Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 17.03.2005 – 7 L 80/05.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2005:0317.7L80.05.MZ.0A

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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, seine Regellehrverpflichtung für das Sommersemester 2005 um sieben Lehrveranstaltungsstunden pro Woche zu reduzieren, ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Antragsteller hat einen dahingehenden Anspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

2

Rechtlicher Ausgangspunkt für das Begehren des Antragstellers auf Reduzierung seiner Lehrverpflichtung für das Sommersemester 2005 ist § 47 des Hochschulgesetzes – HochSchG – vom 21. Juli 2003 (GVBl. Seite 167) i.V.m. § 6 Abs. 2 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (HLehrVO) vom 07. Juli 1994 (GVBl. Seite 325), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. Seite 167). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HLehrVO können Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinander folgender Studienjahre erfüllen, sofern das Gesamtlehrangebot in einem Fach, wie es nach den Studien- und Prüfungsordnungen sowie zur Einhaltung der Regelstudienzeit erforderlich ist, in jedem Semester erfüllt wird, und wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; der Umfang der Lehrtätigkeit in einem Semester soll bei dem einzelnen Lehrenden dabei die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 HLehrVO).

3

Der Antragsteller begehrt vorliegend eine Ermäßigung seines Lehrdeputats von 18 SWS (§ 3 Nr. 1 HLehrVO) auf 11 SWS, bezogen auf das Fach „Führungslehre/Management“, welches nach der hier einschlägigen Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA) des Fachbereichs Betriebswirtschaft V (Außenhandel/Außenwirtschaft) der Fachhochschule ... vom 28. August 1997 (StAnz 1997, 1244) Wahlpflichtfach ist und dem Antragsteller entsprechend dem Zuweisungsschreiben des Prodekans des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften vom 02. Februar 2005 (vgl. Blatt 15 der Gerichtsakten) als Lehrveranstaltung für das Sommersemester 2005 zugewiesen wurde. Die Abhaltung der Veranstaltung soll nach den Vorstellungen des Antragstellers dergestalt erfolgen, dass der Antragsteller eine SWS (Trainingsseminar Zeitmanagement) selbst übernehmen will (vgl. Seite 4 der Antragsschrift vom 14. Februar 2005, Blatt 4 der Gerichtsakten). Weitere zwei SWS (Trainingsseminar Team-Management) soll wie bereits in der Vergangenheit geschehen durch einen Lehrauftrag (...) abgedeckt werden (zuletzt bewilligt für das Wintersemester 2004/2005, vgl. Schreiben der vormaligen Dekanin des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften vom 06. Oktober 2004, Blatt 108 der Gerichtsakten). Schließlich sollen 5 SWS (drei SWS Vorlesung, zwei SWS Workshop-Seminar) ebenfalls über einen Lehrauftrag abgedeckt werden, für den der Antragsteller auch einen Lehrbeauftragten (Dipl.-Handelslehrer ...) gewinnen konnte (vgl. Seite 4 der Antragsschrift vom 14. Februar 2005, Blatt 4 der Gerichtsakten). Dieses „Modell“ des Antragstellers im Hinblick auf die beabsichtigte Reduzierung seiner Lehrverpflichtung genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HLehrVO. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob der Antragsteller – wie er vorträgt – einen Überhang an Semester-Wochenstunden aufweist (vgl. Seite 3 der Antragsschrift, a.a.O. Blatt 3 der Gerichtsakten, Seite 6 ff. des Schriftsatzes vom 16. März 2005), oder ob er – wie der Antragsgegner vorträgt – sein Lehrdeputat in der Vergangenheit sogar minder erfüllt hat (vgl. Seite 2 f. der Antragserwiderung vom 07. März 2005, Blatt 43 f. der Gerichtsakten), denn hierdurch wird nicht die nach § 6 Abs. 2 HLehrVO als Ausfluss von § 21 HochSchG unabdingbar erforderliche Gewährleistung des Gesamtlehrangebotes in dem Wahlpflichtfach „Führungslehre/Management“ erfüllt. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Antragsteller auch für das Sommersemester 2005 der Lehrauftrag von Frau ... im Umfang von zwei SWS wieder bewilligt werden wird, scheitert die Vergabe des Lehrauftrags an Herrn ... (5 SWS) daran, dass die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Wie der Antragsgegner substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat, verbleiben dem Studiengang IBA nach Mitteilung der Haushaltsabteilung der Fachhochschule ... Mittel in Höhe von 9.800 € für die Beschäftigung von Lehrbeauftragten (vgl. Blatt 106 der Gerichtsakten). In besagtem Schreiben ist zugleich ausgeführt, dass sich die Verwaltung nicht in der Lage sieht, Lehraufträge des Studiengangs über den Betrag von circa 10.000 € zu bewilligen. In einem Schreiben des Prodekans/Studiengangleiters vom 27. Februar 2004 (vgl. Blatt 103 der Gerichtsakten) unter anderem an die Professoren des Studiengangs IBA wird unbestritten ausgeführt, dass allein für Lehraufträge im Bereich der Fremdsprachen, die nach der Prüfungsordnung des Studiengangs sowohl im Grundstudium wie im Hauptstudium Wahlpflichtfächer sind, bereits circa 16.000 € benötigt werden (vgl. Blatt 103 der Gerichtsakten); zwar habe mit der Verwaltung vereinbart werden können, dass in gewissen Grenzen der Betrag von 9.800 € überschritten werden könne, allerdings nur unter der Verpflichtung massiver Einsparung (bei der Beschäftigung von Lehrbeauftragten). Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, eine Überziehung des Betrags von 9.800 € - wie in dem Schreiben vom 27. Februar 2004 ausgeführt – müsse gerade auch unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Situation möglich sein (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 16. März 2005, a.a.O.), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn die mit der Verwaltung der Fachhochschule getroffene Regelung – wie sie in dem Schreiben vom 27. Februar 2004 zum Ausdruck kommt – ist bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass damit das unabweislich notwendige Studienangebot - insbesondere bei den Fremdsprachen, die nach der Prüfungsordnung Wahlpflichtfächer sind – garantiert und nicht damit Deputatsreduzierungen von Lehrenden aufgefangen werden soll.

4

Fehlt es somit nach dem Vorgesagten an ausreichenden finanziellen Mitteln zur Finanzierung von Lehraufträgen, so durfte der Dekan diesen Umstand rechtsfehlerfrei für seine Entscheidung, den Antrag des Antragstellers auf Reduzierung seines Lehrdeputats abzulehnen, unter Hinweis auf die fehlende Gewährleistung des Gesamtlehrangebotes heranziehen.

5

Soweit der Antragsteller auf den Umstand der aus medizinischer Sicht notwendigen Betreuung und Pflege seiner Lebensgefährtin in der Reha-Klinik Therapiezentrum ... verweist (vgl. insoweit die ärztliche Bescheinigung des Therapiezentrums ... vom 07. März 2005, dem Schriftsatz vom 10. März 2005 beigefügt) und hieraus den Schluss zieht, eine Reduzierung des Lehrdeputats müsse jedenfalls in analoger Anwendung des § 6 Abs. 2 HLehrVO möglich sein, wenn die Lehrperson triftige Gründe glaubhaft mache (vgl. Seite 4 der Antragsschrift, a.a.O. Blatt 4 der Gerichtsakten), vermag er hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn abgesehen davon, dass zur Überzeugung des Gerichts bereits nicht von einer für eine entsprechende Anwendung erforderlichen planwidrigen, vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht erkannten Regelungslücke ausgegangen werden kann, ist der Antragsteller in einer Situation wie der seinigen nicht schutzlos gestellt; denn es bleibt ihm insoweit unbenommen, Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu beantragen (vgl. § 32 der Urlaubsverordnung – UrlVO –); auf diese Möglichkeit ist der Antragsteller auch vom Antragsgegner bereits hingewiesen worden (vgl. Seiten 4, 5 der Antragserwiderung, a.a.O. Blatt 45, 46 der Gerichtsakten). Dass diese Möglichkeit für den Antragsteller mit negativen finanziellen Folgen gegenüber einer Reduzierung des Lehrdeputats verbunden ist, ist von diesem hinzunehmen, denn es gibt keinen Anspruch darauf, in Situationen, in denen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HLehrVO nicht vorliegen, von den mit einer Beurlaubung verbundenen negativen Folgen verschont zu bleiben.

6

Da nach alledem ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist, war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

7

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).