Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 22.12.2005 – 3 K 435/03.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2005:1222.3K435.03.MZ.0A

Tenor

Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. Oktober 2005 werden die von der Beklagten an die Klägerinnen zu zahlenden weiteren Kosten auf 3.877,96 € festgesetzt.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerinnen zu 1/5.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.481,41 € festgesetzt.

Gründe

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Die statthafte Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2005 hat nur in dem bezeichneten Umfang Erfolg.

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Allerdings ist entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass die von den Klägerinnen geltend gemachten Kosten für die Einschaltung des Privatgutachters Prof. Dr. ... im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren dem Grunde nach gemäß § 162 Abs. 1 VwGO als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähig sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. April 2001 in NVwZ, 2001, 919). Danach beurteilt sich die Frage, ob Aufwendungen für private Sachverständige nach § 162 VwGO erstattungsfähig sind, nicht nach der subjektiven Auffassung der Kläger sondern danach wie eine verständige Partei, die bemüht ist die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. In diesem Verfahren – und nichts anderes kann für das dem Gerichtsverfahren vorgeschaltete Widerspruchsverfahren gelten - sind daher zwangsläufig der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige engere Grenzen gesetzt als in dem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Zivilprozess, sodass die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres zu übernehmen sind. Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist hiernach nur –ausnahmsweise– dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen, die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein.

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Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der zentrale Streitgegenstand der rechtlichen Beurteilung des in Frage stehenden Vorhabens die Zumutbarkeit der mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen für die Umgebung war, ein Streitgegenstand, für dessen Beurteilung in hohem Maße physikalischer und fachtechnischer Sachverstand erforderlich war. Nachdem bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren seitens der Beklagten aber auch der Beigeladenen sachverständiger Rat in Anspruch genommen wurde war es aus der Sicht der Klägerinnen geradezu geboten, ihrerseits sich sachverständiger Hilfe zu bedienen, zumal für die Beantwortung der im Raum stehenden Zumutbarkeitsproblematik offenbar durchaus unterschiedliche fachlich-methodische Ansätze zur Verfügung standen. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss begegnet daher insoweit, als er die geltend gemachten Kosten dem Grunde nach für erstattungsfähig erklärt, keinen rechtlichen Bedenken.

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Der Höhe nach ist der Erstattungsbetrag jedoch nach Auffassung des Gerichts in dem angefochtenen Umfang zu reduzieren. Dies ergibt sich aus Folgenden: Von der mit Schreiben vom 08. August 2005 vorgelegten Kostenaufstellung von Prof. Dr. ... vom 29. Juli 2005 in Höhe von insgesamt 11.950,45 € sind zunächst die Rechnungsbeträge abzusetzen, die sich nicht auf das gemäß § 162 Abs. 1 VwGO allein abrechenbare Vorverfahren bezieht. Als abrechenbares, dem Gerichtsverfahren 7 K 435/05.MZ vorgeschaltetes Vorverfahren stellt sich allein das mit dem Widerspruch vom 06. August 2001 gegen den Bescheid vom 31. Juli 2001 eingeleitete und mit dem Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2003 abgeschlossene Widerspruchsverfahren (StRA 148/2001 “Hauptantrag“) dar.

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Von daher haben die mit Rechnungen von Prof. Dr. ... vom 01. Februar 2001, 20. Februar 2001 und 30. April 2001 in Höhe von 5.280,00 DM (=2.700,00 €) geltend gemachten Gutachterkosten – die alle vor der Widerspruchseinlegung liegen – als nicht abrechenbar auszuscheiden. Diese Rechnungen können allenfalls dem Baugenehmigungsverfahren oder dem hier nicht in Frage stehenden Widerspruchsverfahren StRA 023/2001 zugeordnet werden. Hiervon unberührt bleibt allerdings die Tatsache, dass die Rechnungen von Prof. Dr. ... im Übrigen hälftig auf beide Widerspruchsverfahren StRA 023/2001 und 148/2001 aufzuteilen sind, weil die Gutachten von Prof. Dr. ... – nicht trennbar - zu beiden Verfahren vorgelegt worden sind.

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Soweit es sich um die nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens StRA 148/2001 datierte Rechnung vom 28. April 2003 handelt, bestehen gegen die Abrechenbarkeit keine Bedenken. Ausweislich des Schreibens von Prof. Dr. ... vom 28. April 2003 an die Klägerinnen bezieht sich der Rechnungsbetrag in Höhe von 1.218,00 € zum einen auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss am 20. Februar 2003 (in der Sache StRA 148/2001) und zum anderen auf das schalltechnische Gutachten vom 17. März 2003, das zu den Gerichtsakten gereicht wurde (mit Schriftsatz vom 16. Juni 2003) und das somit als Kosten des Gerichtsverfahrens – in voller Höhe – abrechenbar ist. Allerdings muss der Gesamtbetrag in Höhe von 1.218,00 € im Hinblick darauf, dass der auf die Teilnahme an der Sitzung des Stadtrechtsausschusses entfallende Teil nur zur Hälfte abrechenbar ist (die andere Hälfte ist der am gleichen Tag stattgefundenen Sitzung des Stadtrechtsausschusses in der Sache StRA 23/2001 zuzuordnen) aufgesplittet werden, wobei sich nach Auffassung der Kammer für die Teilnahme an der Sitzung des Stadtrechtsausschuss – bei einem Stundensatz von 55,00 € - und einer anzunehmenden zweistündigen Sitzung ein Rechnungsbetrag mit Mehrwertsteuer in Höhe von 127,60 € errechnet, sodass auf das Gutachten ein Betrag einschließlich der Mehrwertsteuer in Höhe von 1090,40 € entfällt, der wie gesagt, in voller Höhe abrechenbar ist.

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Auch der mit Rechnung vom 19. Januar 2004 geltend gemachten Rechnungsbetrag in Höhe von 696,00 € ist in voller Höhe abrechenbar weil das Gutachten vom 19. Januar 2004 mit dem Schriftsatz vom 19. Februar 2004 zu den Gerichtsakten gereicht wurde.

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Etwas anderes hat allerdings hinsichtlich der Rechnung vom 01. Juli 2003 in Höhe von 696,00 zu gelten. Diese Rechnung wurde zu dem den abgetrennten Hilfsantrag betreffenden Widerspruchsverfahren eingereicht, das zwar unter demselben Aktenzeichen (StRA 148/2001) geführt wurde, das aber als eigenständiges Widerspruchsverfahren behandelt und mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2003 beendet wurde. Dieser Widerspruchsbescheid war aber niemals Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 435/05.MZ. Eine mit Schriftsatz vom 16. Juni 2003 in Aussicht gestellte Klageerweiterung ist bis zum Abschluss des Verfahrens nicht erfolgt.

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Somit stellt sich die Berechnung des streitigen Erstattungsbetrages wie folgt dar: Die Rechnungen ab dem Rechnungsdatum 16.08.2001 bis einschließlich 31. Januar 2003 zuzüglich der 127,60 € für die Teilnahme an der Sitzung des Stadtrechtsausschusses ergeben insgesamt 6.768,42 €, wobei die Rechnungen vom 16. August 2001 und 27. November 2001 in Euro umzurechnen sind (= 1.304,82 €). Dieser Betrag ist durch zwei zu teilen, weil auf zwei Widerspruchsverfahren aufgeteilt. Dies ergibt den Betrag von 3.384,21 €, dem die beiden Gutachterkosten in Höhe von 1.090,40 € und 696,00 € hinzuzuzählen sind (= 5.170,61 €). Von diesem Betrag hat die Beklagte ¾ zu tragen, was den Erstattungsbetrag in Höhe von 3.877,96 € ergibt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.