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Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 15.07.2004 – 1 K 367/04.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2004:0715.1K367.04.MZ.0A

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Weines als Qualitätswein mit Prädikat.

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Er beantragte am 15. März 2004, ihm die Amtliche Prüfungsnummer für 5.100 Liter abgefüllten Weines mit der Bezeichnung „2003-er Guntersblumer Spätburgunder, Spätlese, Erzeugerabfüllung“ zu erteilen.

3

Mit Bescheid vom 15. März 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung aufgrund einer Sinnenprüfung ab, weil der Wein nicht fehlerfrei, sondern ein böckserähnlicher Fremdton sensorisch wahrnehmbar sei; die Sachverständigen hätten den Wein mit der Qualitätszahl 0,88 beurteilt.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 2004 zurück. In der zugrunde liegenden Sinnenprüfung hatten drei der Sachverständigen die Qualitätszahl 1,5 und zwei der Sachverständigen die Qualitätszahl 0 vergeben. In der Begründung des Widerspruchsbescheides heißt es im Wesentlichen, der Wein sei nicht fehlerfrei, sondern als biologisch nachteilig verändert beurteilt worden. Die Qualitätszahl betrage nach dem Urteil der Sachverständigen 0,90.

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Am 08. April 2004 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Nach Eingang des Widerspruchsbescheides habe er ein für die Qualitätsprüfung zugelassenes Weinlabor erneut befragt. Der erfahrene Weinanalytiker habe auch bei nochmaliger kritischer Verkostung keine Fehler bemerken können. Danach habe er den Wein dem Labor des DLR Oppenheim vorgestellt. Nach dessen Beurteilung sei der Wein fehlerfrei und mit 3 Punkten bewertet worden. Die Sachverständigenkommission in Alzey habe offensichtlich die Eigenschaften des Jahrganges 2003 unzutreffenderweise als „Fehler“ angesehen. Die Beklagte stütze sich allein auf die Beurteilung der Prüfungskommission. In zwei Instanzen habe die Mehrzahl der Prüfer den Wein akzeptiert. Dies sei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keine Ablehnung. Die Verwaltungsvorschrift, welche die Durchschnittspunktzahl zugrunde legt, sei deshalb rechtswidrig. Nach seiner Kenntnis werde zum Beispiel in Hessen mit der Stimmenmehrheit entschieden. Die Beurteilung der Kommission sei nur eine Entscheidungshilfe für die Behörde. Gegebenenfalls müsse der Prüfstellenleiter eine offensichtliche Fehlinterpretation (wie im vorliegenden Fall) korrigieren. Wenn man aber mit der Beklagten die Kommissionsentscheidung als bindend ansehe, komme es auf die Kopfmehrheit an, die zu seinen Gunsten entschieden habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2004 zu verpflichten, ihm die Amtliche Prüfungsnummer für den Wein “2003-er Guntersblumer Spätburgunder, Rotwein, Spätlese, Erzeugerabfüllung“ zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, aus dem maßgeblichen Prüfschema in der Anlage 9 zur Weinverordnung gehe hervor, dass der Durchschnitt der Bewertungen der einzelnen Prüfer der Prüfungskommission ermittelt werden müsse. Daher könne die bisher in Rheinland-Pfalz praktizierte Handhabung, nach welcher die Mehrzahl der Prüfer maßgebend gewesen sei, nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die übrigen weinbaubetreibenden Länder verführen ebenfalls nach der Durchschnittsregelung oder wendeten strengere Kriterien an, mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die Amtliche Prüfungsnummer für den Wein „2003-er Guntersblumer Spätburgunder, Spätlese, Erzeugerabfüllung“ zu erteilen. Denn der Kläger hat einen dahingehenden Anspruch.

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Inländischer Wein darf als Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer Amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist (§ 20 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 <BGBl. I S. 985> - WeinG -). Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 WeinG wird einem Qualitätswein b.A. oder Qualitätswein eine Amtliche Prüfungsnummer zugeteilt, wenn er 1. die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und 2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Der aufgrund von § 21 Abs. 1 Nr. 1 WeinG erlassene § 21 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583) – WeinVO – trifft nähere Regelungen über die Qualitätsprüfung und bestimmt – abgesehen von weiteren, hier nicht strittigen Erfordernissen – für die Zuteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein b.A. in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, dass er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist. Der – insoweit auf § 21 Abs. 1 Nr. 3 WeinG gestützte - § 24 Abs. 1 WeinVO schreibt eine Sinnenprüfung vor (Satz 1), deren Einzelheiten in Anlage 9 Abschnitt II konkretisiert werden (Satz 4). Danach muss bezüglich der einschlägigen sensorischen Vorbedingungen (bestimmtes Anbaugebiet, Prädikat, Rebsorte, Farbe und Klarheit) die Entscheidung auf „JA“, d.h. „typisch für“ lauten (vgl. Nr. 1 von Abschnitt II der Anlage 9); außerdem müssen die Mindestpunktzahl für jedes einzelne sensorische Prüfmerkmal (Geruch, Geschmack und Harmonie) sowie die Qualitätszahl mindestens 1,50 betragen (vgl. Nr. 2 a.a.O.).

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Der streitgegenständliche Wein wurde im Widerspruchsverfahren einer Sinnenprüfung durch fünf Sachverständige unterzogen. Sämtliche drei Prüfmerkmale sowie die Qualitätszahl wurden von drei Sachverständigen jeweils mit 1,5 und von zwei Sachverständigen jeweils mit 0 bewertet. Damit hat der Wein nach dem mehrheitlichen Urteil der Sachverständigen die erforderlichen Mindestwerte erreicht, so dass die Voraussetzungen von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinVO erfüllt sind. Nur am Rande sei angemerkt, dass ein entsprechendes Mehrheitsvotum auch dann anzunehmen wäre, wenn man das Ergebnis der Erstprüfung mit einbezöge, bei dem von den vier Sachverständigen einer 2 Punkte, einer 1,5 Punkte und die beiden anderen Sachverständigen jeweils 0 Punkte vergeben hatten.

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Der gegen diese Ermittlung der Mindestpunktzahl erhobene Einwand der Beklagten greift nicht durch. Sie ist der Auffassung, entgegen der bisher praktizierten Handhabung sei nicht maßgebend, ob die Mehrzahl der Sachverständigen die Mindestpunktzahl vergebe. Aus Abschnitt II der Anlage 9 zur WeinVO gehe vielmehr hervor, dass der Durchschnitt der Bewertung der einzelnen Prüfer ermittelt werden müsse. Nur wenn die Mindestpunktzahl im Durchschnitt sämtlicher Sachverständiger erreicht werde, könne die Amtliche Prüfungsnummer zugeteilt werden. Das sei vorliegend nicht der Fall, da im Mittel aller Bewertungen bei dem streitgegenständlichen Wein eine Qualitätszahl von nur 0,90 erreicht werde. Diese von der Beklagten zugrunde gelegte Berechnungsweise findet im geltenden Recht keine Stütze. Das ergibt sich aus Folgendem.

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Die sensorische Beurteilung, ob ein Wein die für ein bestimmtes Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WeinG) und ob er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist (§§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WeinG jeweils i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinVO) unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Der zuständigen Behörde steht insoweit kein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 25. November 1993, BVerwGE 94, 307 = NVwZ 1995, 707 = DÖV 1994, 784 = GewArch 1994, 324; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 1991, DÖV 1992, 410).

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Die hier erforderlichen Entscheidungen über die Erteilung einer Amtlichen Prüfungsnummer gemäß §§ 19, 20 WeinG trifft gemäß § 25 Abs. 1 WeinVO die zuständige Stelle des Landes; das ist gemäß § 2 Nr. 4 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 284; BS 7821-3) die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die bestellten Prüfungskommissionen sind zur Mitwirkung an den Prüfungen berufen (§ 25 Abs. 2 WeinVO), ohne dass ihnen eine letztverbindliche Entscheidungskompetenz zukäme. Die Kommissionsentscheidung hat danach gutachtlichen, vorbereitenden Charakter in der Art eines Votums und dient dem Zweck, die Entscheidung der zuständigen Behörde fachlich abzusichern (vgl. allgemein hierzu BVerwG, a.a.O., S. 312 f). In Rheinland-Pfalz sind die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, und zwar im Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau betreffend die Durchführung der Qualitätsprüfungen für Wein, Perlwein, Likörwein und Schaumwein und das Verfahren der Herabstufungen vom 28. April 2003 <MinBl. S. 338> - im Folgenden: Erlass –. Danach trifft die zuständige Stelle ihre Entscheidung auf Vorschlag der Sachverständigenkommission (vgl. Nr. 4.2.6.1 des Erlasses), je nach dem Ergebnis der Sinnenprüfung.

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Darüber, in welcher Weise unterschiedliche Prüfungsergebnisse mehrerer Sachverständiger in die Behördenentscheidung einzufließen haben, fehlen normative Vorgaben. Die Beklagte verweist hierzu auf Nr. 4.2.6.2 des Erlasses, der folgenden Wortlaut hat:

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„Die Zuerkennung der beantragten Qualitätsstufe kann nur vorgeschlagen werden, wenn im Mittel der Urteile aller Sachverständigen der Kommission die sensorischen Vorbedingungen des Prüfschemas erfüllt sind und jedes Prüfmerkmal mit der Mindestpunktzahl bewertet wird.“

21

Nach dem zuvor gültigen Erlass konnte die Zuerkennung vorgeschlagen werden, wenn nach dem mehrheitlichen Urteil der Sachverständigen die sensorischen Vorbedingungen erfüllt waren und jedes Merkmal mit der Mindestpunktzahl bewertet war (Nr. 4.2.6.2 des Erlasses vom 03. Juli 1996, MinBl. S. 349).

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Nr. 4.2.6.2 des jetzt geltenden Erlasses führt die Voraussetzungen auf, unter denen die Sachverständigenkommission die Zuerkennung der beantragten Qualitätsstufe vorschlagen kann. Die Beklagte ist an einen Kommissionsvorschlag dieses oder eines anderen Inhaltes (vgl. Nr. 4.2.6.1 des Erlasses) rechtlich nicht gebunden. Sie trifft nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung allerdings grundsätzlich keine von dem Votum der Prüfungskommission abweichende Entscheidung. Damit stellt die Erlassregelung unter Nr. 4.2.6.2 jedenfalls mittelbar die Grundlage für die abschließenden Prüfungsbescheide dar. Ihrem Regelungsgehalt nach erweist sie sich indessen als nicht rechtskonform.

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Auf welche Weise die sensorische Vorbedingungen „im Mittel der Urteile aller Sachverständigen der Kommission... erfüllt“ sein können (1. Anstrich), ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. In diesem Teil der Prüfung gibt es nach dem Prüfschema nur JA/NEIN-Entscheidungen (Abschnitt II Nr. 1 der Anlage 9 zur WeinVO), die ihrer Art nach einer Mitteilung nicht zugänglich sind.

24

Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung trägt ein Prüfer, der die sensorischen Vorbedingungen verneint hat, in der Spalte unter Qualitätszahl „0“ ein. Diese 0 wird bei der vorzunehmenden Mittelung für die Errechnung der Mindestpunktzahl (2. Anstrich) einbezogen. Ob ein solches Vorgehen den Vorgaben des Prüfschemas entspricht, erscheint zweifelhaft. Nach Abschnitt II Nr. 1 (a.a.O.) hat die Verneinung der sensorischen Vorbedingungen zwingend „den Ausschluss von der weiteren Prüfung“ zur Folge. Das bedeutet, dass das Erzeugnis ab einer NEIN-Entscheidung aus dem Prüfungsverfahren ausscheidet und demzufolge von diesem Sachverständigen bezüglich der nachfolgenden Merkmale nicht mehr zu prüfen und zu bewerten ist. Der Prüfungsausschluss erstreckt sich auch auf die sensorischen Prüfmerkmale, die den sensorischen Vorbedingungen als gesonderte Gruppe nachgeordnet sind (vgl. Nr. 2, a.a.O.). Er erfolgt kraft Rechtssetzungsaktes selbst für den Fall, dass die tatsächlichen Gegebenheiten eine „weitere Prüfung“ (auch) der sensorischen Prüfmerkmale mit jeweils offenen Ergebnissen zuließen. Mit der Eintragung der 0 hat der Sachverständige im Rechtssinne eine Bewertung zu den sensorischen Prüfmerkmalen abgegeben, obwohl er nach Verneinung der sensorischen Vorbedingungen eine solche nicht mehr vorzunehmen hatte. Nach dem Prüfschema ist eine „0“ bei den sensorischen Prüfmerkmalen eine Möglichkeit der Punktvergabe gemäß Nr. 2 lit. b, a.a.O. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass es in der Punkteskala (Nr. 2 lit. a, a.a.O.) bei der Punktzahl 0 heißt, „keine Bewertung“. Diese Aussage ist missverständlich formuliert. Sie betrifft ausweislich der Systematik der Vorschrift ausschließlich die Bewertung innerhalb der so bezeichneten Rubrik „Qualitätsbeschreibung“, die ihrerseits Folge und Ergebnis einer vorausgegangenen Sinnenprüfung ist. Eine von Nr. 2 lit. b, a.a.O. abweichende rechtliche Qualifizierung der Punktzahl 0 ist ihr entgegen der Auffassung der Beklagten indessen nicht zu entnehmen. Ungeachtet dessen wäre zu klären, inwieweit eine (von der Beklagten angenommene) „Nichtbewertung“ als „Urteil“ in dem von Nr. 4.2.6.2 des Erlasses vorausgesetzten Sinne gewertet und bei der Bildung des Durchschnittswertes berücksichtigt werden kann.

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Diesen Fragen braucht hier indessen nicht abschließend nachgegangen zu werden. Denn die in der Erlassregelung Nr. 4.2.6.2 vorgesehene Mittelung erweist sich bereits vom Ansatz her als rechtlich nicht tragfähige Grundlage für die zu treffenden Entscheidungen.

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Bei der Qualitätsweinprüfung geht es in dem der Sensorik vorbehaltenen Bereich nicht um die Feststellung chemisch-physikalischer Werte in einem wissenschaftlichen Analyseverfahren, sondern darum, ob ein Nahrungs- bzw. Genussmittel über Charakteristika verfügt, die es typischerweise prägen. Wein wird – in bewusster Unterscheidung zu uniformen Retortenprodukten und beliebigen Handelsgütern – herkömmlicherweise als ein Nahrungs- bzw. Genussmittel angesehen, dessen Besonderheit darin liegt, dass es zugleich als Ausdruck kultivierter Lebensart gilt. Diesem Vorverständnis folgend wird Wein als Kulturgut maßgeblich charakterisiert durch Aussehen, Geschmack und Geruch – mithin durch Wesensmerkmale, die auf die menschlichen Sinne einwirken.

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Gegenstand der organoleptischen Sinnenprüfung ist der jeweilige Wein als eigenständiges Erzeugnis. Eine vergleichende Beurteilung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 314 f) rechtsgrundsätzlich entschieden hat, nach deutschem Weinrecht nicht zulässig. Auszugehen ist vielmehr immer von einer normalen äußeren und inneren Zusammensetzung und Charaktereigenart des Weines. Die Zuerkennung eines Prädikats darf daher nicht im Hinblick auf den Vergleich mit anderen gleichzeitig geprüften Weinen versagt werden. Vielmehr muss ein Wein die Anerkennung auch dann erhalten, wenn er im Vergleich zu den anderen zugleich vorgestellten Weinen unterlegen ist, aber noch die normativ festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt. Eine Konkurrenzsituation liegt ebenso wenig vor wie ein Bezugssystem oder ein Vergleichsrahmen. Mit der zu respektierenden Eigenständigkeit eines Weines nicht zu vereinbaren wäre daher, wenn die Qualitätsweinprüfung bezüglich des Geschmackes steuernd oder gar bevormundend eingriffe und gewisse Geschmacksrichtungen bevorzugte oder verwürfe oder etwa einen Modetrend zum Maßstab ihrer Entscheidungen machte.

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Die Entscheidung über das Vorliegen der typischen Wesensmerkmale hat einen sehr komplexen und in hohem Maße wertenden Charakter. Den im Wege der Sinnenprüfung zu treffenden Feststellungen ist notwendig eine gewisse Subjektivität eigen (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 312). Wenn daher mehrere Prüfer mit dieser Aufgabe betraut werden, so geschieht das, um der Vielfalt subjektiver Einschätzungen besser Rechnung tragen und damit die Prüfungsentscheidung auf eine breitere Grundlage stellen zu können. Allerdings treten die Mitglieder einer Prüfungskommission nicht als ein einheitlich entscheidendes Gremium auf, welches verbindlich eine Bewertung vornimmt, wie etwa ein die Examensnote festsetzender Prüfungsausschuss im juristischen Staatsexamen. Trotz Zuordnung zu einer Kommission bleibt der Charakter der Einzelbewertungen eines jeden Sachverständigen erhalten. Entsprechend seiner verfahrensrechtlichen Stellung gibt jeder Prüfer seine gutachtliche Stellungnahme für sich und eigenständig ab. Wenn nicht alle Sachverständige in ihrer Bewertung zu den gleichen Ergebnissen gelangen, sondern inhaltlich unterschiedlich votieren, ist das die unvermeidbare Folge der einer derartigen Bewertung innewohnenden Subjektivität.

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Liegen Einzelbeurteilungen mit unterschiedlichem Inhalt vor, bedarf der Feststellung, in welcher Weise sie als Grundlage bei der Behördenentscheidung zu berücksichtigen sind. Der allgemeine (verwaltungs-) verfahrensrechtliche Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, RN 30 zu § 24) findet hier eine Konkretisierung dahin, dass die zuständige Stelle ihre Entscheidung (unter anderem) nach „dem Ergebnis der Sinnenprüfung“ trifft (§ 24 Abs. 1 Satz 2 WeinVO). Was bei voneinander abweichenden Sachverständigengutachten als entscheidungstragendes „Ergebnis“ für die Behörde zu gelten hat, richtet sich mangels spezieller normativer Vorgaben nach allgemeinen Grundsätzen.

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Wie jedes Kollegialorgan unterliegt auch die Kommission für die Sinnenprüfung der Herrschaft der Mehrheit. Das Mehrheitsprinzip gehört zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie (BVerfG, Beschluss vom 06. Oktober 1970, BVerfGE 29, 154, 165), die als zentrales Verfassungsprinzip in Art. 20 Abs. 1 GG verankert ist. Zwar mag die staatliche Organisationsgewalt von Verfassungs wegen nicht dahingehend gebunden sein, anstelle monokratisch aufgebauter Kollegialorgane einzurichten. Wenn solche aber – wie hier aufgrund der Ermächtigung von § 25 Abs. 2 WeinVO – bestellt sind, gilt für sie im Grundsatz das Mehrheitsprinzip. Das bedeutet, dass die Entscheidungsbefugnisse der Mehrheit nicht prinzipiell durch Entscheidungsbefugnisse der Minderheit ersetzt werden dürfen. Dabei obliegt es dem Normgeber, im Rahmen seiner Organisationsgewalt nähere Bestimmung über die Mehrheitsregel zu treffen und statt der einfachen Mehrheit nur eine qualifizierte Mehrheit gelten zu lassen (vgl. Herzog in Maunz/Dürig, Komm.z.GG, Art. 20 Abschnitt II RN 14 ff.).

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Nach diesen Maßgaben bestimmt sich das Ergebnis einer von der Prüfungskommission durchgeführten Sinnenprüfung. Unerheblich für dessen Ermittlung ist, von wem es nachfolgend rechtsbegründend umgesetzt wird, ob durch die Kommission selbst oder, wie vorliegend, durch die eine andere, als zuständig bestimmte Stelle.

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Die geltenden Vorschriften treffen keine ausdrückliche Bestimmung darüber, auf welche Weise das „Ergebnis der Sinnenprüfung“ im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 WeinVO zustande kommt, wenn unterschiedliche Prüferurteile vorliegen. Ein entsprechender verfahrensrechtlicher Regelungsgehalt ist ihnen im Wege der Auslegung ebenfalls nicht zu entnehmen, auch nicht dem Prüfschema gemäß Abschnitt II der Anlage 9 zur WeinVO. Das bedeutet nach dem Vorgesagten, dass die einfache Stimmenmehrheit zugrunde zu legen ist.

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Gibt es nur zwei unterschiedliche Meinungen, ist durch Abzählen festzustellen, welche die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. So liegt der Fall, wenn über einen Antrag auf Zuteilung einer Amtlichen Prüfungsnummer zu befinden ist. Gegenstand der Prüfung ist dabei, ob das Erzeugnis die für die beantragte Einstufung jeweils aufgestellten (Mindest-) Voraussetzungen erfüllt oder nicht. Als entscheidungserhebliche Frage ist mithin ausschließlich zu beantworten, welche dieser beiden Alternativen vorliegt. Mehr als zwei Meinungen können sich allenfalls zu einer (möglichen) Einstufung im höheren Punktbereich bilden, welche jedoch nicht Entscheidungsgegenstand ist.

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Wenn bezüglich des streitgegenständlichen Weines drei von fünf Prüfern das Vorliegen der Mindestvoraussetzungen bejaht und zwei verneint haben, lautet demnach das Ergebnis der Sinnenprüfung, dass das Erzeugnis fehlerfrei ist im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinVO.

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Die auf der derzeitigen Erlasslage beruhende Verwaltungspraxis der Beklagten, die auf den Durchschnitt der Bewertungen sämtlicher Prüfer der Prüfungskommission abstellt, lässt sich nicht aus dem Prüfschema (Abschnitt II der Anlage 9 zur WeinVO) ableiten. Dessen Regelungsgehalt betrifft die Prüfungsabfolge und die Bewertungsmöglichkeiten. Ausschließlich in diesem Zusammenhang steht auch die Bestimmung zur Ermittlung der Qualitätszahl in Nr. 2 lit. c Satz 2. Sie erstreckt sich auf die von dem jeweiligen Prüfer vergebenen Punkte zu den einzelnen sensorischen Prüfmerkmalen und regelt – orientiert man sich an der textlichen Gestaltung des Bewertungsbogens – die horizontale Mittelung. Zur vertikalen Mittelung der Urteile aller Kommissionsmitglieder trifft das Prüfschema hingegen keine Aussage. Fragen, die sich aus dem Vorhandensein einer Mehrzahl von Prüfern ergeben, sind nach der gesetzlichen Systematik nicht Gegenstand der Regelungen – möglicherweise als Folge dessen, dass Kommissionen nicht zwingend vorgeschrieben sind (vgl. § 25 Abs. 2 WeinVO). Es ist daher nahezu zwangsläufig, dass die Beklagte keine Begründung dafür gibt, inwiefern ihre Vorgehensweise aus Abschnitt II der Anlage 9 zur WeinVO hervorgehen soll. Wenn, wie es im Rahmen der mündlichen Verhandlung anklang, mit der Ersetzung des Mehrheitsverfahrens durch das Mittelungsverfahren erreicht werden sollte, die Entscheidungen auf eine breitere Mehrheit zu stützen, so wäre dieser Zweck verfehlt worden.

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Bereits das anhängige Verfahren ist Beleg hierfür. Die streitgegenständliche Ablehnungsentscheidung wird vom Votum zweier Sachverständiger getragen, obwohl die Mehrheit von drei Prüfern das Vorliegen der Mindestvoraussetzungen bejaht hatte. Im äußersten Fall kann beim Mittelungsverfahren sogar ein einziger Sachverständiger ausschlaggebend sein, wenn nämlich vier Prüfer die Mindestpunktzahl von 1,5 vergeben und der fünfte bei seiner Punktvergabe unter diesem Wert bleibt. Eine ähnlich vorherrschende Stellung der Minderheit ist auch bei der gegenteiligen Fallkonstellation möglich. Vergeben drei Prüfer jeweils 0 Punkte, kann dieses negative Mehrheitsvotum dadurch unterlaufen werden, dass die beiden übrigen Sachverständigen das Erzeugnis mit zusammen mindestens 7,5 Punkten bewerten.

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Diese Beispiele machen deutlich, dass anders als beim Mehrheitsverfahren die Ergebnisse beim Mittelungsverfahren keineswegs dem Mehrheitsprinzip entsprechen müssen. Die neuerlich praktizierte Mittelung ist vielmehr in Fällen wie etwa dem Vorliegenden geeignet, den Mehrheitsgrundsatz förmlich auszuhebeln. Das geschieht dadurch, dass einzelne Prüferurteile ein ihnen verfahrensrechtlich nicht zukommendes Übergewicht haben. In enger Verbindung mit dem demokratischen Prinzip steht der Gleichheitsgrundsatz (vgl. Herzog, a.a.O., RN 6). Danach hat bei der Meinungsbildung eines Gremiums grundsätzlich jede Stimme gleiches Gewicht. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Regelung. Eine solche findet sich etwa, wenn bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben soll. Für die Ergebnisermittlung bei der Sinnenprüfung gibt es keine Bestimmungen über eine unterschiedliche Gewichtung von Prüferurteilen. Daher gilt, dass bezüglich der maßgeblichen Frage (Vorliegen der jeweiligen Mindestvoraussetzungen) die Stimmen sämtlicher Prüfer als gleichgewichtig zu behandeln sind.

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Das ist jedoch bei der derzeitigen Verwaltungsübung keineswegs gewährleistet. In einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Kommission beträgt der verhältnismäßige Anteil eines Prüfers am Gesamtergebnis ein Fünftel. Wenn daher, wie oben dargestellt, ein einziger Prüfer das Ergebnis der Sinnenprüfung gegen die übrigen vier ausschlaggebend beeinflussen kann, stellt das eine überproportionale Gewichtung dieser einen Stimme und gleichzeitig eine dementsprechende unterproportionale Gewichtung der übrigen Stimmen dar; im Ergebnis gleiches gilt bei einer Dominanz von zwei über drei Stimmen.

39

Damit ist einem Prüfer die Möglichkeit eröffnet, Einfluss auf das Prüfungsergebnis in einem Umfang zu nehmen, der seinen quotenmäßigen Anteil übersteigt. Die bestehenden Umstände begünstigen die Verwirklichung einer dahingehenden Absicht. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung kann es im Laufe des Prüfungsverfahrens zu einer Aussprache und Abstimmung unter den Prüfern über die sensorischen Vorbedingungen kommen. Zudem haben sämtliche Prüfer ihre Bewertungen auf einem einzigen Bogen niederzuschreiben. Wenn daher ein Prüfer Kenntnis von den Bewertungen anderer Sachverständiger hat, kann er seine eigene Punktvergabe leicht hierauf abstimmen. Dass das nicht in Einklang steht mit dem Gebot, zugunsten größt möglicher Objektivität weitgehend die „subjektiven Einflüsse zurückzudringen“ (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 311), bedarf keiner weiteren Erörterungen.

40

Beim Mittelungsverfahren stellen sich darüber hinaus Fragen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG.

41

Erhält ein Wein die Amtliche Prüfungsnummer aufgrund eines Minderheitsvotums, wird die Berufsfreiheit des betreffenden Antragstellers naturgemäß nicht eingeschränkt. Nachteile entstehen allenfalls den Mitbewerbern, wenn ein solchermaßen zum Verkehr zugelassenes Erzeugnis mit ihren Produkten auf dem Markt konkurriert. Anders ist die Rechtslage allerdings, wenn die Zuteilung einer Amtlichen Prüfungsnummer entgegen einem positiven Mehrheitsvotum verweigert wird.

42

Ohne die erforderliche Amtliche Prüfungsnummer darf ein Erzeugnis nicht in den Verkehr gebracht werden (§ 27 Abs. 1 WeinG). Die Entscheidung über deren Nichtzuteilung erweist sich daher als ein Marktzugangshindernis und ist damit eine an den Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu messende Berufsausübungsregelung. Konkret besteht im diskutierten Zusammenhang die Zugangshürde in der Forderung der Beklagten nach einer qualifizierten Mehrheit, welche sogar auf Einstimmigkeit hinaus läuft, wenn ausschließlich die Mindestpunktzahl von 1,5 vergeben wird. Wie dargetan, ist ein derartiges Erfordernis aus normativen Vorgaben nicht herzuleiten und demzufolge entgegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“ geregelt. Verwaltungsvorschriften kommen als zureichende Rechtsgrundlage einer Berufsausübungsregelung nicht in Betracht. Es ist gerade der Sinn der Verfassungsbestimmung, die Regelung der Berufsausübung der vollziehenden Gewalt zu entziehen und dem Gesetzgeber zu überweisen (BVerwG, Urteil vom 06. November 1986, BVerwGE 75, 109 = DÖV 1987, 289 = DVBl. 1987, 364 = NVwZ 1987, 315). Zudem erweist sich die zugrunde liegende Erlassregelung als unverhältnismäßig. Nach allgemeinen Grundsätzen müssen die Interessen des Gemeinwohls an einem Eingriff desto gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Berufsfreiheit beschränkt wird (Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Komm. an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, RN 282 ff. zu Art. 12 m.w.N.). Der Normgeber jedenfalls hat keine Notwendigkeit für eine diesbezügliche ermächtigende Regelung gesehen. Unabhängig davon ist während des gesamten Verfahrens nicht deutlich geworden, welche vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls – auch in Ansehung der aufgezeigten Ungereimtheiten und offenen Fragen – bei gleichbleibender Rechtslage für die Ablösung des Mehrheitsverfahrens und die Einführung des Mittelungsverfahrens durch die hier maßgebliche Erlassregelung leitend gewesen sind. Wie bereits ausgeführt, findet die nunmehrige Handhabung in den gesetzlichen Regelungen keine Grundlage. Es war daher nicht gerechtfertigt, die von der Mehrheit der Bundesländer praktizierte Verwaltungsübung in Form des im Jahre 2003 neugefassten Erlasses auch in Rheinland-Pfalz zu übernehmen. Andere Gründe für eine Änderung der früher maßgebenden Verwaltungspraxis sind weder von der Beklagten vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

43

Daneben gibt es Fälle, in denen vom Ergebnis der Sinnenprüfung anders als hier nicht die Verkehrsfähigkeit als solche abhängt, sondern die Einstufung des Erzeugnisses in einen über der Mindestpunktzahl von 1,5 liegenden höheren Punktbereich. Eine abschließende Auseinandersetzung mit derartigen Fallkonstellationen ist an dieser Stelle nicht veranlasst. Sie sind unterschiedlich strukturiert und fallen im Verhältnis zu den regulären Anstellungsverfahren zahlenmäßig nicht ins Gewicht.

44

Zu nennen ist einmal § 30 WeinVO, der für Auszeichnungen und ähnliche Angaben bei einzelnen Erzeugnissen höhere Qualitätszahlen fordert. Hierüber wird in einer gesonderten Sinnenprüfung befunden, da den betreffenden Erzeugnissen bereits zuvor eine Amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden war.

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Drei Bezeichnungen setzen das Erreichen einer über 1,5 liegenden Mindestqualitätszahl voraus. Es sind die „Riesling-Hochgewächs“ (vgl. § 34 WeinVO), „Ruwertal“ (vgl. § 1 der Landesverordnung über ein Qualitätswein garantierten Ursprungs im Bereich Ruwertal vom 03. April 1998, GVBl. S. 127; BS 7821-17) und „Crémant“ (vgl. § 7 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer sowie „Landwein der Mosel“, „Landwein der Ruwer“ und „Landwein der Saar“ vom 18. Juli 1995, GVBl. S. 295; BS 7821-12). Über das Vorliegen der höheren Mindestqualitätszahl wird in diesen Fällen bei der Sinnenprüfung nach § 24 WeinVO im Zuge des Anstellungsverfahrens entschieden. Wird sie verfehlt, aber eine Mindestqualitätszahl von 1,5 erreicht, erhält das Erzeugnis die Amtliche Prüfungsnummer ohne die beantragte Bezeichnung. Jedenfalls soweit es die Verkehrsfähigkeit als solche betrifft, beanspruchen auch in diesen Fällen die vorstehenden Erwägungen Geltung.

46

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der streitgegenständliche Wein nach dem Ergebnis der Sinnenprüfung die für das Prädikat Spätlese typischen Bewertungsmerkmale aufweist (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WeinG) und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinVO ist. Sonstige Gründe stehen nach der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung der Amtlichen Prüfungsnummer nicht entgegen, so dass die Beklagte antragsgemäß zu verpflichten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

49

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Sonstiger Langtext

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Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15.07.2004

51

Der Streitwert wird auf 28.560,00 € festgesetzt (§ 13. Abs. 1 GKG).