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Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 22.11.2004 – 6 K 759/04.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2004:1122.6K759.04.MZ.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Bei der Wahl für das Amt des Ortsbürgermeisters am 13. Juni 2004 in ... gab es zwei Kandidaten, den Kläger sowie Herrn .... Nach Durchführung der Wahl stellte der Wahlausschuss am 15. Juni 2004 als Ergebnis fest, dass auf den Kandidaten ... 341 gültige Stimmen und auf den Kläger 340 gültige Stimmen entfallen seien und somit der Kandidat ... gewählt sei. Eine zusätzliche Stimme für den Kläger hatte der Wahlausschuss für ungültig erklärt, da auf dem Wahlzettel in das Stimmfeld ein Smiley-Gesicht gezeichnet worden war. Das Wahlergebnis war im Amtsblatt der Verbandsgemeinde ... vom 23. Juni 2004 öffentlich bekannt gemacht worden.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 28. Juni 2004 Einspruch gegen die Feststellung des Wahlergebnisses. Er machte geltend, dass die Smiley-Stimme, die für den Ausgang der Wahl entscheidend sei, zu Unrecht als ungültig gewertet worden sei. Angesichts der Kennzeichnung mit einem lächelnden Gesicht liege es nahe, dass auch der subjektive Wählerwille darauf gerichtet gewesen sei, ihm die Stimme zu geben.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Wählerwille zwar nicht unbedingt durch Ankreuzen zum Ausdruck gebracht werden müsse, der Wählerwille müsse jedoch eindeutig zum Ausdruck kommen. Die Kennzeichnung mit einem Smiley als eindeutige Sympathiebekundung zu werten, sei eine naheliegende, jedoch nicht die einzige in Betracht kommende Möglichkeit. Es sei nicht auszuschließen, dass der Wähler oder die Wählerin bei der Zeichnung des Smiley mit Bezug auf den Kandidaten die erforderliche Ernsthaftigkeit habe vermissen lassen. Die danach verbleibenden Zweifel am Wählerwillen führten zur Ungültigkeit der Stimme.
Nach Zustellung des Bescheides am 14. Juli 2004 hat der Kläger am 11. August 2004 Klage erhoben. Er macht geltend, dass das Smiley-Gesicht seit seiner Entwicklung vor über 20 Jahren allgemein und weltweit ein Symbol der Freundlichkeit und der Sympathie sei. Gerade in jüngster Zeit habe das Smiley-Zeichen in der elektronischen Kommunikation, insbesondere bei SMS, erheblich an Bedeutung gewonnen. Dabei werde es ausschließlich als Zeichen der Freundlichkeit verwendet und vom Empfänger auch stets als solches interpretiert. Die vom Beklagten unterstellte Möglichkeit, dass hiermit Ironie oder eine sonstige Form der fehlenden Ernstlichkeit vom Wähler zum Ausdruck habe gebracht werden sollen, finde demnach in der objektiven Betrachtung des Symbols keinen auch nur entfernten Anhaltspunkt. Außerdem habe es der Wahlausschuss unterlassen, die spezifische Bedeutung des zur Kennzeichnung des Wahlzettels verwendeten Symbols zu untersuchen. Schon deshalb sei die Entscheidung, der Smiley-Stimme die Eindeutigkeit abzusprechen, rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13. Juli 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Feststellung des Wahlergebnisses aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist weiterhin der Auffassung, dass eine Stimmabgabe mittels Smiley-Gesicht im ironischen Sinne durchaus denkbar sei und es nicht auszuschließen sei, dass die Wählerin oder der Wähler bei der Zeichnung des Gesichts mit Bezug auf den Kandidaten die erforderliche Ernsthaftigkeit habe vermissen lassen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22. November 2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 51 Kommunalwahlgesetz (KWG) zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2004 ist rechtmäßig. Daraus folgt zugleich, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Anordnung einer Neufeststellung des Wahlergebnisses zusteht.
Der Beklagte hat die streitige Smiley-Stimme zu Recht als ungültig gewertet.
Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 KWG i.V.m. § 58 KWG ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt. Mit dieser Vorschrift korrespondiert § 63 Abs. 2 KWG, wonach bei mehreren zugelassenen Wahlvorschlägen der Wähler seine Stimme durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung dem Bewerber geben kann. Aus letzterer Vorschrift folgt, dass die Form der Kennzeichnung weitgehend dem Wähler überlassen ist. Der Kennzeichnung durch ein Kreuz (+ oder x) im aufgedruckten Kreis als Regelfall ist jede andere Art eindeutiger – und hinzuzufügen ist neutraler – Kenntlichmachung im und außerhalb des Kreises gleichgestellt (Schreiber, Handbuch des Wahlrechts im Deutschen Bundestag, Kommentar zum Bundeswahlgesetz, 7. Auflage, § 34 Rdnr. 4). Als andere Art der Kennzeichnung werden in der Kommentarliteratur (a.a.O.) z.B. Doppelkreuz, Abhaken, Punkt, einfacher Strich, Anstreichen, Anbringung eines zusätzlichen Kreises oder Umrandung oder Bemalung des Vorschlagfeldes genannt. Maßgeblich bei der Frage der Gültigkeit einer Stimmabgabe ist, dass der Wähler seine Wahlentscheidung zweifelsfrei deutlich gemacht hat. Lassen sich Zweifel nicht ausräumen, ist die Stimmabgabe als ungültig zu behandeln. So ist es hier.
Bei der Smiley-Stimme verbleiben in zweierlei Hinsicht Zweifel an dem Willen des Wählers. Zum einen gibt es Zweifel dahingehend, ob der Wähler überhaupt ernsthaft seine Stimme abgeben wollte. Zum anderen bleiben bei der Auslegung der Smiley-Stimme Zweifel dahingehend, ob der Wähler die Person des Klägers wählen wollte.
Der Wähler hat sich vorliegend bei der Stimmabgabe eines lächelnden Gesichts, eines Smileys bedient. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Emoticon (zusammengesetzt aus „Emotion“ und „Icon“), das im elektronischen Schriftverkehr zum Ausdruck von Gefühlen verwendet wird. Auch außerhalb des elektronischen Schriftverkehrs ist die Verwendung des Smileys verbreitet, so z.B. in den Printmedien. Ein lächelndes Smiley steht dabei einerseits für Freundlichkeit, Sympathie, gute Laune, Zufriedenheit, Fröhlichkeit, Zustimmung und ähnliches, aber andererseits auch für Scherz, Witz und Spaß, letzteres z.B. in Zusammenhang mit Zeitungswitzen oder auch zur Kennzeichnung von lustig gemeinten Bemerkungen. Diese Bedeutungen sind allgemein bekannt und geläufig, Anlass für eine wie auch immer geartete Untersuchung der Bedeutung des Symbols, wie der Kläger sie gefordert hat, besteht nicht. Kennzeichnet ein Wähler seinen Stimmzettel mit einem Smiley, so kann nicht festgestellt werden, dass die Stimmabgabe zweifelsfrei ernsthaft gemeint war. Es ist durchaus möglich, dass der Wähler sich einen Spaß daraus machen wollte, den Stimmzettel in dieser Weise zu kennzeichnen, um dem Wahlvorstand bei der Bewertung des Stimmzettels Schwierigkeiten zu bereiten, oder er einfach einmal ausprobieren wollte, was passiert, wenn die Stimmabgabe mittels Smileys erfolgt. Die hier vorgenommene Kennzeichnung lässt es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, dass es dem Wähler nicht um eine ernsthafte und gültige Stimmabgabe, sondern um einen Spaß, einen Scherz ging. Ein Stimmzettel, dessen Kennzeichnung Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Wählerentscheidung auslöst, kann nicht als gültig behandelt werden.
Die Stimmabgabe mittels Smileys ist aber auch zweifelhaft in Bezug auf den Bewerber, der die Smiley-Stimme erhalten hat. Denn das Smiley-Zeichen ist, wie oben bereits ausgeführt, mehrdeutig. Es ist sicherlich nahe liegend, ein Smiley mit Zustimmung, Sympathie und Freundlichkeit zu verbinden. Insofern ist es durchaus möglich, vielleicht sogar überwiegend wahrscheinlich, dass der Wähler dem Kläger seine Stimme geben wollte. Da ein Smiley aber auch für Scherz, Spaß und Witz steht, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Wähler zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Kandidatur des Klägers zum Lachen, als Scherz oder Witz empfindet. Dass auch eine solche Interpretation möglich ist, macht die Stimmabgabe ungültig, weil sie den Willen des Klägers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, weil sie nicht eindeutig ist. Die Überlegung, dass bei der Anwendung der Ungültigkeitsregeln dem Wählerwillen in weitest möglichem Umfang Rechnung getragen werden und eine Stimme nur im äußersten Fall verloren gehen soll, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn diese Überlegung trägt nur dann, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist, was hier – wie dargelegt – gerade nicht der Fall ist.
Der Einwand des Klägers, dass letztlich außer dem Kreuz alle anderen Arten der Kennzeichnung mehrdeutig interpretierbar seien, greift ebenfalls nicht durch. Denn zum einen ist ein Smiley – anders als die o.g. Beispiele der Kennzeichnung – nicht neutral, es dient dazu, Gefühle auszudrücken. Zum anderen ist es, was die Interpretationsmöglichkeit und Interpretationsbedürftigkeit angeht, mit den übrigen, angesprochenen Arten der Kennzeichnung nicht vergleichbar. Sicherlich kann ein Abhaken auch in dem Sinne interpretiert werden, dass der betreffende Bewerber für den Wähler „abgehakt“ bzw. „erledigt“ ist. Sogar das ausdrücklich genannte Kreuz als Wahlkennzeichnung könnte in der Form des + in dem Sinne gedeutet werden, dass der Kandidat für den Wähler gestorben sei. Solche Interpretationen sind jedoch sehr weit hergeholt und erscheinen eher abwegig. Auf einer anderen Ebene liegt jedoch das – mehrdeutige – Smiley, das zudem, wie ausgeführt, nicht dem Erfordernis einer neutralen Kennzeichnung entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Sonstiger Langtext
Beschluss 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. November 2004
Der Streitwert wird auf 4.000,-- € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG a.F.).