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Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 20.02.2003 – 1 K 451/02.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2003:0220.1K451.02.MZ.0A

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Gewährung eines Zuschusses für die Beschäftigung einer Wirtschaftskraft im Kindergarten der Klägerin.

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Die Klägerin betreibt einen Kindergarten mit drei Gruppen und etwa 75 Kindergartenplätzen in ..... Es werden drei Vollzeit- und vier Halbtagskräfte beschäftigt.

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Das Kreisjugend- und Sozialamt des Beklagten gab unter dem Datum vom 20. August 1998 „Empfehlungen zur Gestaltung eines verlängerten Vormittagsangebots und einer Betreuung über Mittag mit Mittagessen“ heraus. Danach sollten die Eltern den Bedarf an einem verlängerten Vormittagsangebot schriftlich erklären. Dies werde dann von dem örtlichen Jugendhilfeträger genehmigt und in den Bedarfsplan aufgenommen. Für die Über-Mittag-Betreuung sollte die Öffnungszeit um 14 Uhr enden.

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Die Klägerin führte 1999 ein verlängertes Vormittagsangebot mit Mittagessen ein, das von etwa 20 Kindern genutzt wurde. Durch einen Essensversorger wurde ein warmes Mittagessen angeliefert.

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Der Jugendhilfeausschuss des Beklagten beschloss am 27. März 2000 „Grundsätze zur Weiterentwicklung des Kindertagesstättenbereichs“. Unter Nummer 7 wurde hierin beschlossen: „Eine Über-Mittag-Betreuung soll eingerichtet werden, wenn der Bedarf der Eltern dies erfordert und der Einrichtungsträger dies  beantragt. Zusätzliches Personal kann hierfür nicht bewilligt werden. Die Öffnungszeit einer Über-Mittag-Betreuung endet spätestens um 14.30 Uhr, um eine Abgrenzung zu den Ganztagsplätzen zu definieren“.

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Mit Schreiben vom 19. Juli 2001 beantragte die Klägerin die Bezuschussung einer Hauswirtschaftskraft in Höhe von 7,5 Stunden wöchentlich zu genehmigen. Da das Angebot einer verlängerten Vormittagsbetreuung dem Elternwille entspreche, bestehe ein steigender Bedarf.

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Mit Schreiben vom 28. August 2001 wurde der Einsatz einer Wirtschaftskraft für den Kindergarten der Klägerin abgelehnt. Die Kosten der Hauswirtschaftskraft könnten über den Preis des Mittagessens abgedeckt werden. Zusätzliche Kosten für Wirtschaftskräfte in Teilzeitkindergärten würden grundsätzlich nicht übernommen.

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Der Widerspruch der Klägerin vom 27. September 2001 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 12 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) gehörten zu den Personalkosten der Kindertagesstätten auch die angemessenen Kosten für Personal im Wirtschaftsdienst. Voraussetzungen sei, dass es sich um eine im Bedarfsplan ausgewiesene Kindertagesstätte handele. Gemäß den vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen Grundsätzen werde für die Über-Mittag-Betreuung jedoch kein zusätzliches Personal bewilligt. Vorliegend handele es sich jedoch nicht um eine Ganztagseinrichtung, so dass eine Wirtschaftskraft nicht anerkannt werden könne. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 14. März 2002 zugestellt.

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Die Klägerin hat am 11. April 2002 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und ergänzend darauf verweist, dass die Forderung nach Kostenneutralität in der ursprünglichen Empfehlung nicht enthalten gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 zu verurteilen, die anfallenden Personalkosten für eine Wirtschaftskraft im Umfang von 7,5 Stunden/Woche für Mittagessendarreichung in der Evangelischen Kindertagesstätte der Klägerin in ..... als bezuschussungsfähige Personalkosten anzuerkennen und entsprechend finanziell zu fördern.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist darauf, dass das Jugendamt 1999 nicht in die Planung der Klägerin einbezogen wurde. Eine entsprechende Genehmigung sei weder beantragt noch erteilt worden. Im gesamten Landkreis werde keiner Teilzeiteinrichtung zusätzliches Personal für die Über-Mittag-Betreuung bewilligt. Diese werde überall kostenneutral durchgeführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Förderung einer Wirtschaftskraft zusteht.

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Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) zählen zu den Personalkosten der Kindertagesstätte, die gemäß § 12 Abs. 2 KiTaG bezuschusst werden, auch die angemessenen Aufwendungen für die Vergütung des Personals im Wirtschaftsdienst. Dabei steht es im Planungsermessen des Jugendamtes festzulegen, inwieweit die Personalkosten des Kindergartenträgers angemessen sind im Hinblick auf die Anzahl des beschäftigten Personals. Nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 KiTaG hat das Jugendamt zu gewährleisten, dass in seinem Bezirk die nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 7 KiTaG erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Nach § 1 Satz 1 der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes (im Folgenden: Landesverordnung) wird der Bedarfsplan nach § 9 KiTaG einheitlich für alle Kindertagesstätten erstellt. Demgemäß regelt § 6 Abs. 1 Landesverordnung, dass Zuweisungen zu den Personalkosten der Kindertagesstätten nur gewährt werden, wenn die Organisation und personelle Ausstattung der einzelnen Kindertagesstätten der Landesverordnung entspricht. Während etwa § 2 Abs. 4 Landesverordnung bestimmt, dass die personelle Regelbesetzung im Kindergarten 1,75 Erziehungskräfte je Gruppe beträgt, fehlt eine entsprechende Festsetzung hinsichtlich des Küchenpersonals. § 6 Abs. 3 Landesverordnung bestimmt lediglich, dass als Kräfte im Wirtschaftsdienst ausschließlich Reinigungs- und Küchenpersonal gilt. Mithin steht es im freien Planungsermessen des Landkreises als Träger des Jugendamtes, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Einstellung von Wirtschaftskräften im Falle eines verlängerten Vormittagsangebotes mit Mittagessen gebilligt und  damit auch bezuschusst wird. Dieses Ermessen hat der Beklagte durch den Beschluss des  Jugendhilfeausschusses vom 27. März 2000 ausgeübt , in dem unter Nr. 7 eindeutig festgehalten wird, dass bei der Über-Mittag-Betreuung kein zusätzliches Personal bewilligt wird. In Anbetracht der vorstehend dargestellten Rechtslage ist mangels entsprechender zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht erkennbar, dass dieser Beschluss gegen höherrangiges Recht, insbesondere Vorschriften des Jugendhilferechtes verstößt. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit diesem Beschluss die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens verletzt hat (§ 114 VwGO). Insbesondere erscheint es angesichts der in dem Beschluss vom 27. März 2000 vorgenommenen zeitlichen Begrenzung der Über-Mittag-Betreuung auf 14.30 Uhr in Abgrenzung zur Ganztagsbetreuung nach § 2 Abs. 5 Landesverordnung nicht als unsachgemäß, wenn der Beklagte die Einstellung von Wirtschaftskräften nur hinsichtlich von Ganztagskindergärten als angemessen und damit als förderungsfähig ansieht.

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Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Art. 3 GG stützen, da nach den unbestrittenen Bekundungen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung im Gebiet des Beklagten bei keiner Teilzeiteinrichtung die Personalkosten einer Wirtschaftskraft als zuschussfähige Personalkosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 KiTaG anerkannt werden. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine andere Handhabung in anderen, benachbarten Landkreisen berufen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG begründet nur insoweit Rechte, als es sich um denselben Hoheitsträger und um dessen einheitliche  Handhabung  bestimmter Vorgänge handelt. Außerdem ist die ..... Situation in den anderen Landkreisen aufgrund der völlig unterschiedlichen Finanzierungsmodelle und der Gestaltung der Elternbeiträge nicht vergleichbar.

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Die Klägerin kann sich für den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X berufen. In den „Empfehlungen“ des Beklagten vom 20. August 1998 findet sich kein Hinweis darauf, dass eine Bezuschussung von Wirtschaftskräften bei Angebot eines Mittagessens im Rahmen des verlängerten Vormittagsangebotes beabsichtigt sein sollte. Vielmehr hat der Beklagte im Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 27. März 2000 ausdrücklich festgestellt, dass bei dem Angebot einer Über-Mittag-Betreuung zusätzliches Personal nicht bezuschusst werden kann.

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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.