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Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 25.03.2004 – 1 K 826/03.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2004:0325.1K826.03.MZ.0A

Diese Entscheidung wird zitiert

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine ordnungsbehördliche Verfügung, mit der ihm der Betrieb einer Autowaschanlage an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen untersagt wurde.

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Der Kläger ist Betreiber einer mit Münzen oder Wertmarken betriebenen Selbstbedienungs-Autowaschanlage „SB-Autowaschpark“ im Gewerbegebiet „xxx“ in xxx. Auf einem etwa 500 bis 600 qm großen Grundstück sind mittig fünf überdachte Selbstbedienungswaschplätze eingerichtet, auf denen Fahrzeuge mit dort angebrachten Wasserdruckreinigern und Einschaumbürsten gereinigt werden können. Die Waschanlage ist als Selbstbedienungsanlage konzipiert. Grundsätzlich ist kein Personal vorhanden.

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In dem Gewerbegebiet „xxx“ befinden sich unter anderem mehrere Gewerbebetriebe, zwei Grundstücke mit Einfamilienhäusern, ein Fitness-Center sowie eine neu gebaute Kirche der freien Evangelisch-Lutherischen Bürgergemeinde.

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Mit ordnungsbehördlicher Verfügung vom 18. November 2002 untersagte die Beklagte dem Kläger, die Autowaschanlage an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu öffnen und den Kunden dadurch Gelegenheit zu geben, ihre Wagen zu waschen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Ermittlungen vor Ort hätten ergeben, dass der Kläger die Autowaschanlage regelmäßig an Sonntagen geöffnet halte. Dies stelle einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes dar. Sowohl Passanten als auch Anlieger könnten während der Öffnungszeiten den Kundenverkehr (an- und abfahrende Fahrzeuge) wahrnehmen und bereits daraus folgern, dass in der Waschanlage entsprechend ihrem Verwendungszweck Autos gereinigt würden. Durch die offene Bauweise der Anlage könne darüber hinaus jedermann die Waschvorgänge unmittelbar einsehen. Bei dem Betrieb der Autowaschanlage handele es sich um eine Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes. Dem stehe nicht entgegen, dass das Waschen durch Automaten erfolgt, die von den Kunden selbst bedient würden. Der Betrieb der Autowaschanlage sei des Weiteren auch geeignet, die äußere Ruhe des Sonn- und Feiertages zu stören. Nach Sinn und Zweck der sonn- und feiertäglichen Ruhe solle eine im öffentlichen Leben spürbare Unterbrechung des werktäglichen Arbeits- und Erwerbsprozesses eintreten. Es habe somit jede gewerbliche Tätigkeit zu unterbleiben, die üblicherweise an Werktagen stattfindet. Das Waschen eines Pkw in einer eigens dafür errichteten Anlage sei eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Feiertagsgesetzes. Der Betrieb der Autowaschanlage im xxx stelle somit eine öffentlich bemerkbare Tätigkeit dar. Sie widerspreche dem Wesen des Sonn- und Feiertags und beeinträchtige zudem die äußere Ruhe. Ausnahmetatbestände nach § 4 des Feiertagsgesetzes lägen nicht vor.

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Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet.

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Gegen den Bescheid vom 18. November 2002 erhob der Kläger Widerspruch mit folgender Begründung: Im Jahre 1998 sei ihm die Genehmigung zum Betrieb der Selbstbedienungs-Autowaschanlage erteilt worden. In der anliegenden Betriebsbeschreibung heiße es ausdrücklich, dass die Waschanlage täglich von 6.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sei. Das beinhalte zweifellos auch eine Öffnung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, worauf er vertraut habe und auch heute noch vertrauen dürfe, zumal seine Investitionen auf einer Wirtschaftlichkeitsberechnung mit einer Öffnung der Waschanlage auch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen beruhe. Unabhängig davon handele es sich bei dem Betrieb der Autowaschanlage nicht um eine Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes. Durch das Betreiben der Anlage werde nachweislich die äußere Ruhe nicht beeinträchtigt und es könne auch nicht – jedenfalls heutzutage nicht mehr – angenommen werden, dass das Betreiben einer solchen Autowaschanlage dem Wesen des Sonn- und Feiertages widerspreche, zumal hierdurch niemand auch nur im geringsten Maße daran gehindert werde, losgelöst von den Zwängen des Werktages seinen persönlichen Neigungen gemäß an kirchlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Durch die ohne Personal betriebene Waschanlage werde die allgemeine Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nicht tangiert.

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In der Folgezeit kam es zu Beschwerden und Strafanzeigen von Seiten anderer Betreiber von Autowaschanlagen wegen Wettbewerbsbenachteiligung.

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Seit dem 31. März 2003 ist die Autowaschanlage des Klägers so programmiert, dass an Sonn- und Feiertagen kein Betrieb möglich ist.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises xxx den Widerspruch des Klägers zurück. In den Entscheidungsgründen wird näher dargelegt, dass es sich bei dem Betrieb der Autowaschanlage um eine öffentlich bemerkbare Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes handele, die nicht im Einklang mit dem Wesen der Sonn- und Feiertage stehe. Außerdem finden sich in der Widerspruchsbegründung umfängliche Ausführungen rechtspolitischer Art. Im Wesentlichen bringt der Kreisrechtsausschuss zum Ausdruck, den Argumentationen, welche mit der Anwendung der Sonn- und Feiertagsregelungen einhergingen, könne nicht völlig bedenkenlos gefolgt werden, weil ein Umdenken angezeigt sein könnte. Die Bedenken ergäben sich nicht daraus, dass auf fast 200 Jahre alte Rechtsvorschriften zurückgegriffen werde, sondern vielmehr daher, weil einerseits die gesellschaftlichen Verhältnisse ganz überwiegend heute nicht mehr die selben seien wie früher, als die Normen geschaffen wurden, und weil andererseits eine stereotype Umgangsweise mit den Sonn- und Feiertagsregelungen den Besonderheiten des Einzelfalles in aller Regel nicht gerecht werde. Für große Teile der Bevölkerung könne sicher nicht mehr pauschal mit dem Wesen des Sonn- und Feiertages argumentiert werden, denn die religiösen Gesichtspunkte spielten für viele nicht mehr die selbe Rolle wie früher. Wichtig sei, dass den veränderten Tatsachen in der Diskussion um eine zeitgemäße Anwendung der Sonn- und Feiertage der Stellenwert eingeräumt werde, den sie besitzen und dass nicht an ihnen vorbei diskutiert werde. Aufgrund der Örtlichkeiten könnten Auswirkungen, welche geeignet sein könnten, die sonn- und feiertägliche Ruhe zu stören, realistischerweise nur bei den Besuchern des Kirchengebäudes entstehen. Wenngleich ausgerechnet diese Situation einer gewissen Pikanterie nicht entbehre, so müsse doch festgestellt werden, dass keine Störfälle bekannt geworden seien. Der Kreisrechtsausschuss habe sich vor Ort davon überzeugt, dass die Anlage des Klägers so errichtet und mit solchen Maschinen bestückt sei, dass sich ernstlich niemand über Lärm beschweren könne. Von der Autowaschanlage gingen keine größeren Störungen – sofern man solche überhaupt annehmen wolle – an Sonn- und Feiertagen aus, als von den Besuchern des benachbarten Fitnessstudios oder von den Besuchern der Kirche selbst. Der Kreisrechtsausschuss folge jedoch der obergerichtlichen Rechtsprechung und Praxis, sei jedoch der Meinung, dass er damit dem Einzelfall nicht gerecht werde und dass ein gesellschaftlicher Umdenkungs- oder Anpassungsprozess stattgefunden habe, der, wie in anderen Bundesländern bereits geschehen, eine gerichtliche Bestätigung oder eine Korrektur des Gesetzgebers nach sich zu ziehen habe.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 16. Juli 2003 hat der Kläger am 15. August 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Hierzu verweist er insbesondere auf die ausführlichen rechtspolitischen Darlegungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 18. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2003 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt unter Wiederholung der Gründe des angefochtenen Bescheides,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie eine Verwaltungsakte der Beklagten und eine Widerspruchsakte des Kreisrechtsausschusses des Landkreises xxx, die vorlagen und Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

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Die angefochtene Verfügung vom 18. November 2002 ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 POG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – LFtG -) vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225; BS 113-10). Dort ist bestimmt, dass Sonn- und Feiertage „Tage allgemeiner Arbeitsruhe“ sind, an denen alle „öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen“, verboten sind. Letzteres trifft auf die vom Kläger betriebene Autowaschanlage zu.

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Diese ist jedenfalls „öffentlich bemerkbar“ im Sinne von § 3 Abs. 2 LFtG. Eine Tätigkeit ist „öffentlich bemerkbar“ (vgl. zum Nachstehenden OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 1992, AS 23, 421 = DVBl. 1993, 44 = GewArch 1993, 16 = NVwZ-RR 1993, 71) wenn sie von einer unbestimmten Anzahl von Personen entweder unmittelbar akustisch und/oder optisch wahrgenommen werden kann, oder wenn – mittelbar – aufgrund bestimmter Begleitumstände auf ihre Vornahme zu schließen ist. Letzteres gilt z.B. aufgrund eines erkennbar verstärkten Zu- und Abgangsverkehrs von Fahrzeugen oder aufgrund von Werbemaßnahmen durch Hinweisschilder oder Zeitungsinserate (Mattner, Sonntagsruhe im Spiegel des Grundgesetzes und der Feiertagsgesetze der Länder, NJW 1988, 2207, 2210; Pahlke, Feiertagsrechtliche Grenzen erwerbsorientierter Betätigung, WiVerw 1988, 69, 83; Hoeren/Mattner, Feiertagsgesetze der Bundesländer, Synoptischer Kommentar, Rdnr. 45 f. zu § 3, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die „öffentliche Bemerkbarkeit“ der vom Kläger betriebenen Autowaschanlage ergibt sich – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – daraus, dass sowohl Anlieger als auch Passanten den während der Öffnungszeiten herrschenden Kundenverkehr an- und abfahrender Fahrzeuge wahrnehmen und zudem wegen der offenen Bauweise der Anlage die Waschvorgänge unmittelbar einsehen können.

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Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die Autowaschanlage befinde sich in einem Gebiet, in welchem wegen der vorwiegend gewerblichen Nutzung an Sonn- und Feiertagen nicht der sonst übliche Publikumsverkehr herrscht. Inwieweit dieser Gesichtspunkt vom Ansatz her tragfähig ist, mag zweifelhaft sein. Die Textfassung von § 3 Abs. 2 LFtG spricht dafür, dass es auf die Wahrnehmungsmöglichkeit ankommt, nicht hingegen darauf, dass die betreffende Tätigkeit auch tatsächlich wahrgenommen wird. Das bedarf indessen hier keiner Vertiefung. Denn aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten verbietet sich die Annahme, an Sonn- und Feiertagen fehle es in dem betreffenden Gebiet an jeglicher Öffentlichkeit.

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Bereits die die Autowaschanlage anfahrenden Kunden verkörpern diese. Ungeachtet dessen ist aufgrund der umgebenden Grundstücksnutzung davon auszugehen, dass an Sonn- und Feiertagen auch im Übrigen eine Öffentlichkeit besteht. Nach den Feststellungen im Widerspruchsbescheid befinden sich in der das Gebiet „xxx“ erschließenden Straße unter anderem auch zwei mit Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke, ein an Sonn- und Feiertagen geöffnetes Fitness-Center mit Bistro sowie – worauf im gegebenen Zusammenhang mit besonderem Nachdruck hinzuweisen ist – eine neu erbaute Kirche der Evangelisch-Lutherischen Bürgergemeinde, in welcher an Sonntagen zu zwei festen Terminen Gottesdienste stattfinden. Vor diesem Hintergrund kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, dass der Betrieb der Autowaschanlage auch an Sonn- und Feiertagen in dem vom Gesetz vorausgesetzten Sinne „öffentlich“ bemerkbar ist. Wenn es hierzu im Widerspruchsbescheid heißt, aufgrund der Örtlichkeit könnten Auswirkungen, welche geeignet sein könnten, die sonn- und feiertägliche Ruhe zu stören, realistischerweise nur bei den Besuchern des Kirchengebäudes entstehen, so ist das zumindest missverständlich. Nach dem Vorgesagten sind die Auswirkungen keineswegs auf die Gotteshausbesucher beschränkt, was im Übrigen völlig ausreichen würde. Unerheblich ist auch, dass – wie im Widerspruchsbescheid weiter ausgeführt – bisher noch keine lärmverursachten Störfälle bekannt geworden sind. Denn nach der unmissverständlichen Gesetzesfassung von § 3 Abs. 2 LFtG sind an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht nur solche öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen, sondern auch solche Tätigkeiten, welche dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.

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Bei dem Betrieb der automatischen Waschanlage handelt es sich (vgl. zum Nachstehenden OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Oktober 1985, DAR 1986, 127)

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„um eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 LFtG. Dem steht nicht entgegen, dass die Waschanlagen von der Bezahlung und dem Ingangsetzen abgesehen, vollautomatisch arbeiten. Das Tatbestandsmerkmal „Tätigkeit“ ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn auf menschliches Handeln beschränkt, zumal wenn es im Zusammenhang mit dem Merkmal „Arbeit“ nach § 3 Abs. 1 LFtG interpretiert wird. Der Sinn des Gesetzes besteht darin, Sonn- und Feiertage von Werktagsarbeit freizuhalten. Eben diese wird zunehmend mechanisiert und automatisiert, während der Mensch nur noch Überwachungs- und Wartungsarbeiten durchführt. Wären solcherart überwiegend automatische Arbeiten vom Schutzbereich des Landesfeiertagsgesetzes ausgenommen, so wäre eine bedenkliche Aushöhlung des Feiertagsschutzes die Folge. Mit fortschreitender Technisierung der Arbeit wäre ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Sonn- und Feiertagen einerseits und Werktagen andererseits nicht mehr zu erkennen. Gerade hierauf kommt es dem Landesfeiertagsgesetz aber an. Den Sonn- und Feiertagen soll ein Charakter des Besonderen anhaften; die Menschen sollen aus ihrem Alltag herausgelöst werden und ihren Freizeitbedürfnissen nachgehen können, wobei sie soweit möglich in inneren Skrupeln durch das Wissen um die allgemeine Arbeitsruhe befreit werden sollen.“

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Die vom Kläger betriebene Autowaschanlage widerspricht auch dem Wesen des Sonntags im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 LFtG (vgl. grundlegend zum Nachstehenden OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 1992, a.a.O.)

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„Zur Beantwortung der Frage, ob eine – öffentlich bemerkbare - Tätigkeit diese Kriterien erfüllt, ist auf Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – GG -, auf Art. 139 der Weimarer Verfassung – WV – und auf Art. 47 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz – LVerf RP -, zurückzugreifen. Diese Vorschriften bestimmen Schutzgut und Anwendungsbereich des § 3 LFtG unmittelbar und abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1988, GewArch 1988, 190). Art. 139 WV – gemäß Art. 140 GG geltendes Verfassungsrecht – verbindet mit der Formulierung, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage „als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“ bleiben, überkommene kirchenpolitische Vorstellungen der Sonntagsheiligung „mit in das 19. Jahrhundert zurückreichenden sozialpolitischen Forderungen“ (Pahlke, a.a.O., S. 73). Noch deutlicher kommt diese zweifache Zweckbestimmung in Art. 47 LVerf RP zum Ausdruck: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt“. Bei diesen Verfassungsbestimmungen handelt es sich nach einheitlicher Meinung um eine sog. institutionelle Garantie (vgl. Hoeren/Mattner, a.a.O., Einführung, Rdnrn. 12 f.; Mattner, Sonn- und Feiertagsrecht, 1988, S. 39 ff.), also die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Sonn- und Feiertagsschutzes als eines „Grundelements sozialen Lebens und der staatlichen Ordnung“ (BVerwG, U. vom 15.03.1988, a.a.O., S. 189). Das bedeutet, dass der Kernbereich der Sonntagsgarantie, gekennzeichnet eben durch jene „Arbeitsruhe und seelische Erhebung“, ungeachtet der als Konsequenz einer zunehmenden Säkularisierung und tiefgreifender Wandlungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens zu beobachtenden Veränderungen im Freizeitverständnis und –verhalten der Bevölkerung weder zur Disposition der Freizeitgesellschaft noch des einfachen Gesetzgebers und erst recht nicht der Verwaltungsgerichte steht. Von daher beruht die in der verwaltungsrechtlichen Literatur gelegentlich gerügte restriktive Handhabung der gesetzlichen Sonn- und Feiertagsbestimmungen durch die Gerichte nicht, wie dort formuliert wurde, auf den „offensichtlich zu stark von den religiösen und gesellschaftlichen Vorstellungen der aus dem oberen Mittelstand stammenden Verwaltungsjuristen ..., die wenig Einblick in das gesellschaftliche Verhalten der unteren Mittelschicht ... haben“ (German, Maßvoller Schutz der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage, GewArch 1989, 317, 322; vgl. auch Röhl, Rechtssoziologie, S. 343 ff.), sondern auf eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das hiermit kollidierende Recht auf individuelle Freizeitgestaltung, das zutreffend zum Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit und der personellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG) gezählt wird (Hoeren/Mattner, a.a.O., Einführung, Rdnr. 33), wird eingegrenzt durch die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung, also auch durch die institutionelle Garantie der Sonntagsruhe als Grundelement der staatlichen Ordnung (vgl. oben) und einer humanen Kultur.

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Im Übrigen hat aber ungeachtet des vielzitierten Wandels in den subjektiven Freizeitvorstellungen der Bevölkerung die von der Verfassung institutionell garantierte Sonntagsruhe sowohl hinsichtlich ihrer religiösen Sinngebung, der „Sonntagsheiligung“ (vgl. BVerwG, U. vom 07.09.1981, GewArch 1982, 21), als auch ihrer sozialpolitischen Zweckrichtung, der „Arbeitsruhe“, gerade in der pluralistischen Konsumgesellschaft des ausgehenden 20. Jahrhunderts nichts an Bedeutung verloren. Der einzelne und die Bevölkerung insgesamt bedürfen auch heute mehr denn je einer regelmäßigen Unterbrechung der von der Hektik des Arbeits- und Alltagsstresses geprägten werktäglichen Woche. Insofern dient die sonntägliche „Arbeitsruhe“ einer gleichmäßigen Ausgestaltung des Lebensrhythmus, trägt so zur Verhinderung psychosomatischer Erkrankungen bei und schafft eine „Sozialsynchronisation“ innerhalb der Gesellschaft und der Familie, indem sie z.B. ermöglicht, dass sämtliche Familienmitglieder gemeinsam denselben freien Tag erleben können (Pahlke, NJW 1988, S. 2208; vgl. zum Zusammenhang von Sonntags- und Familienschutz i.S. von Art. 6 Abs. 1 GG auch Häberle, Feiertagsgarantien als kulturelle Identitätselemente des Verfassungsstaats, 1987, S. 58; Mattner, Sonn- und Feiertagsrecht, S. 63; Hoeren/Mattner, Einführung, Rdnr. 24). Die Zweckbestimmung der „seelischen Erhebung“ trägt demgegenüber dem Menschlichen Urbedürfnis nach innerer Ruhe, Selbstfindung und religiösem Erleben als einem weiteren wichtigen Element der personalen Regeneration Rechnung.

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Sonn- und Feiertage sind also ihrer eigentlichen Zweckbestimmung nach „Nicht-Werktage und empfangen gerade aus dieser Eigenschaft ihre besondere ethisch-kulturelle Prägung“ (Pahlke, Essener Gespräche, a.a.O., S. 62; OVG Münster, NJW 1983, 2209). Sie sollen zu einer im öffentlichen Leben spürbaren Unterbrechung des werktäglichen Arbeits- und Erwerbsprozesses, zu einer Atmosphäre der äußeren und inneren Ruhe, frei von Arbeit und Geschäftstätigkeit, führen. Mithin haben alle Tätigkeiten zu unterbleiben, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach üblicherweise an Werktagen stattfinden und dem täglichen Gelderwerb zuzurechnen sind. Denn diese nehmen den Sonn- und Feiertagen den Charakter des Besonderen, nämlich „Nicht-Werktage“ zu sein, durch die die Menschen aus dem werktäglichen Berufsstress und der allgemeinen Hektik und dem Konkurrenzdruck des Erwerbs- und Arbeitslebens herausgelöst werden. Dieser tiefere Sinn der Sonn- und Feiertagsruhe kann nur erreicht werden, wenn sich nicht nur der einzelne für sich genommen von seiner Werktagstätigkeit distanziert, sondern wenn an diesen Tagen das Geschäfts- und Erwerbsleben allgemein ruht. Denn jede Art werktäglichen Tätigseins, das sich in der Öffentlichkeit abspielt, kann den äußeren Eindruck zerstören, die Arbeit ruhe allgemein, und birgt die Gefahr, dass die Bereitschaft sinkt, dem Bedürfnis nach sonntäglicher Ruhe zu entsprechen (Hoeren/Mattner, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 3 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Es soll insgesamt gewährleistet sein, dass jeder Bürger ungestört von äußeren Einflüssen und frei von inneren Skrupeln seinen Freizeitbedürfnissen nachgehen kann, wobei, wie schon ausgeführt, in diesem Zusammenhang gerade das Gefühl des einzelnen und das kollektive Bewusstsein der gesamten Bevölkerung, dass es sich um einen für alle verbindlichen Ruhetag handelt, von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, B. v. 24.11.1986, GewArch 1988, 188). Erst dieses Wissen stellt den einzelnen wirklich von den Zwängen des Werktags frei und versetzt ihn in die Lage, in Ruhe und Muße entsprechend seinen persönlichen Neigungen an kirchlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen oder seinen sonstigen Freizeitinteressen nachzugehen (vgl. Pahlke, Essener Gespräche, a.a.O., S. 63; Urteil des Senats vom 13.01.1988 – 11 A 116/87 -, GewArch 1988, 175).

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Nach dieser Verfassungs- und Gesetzeslage widerspricht grundsätzlich jegliche Betätigung, die der gewerblichen Gewinnerzielung oder dem beruflichen Fortkommen dient, also „Arbeit“ im herkömmlichen Wortsinn darstellt, dem Wesen des Sonn- und Feiertags. Solche Tätigkeiten sind ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn sie entweder nicht öffentlich bemerkbar sind (vgl. § 3 Abs. 2 LFtG), also beispielsweise ohne Publikumsverkehr in den eigenen vier Wänden stattfinden, wenn sie nach Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich erlaubt sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG; vgl. etwa die §§ 105 a ff. der Gewerbeordnung) oder wenn – was vorliegend allerdings ersichtlich ausscheidet – ein anderer der in § 4 Abs. 1 Nr. 2-8 LFtG ausdrücklich geregelten Sonderfälle vorliegt. Darüber hinaus gibt es eine nicht unerhebliche Zahl von gewerblichen Tätigkeiten, z.B. Kinovorführungen, Vergnügungsparks- und Bootsverleihbetriebe sowie ferner Museen, zoologische Gärten, Minigolfanlagen, Skiverleihbetriebe usw., bei denen der gewerbliche Charakter hinter ihre Eigenart als Dienstleistung zur Ermöglichung von üblicherweise vorwiegend sonntags stattfindenden Freizeitbeschäftigungen der Bevölkerung zurücktritt und die nach der Verkehrsauffassung auch an Sonn- und Feiertagen erlaubterweise geöffnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 13. Januar 1988, a.a.O.; OVG Lüneburg, B. v. 27.07.1984, NJW 1985, 448; Pahlke, WiVerw, a.a.O., S. 80). Derartige gewerbliche Tätigkeiten widersprechen nicht dem dargestellten Wesen des Sonn- und Feiertages, weil sie gerade der Erholung und Entspannung der Bürgerschaft dienen und deshalb mit der allgemeinen Sonntagsruhe ohne weiteres vereinbar sind.“

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Mit dem so definierten Wesen des Sonn- und Feiertages steht die vom Kläger betriebene Autowaschanlage nicht in Einklang. Sie dient dem Kläger zum Gelderwerb und stellt mithin für ihn Arbeit im Sinne des Gesetzes dar.

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Demgegenüber kann der Kläger nicht unter Hinweis auf die diesbezüglichen, breiten Raum einnehmenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid geltend machen, die gesellschaftlichen Verhältnisse hätten sich geändert und machten einen Umdenkungs- und Anpassungsprozess in der Frage des Sonntagsschutzes erforderlich. Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass ein Wandel der Rahmenbedingungen keineswegs eine starre Festschreibung der Einzelheiten zur Folge haben muss. Zu beachten ist allerdings – worauf bereits weiter oben hingewiesen wurde -, dass es weder der gesetzesausführenden Verwaltung, noch dem Gericht, sondern ausschließlich dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber zukommt, einen den jeweils aktuellen Umständen angepassten Normbestand zum Schutze der Sonn- und Feiertage zu schaffen. Normadressat ist in erster Linie der Gesetzgeber. Das folgt aus dem Wortlaut von Art. 139 WRV, der einen „gesetzlichen“ Schutz fordert. Der Schutzauftrag ist gesetzesmediatisiert (Korioth, in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 140/139 WRV, Rdnrn. 44 und 66; BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998, GewArch 1999, 24). Entsprechendes gilt gemäß § 1 Abs. 1 LFtG, demzufolge die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ geschützt sind.

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Der hier zur Entscheidung berufene Landtag von Rheinland-Pfalz hat den Schutzumfang zu Gunsten des Betriebes von Autowaschanlagen bisher nicht eingeschränkt. Der Sonn- und Feiertagsschutz stand erst jüngst im Mittelpunkt eines Gesetzgebungsverfahrens. Ein Initiativantrag der Fraktionen von SPD, CDU und FDP vom 04. September 2003 (LT-Drucks 14/2463) hatte eine Änderung (u.a.) des Feiertagsgesetzes zum Gegenstand, um – entsprechend einer Empfehlung des Deutschen Bundestages – die Öffnung von Videotheken an Sonntagen zu ermöglichen, allerdings nur innerhalb sehr eng gesteckter Grenzen (Öffnung an Sonntagen erst ab 13.00 Uhr und Beschränkung des Geschäftes der Videotheken ausschließlich auf die Vermietung audiovisueller Medien, nicht hingegen auch Erstreckung auf ihren Verkauf). Der bereits in dieser Restrektion zum Ausdruck gekommene hohe Stellenwert des Sonntagsschutzes wurde in der Plenardebatte erneut von den Sprechern der antragstellenden Fraktionen übereinstimmend unterstrichen. Deutlich formuliert hat das die Sprecherin der SPD-Fraktion (die Abgeordnete Grosse; vgl. 60. Sitzung des Landtags Rheinland-Pfalz – 14. Wahlperiode – vom 10. Dezember 2003, Plenarprotokoll, S. 3977) wie folgt:

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„Ich möchte noch abschließend darauf hinweisen, dass wir der Sonn- und Feiertagsregelung große Bedeutung beimessen und auch ausdrücklich darauf achten wollen, dass wir die Sonn- und Feiertagsruhe nicht allmählich aufweichen und uns gegebenenfalls in einer Entwicklung befinden, die wir nicht wieder zurückdrehen können. So allerdings, wie wir diesen Gesetzentwurf erarbeitet haben und vorlegen, sehen wir in Rheinland-Pfalz absolut keine Gefährdung der Sonn- und Feiertagsruhe.“

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Diese neuerliche Willensbekundung des Parlaments unterstreicht sinnfällig, dass der Gesetzgeber die Änderung der gesellschaftlichen Anschauungen und Verhaltensweisen zur Kenntnis genommen hat. Wenn er trotzdem keinen Anlass gesehen hat, den Sonntagsschutz auch in anderen Bereichen als bei Videotheken zu lockern, bedeutet das nichts anderes, dass die zuvor aufgezeigten normativen Vorgaben jedenfalls in Rheinland-Pfalz nach wie vor Verbindlichkeit beanspruchen. Hiervon geht bezüglich des in Rede stehenden Betriebes von Autowaschanlagen zutreffend die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in ihrem Rundschreiben vom 06. Februar 2002 (Bl. 2 der Verwaltungsakte) aus. Wie sich insoweit die Rechtslage in anderen Bundesländern darstellt, ist für das anstehende Verfahren unerheblich.

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Daher sind insbesondere auch die vom Kreisrechtsausschuss des Landkreises xxx vorgenommenen anderen rechtspolitischen Überlegungen verfehlt und nicht an der weiterhin bestehenden gesetzlichen Lage und dem Willen des Gesetzgebers orientiert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss

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der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. März 2004

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Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).