Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 01.09.2005 – 4 L 515/05.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2005:0901.4L515.05.MZ.0A
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin, der dahingehend auszulegen ist, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den ihr am 29. August 2005 übersandten Wahlwerbespot am Donnerstag, den 01. September 2005, um ca. 17:10 Uhr auszustrahlen, hat in der Sache keinen Erfolg, weil mit ihm eine grundsätzliche unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird. Dies wäre ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
Die von der Antragstellerin in Gestalt einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) begehrte einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie kann nicht die Ausstrahlung ihres Spots verlangen, denn nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Zurückweisung des Spots durch die Antragsgegnerin als offensichtlich rechtmäßig.
Die Einräumung von Sendezeiten für Parteien, die sich an den Wahlen zum Deutschen Bundestag beteiligen, ist in § 11 des ZDF-Staatsvertrages, - ZDF-StV – (vom 31. August 1991 in der Fassung vom 01. April 2005) geregelt. Danach ist Parteien während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn zumindest eine Landesliste für sie zugelassen wurde (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ZDF-StV). Diese Anforderungen erfüllt die Antragstellerin, denn sie kandidiert zum Deutschen Bundestag und ist durch den Bundeswahlausschuss am 12. August 2005 zur vorgezogenen Bundestagswahl 2005 zugelassen worden. Die Ausstrahlung eines von einer Partei im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 ZDF-StV eingereichten Wahlwerbespots kann jedoch vom Intendanten abgelehnt werden, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt (§ 11 Abs. 2 ZDF-StV). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dabei ergeben sich für die Kammer bereits ernsthafte Zweifel daran, ob es sich bei dem streitigen Spot inhaltlich um Wahlwerbung handelt. Der Spot, der sich an die „Maden der Welt“ richtet und sie auffordert: „Schaut auf dieses Land“, beschränkt sich in seinem Wortinhalt zunächst auf diesen Satz, der vom Kanzlerkandidaten der ... herausgebrüllt wird. Daraufhin wird eine orgienartige Szenerie gezeigt, an der auch Jugendliche, Kinder und sogar kleinere Kinder teilnehmen. Dabei wird der übermäßige Konsum von Alkohol ebenso dargestellt wie eine Spritze im Arm eines der Darsteller, was auf den Betrachter wie Drogenkonsum wirkt. Darüber hinaus werden sexuelle Handlungen vorgenommen, insbesondere von einem Paar, dessen Köpfe mit Plastiktüten überzogen sind und dessen Oberkörper entkleidet sind. Eine Dose Hundefutter wird geöffnet, in Ekel erregender Weise von Menschen gegessen, zum Teil auch von einem Hund gefressen und auf die Körper der teilnehmenden Personen, u.a. auch des sexuelle Handlungen vornehmenden Paares, verteilt. Weiter nimmt an dem Fressgelage auch eine Ratte teil. Zwei Jugendliche zerren streitend an einem rohen Stück Fleisch mit den bloßen Zähnen. Kleine Kinder irren völlig orientierungslos durch die enthemmte Menge und nehmen auch an Zerstörungsaktionen teil, wobei ein Kind mit einer Axt auf einen Gegenstand einschlägt, ein Jugendlicher auf einen verschlossenen, prallgefüllten Plastiksack einsticht, weitere Geräte zum Teil mit den Füßen zertrampelt werden und sich mit Bierdosen gegenseitig auf die Köpfe eingeschlagen wird. Gegen Ende des Spots werden eine Dose mit der runenartigen Aufschrift „Bundestagswahl 2005“ zerdrückt und zerknitterte, verschmutzte Wahlzettel, über die eine Spinne läuft, gezeigt und dann verbrannt. Nachdem der halbnackte Kanzlerkandidat ruft: „Balkanisierung – Rückverdummung - Nie wieder Arbeit - ... wählen“, erscheint in der Schlusseinblendung groß über den gesamten Bildschirm „Ihre Stimme für den Müll“. Bei einer derartigen Darstellung hält es die Kammer für sehr zweifelhaft, ob es sich um Wahlwerbung handelt. Abgesehen davon, dass der Betrachter nicht erfährt, welche Partei hinter dem Kürzel ... steht, wird dem Betrachter in keiner Weise klar, welche Ziele oder Inhalte hier vermittelt werden sollen und worum es in dem Spot überhaupt geht. Vielmehr wird das Bild von völlig enthemmten und berauschten Personen, die jenseits jeder sozialen gesellschaftlichen Norm in Ekel erregender Weise eine Orgie durchführen, gezeigt, dies zunächst ohne jeden Bezug zur Wahl. Der wird erst dann hergestellt, als eine Bierdose mit der in runenartiger Aufschrift „Wahl 2005“, zerdrückt wird und zerknüllte, verschmutzte Wahlzettel ins Bild kommen, die daraufhin verbrannt werden. Der Ausruf des Kanzlerkandidaten zum Schluss „Wählt ...“, wird durch die Endeinblendung „Eure Stimme für den Müll“ wieder aufgehoben. Der unbefangene Betrachter muss den Eindruck erhalten, seine Stimme sei für den Müll.
Jedenfalls verstößt der Spot der Antragstellerin aber auch offenkundig und schwerwiegend gegen die Menschenwürde und gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV). Die Menschenwürde verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt herabzuwürdigen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Gerade dies erfolgt aber insbesondere bei der degradierenden Darstellung des sich umarmenden Paares, dessen Köpfe mit Plastiktüten überzogen sind und das mit Hundefutter beschmiert wird. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV sind Werbespots unzulässig, wenn sie offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Die Kammer hält - mit der Antragsgegnerin - die hier gezeigte Darstellung eines elementar sozialwidrigen Verhaltens für geeignet, eine sozial-ethische Desorientierung bei Kindern und Jugendlichen hervorzurufen und damit ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden. Gegenstand des Spots ist die Darstellung eines pervertierten Menschenbildes, in dem die dort gezeigten Erwachsenen und Jugendlichen enthemmt, berauscht und von Zerstörungswut getrieben eine Orgie feiern, an der völlig verstört wirkende Kinder, die zum Teil an einem Mercedes-Stern lutschend dargestellt werden, zum Teil selbst mit der Axt auf Gegenstände einschlagend, gezeigt werden. Solche Darstellungen können zur sozial-ethischen Desorientierung von Kindern und Jugendlichen auch gerade deshalb führen, weil Kinder mitwirken und entgegen dem Vortrag der Antragstellerin zumindest suggeriert wird, die Kinder befänden sich inmitten des Geschehens. Bei dem Spot werden neben exzessiven Alkohol- und Drogenkonsum auch sexuelle Handlungen von jeder Individualität beraubter Menschen gezeigt, wobei, wie die Antragstellerin selbst einräumt, die Sexualität zur ausschließlich triebhaften Lustbefriedigung pervertiert. Diese Darstellung erfolgt gänzlich ohne irgendeine Distanzierung der Partei von diesen gezeigten Praktiken. Eine Auseinandersetzung in kritischer Form wird nicht durchgeführt, so dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Intensionen sich dem Betrachter nicht erschließen. Der durchschnittliche Zuschauer vermag keine Rückschlüsse darauf zu ziehen, dass die Antragstellerin diese gezeigten Zustände anprangert, sich als Interessenvertreterin der untersten sozialen Schichten der Gesellschaft versteht und durch markige Parolen und drastische Ausdrucksweisen versucht, ihre kompromisslose Haltung zu verdeutlichen sowie das Selbstbewusstsein derjenigen zu stärken, die am Rande oder bereits außerhalb der Gesellschaft stehen. Vielmehr wird der Eindruck vermittelt, dass sie und gerade auch der im Bild gezeigte halbnackte Kanzlerkandidat der Antragstellerin die Orgie einschließlich aller gezeigten Exzesse genießt und gutheißt. Eine Distanzierung ist nicht im Ansatz zu erkennen. Die gewählte Darstellungsform einer anarchistischen Orgie, in der Gewalt, entwürdigende Sexualität, Alkohol und Drogenmissbrauch gutgeheißen werden, verstößt damit und offenbar schwerwiegend gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV und die Menschenwürde, so dass der Hauptantrag abzulehnen war. Ebenso war auch der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin anzuweisen, den Wahlwerbespot der Antragsstellerin rechtzeitig vor dem Termin der Bundestagswahl am 18. September 2005 im Abendprogramm auszustrahlen, abzulehnen. Zum einen verstößt der Spot, wie oben dargestellt gegen die Menschenwürde, zum anderen sieht der Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) in § 5 Abs. 4 vor, dass, soweit entwicklungsbeeinträchtigende Wirkungen auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen ist, ein Angebot nur zwischen 23:00 und 06:00 Uhr verbreitet werden darf (§ 5 Abs. 4 JMStV).
Damit waren beide Anträge mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.