Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz
Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 31.01.2002 – 1 K 511/01.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2002:0131.1K511.01.MZ.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen Zuschuss zu den Personalkosten eines Kindergartens.
Der Kläger ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und Mitglied im paritätischen Wohlfahrtsverband.
Der Kläger ist Träger des Waldorfkindergartens in ..., der mit etwa 75 Kindern in drei Gruppen belegt ist. In zwei Gruppen befinden sich Kinder aus der Stadt Mainz, in der dritten Gruppe etwa 22 Kinder, die aus dem beklagten Landkreis stammen.
Seitens der Stadt Mainz ist der Kindergarten des Klägers als Kindergarten mit zwei Gruppen anerkannt und in den Bedarfsplan der Stadt Mainz aufgenommen. Der Kindergarten ist jedoch nicht in den Bedarfsplan des Beklagten aufgenommen. Dementsprechend zahlt das Jugendamt der Stadt Mainz Zuschüsse zu den Personalkosten eines Kindergartens mit zwei Gruppen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 beantragte der Kläger beim Beklagten die Bewilligung eines Personalkostenzuschusses für das Jahr 2001, da eine Gruppe der Kinder aus dem Bereich des beklagten Landkreises stamme. Die hierfür anfallenden anteiligen Personalkosten wurden mit 122.581,-- DM angegeben.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 04. Januar 2001 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 17. Januar 2001 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 05. April 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte nach § 12 Abs. 2 KiTaG nur für die in seinen Bedarfsplan aufgenommenen Kindergärten Personalkostenzuschüsse zu erbringen habe. Dies sei jedoch bei dem Kindergarten des Klägers gerade nicht der Fall. Gemäß § 74 SGB VIII stehe es im Ermessen des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu fördern. Dabei sei der Beklagte grundsätzlich nur verpflichtet, die Bedarfsplanung für seinen Zuständigkeitsbereich durchzuführen. Die Berücksichtigung einer speziellen Waldorfpädagogik im benachbarten Bezirk Mainz sei nicht erforderlich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 02. Mai 2001 zugestellt.
Der Kläger hat am 23. Mai 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 74 SGB VIII, wonach das Ermessen des Beklagten dahingehend eingeschränkt sei, dass im Regelfall eine Förderung geboten und nur in atypischen Ausnahmefällen ausgeschlossen sei. Dabei sei das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern gemäß § 5 SGB VIII zu berücksichtigen. Die Verantwortlichkeit eines öffentlichen Trägers für sein Gebiet erstrecke sich darüber hinaus auch auf den Besuch von Einrichtungen jenseits der Kreisgrenzen. Da dem Beklagten seit langem bekannt sei, dass Kinder aus seinem Gebiet in Gruppenstärke ihr Wahlrecht für einen Waldorfkindergarten ausübten, hätte der Beklagte diesen Bedarf auch in seinen Bedarfsplan aufnehmen müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2001 zu verpflichten, an den Kläger 44.513,66 EUR und aus diesem Betrag Prozesszinsen in Höhe von 4 % ab dem 23. Mai 2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein Anspruch nach § 12 Abs. 2 KiTaG scheide aus, da es an der erforderlichen Aufnahme des Kindergartens des Klägers in den Bedarfsplan des Beklagten fehle. Der Beklagte komme auch seiner Planungsverantwortung nach und berücksichtige alle in seinem Zuständigkeitsbereich wohnenden Kinder. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz sei zu über 100 % gedeckt. Ebenso gebe es Kindergärten mit den unterschiedlichsten pädagogischen Ausprägungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten des Beklagten und die Akte des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da er geltend machen kann, möglicherweise in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Ein derartiges Recht ergibt sich jedoch nach Auffassung der Kammer nicht aus § 12 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG), da diese Vorschrift den Träger eines Kindergartens nicht als Begünstigten anführt. Jedoch kann der Kläger geltend machen, möglicherweise in seinem Recht aus § 74 Abs. 1 des 8. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) verletzt zu sein.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Beklagte gegenüber dem geltend gemachten Anspruch des Klägers aus § 74 Abs. 1 SGB VIII nicht passivlegitimiert ist.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit der Träger der freien Jugendhilfe - unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen - fördern. Gemäß § 85 Abs. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen grundsätzlich der örtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig. Als örtliche Träger der Jugendhilfe bestimmt § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Kreise und die kreisfreien Städte. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten die Entwicklung von Kindern durch Angebote in Kindertagesstätten als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KiTaG).
Dabei ist die Zuständigkeit eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt -auch als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe - jedoch auf das Gebiet des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt beschränkt.
Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen kommunalrechtlichen Regelungen, wonach das Gebiet des Landkreises aus den zum Landkreis gehörenden verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden besteht, § 5 der Landkreisordnung (LKO), und der Landkreis - nur - befugt ist auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben als freie Aufgaben der Selbstverwaltung bzw. als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung wahrzunehmen (§ 2 Abs. 1 LKO). Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO), § 2 Abs. 1 GemO und § 9 Abs. 1 GemO auch für kreisfreie Städte. Dieser Grundsatz wird auch nicht durch das Jugendhilferecht durchbrochen. Vielmehr geht das insoweit allein maßgebliche Kindertagesstättengesetz davon aus, dass die Aufgaben des Kreises bzw. der kreisfreien Städte alleine auf das Gebiet des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt bezogen sind. So bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 KiTaG ausdrücklich, dass das Jugendamt sicherstellt, dass in "seinem Bezirk" die erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Da Jugendämter gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII nur vom örtlichen Träger, d.h. dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt einzurichten sind (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), kann sich der insoweit eindeutige Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 KiTaG auch nur auf das jeweilige Kreis- bzw. Stadtgebiet beziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass andere Vorschriften des Kindertagestättengesetzes für die allein maßgebliche Rechtslage in Rheinland-Pfalz hiervon Abweichungen gestatten.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte deshalb nicht für den Kindergarten des Klägers zuständig, da sich dieser Kindergarten unstreitig nicht im Gebiet des beklagten Landkreises sondern im Gebiet der kreisfreien Stadt Mainz befindet, so dass dem Beklagten die Passivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch fehlt.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.