage hätten den Einsatz von Nutzfahrzeugen weiter eingeschränkt, was zu einer zusätzlichen Verzögerung der einzigen Lebensmittelrunde geführt habe (UNRWA Annual Operational Report, S. 112). Finanzierungslücken hätten die Versorgung mit sauberem Trinkwasser im Lager Dera'a verhindert, sodass 3.000 palästinensische Flüchtlinge den größten Teil ihrer Notfall-Barhilfe für Wasser habe ausgeben müssen (UNRWA Annual Operational Report, S. 122).
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414.673 Personen hätten im Jahr 2024 in den zwei durchgeführten Runden Notfall-Bargeldhilfe erhalten, die sich auf 11 bis 15 US-Dollar pro Person und Monat belaufen hätten. Ursprünglich seien Bargeldhilfen von 29,84 bis 40,56 US-Dollar sowie eine ganzjährige Ausschüttung geplant gewesen, diese hätten jedoch aufgrund der beim UNRWA bestehenden Finanzlücke reduziert werden müssen. Nach eigener Einschätzung sei der UNRWA aufgrund von Finanzierungslücken nicht in der Lage gewesen, 1.690 besonders bedürftigen Personen, darunter neu vertriebene Personen, Rückkehrer nach Syrien und andere besonders schutzbedürftige Personen mit akutem Notfallbedarf, Bargeld-Unterstützung zu gewähren. Ohne diese Hilfe seien diese Personen ohne grundlegende Unterstützung verblieben, was ihre ohnehin schon prekären Lebensbedingungen weiter verschärft habe. Auch sei der UNRWA nicht in der Lage gewesen, 60.500 palästinensischen Flüchtlingshaushalten Unterstützung für die Wintervorbereitung zu gewähren, sodass ihnen die notwendige Hilfe zur Milderung der harten Winterbedingungen gefehlt habe (UNRWA Annual Operational Report, S. 114). Vorhandene Gelder seien unter anderem genutzt worden, um Abfallentsorgungs- und Sanitärdienstleistungen in allen elf palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien bereitzustellen und kritische Lücken in den Sanitärstandards zu schließen.
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Insgesamt stellt sich die finanzielle Situation des UNRWA in den letzten Jahren zunehmend als angespannt dar, insbesondere seit 2018, als die USA als größter Einzelspender ihre finanzielle Unterstützung drastisch reduzierten. Das hat seither zu einem erheblichen Defizit im Budget der Organisation geführt. In Reaktion auf die finanziellen Engpässe mussten immer wieder Programme gekürzt oder aufgeschoben werden. Schulen und Gesundheitsdienste sind dabei besonders betroffen.
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Dass sich die Lage und die dem UNRWA zur Verfügung stehenden Mittel seit dem Jahr 2024 wesentlich verbessert hat, ist angesichts der auch weiterhin in den anderen Operationsgebieten des UNRWA bestehenden bewaffneten Konflikte und des ebenfalls weiterhin bestehenden Liquiditätsengpasses nicht zu erwarten.
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Zwar plante das Hilfswerk für das Jahr 2025 426.00 palästinensischen Flüchtlingen in Syrien Bargeldhilfen, medizinische Versorgung, Bildung in Notsituationen sowie Wasser- und Sanitärversorgung bereitzustellen. Des Weiteren beabsichtigte der UNRWA, wenn es die finanziellen Mittel zulassen, die Einrichtungen in einigen Lagern wiederherstellen. Jedoch warnte er bereits frühzeitig, dass das Jahr 2025 für palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufgrund der finanziellen Herausforderungen und des zunehmenden politischen Drucks, denen die Organisation ausgesetzt ist, schwieriger werden wird (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, UNRWA, Palästinensische Flüchtlinge in Syrien vom 7. Mai 2025, S. 1f.). Trotz dringender Ausrufe des UNRWA für Syrien seien bis Dezember 2024 lediglich 16,72 % des voraussichtlichen Finanzbedarfs finanziert worden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich vom 7. Mai 2025, a. a. O., S. 4). Das Palestinian Refugee Portal, ein Nachrichtenportal, das über palästinensische Flüchtlingslager berichtet, schrieb, dass palästinensische Aktivisten die offiziellen Stellen in Syrien, darunter die General Authority for Palestine Arab Refugees (GAPAR) und die Botschaft der palästinensischen Autonomiebehörde in Damaskus, aufgefordert hätten, die Position es UN-RWA klarzustellen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass der UNRWA im Jahr 2025 bisher weder finanzielle Unterstützung noch Unterstützung bei der Ernährung geleistet habe und dass viele Flüchtlinge im Jahr 2024 keine Unterstützung erhalten hätten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich vom 7. Mai 2025, a. a. O., S. 5). Nach Mitteilung der Nachrichtenseite der Islamischen Jihad-Bewegung in Palästina, Waad News, sei die Verteilung von Hilfsgütern in Damaskus ausgesetzt worden, nachdem mehrere palästinensische Flüchtlinge aus Protest gegen die Verteilungspolitik eine Sitzblockade veranstaltet hätten. Im Januar 2025 habe der UNRWA angekündigt, ihre Arbeit im Lager für Rückkehrer in der Provinz Homs bis auf Weiteres einzustellen. Zudem seien vereinzelt weitere Hilfsgüterverteilungszentren geschlossen worden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich vom 7. Mai 2025, a. a. O., S. 8 ff.).
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Angesichts dieser Umstände, die zum aktuellen Zeitpunkt nur in sehr eingeschränktem Maße faktische Unterstützungsleistungen durch den UNRWA erkennen lassen, ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger als beim UNRWA registrierter Palästinenser grundsätzlich dessen Schutz und Beistand untersteht, im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Syrien nicht zu erwarten, dass dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre, eine ausreichende Sicherung seiner Grundbedürfnisse und menschenwürdige Lebensverhältnisse sicherzustellen.
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Dass sich die persönliche Lage des Klägers aufgrund seiner individuellen Umstände besser darstellen würde als im Vergleich zur Gesamtbevölkerung, ist nicht ersichtlich, sodass im Ergebnis im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht von einer hinreichenden Beistands- und Schutzgewährung durch den UNRWA für den Kläger im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ausgegangen werden kann.
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Da der Kläger damit sowohl die Ausschluss- als auch die Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 AsylG erfüllt, ist ihm ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass es auf ein konkretes Verfolgungsschicksal und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG im Übrigen ankäme. Der angefochtene Bescheid ist insoweit im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtkostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.