Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 13.03.2002 – 2 L 1202/01.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2002:0313.2L1202.01.MZ.0A

Tenor

1.Das Verfahren wird eingestellt.

2.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 831.159,41 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

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Hiernach sind grundsätzlich im Falle einer zum Zeitpunkt der Erledigung überschaubaren Sach- und Rechtslage die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre, während bei offenem Verfahrensausgang eine den Erfolgsaussichten entsprechende Kostenverteilung vorzunehmen ist (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 12. Aufl., Rdn. 16,17 zu § 161 VwGO).

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Dabei entspricht es billigem Ermessen die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da dieser ohne das erledigende Ereignis bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.

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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zurückstellung seiner Bauvoranfrage nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB wieder herzustellen, war allerdings nicht schon unstatthaft, weil in der Hauptsache nicht die Anfechtungsklage bzw. der Anfechtungswiderspruch gegen den Zurückstellungsbescheid, sondern die Verpflichtungsklage bzw. der Verpflichtungswiderspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids der geeignete Rechtsbehelf war. Auch wenn dies der Fall ist, was offen bleiben kann (dafür Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, RN 72 zu § 15 mit zahlr. Nachweisen, OVG Koblenz Beschluss vom 16. September 1997 - 8 A 11884/97.OVG -; a.A.: OVG Berlin NVwZ 1995, 399, OVG Lüneburg BRS Bd. 49, Nr. 156; offen gelassen von OVG Münster NVwZ-RR 2001, 17), war einstweiliger Rechtsschutz gleichwohl im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen. Zwar vermittelt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall der Versagung einer Begünstigung, die in der Hauptsache mit der Verpflichtungsklage bzw. dem Verpflichtungswiderspruch zu erstreiten ist, in der Regel keinen vorläufigen Rechtsschutz. Dieser wird bei Verpflichtungsrechtsbehelfen regelmäßig im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gewährt. Dies gilt jedoch nur, soweit das materielle Recht keine abweichenden Regelungen dahin trifft, dass die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts den Entzug einer Rechtsposition beinhaltet. In diesem Fall verschafft die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bzw. deren Wiederherstellung dem Antragsteller vorläufig die Rechtsposition, die er ohne die ablehnende Entscheidung inne hatte und somit den erforderlichen einstweiligen Rechtsschutz (vgl. für den Fall der Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AuslG 1965 BVerwGE 34, 325). Hinsichtlich dieser Rechtsposition liegt ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO vor und ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unstatthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO).

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Auch wenn man mit der h. M. (vgl. die oben angeführten Nachweise) die Zurückstellung des Bauantrags bzw. der Bauvoranfrage als eine vorläufige Ablehnung des entsprechenden Antrags ansieht, gestaltet sie die Rechtsposition des Bauwerbers insofern um, als dadurch die Bauaufsichtsbehörde ihm gegenüber eine "Berechtigung zur Untätigkeit" erwirbt (OVG Münster a.a.O.), sein möglicherweise bestehender Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung also ausgesetzt und während des Zurückstellungszeitraums nicht "fällig" wird. Dieses "Fälligkeitshindernis" wird durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. deren Wiederherstellung durch das Verwaltungsgericht nach Anordnung des Sofortvollzugs einstweilen beseitigt.

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Die "Aussetzung der Aussetzung" des Sachbescheidungsanspruchs ist dabei kein verfahrensrechtlicher Selbstzweck. Im Fall eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens liegt der eigenständige materiellrechtliche Gehalt dieses Anspruchs auf der Hand, denn gem. § 66 Abs. 4 S. 5 LBauO gilt die Baugenehmigung als erteilt, wenn das Gesuch nicht innerhalb der knappen Fristen des § 66 Abs. 4 S. 2 und 3 LBauO beschieden wird. Die Zurückstellung des Baugesuchs verhindert in diesem Fall den Erwerb der fingierten Genehmigung. Aber auch in den Fällen des nicht vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der Bauvoranfrage, für die die vorgenannten Vorschriften nicht gelten, hat die Zurückstellung der Entscheidung eine eigenständige belastende Wirkung. Verzögert die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung eines genehmigungsfähigen Bauvorhabens bzw. den Erlass eines Bauvorbescheids so lange, bis eine Rechtsänderung zu Ungunsten des Bauherrn eingetreten ist, kann dieser mit seinem Primäranspruch unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Verzögerung nicht mehr durchdringen. War die Verzögerung rechtswidrig, etwa weil die Voraussetzungen einer Zurückstellung nach § 15 BauGB nicht vorgelegen haben, ist der Bauherr auf mögliche Schadensersatzansprüche beschränkt (vgl. zuletzt BGH, NVwZ 2002, 123). Da die Baufreiheit Bestandteil der Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG ist, ist eine Verweisung auf Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche an Stelle der vom Eigentumsgrundrecht geschützten Rechtsposition jedoch nicht hinnehmbar.

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Das ebenfalls verfassungsrechtlich begründete Gebot, effektiven Primärrechtsschutz zur Durchsetzung materieller Rechte zur Verfügung zu stellen, lässt daher die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vereitelung rechtskonformer Bauabsichten durch rechtswidriges Zurückstellen des Baugesuchs notwendig erscheinen. Da die Zurückstellung jedenfalls im Hinblick auf den hier zu sichernden Anspruch auf zügige Sachbescheidung belastende Wirkung hat, hat der Widerspruch hiergegen gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wird einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt.

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Aus den dargelegten Erwägungen folgt auch, dass dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse an seinem Aussetzungsantrag fehlte (vgl. hierzu auch OVG Münster a.a.O.).

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Der Antrag war jedoch zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unbegründet.

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Zunächst hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers der Anordnung des Sofortvollzugs eine den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende Begründung beigegeben. Abgesehen davon, dass im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nicht geprüft wird, ob die Begründung die Vollzugsanordnung letztlich trägt, ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für die Anordnung des Sofortvollzugs im Wesentlichen die gleichen Gründe angegeben hat, die auch den Zurückstellungsbescheid tragen. Denn das Bedürfnis nach einer sofortigen Vollziehbarkeit der Zurückstellung ergibt sich schon aus ihrem Zweck, nämlich der Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung. Eine darüber hinausgehende Begründung ist für die Vollzugsanordnung daher regelmäßig nicht erforderlich.

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Die Zurückstellung von Teilen der Bauvoranfrage des Antragstellers war auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Der gem. § 15 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 BauGB erforderliche Aufstellungsbeschluss lag unstreitig vor. Den Rügen des Antragstellers gegen die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 3 BauGB stehen die von der Antragsgegnerin aufgrund umfangreicher Vorermittlungen in Ausübung ihres planerischen Einschätzungsspielraums entwickelten städtebaulichen Vorstellungen entgegen. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Planung kann keine Rede sein. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen wäre daher dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Bauleitplanung der Vorzug vor dem Interesse des Antragstellers an der Sicherung seiner Bauabsichten der Vorzug zu geben gewesen.

13

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3  GKG.  Das  Gericht  folgt  hier  unter  Zugrundelegung  einer  Netto-Geschossfläche von 16.281 m² dem Vorschlag in Nr. 7.2 i.V.m. 7.1.3 des Streitwertkataloges (NVwZ 1996, 564).