Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz
Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 23.11.2002 – 7 K 213/99.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2002:1123.7K213.99.MZ.0A
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids hinsichtlich der Errichtung eines Kleintierfriedhof in .....
Nachdem der Kläger schon mehrfach mit Anfragen zur Genehmigung eines Tierfriedhofs auf verschiedenen Grundstücken an die Beklagte herangetreten war, bat er mit Schreiben vom 27.05.1998 um Überprüfung der Möglichkeit der Nutzung der Grundstücke Flur 2, Parzellennr. 380/2 und 381/2 in der Gemarkung ..... mit einer Gesamtgröße von 3.892 qm als Tierfriedhof, da er diese Grundstücke erwerben könne.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „HE 23“ der Beklagten, der für den fraglichen Bereich die Festsetzung „Sondergebiet Garten“ enthält. Das Sondergebiet dient nach Ziffer 1.1, 1. Absatz der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Anlage von Gärten und der dazugehörigen baulichen Anlagen zu Zwecken der Erholung und Freizeitbeschäftigung. Ziffer 1.1, 3. Absatz der textlichen Festsetzungen enthält die Bestimmung, dass in diesem Gebiet je Grundstück die Errichtung eines Gebäudes zulässig ist, das der Aufbewahrung von Garten- oder sonstigen Gerätschaften, dem Halten von Kleintieren und auch dem Aufenthalt dient, jedoch nicht zur Übernachtung bestimmt und geeignet ist. Unter Ziffer 2.1, 3. Absatz der textlichen Festsetzungen findet sich die Regelung, dass Keller-, WC- und Feuerungsanlagen nicht zulässig sind. Die Parzelle Flur 2 Nr. 381/2 grenzt unmittelbar an den östlich gelegenen Parkplatz des ... Badesees an.
Mit Schreiben vom 29.06.1998, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Nutzung der fraglichen Grundstücke als Tierfriedhof nicht möglich sei, da dies der Festsetzung „Sondergebiet Garten“ des Bebauungsplans HE 23 zuwiderlaufe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der am 18.09.1998 bei der Beklagten einging. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, Tierfriedhöfe seien nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz zulässig. Ein Tierfriedhof sei in einem als „Sondergebiet Garten“ festgesetzten Bereich eines Bebauungsplans auch genehmigungsfähig, da nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Friedhöfe den Grünflächen, Parkanlagen, Dauerkleingärten und ähnlichem gleichgestellt seien. Das äußere Erscheinungsbild eines Tierfriedhofs sei zudem einer gärtnerischen Nutzung vergleichbar. Es sei nicht beabsichtigt, die Grabflächen mit Grabsteinen oder ähnlichem zu versehen. Die ablehnende Entscheidung sei zudem von Ermessensfehlern geprägt, da die Beklagte allein die bauplanungsrechtliche Seite geprüft und die sonstigen Voraussetzungen des § 5 Tierkörperbeseitigungsgesetz unerwähnt gelassen habe. Insbesondere sei die Möglichkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht geprüft worden.
Mit am 21.01.1999 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 18.01.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dem Begehren des Klägers stünden bereits bauplanungsrechtliche Gründe entgegen, weshalb sich die Prüfung weiterer Gesichtspunkte erübrige. Aus der Aufzählung von Friedhöfen und Dauerkleingärten als Unterfall von Grünflächen in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB könne nicht gefolgert werden, dass die Begriffe „Friedhof“ und „Garten“ austauschbar seien, wenn der spezielle Nutzungszweck „Sondergebiet Garten“ vom Satzungsgeber ausgewiesen sei. Eine Nutzung als Kleintierfriedhof könne nicht als Realisierung des planungsrechtlich festgesetzten Zwecks des Sondergebietes Garten, nämlich der Erholung und Freizeitbetätigung, angesehen werden. Schließlich lägen die Vorraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vor, da es bereits an einer atypischen Grundstückssituation fehle.
Mit seiner am 22.02.1999, einem Montag, eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Kleintierfriedhofs auf den in Frage stehenden Grundstücken. Zur Begründung vertiefte er sein bisheriges Vorbringen und verwies insbesondere noch darauf, dass das äußere Erscheinungsbild einer als Tierfriedhof genutzten Fläche nichts anderes als eine gärtnerische Nutzung mit Pflanzenbewuchs und Gestaltung durch Holz und Steine sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 1999 stellte der Kläger sein Klagebegehren um und beantragte,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.06.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.1999 zu verpflichten, ihm zuzusichern, dass bezüglich der Erlaubnis zur Errichtung eines Tierfriedhofs für Tiere im Sinne des § 5 Abs. 2 Tierkörperbeseitigungsgesetz in ....., Flur 2, Nr. 380/2 und 381/2 keine bauplanungsrechtlichen Bedenken bestehen.
hilfsweise,
die vorgenannte Erlaubnis mit der Maßgabe eines Abstandes zwischen den östlichen, südlichen und nördlichen Flurstücksgrenzen und der Einfriedung von 3 m,
äußerst hilfsweise,
von 5 m zu erteilen.
Die Beklagte, die der Klageänderung zustimmte, beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie trug vor, ein Anspruch des Klägers auf Zulassung eines Tierfriedhofs nach § 5 Abs. 2 Tierkörperbeseitigungsgesetz bestehe nur dann, wenn das fragliche Gelände zur Nutzung als Kleintierfriedhof geeignet und der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum auf Null reduziert sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Unabhängig von dem bisher noch nicht geklärten Gesichtspunkt eventueller Gesundheitsgefährdungen sei das Vorhaben jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Tierkörperbeseitigungsgesetz unzulässig, da es gegen den Bebauungsplan und damit das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit verstoße. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne vorliegend ebenfalls nicht erteilt werden.
Durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Oktober 1999 - 2 K 213/99.MZ – wurde die Klage mangels Rechtsschutzinteresses bereits als unzulässig abgewiesen, weil die Zulassung der Nutzung der Grundstücke als Tierfriedhof bereits aus anderen Gründen nicht erreicht werden könne. Die Grundstücke seien nämlich nicht geeignet im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz, weil sie mit mehreren Grundstücksgrenzen an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzten.
Durch Beschluss vom 19. Januar 2000 – 6 A 10024/00.OVG – wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen.
Durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Mai 2000 - 6 A 10127/00.OVG - wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. Oktober 1999 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das von dem Kläger verfolgte Begehren scheitere nicht von vornherein daran, dass die in Rede stehenden Grundstücke an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzten. Zudem biete § 5 Abs. 2 Satz 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz auch im Übrigen keine Rechtfertigung dafür, das Begehren des Klägers als unzulässig zu erachten.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2000 wurde das Verfahren zum Ruhen gebracht, um den Beteiligten Gelegenheit zu außergerichtlichen Verhandlungen zu geben.
Im Januar 2001 wurde das Verfahren durch den Kläger wieder aufgerufen.
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2001 legte der Kläger Unterlagen über die Anlage des von ihm geplanten Tierfriedhofs einschließlich Wildschutzzaun, Blockbohlenhaus für Büro und Toiletten sowie einen schon vorhandenen Bauwagen und hinsichtlich der Erschließung vor.
Auf Anforderung des Gerichts legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2002 ein Gutachten des Geologischen Landesamtes vom 24. Juni 2002 vor, wonach aus bodenkundlicher und hydrogeologischer Sicht gegen die Anlage eines Tierfriedhofs keine Bedenken bestehen. Ausweislich der ebenfalls vorgelegten fachtechnischen Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz vom 06. Juni 2002 bestehen unter Berücksichtigung der unter dem Punkt „Vorbemerkungen“ getroffenen Voraussetzungen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung eines Tierfriedhofs.
Zur weiteren Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, die eingeholten fachbehördlichen Gutachten bestätigten, dass die Grundstücke zur Anlage eines Tierfriedhofs geeignet seien. Darüber hinaus tätigt er im Einzelnen Ausführungen zur vorgesehenen gärtnerischen Gestaltung der Anlage sowie dazu, dass die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vorlägen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1999 die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seine Bauvoranfrage vom 27. Mai 1998 hin einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, selbst wenn von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen sei, könne das Begehren des Klägers keinen Erfolg haben. Der geplante Tierfriedhof stelle kein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB dar. Die Voraussetzungen der Ziffern 1 – 6 der genannten Vorschrift lägen nicht vor, insbesondere fehle es an der Ortsgebundenheit gemäß Ziffer 3 der Vorschrift. Auch Ziffer 4 komme als Auffangtatbestand nicht in Frage, da es nicht um umgebungsbezogene Anforderungen und Wirkungen sowie Zweckbestimmungen gehe. Außerdem sei die Erschließung nicht gesichert, da das Gelände im Osten an eine rein fiskalische Fläche, nämlich eine öffentliche Parkfläche, angrenze und im Süden an einen Wirtschaftsweg, der parallel zum Fahrweg der Kreisstraße verlaufe und nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht die notwendige Erschließung vermittle, da es an einer für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straße fehle. Auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, weil öffentliche Belange beeinträchtigt seien und darüber hinaus die Entschließung nicht gesichert sei. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ergebe sich allein schon aus § 35 Abs. 3 Ziffer 1 BauGB, weil im Flächennutzungsplan für die in Rede stehenden Grundstücke eine Grünfläche ausgewiesen sei mit der Festschreibung „Fläche für gärtnerische Nutzung und Naherholung“, wohingegen der Kläger beabsichtige, einen Tierfriedhof mit einer Liegefläche für ca. 2.000 Plätze zu betreiben und damit einen gewerblichen Betrieb einzurichten. Im Hinblick auf Ziffer 4 der Vorschrift sei zu sehen, dass der Fahrweg der Kreisstraße beidseitig keinen Bürgersteig besitze und die nächste Bushaltestelle im Ortszentrum etwa 1.200 m entfernt liege mit der Folge, dass für Fußgänger, welche mit öffentlichen Verkehrsmitteln das beabsichtigte Vorhaben des Klägers besuchen wollten, aus Verkehrssicherungspflichtsgründen Verkehrseinrichtungen, wie Bürgersteige und Bushaltestellen, geschaffen werden müssten, was unwirtschaftliche Aufwendungen beinhalte. Schließlich würde der von dem Kläger vorgesehen Wildschutzzaun den Erholungscharakter der Landschaft beeinträchtigen, was in Wechselwirkung zu dem der Erholung dienenden Badeweiher zu sehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze verwiesen. Die Kammer hat die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, den Flächennutzungsplan, einen Auszug aus der Stadtgrundkarte vom 29.08.2002 sowie die Planunterlagen zum Bebauungsplan der Stadt Worms „HE 23“ beigezogen. Alle Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1999 hält einer rechtlichen Prüfung stand, denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides hinsichtlich seiner Bauvoranfrage vom 27. Mai 1998 zu.
Dem von dem Kläger beabsichtigten Vorhaben, der Errichtung eines Tierfriedhofs, stehen bauplanungsrechtliche Gründe entgegen. Da der Bebauungsplan „HE 23“ der Beklagten, der für den fraglichen Bereich die Festsetzung „Sondergebiet Garten“ enthält, insoweit unwirksam ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 Baugesetzbuch - BauGB -. Bei dem Tierfriedhof handelt es sich aber weder um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, noch ist es als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zulässig.
Der Bebauungsplan „HE 23“ ist hinsichtlich der in Rede stehenden Festsetzung „Sondergebiet Garten“, die insbesondere auch die textlichen Festsetzungen nach Ziffer 1.1 und Ziffer 2.1 umfasst, wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - unwirksam. Im Bebauungsplan können zwar gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 10 i.V.m. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauNVO Sondergebiete, die der Erholung dienen, dargestellt werden. Wie § 10 Abs. 1 BauNVO mit der Formulierung „insbesondere“ zum Ausdruck bringt, ist die Gemeinde bei der Darstellung eines solchen Sondergebietes auch nicht auf die drei in der Vorschrift ausdrücklich genannten Gebietstypen (Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplatzgebiete) festgelegt, sondern darf ein eigenes Erholungssondergebiet schaffen, dessen Zweckbestimmung dann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO im Bebauungsplan dargestellt werden muss. Allerdings ist im Gegensatz zu der Rechtslage bei den Sondergebieten nach § 11 BauNVO die Gestaltungsfreiheit bei der Darstellung eines „sonstigen“ Erholungssondergebietes nach § 10 BauNVO nicht nur dadurch eingeschränkt, dass sich das Sondergebiet von den in den §§ 2 – 9 BauNVO geregelten Baugebietstypen unterscheiden muss. Vielmehr muss die Gemeinde auch den „gemeinsamen Nenner“ der Erholungssondergebiete beachten, wie er sich aus § 10 Abs. 1 BauNVO ergibt. Wie die in dieser Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Gebietstypen zeigen, besteht der gemeinsame Nenner der Erholungssondergebiete darin, dass es sich um Gebiete für das zeitweilige Freizeitwohnen in speziell hierfür eingerichteten Gebäuden und Anlagen handeln muss (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 11. November 1998 - 26 N 97.3182 -).
Demgegenüber schließt die Festsetzung „Sondergebiet Garten“ des in Rede stehenden Bebauungsplans „HE 23“ das für ein Sondergebiet nach § 10 Abs. 1 BauNVO unabdingbar erforderliche zeitweilige Freizeitwohnen, das begrifflich nicht nur einen zeitweisen Aufenthalt tagsüber, sondern auch eine Übernachtung umfasst, aus. So dient das Sondergebiet nach Ziffer 1.1, 1. Absatz der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Anlage von Gärten und der dazu gehörigen baulichen Anlagen zu Zwecken der Erholung und Freizeitbeschäftigung. Nach Ziffer 1.1, 3. Absatz der textlichen Festsetzungen wird jedoch festgelegt, dass in diesem Gebiet je Grundstück die Errichtung eines Gebäudes zulässig ist, das der Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften, dem Halten von Kleintieren und auch dem Aufenthalt dient, jedoch nicht zur Übernachtung bestimmt und geeignet ist. Auch Ziffer 2.1, 3. Absatz der textlichen Festsetzungen, wonach Keller-, WC- und Feuerungsanlagen nicht zulässig sind, macht deutlich, dass die Beklagte durch die textlichen Festsetzungen zum „Sondergebiet Garten“ ein Freizeitwohnen gerade ausschließen wollte. Aus den genannten textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans folgt, dass die gemäß § 10 Abs. 1 BauNVO auf Erholungswohnen zielende Festsetzung „Sondergebiet Garten“ in Wahrheit nicht dem tatsächlichen Planungswillen der Beklagten entspricht. Für einen Bereich, der einerseits der Anlage von Gärten und der dazugehörigen baulichen Anlagen zu Zwecken der Erholung und Freizeitbeschäftigung dienen soll und in dem andererseits ein Freizeitwohnen mit der Möglichkeit zu übernachten und der Nutzung von WC- und Feuerungsanlagen ausgeschlossen sein soll, ist deshalb die Darstellung eines „Sondergebietes Garten“ auch dann nicht geeignet, wenn das Gebiet auch der Erholung der Bevölkerung dienen soll.
Ist somit insoweit von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „HE 23“ auszugehen, so richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers nach § 35 BauGB. Insofern ergibt sich aus den vorliegenden Planunterlagen eindeutig und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die in Rede stehenden Grundstücke im Außenbereich gelegen sind. Hiernach ist der Tierfriedhof weder als privilegiertes Vorhaben noch als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zulässig.
Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es nach Nr. 1 – 6 der Vorschrift privilegiert ist. Eine Privilegierung nach Nr. 1 – 3 und 5 - 6 scheidet ersichtlich aus. Auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB liegen nicht vor, wonach eine Privilegierung dann anzunehmen ist, wenn das Vorhaben wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Zu den Voraussetzungen dieses Auffangtatbestandes hat weder der Kläger selbst vorgetragen noch ist ansonsten ersichtlich, dass dessen Voraussetzungen vorliegen könnten. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.
Scheidet somit eine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB aus, so liegen auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB nicht vor. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Nach der in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen beispielhaften Aufzählung liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (Nr. 1). Dies aber ist vorliegend der Fall. Der Flächennutzungsplan der Beklagten weist für die von dem Kläger vorgesehenen Grundstücke die Festsetzung „Grünfläche, Grünverbindung, geplant“ aus. Dem widerspricht die Errichtung eines Tierfriedhofs. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB enthaltenen Aufzählung, wonach Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe im Flächennutzungsplan insbesondere dargestellt werden. Aus dieser Aufstellung ergibt sich gerade nicht, dass die einzelnen genannten Anlagen einander gleichstehen, es handelt sich vielmehr um jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstände, die gesondert im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 2 BauGB dargestellt werden können.
Zudem würde das Vorhaben des Klägers die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Außenbereich grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden soll. Dieser Grundsatz rechtfertigt sich nicht nur aus der bodenrechtlichen Eigenart und Sonderstellung des Außenbereichs, sondern in gleicher Weise auch aus der Einsicht, dass das dringliche Bedürfnis nach einer gesunden Siedlungsstruktur im Allgemeinen eine nicht der Funktion des Außenbereichs zugeordnete Bebauung als eine zu missbilligende Zersiedlung erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 – IV C 25.66 -, BVerwGE 27, 137). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos, wie es im Übrigen auch nicht anders sein kann, wenn die Handhabung des § 35 Abs. 2 BauGB nicht zu einem generellen Bauverbot für sonstige Vorhaben gelangen soll. Insofern vermag das Gericht indes vorliegend die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles nicht festzustellen. Von daher muss es dabei verbleiben, dass jedenfalls in dichter besiedelten und in zunehmendem Maße industrialisierten Gebieten ein gewichtiger öffentlicher Belang darin besteht, dass zwischen im Zusammenhang bebauten Gebieten bebauungsfreie, im Wesentlichen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Bereiche erhalten bleiben.
Nach alledem hat die Beklagte die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides zu Recht versagt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO.
Sonstiger Langtext
B e s c h l u s s
der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz
vom 13. November 2002
Der Streitwert wird auf 8.000,-- € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).