Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 12.06.2003 – 1 L 605/03.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2003:0612.1L605.03.MZ.0A

Gründe

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Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verhinderung der Aufstellung einer Zugmaschine nebst Aufleger auf dem Marktplatz der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag ist zwar zulässig, in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es der Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz,  vgl.  Beschluss  vom  31. Januar  1995 - 12 B 10316/95.OVG -; vgl. Kopp, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 123 Rdnr. 13; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 142 ff.).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan.

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Zunächst ist unabhängig davon, welchem Rechtsgebiet der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch zuzuordnen ist, festzustellen, dass die Antragstellerin als kommunale Gebietskörperschaft sich nur auf ihre über Art. 28 Abs. 2 GG geschützte eigenen Rechte, d.h. Selbstverwaltungsrechte, berufen kann. Nur in diesem Bereich können Rechtsverletzungen gegenüber der Antragstellerin erfolgen, die sie abzuwehren dann auch berechtigt ist.

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Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Beigeladenen mittels einer Verfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG zu verbieten, wie von diesem geplant, einen Sattelzug auf dem Marktplatz der Antragstellerin am heutigen Abend für dreieinhalb Stunden aufzustellen. Der Beigeladene hatte mit Schreiben vom 27. Mai 2003 eine Versammlung für die Zeit von 18.00 bis 21.30 Uhr am heutigen Tage auf dem Marktplatz der Antragstellerin angemeldet. Dabei sollten neben Redenbeiträgen und drei Informationsständen auch der Sattelschlepper aufgestellt werden, in dem sich eine begehbare Ausstellung befindet. Thematisch soll sich diese Versammlung gegen Fremdenfeindlichkeit richten. Als Motto der Versammlung wurde "Clandestino-Illegal - kein Mensch ist illegal" angegeben.

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Das Gericht geht im vorliegenden Verfahren davon aus, dass es sich aufgrund der vom Beigeladenen in seiner Anzeige gemachten Angabe um eine Versammlung, die vom Versammlungsbegriff des Art. 8 GG umfasst wird und daher auch dessen Schutz genießt, handelt. Mögen auch die von der Antragstellerin aufgezeigten Zweifel gerechtfertigt sein, so ist dem gegenüber jedoch zu sehen, dass das Bundesverfassungsgericht den Versammlungsbegriff weit gefasst hat und ihn als eine "örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung" definiert hat (vgl. z.B. BVerfG DÖV 2001, 907, 908). Das Bundesverwaltungsgericht hat in gleicher Weise diesen Versammlungsbegriff aus Art. 8 GG verstanden und ihn als "das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung" definiert. Hierunter kann nach Ansicht der Kammer die von dem Beigeladenen vorgesehene Veranstaltung gefasst werden.

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Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Versammlung überall und unter allen von dem Veranstalter gewünschten Voraussetzungen stattfinden darf. Die Feststellung, dass es sich um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG handelt, hat zunächst zur Folge, dass der Beigeladene für die von ihm vorgesehene Versammlung keine Einzelgenehmigungen, etwa nach Straßenverkehrsrecht oder Straßenrecht, zur Durchführung der Versammlung einholen muss (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage, Rdn. 217, BVerwG NJW 1989, 2411, 2412). Der Gesetzgeber hat mit den §§ 14 und 15 VersammlG ein in sich geschlossenes und abschließendes Regelwerk erlassen, mit dem die Verwaltung sicherstellen kann, dass die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Durchführung einer Versammlung oder eines Aufzugs notwendigen Maßnahmen getroffen werden können. Diese Regelungen sehen nur eine Anmeldepflicht und keine Genehmigungspflicht vor. Außerdem sind die gerade in § 15 VersammlG geregelten Voraussetzungen enger als diejenigen für Maßnahmen nach der polizeilichen Generalklausel, dies vor allem wegen der Beschränkung der Eingriffsbefugnis auf eine "unmittelbare Gefährdung" (BVerwG NJW 1989, 2411, 2412).

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Danach käme eine Verfügung der Antragsgegnerin gegenüber dem Beigeladenen zur Untersagung der Aufstellung des Sattelzuges auf dem Marktplatz nur in Betracht, wenn die Antragstellerin Umstände glaubhaft gemacht hätte, dass sie in eigenen Rechten dergestalt betroffen wäre, dass deren Verletzung durch die Aufstellung des Sattelzuges auch zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen würde.

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Da die Antragstellerin einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erlass einer solchen Verfügung geltend macht, ist - wie schon vorab dargelegt - die Prüfung des Gerichts darauf zu beschränken, ob der Antragstellerin überhaupt eigene Rechtspositionen zustehen, die durch die Aufstellung des Sattelzuges unmittelbar gefährdet werden könnten.

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In ihrer Antragsschrift hat die Antragstellerin zunächst umfänglich straßenverkehrsrechtliche Bedenken sowohl hinsichtlich des Erreichens des Aufstellungsortes als auch im Bezug auf den vorgesehenen Aufstellungsort des Sattelzuges geltend gemacht. Das Straßenverkehrsrecht verleiht jedoch der Antragstellerin keine eigenen Rechte. Hier handelt es sich um staatliche Auftragsverwaltung, welche überwiegend in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin fällt. Mögen die von der Antragstellerin aufgezeigten Umstände durchaus belegen, dass Verkehrsgefährdungen nicht von der Hand zu weisen sind, so ist es doch allein Sache der Antragsgegnerin als Straßenverkehrsbehörde, darüber zu befinden, ob aufgrund dieser Umstände straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen oder Auflagen gegenüber dem Beigeladenen oder sonst erforderlich sind oder nicht. Nach der Stellungnahme und näheren Darlegungen der Antragsgegnerin drohen im Übrigen jedoch entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch keine Verkehrsgefährdungen, was letztlich jedoch dahinstehen kann.

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Darüber hinaus hat die Antragstellerin dem Gericht eine Untersuchung der historischen Keller- und Ganganlagen im Bereich des Marktplatzes, der Oberdorfstraße und des Tempelhofes von der Deutschen Montan Technologie GmbH vorgelegt. Hierauf stützend hat sie angegeben, dass bisher zwar nichts passiert sei, es jedoch nicht völlig auszuschließen sei, dass für das Befahren des schweren Sattelzuges Einbrüche in den Untergrund und somit Gefahren auftreten könnten. Das Gericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass diese Annahme gerechtfertigt ist. Dabei ist zunächst zu sehen, dass der Sattelzug keineswegs ein sehr großes Gewicht aufweist, das etwa von ansonsten dort auch fahrenden etwa landwirtschaftlichen Fahrzeugen abweicht. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Informationsschreibens (Bl. 32 der Gerichtsakten) ist unter "Die Aufstellung" angeführt, dass das Gewicht von Auflieger und Zugmaschine jeweils ca. 5,5 t betragen. Ausweislich Seite 12 des Gutachtens (Bl. 45 der Gerichtsakte) ergab eine Standsicherheitsberechnung, dass ein Überfahren durch Lastkraftwagen der Klasse SLW 30 vertretbar ist. Dies bedeutet, dass Lastkraftwagen bis zu 30 t ohne Bedenken den Marktplatz passieren können.

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Des Weiteren beruft sich die Antragstellerin auf die von ihr vorgenommene Gestaltung des Marktplatzes. Dabei ist jedoch zu sehen, dass der Marktplatz, offensichtlich im Rahmen einer "Widmung vor undenklichen Zeiten" dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet ist. Jetzt erst kürzlich vorgenommene gestalterische Abgrenzungen in einen Fahrbahn- und Fußgängerbereich, berührt diese Widmung nicht. Dabei ist auch zu sehen, dass der Fußgängerbereich von einmündenden Straßen gekreuzt wird,. Selbst wenn man annehmen würde, dass ein Teil des Marktplatzes nur für den Fußgängerverkehr gewidmet wäre, so wäre insgesamt dennoch der Marktplatz selbst als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet und somit im Rahmen des Gemeingebrauchs jedem zugänglich. Dies wird durch die letzten Ausführungen der Antragstellerin zum Bebauungsplan im Schriftsatz vom 12.06.03 bestätigt. Dass ein Teil lediglich auf den Fußgängerverkehr beschränkt wäre, ändert grundsätzlich hieran nichts. Selbst wenn man weiter davon ausginge, dass der Sattelzug in einer lediglich dem Fußgängerverkehr vorgesehenen Bereich aufgestellt werden soll, so würde dies dennoch zu keinem Anspruch der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin dahingehend führen, dieser das Aufstellen zu untersagen.

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Im Rahmen des Art. 8 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts immer zu berücksichtigen, dass typischerweise solche Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden. Daher haben grundsätzlich die ansonsten anzustellenden Erwägungen bei einer verkehrsrechtlichen Genehmigung etwa nach § 46 StVO und einer mit erteilten oder gesondert zu erteilenden Sondernutzungserlaubnis nach § 41 Landesstraßengesetz und etwa aufzugebenden Beschränkungen zurückzutreten. Daher könnte allein deshalb, weil der vorgesehene Aufstellungsbereich für den Sattelschlepper nur für den Fußgängerverkehr gewidmet wäre, keine Verfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG rechtfertigen, weil es an einer unmittelbaren Gefährdung fehlen würde.

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Darüber hinausgehend hat die Antragstellerin keine Gründe vorgetragen, die ansonsten einen möglichen Anspruch ergeben könnten. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen und auch nachgewiesen, dass erhebliche Schäden etwa an der Pflasterung des Marktplatzes selbst durch das Befahren mit dem Sattelschlepper entstehen könnten.

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Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die mögliche Behinderung von Anliegern durch Zuparken des "XXX" von diesen selbst geltend zu machen sind und im Übrigen auch nicht so gravierend erscheinen angesichts der relativ kurzen Aufstellzeit des Sattelzuges, dass diese eine Auflage dahin rechtfertigen könnten, dass der Sattelzug erst gar nicht aufgestellt werden dürfte.

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Im Rahmen der gesamten Abwägungen wäre im Übrigen des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Sattelzug mit der darin befindlichen Ausstellung das zentrale Kernstück der Versammlung darstellt. Die Informationsstände und die Reden, die bei der Versammlung hinzukommen, bilden einen Rahmen für dieses Kernstück der Ausstellung. Im Rahmen einer Abwägung wäre dies zu berücksichtigen, so dass auch nur erhebliche Gefahren aufgrund der überragenden Bedeutung des Art. 8 GG und damit des Schutzes der Versammlung eine Verfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG im Sinne einer Untersagung der Aufstellung des Sattelzuges an dieser Stelle rechtfertigen könnte.

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Daher ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.