Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 25.03.2004 – 1 K 1038/03.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2004:0325.1K1038.03.MZ.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Erstattung von Abschleppkosten durch die Beklagte.

2

Er ist Halter des Personenkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Dieser Wagen war am 16. April 2002 in der Straße XXX in XXX unmittelbar vor einem Fußgängerüberweg auf einer markierten Sperrfläche abgestellt. Der Fußgängerüberweg befindet sich unmittelbar vor der Kreuzung der Straße XXX mit den Straßen XXX bzw. XXX.

3

Um 20.12 Uhr wurde eine gebührenpflichtige Verwarnung erteilt. Da die eingesetzte Verkehrsüberwachungskraft den Halter des Fahrzeuges in der Umgebung nicht ermitteln konnte, forderte sie sodann einen Abschleppwagen an. Der Kläger erschien um 20.38 Uhr, so dass der bereits eingeleitete Abschleppvorgang sodann abgebrochen wurde.

4

Mit Bescheid vom 13. Juni 2002 forderte die Beklagte vom Kläger einen Betrag von insgesamt 168,59 € (Abschleppkosten in Höhe von 118,47 €, Postzustellungsgebühren in Höhe von 5,62 € und Verwaltungsgebühren in Höhe von 44,50 €).

5

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Es habe keinerlei Anlass bestanden, zu versuchen, sein Fahrzeug abzuschleppen, da dieses weder verkehrsbehindernd noch verkehrsgefährdend abgestellt gewesen sei. Die Ordnungswidrigkeit sei durch die Zahlung der bereits erfolgten Gebühr ausreichend. Zudem sei sein Fahrzeug nicht abgeschleppt worden, da er selbst wieder am Fahrzeug gewesen sei als das Abschleppfahrzeug vorgefahren sei. Entscheidend jedoch sei, dass man ihn nicht angerufen habe, obwohl seine Handynummer ständig an der Windschutzscheibe in der Mitte angebracht sei.

6

Durch Widerspruchsbescheid vom 02. September 2003 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 63 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG). Eine Verpflichtung, das Fahrzeug zu entfernen, habe sich aus dem gekennzeichneten Fußgängerüberweg („Zebrastreifen“) ergeben. Bei der auf der Fahrbahn angebrachten Streifenmarkierung (Zeichen 293 zu § 41 StVO) handele es sich um einen vollziehbaren polizeilichen Dauerverwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Von diesem gehe ein Halteverbot aus, welches zugleich das Gebot enthalte, nach einer Zuwiderhandlung den verkehrswidrigen Zustand sobald wie möglich zu beseitigen, also ein rechtswidrig abgestelltes Fahrzeug unverzüglich wegzufahren. Die sofortige Anwendung des Zwangsmittels sei gerechtfertigt gewesen, da durch das verbotswidrige Parken über den bloßen Ordnungswidrigkeitenverstoß hinaus eine Gefahr vorgelegen habe. Das Halten im Fünf-Meter-Bereich vor Fußgängerüberwegen sei verboten, um Gefährdungen auszuschließen, die dadurch entstehen, dass am Fußgängerüberweg haltende Fahrzeuge die Sicht der Autofahrer auf Fußgänger verdecken und dass die Fußgänger ihrerseits in ihrer Sicht auf den fließenden Verkehr eingeschränkt seien. Insbesondere Kinder seien durch die eingeschränkten Sichtverhältnisse aufgrund zu nah an einem Fußgängerüberweg parkender Fahrzeuge deshalb besonders gefährdet, weil sie die Verkehrssituation oft nicht richtig einschätzen könnten und daher nicht in der Lage seien zu beurteilen, wie gut sie von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden können. Das wegen dieser Gefahrensituation veranlasste Abschleppen sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Hierauf ziele der Hinweis des Klägers auf eine von ihm im Fahrzeug ausgelegte Handynummer ab. Ob diese tatsächlich im Fahrzeug ausgelegen habe, könne letztlich dahinstehen. Zunächst sei darauf zu verweisen, dass die damals veranlassende Verkehrsüberwachungskraft sowohl schriftlich als auch auf Befragen in der mündlichen Erörterung des Stadtrechtsausschusses dieses bestritten habe. Dem Stadtrechtsausschuss sei aus zahlreichen Abschleppfällen bekannt, dass die eingesetzten Kräfte bei Ausliegen der Handynummer versuchten, den Fahrer über diese Nummer zu ermitteln. Es liege zwangsläufig auch im eigenen Interesse der Beklagten und auch der jeweiligen Verkehrsüberwachungskraft, nach Möglichkeit eine Abschleppmaßnahme, welche zwangsläufig mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden sei, zu vermeiden und den Verkehrsteilnehmer selbst sein Fahrzeug entfernen zu lassen. Dementsprechend seien die Verkehrsüberwachungskräfte der Beklagten auch geschult. Unabhängig davon seien die Verkehrsüberwachungskräfte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verpflichtet zu versuchen, den Fahrer vor Veranlassung einer Abschleppmaßnahme über eine ausgelegte Handynummer zu erreichen. Einem derartigen Nachforschungsversuch stünden regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen. Im Übrigen dürfe eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgen. Zudem könne der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, er habe das Abschleppen rechtzeitig verhindern können. Sein Fahrzeug sei nämlich bereits von dem Abschleppunternehmen aufgeladen worden und habe nach seinem Erscheinen wieder abgeladen werden müssen. Die Kosten einer Abschleppmaßnahme seien mit den in Betracht kommenden Abschleppunternehmen pauschal geregelt, wobei die Pauschale zu Gunsten der Betroffenen aufgrund der (leider) häufig vorkommenden Abschleppfälle hätten günstig geregelt werden können. Im Sinne einer solchen, auch von der Rechtsprechung anerkannten Pauschale, sei es nicht mehr praktikabel, die Kosten des Abschleppens unter anderem von der Entfernung zwischen Abschlepport und späterem Abstellplatz abhängig zu machen. Diese Berücksichtigung würde Differenzierungen verlangen, die eine Pauschalierung nicht mehr handhabbar machen würde und damit eine Einzelfallabrechnung letztlich zu Ungunsten der Betroffenen mit sich bringen müsste. Insofern sei eine Abschleppmaßnahme im Rahmen der Pauschalierung mit dem Aufladen eines Fahrzeugs kostenmäßig abgeschlossen. Das sei auch deshalb sinnvoll, weil gerade die Maßnahme die auch zu berücksichtigenden Versicherungskosten des Abschleppunternehmens bedinge. Die Anforderung der Zustellungsgebühren ergebe sich aus § 10 Abs. 1 Ziff. 9 und § 13 Abs. 1 Ziff. 1 des Landesgebührengesetzes, die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgebühren folge aus § 8 Abs. 2 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO).

7

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 06. September 2003 hat der Kläger am 02. Oktober 2003 Klage erhoben. Nach Einsichtnahme in die ihm von der Beklagten zugeleiteten Lichtbilder hält er sein ursprüngliches Vorbringen, der Wagen habe weder verkehrsbehindernd noch verkehrsgefährdend in einem Abstand von mehr als fünf Meter von dem Fußgängerüberweg gestanden, nicht mehr aufrecht. In der Sache selbst hebt er indessen hauptsächlich nochmals hervor, er habe über seine an der Windschutzscheibe angebrachte Handynummer erreicht werden können, da er sich in unmittelbarer Nähe befunden habe.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

9

den Bescheid vom 13. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2003 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides,

11

die Klage abzuweisen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Widerspruchsakte des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, welche Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

14

Der angefochtene Bescheid vom 13. Juni 2002 ist sowohl hinsichtlich der Anforderung der Kosten für den Abschleppversuch, als auch bezüglich der Nebenforderungen rechtmäßig. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2003 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Rückforderung der der Beklagten entstandenen Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme findet, wie von der Beklagten zutreffend angenommen, ihre Rechtsgrundlage in § 63 LVwVG. Dabei stellt allerdings nicht nur der Fußgängerüberweg gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1 Zeichen 293 StVO einen vollziehbaren Dauerverwaltungsakt dar, sondern auch die schraffierte Sperrfläche nach § 41 Abs. 3 Nr. 6 Zeichen 298 StVO, auf die der Kläger seinen Pkw abgestellt hatte. Auch hier handelt es sich um eine Markierung i.S.d. § 41 Abs. 1 StVO, welche das Verbot enthält, diese Fläche für den Kfz-Verkehr zu benutzen und damit gleichzeitig das vollstreckbare Gebot, Verstöße dagegen sofort zu beenden und das entsprechende Fahrzeug zu entfernen.

15

Ergänzend sind im Hinblick auf das klägerische Vorbringen noch nachstehende Ausführungen veranlasst.

16

Die Rückforderung der der Beklagten entstandenen Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme verstößt – was der Sache nach vom Kläger im Klageverfahren ausschließlich noch geltend gemacht wird – nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

17

Der Kläger kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, statt ein Abschleppunternehmen anzufordern hätte man ihn über seine Handynummer anrufen müssen, über die er jederzeit erreichbar gewesen sei. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid trifft zwar zu, dass im Zuständigkeitsbereich der Beklagten generell versucht wird, bei Ausliegen der Handynummer den Fahrer zu ermitteln, damit dieser tunlichst selbst sein Fahrzeug entfernt. Die streitgegenständliche Abschleppmaßnahme erwiese sich danach allenfalls dann als rechtswidrig, wenn die Beklagte im vorliegenden Fall von dieser ständig geübten Verwaltungspraxis ohne sachlichen Grund und demgemäß unter Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung abgewichen wäre. Ein solchermaßen ermessensfehlerhaftes Verhalten lässt sich indessen nicht feststellen.

18

Die das Abschleppen veranlassende Bedienstete hat in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2003 ausgeführt, es habe sich kein erkennbarer Hinweis auf Aufenthalt bzw. Erreichbarkeit (Handynummer) des Fahrers im Fahrzeug befunden (Bl. 28 der Widerspruchsakte), und diese Angaben in der Sitzung des Stadtrechtsausschusses vom 02. September 2003 wiederholt. Danach bestand für sie keine Möglichkeit, den Fahrer des gefährdend geparkten Fahrzeuges, welches ein auswärtiges Kennzeichen hatte, zeitnah fernmündlich zu erreichen. Bei dieser Sachlage erwies sich die Beauftragung eines Abschleppunternehmens als rechtmäßig, denn für die rechtliche Beurteilung einer polizeilichen Maßnahme kommt es entscheidend auf die gegebenen Umstände im Zeitpunkt ihres Erlasses an.

19

Für das Gericht besteht kein Anlass, die Richtigkeit der von der Verkehrsüberwachungskraft gegebenen Darstellung in Zweifel zu ziehen. Das umso weniger, als diese vor dem Stadtrechtsausschuss ausdrücklich bekundet hat, sie hätte gerne von einer ausgelegten Handynummer Gebrauch gemacht, und zudem ausweislich ihrer schriftlichen Stellungnahme versucht hat, den Fahrer durch Nahbereichsermittlung in der Gaststätte „XXX“ ausfindig zu machen (die andere, unmittelbar in der Nähe befindliche Gaststätte „XXX“ sei nicht geöffnet gewesen). Das belegt, dass die eingesetzte Bedienstete der Beklagten auch vorliegend bemüht war, zunächst die anderen sich bietenden Möglichkeiten zur zügigen Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes auszuschöpfen, bevor sie einen Abschleppwagen anforderte. Ob die Handynummer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich am Pkw angebracht war, lässt sich nachträglich nicht mehr aufklären, zumal die in den Akten befindlichen Lichtbilder hierüber keinen Aufschluss geben. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein mögliches Nichtvorhandensein dem Kläger nicht mehr bewusst ist – so wie zunächst die Verkehrswidrigkeit des abgestellten Fahrzeuges, die er noch in der Klageschrift heftig in Abrede gestellt und erst mit Schriftsatz vom 20. November 2003 (Bl. 16 der Gerichtsakten) eingeräumt hat, nachdem er Einsicht in die Lichtbilder genommen hatte.

20

Das kann indessen letztlich auf sich beruhen. Denn die Einleitung der Abschleppmaßnahme erwiese sich nur dann als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig, wenn die eingesetzte Bedienstete entgegen der dahin zu verstehenden Verwaltungspraxis der Beklagten einem konkreten Hinweis auf die Erreichbarkeit des verantwortlichen Fahrers und dessen Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig geparkten Fahrzeuges nicht nachgegangen wäre (vgl. allgemein hierzu sowie zum Folgenden OVG Hamburg, Urteil vom 14. August 2001, NJW 2001, 3647). Als solcher Hinweis kommt insbesondere eine im Fahrzeug vom Fahrer hinterlassene (deutlich lesbare) Nachricht, die entsprechende Angaben enthält, in Betracht. Es obliegt dem eingesetzten Beamten, sich mit einem Blick in das Fahrzeug über das Vorhandensein einer solchen Nachricht zu vergewissern, die regelmäßig, wie auch bei Parkscheinen, Parkscheiben und anderen Berechtigungen üblich, auf dem Armaturenträger hinter der Windschutzscheibe ausgelegt sein wird. Einem derartigen Hinweis ist dann nachzugehen, wenn damit ein unzumutbarer Aufwand nicht verbunden und eine kurzfristige und zuverlässige Beseitigung der Störung durch den Verursacher zu erwarten ist.

21

Einen solchen konkreten Hinweis hatte der Kläger indessen nicht gegeben. Insbesondere ist er nicht in der Handynummer zu sehen, die – wie vom Kläger angegeben – an der Windschutzscheibe unterhalb des Spiegels angebracht war (vgl. Schreiben vom 27. August 2003, Bl. 31 der Widerspruchsakte). Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich an dieser Stelle üblicherweise dauerhaft installierte, fahrzeugbezogene Angaben (etwa die Plakette über einen durchgeführten Beleuchtungstest oder eine Parkberechtigung) befinden, nicht hingegen gezielte anlassbezogene Informationen für zur Gefahrenabwehr einschreitende Beamte. Nehmen diese einen solchermaßen platzierten „Hinweis“ nicht wahr, geht es zu Lasten des Störers, hier also des Klägers, der grundsätzlich das Risiko der Nichterreichbarkeit zu tragen hat.

22

Nichts anderes gilt, wenn man den Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen hätte, sie habe auf die Handynummer deshalb nicht reagiert, weil sie diese – anders als bei einer „erkennbar ausgelegten“ – nicht als eine für die Gefahrenabwehr bestimmte Nachricht gewertet habe. Sofern man der Handynummer unter den gegebenen Umständen überhaupt den Charakter einer diesbezüglichen Nachricht beimisst, war deren Informationsgehalt vorliegend jedenfalls zu unbestimmt, um daran die Verpflichtung zu knüpfen, vor dem eingespielten und zuverlässigen Verfahren des Abschleppens den Versuch zu unternehmen, den Kläger zur Selbstvornahme zu veranlassen.

23

Das bloße Vorhandensein einer am Pkw angebrachten Handynummer besagt allenfalls etwas über die generelle Erreichbarkeit des Fahrers, nicht hingegen ohne Weiteres auch etwas zu dessen Erreichbarkeit in der konkreten Situation. Von einer solchen kann im gegebenen Zusammenhang sinnvollerweise nur dann die Rede sein (vgl. allgemein hierzu OVG Hamburg a.a.O., S. 3648), wenn die erkennbare Aussicht besteht, dass auf Anruf die Störung zeitnah beseitigt werden kann und die ernstliche Bereitschaft hierzu besteht. Ob die Beklagte hierfür in ihrer Verwaltungspraxis die Angabe des Aufenthaltsortes fordert (wie etwa OVG Hamburg a.a.O.), um hinlänglich sicher abschätzen zu können, wann der Fahrer auf Anruf bei dem Fahrzeug eintreffen wird, mag an dieser Stelle auf sich beruhen. Denn aus der Sicht der eingesetzten Ordnungskraft war nach Lage der Dinge jedenfalls keine ernstliche Bereitschaft zum Wegfahren des Wagens erkennbar.

24

Der vom Kläger gegebene Hinweis erschöpfte sich in der Bekanntgabe der Nummer eines mobilen Telefons, der zudem ständig an der betreffenden Stelle angebracht ist. Sonstige Erklärungen enthielt er dagegen nicht. Dadurch war ihm nicht der geringste Bezug zu der konkreten Situation zu entnehmen, so dass er jeglicher Verbindlichkeit entbehrte. Wird jedoch ein für sich alleine kaum aussagekräftiger Hinweis anlassunabhängig und ohne weitere individualisierende Angaben benutzt, muss das den Beamten – insoweit schließt sich die erkennende Kammer den rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des OVG Hamburg (a.a.O. S. 3648 f.) an –

25

„als gleichsam routinemäßig-unbewusster Gebrauch erscheinen. Dies begründet bei lebensnaher Würdigung jedoch nicht die sichere Annahme, der Fahrer sei sich beim Verlassen des Fahrzeugs hinlänglich bewusst gewesen, er werde im konkreten Einzelfall auch erreichbar und kurzfristig zum Wegfahren des störenden Fahrzeugs bereit und im Stande sein. Im Hinblick darauf, dass auch der Besitzer eines tragbaren Telefons aus einer Vielzahl von Gründen, gewollt oder ungewollt, (vorübergehend) nicht erreichbar sein kann (vgl. insoweit zum stationären Telefon VGH Kassel, NJW 1999, 3793 = DÖV 1999, 916 <917>), wäre es generell nicht hinlänglich erfolgversprechend, auf eine ohne erkennbaren Situationsbezug verwendete Nachricht zu reagieren. Ist der Situationsbezug im Einzelfall nicht evident, bedarf es nach Auffassung des Senats deshalb zusätzlicher Angaben, um dem Beamten einen Rückschluss darauf zu erlauben, dass der Verwender zur eigenhändigen Beseitigung der Störung ernstlich bereit und im Stande ist.“

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss

29

Der Streitwert wird auf 168,59 € festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).