Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 28.06.2004 – 7 L 585/04.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2004:0628.7L585.04.MZ.0A
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, durch den die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr den sofortigen Antritt eines Sanatoriumsaufenthalts zu gestatten, bleibt ohne Erfolg, denn es fehlt bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund.
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem jeweiligen Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Vorliegend geht es darum, ob die Antragstellerin die Sanatoriumsbehandlung sofort oder erst zu Beginn der Schulferien am 17. bzw. 19. Juli 2004 antreten kann. Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten vom 07. Mai 2004 wurde durch Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 14. Mai 2004 die von der Antragstellerin unter Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung des Hausarztes xxx vom 24. März 2004 beantragte Sanatoriumsbehandlung als beihilfefähig anerkannt. Die ärztliche Bescheinigung des Hausarztes vom 24. März 2004 enthält lediglich Angaben zu den zugrunde liegenden Diagnosen sowie die Feststellung, dass eine stationäre Reha-Maßnahme in einer Klinik mit einem ganzheitlichen Therapieansatz für nötig gehalten wird. Eine Aussage zu der Dringlichkeit des Antritts der Sanatoriumsbehandlung wird nicht getroffen. In dem Nachtrag zur ärztlichen Bescheinigung des Hausarztes vom 18. Mai 2004, die dem Antrag der Klägerin vom 18. Mai 2004 bzw. 28. Mai 2004, den Sanatoriumsaufenthalt umgehend antreten zu können, beigefügt war, wird ausgeführt, die nötige Reha-Maßnahme sollte zum schnellstmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden, also nicht erst in den Sommerferien. Zur Begründung wird dargelegt, medizinische Gründe, wie sie in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht würden, sprächen für ein baldmöglichstes Heilverfahren. Konkrete Aussagen, warum gerade im Falle der Antragstellerin die Sanatoriumsbehandlung sofort erfolgen müsste, werden nicht getroffen. Hierzu hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung ausgeführt, das Gesundheitsamt habe ihr gegenüber telefonisch bestätigt, dass die aus amtsärztlicher Sicht erforderliche Sanatoriumsbehandlung bis zu dem Beginn der Sommerferien 2004 aufgeschoben werden könne. Gleichfalls hat die Amtsärztin, die die Antragstellerin anlässlich der Gutachtenerstellung vom 07. Mai 2004 untersuchte, dieser mit Schreiben vom 01. Juni 2004 auf ihre Anfrage hin mitgeteilt, dass aus amtsärztlicher Sicht die Sanatoriumsbehandlung durchaus in den Sommerferien 2004 durchgeführt werden könne.
Von daher vermag das Gericht eine besondere Eilbedürftigkeit, die Sanatoriumsbehandlung nicht erst am 17. bzw. 19. Juli 2004, sondern bereits zum jetzigen Zeitraum zu beginnen, nicht festzustellen. Insofern kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg geltend zu machen, es bleibe unverständlich, dass ein Sanatoriumsaufenthalt nur beihilfefähig sein könne, wenn er „dringend notwendig“ sei und dass er überdies binnen vier Monaten nach der Gewährung, das sei hier der 14. Mai 2004, angetreten sein müsse, aber dann willkürlich um Wochen und Monate hinaus geschoben werden könne, damit er in die Ferien falle. Die Formulierung „dringend notwendig“ in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung ist nicht als zeitliches Kriterium, sondern vielmehr als sachliches Kriterium in Abgrenzung zu den in derselben Ziffer genannten weiteren Maßnahmen einer stationären Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder einer Heilkur zu verstehen. Dass ein Sanatoriumsaufenthalt nicht stets in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Feststellung durch das Gesundheitsamt angetreten werden muss, ergibt sich zudem aus § 8 Abs. 1 Satz 2 Beihilfenverordnung, wonach die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird.
Überdies spricht alles dafür, dass es vorliegend auch an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Dabei konnte vorliegend dahinstehen, ob es um die Gewährung von Dienstbefreiung oder von Sonderurlaub geht. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Urlaubsverordnung wird für Lehrer der Erholungsurlaub (einschließlich eines etwa zu gewährenden Zusatzurlaubs nach §§ 16, 17 der Urlaubsverordnung oder § 125 Satz 1 des 9. Buches Sozialgesetzbuch) durch die Ferien abgegolten. Diese Regelung ändert nichts daran, dass die Dauer des Erholungsurlaubs wie für jeden anderen Beamten auch für Lehrer in § 8 der Urlaubsverordnung festgelegt wird. Nach § 8 Abs. 1 Ziffer 3 steht der Antragstellerin ein jährlicher Erholungsurlaub in Höhe von 30 Arbeitstagen zu. Da die Gesamtdauer der Ferien für ein Schuljahr gemäß § 2 Abs. 1 der Ferienverordnung 75 Werktage beträgt, steht der Klägerin unter Berücksichtigung der Dauer des Sanatoriumsaufenthalts von 30 Tagen auch dann, wenn dieser in die Zeit von Sommerferien fällt, für das Jahr 2004 ein Erholungsurlaub von mindestens 30 Arbeitstagen zu. Von daher besteht vorliegend kein Widerspruch zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Beihilfenverordnung, wonach die Zeit, in der sich ein Beamter einem Sanatoriumsaufenthalt unterzieht, nicht auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.
Nach alledem war der vorliegende Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Reduzierung auf die Hälfte vorzunehmen war.