Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 17.09.2002 – 1 O 1074/02.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2002:0917.1O1074.02.MZ.0A
Tenor
Der Antragstellerin wird gestattet,
die Räume des Vereins ... zu durchsuchen und die mit der Verbotsverfügung vom 16. September 2002 beschlagnahmten, dem Vermögen des Vereins zuzurechnenden Sachen sicherzustellen;
die Antragstellerin wird dabei ermächtigt, verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen und notfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden oder anwenden zu lassen,
die Wohnung und alle Nebenräume von Herrn ... zu durchsuchen und alle dem Vermögen des Antragsgegners zu 1) zuzurechnenden Sachen sicherzustellen;
die Antragstellerin wird dabei ermächtigt, verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen und notfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden oder anwenden zu lassen,
die Wohnung und alle Nebenräume von Herrn ... zu durchsuchen und alle dem Vermögen des Antragsgegners zu 1) zuzurechnenden Sachen sicherzustellen;
die Antragstellerin wird dabei ermächtigt, verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen und notfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden oder anwenden zu lassen.
Der Antragstellerin wird außerdem gestattet,
die an den Antragsgegner zu 1) sowie die an die Antragsgegner zu 2) und Antragsgegner zu 3) in deren Funktion als 1. bzw. 2. Vorsitzenden des Antragsgegners zu 1) gerichteten Postsendungen und Telegramme der Deutschen Post oder anderer Beförderungsunternehmen und sonstige Postsendungen und Telegramme, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, dass sie von den Antragsgegnern herrühren oder für einen der Antragsgegner bestimmt ist und dass ihr Inhalt für das Verbotsverfahren von Bedeutung ist, sicherzustellen sowie die sichergestellten Postsendungen und Telegramme zu öffnen .
Bei der Durchführung des Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschlusses ist in den Räumen des Antragsgegners zu 1) eine Ausfertigung des Beschlusses zu hinterlassen oder an eine zur Entgegennahme berechtigten Person zu übergeben.
Ebenso ist bei den Antragsgegnern zu 2) und 3) zu verfahren.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.
Gründe
Dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass eines Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschlusses ist stattzugeben, da die Antragstellerin die hierfür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft dargelegt hat.
Durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 16. September 2002 wurde das am 08. Dezember 2001 gegen den "xxx" erlassene Vereinsverbot auf den Antragsgegner zu 1) als Teilorganisation erstreckt. Mit dem Verbot wurden die in § 3 Abs. 1 VereinsG vorgesehenen Rechtsfolgen verfügt.
Auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin als der nach § 5 Abs. 1 VereinsG in Verbindung mit § 2 Nr. 5 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden und § 89 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes zuständigen Behörde, waren ihr die in § 10 VereinsG vorgesehenen Maßnahmen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu gestatten.