Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 02.02.2004 – 2 L 5/04.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2004:0202.2L5.04.MZ.0A

Gründe

1

Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen zu bewilligen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

2

Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Dezember 2003 begehren. Das Rechtsschutzbedürfnis, eine derartige Hilfeleistung im gerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen , besteht nur für die Zeit nach Stellung des gerichtlichen Eilantrages, die vorliegend am 05. Januar 2004 erfolgte.

3

Der im Übrigen zulässige Antrag ist zum Teil begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich und es dem Betroffenen schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Kopp, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rdnr. 14; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 142 ff.). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Unzumutbare Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO drohen nicht immer schon dann, wenn der Streit der Beteiligten um die Deckung des "notwendigen Unterhaltes" im Sinne des § 12 BSHG geht. Unzumutbar sind Nachteile erst dann, wenn das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Sinne des § 25 Abs. 2 BSHG gefährdet ist, was zur Folge hat, dass mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" erstritten werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Regelfall etwa 20, im Höchstfall 25 bis 30 vom Hundert unter dem "notwendigen Lebensunterhalt" liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.1991 - 12 B 10154/91.OVG). Hinsichtlich des Antragstellers zu 3) fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Ihm steht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 BSHG zu, da er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sicherzustellen. Seinem sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von 449,34 € steht ein monatliches Einkommen von 550,55 € gegenüber. Für die Antragsteller zu 1) und 2) fehlt es für den Monat Januar 2004 an einem Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin hat ihnen für den Monat Januar 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt und dabei ihrer Berechnung für den Antragsteller zu 3) einen um fünfundzwanzig vom Hundert gekürzten Regelsatz zugrundegelegt. Hierdurch steht den Antragstellern zwar lediglich eine um 74,-- € verringerte Hilfeleistung zu Verfügung. Die Grenze des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen wird bei den Antragstellern zu 1) und 2) jedoch so lange nicht unterschritten, als die Kürzung 20 v.H. der für sie maßgeblichen Regelsätze und damit 77 € nicht übersteigt. Für den Zeitraum ab Februar 2004 ist der Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) begründet. Für den Monat Februar 2004 hat die Antragsgegnerin eine weitere Kürzung des Regelsatzes des Antragstellers zu 3) um zehn Prozentpunkte und damit 29,60 € angekündigt. Diese Kürzung um insgesamt 103,60 € belässt den Antragstellern zu 1) und 2) nicht mehr das zum Lebensunterhalt Unerlässliche, sodass ihnen insofern der Anordnungsgrund nicht abgesprochen werden kann.

4

Sie haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihnen steht Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 BSHG in voller Höhe zu. Die auf § 25 Abs. 1 BSHG gestützte Kürzung der Hilfeleistung ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 BSHG nachzukommen, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Den Antragstellern zu 1) und 2) wird aber ein entsprechendes Fehlverhalten nicht zur Last gelegt. Vielmehr zielt die Kürzung alleine auf den Antragsteller zu 3) ab. Hieraus kann nach § 25 Abs. 1 BSHG aber lediglich die Konsequenz abgeleitet werden, dass sein Hilfeanspruch erlischt oder seine Hilfeleistung im Ermessenswege gekürzt wird. Die Kürzungsmöglichkeit ist auf den individuellen Hilfeanspruch beschränkt, wie sich auch aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG ergibt. Dort ist nicht vorgesehen, dass der Regelsatz des Betroffenen bei der Hilfeberechnung um 25 v.H. herabzusetzen ist. Vielmehr ist der ihm zustehende Hilfebetrag um 25 v.H. des Regelsatzes zu kürzen. Da dem Antragsteller zu 3) selbst kein Hilfeanspruch zusteht, steht der Antragsgegnerin in seinem Falle keine Kürzungsmöglichkeit offen. Die von ihr vorgenommene Kürzung wirkt sich unmittelbar auf die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus, was nach § 25 Abs. 3 BSHG schon bei einer lediglich mittelbaren Betroffenheit zu vermeiden ist ( vgl. Mergler/Zink, BSHG, Stand: Mai 2003, § 25 Rn 43).

5

Die einstweilige Anordnung war auf längstens 6 Monate, die voraussichtliche Dauer des Widerspruchsverfahrens, zu beschränken.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

7

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.